Na, immerhin hatte mein Beitrag, auch ohne Namensnennung, einen hohen Wiedererkennungswert ![]()
Beiträge von Kolinum
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Da werden Sie wohl einen Anwalt nehmen müssen. Was da gelaufen ist und welcher Rechtsanspruch sich daraus herleiten lässt, kann ich Ihnen nicht beantworten.
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Muss ich also dann die Kosten dafür tragen obwohl die, wenn ich Einsicht nehme, Rechnungen vor unserer Mietung entstanden ist?Wenden Sie doch einmal Ihre Logik andersherum an. Sie müssten alle Kosten bezahlen und Ihr Nachmieter würde sich eins ins Fäustchen lachen.
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Was Du schreibst ist zwar amüsant aber oft gar nicht zielführend, insbesondere für den/die TE. Versuche mal nicht so weit auszuscheifen und philosophieren, und auf's wesentliche gehen.Sie auch ? Ich dachte schon, ich wäre der Einzige, der mit dieser Plage zu tun hat.
Einer hört sich gern reden und manch Anderer sieht sich gern schreiben. -
Der Abrechnungszeitraum beträgt ein Jahr. Er beginnt am 1. Juli und endet am 30. Mai des Folgejahres. In Ihrem Fall.
Hier also von Juli 2011 - Mai 2012. Da Sie am 15. Mai 2012 eingezogen sind, haben Sie Betriebskosten für die 1,5 Monate zu zahlen.
Dafür hätten Sie eine Betriebskostenabrechnung für Juli 2011 bis Juni 2012 (Abrechnungszeitraum) anteilig für 1,5 Monate erhalten müssen. Diese Rechnung hätte Ihnen bis spätestens 30 Juni 2013 zugehen müssen. Somit brauchen Sie für die 1,5 Monate keine Betriebskosten zahlen.Das ist mein letzter Beitrag. Ich hoffe das das nun mal begriffen wird.
Mein Beitrag #10 ignorieren, da Datumsangabe falsch.

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ps: 2 zähler je Zimmer? :eek:
Es ist halt wie immer. Selten mal geheizt und dann ein dickes Auge über die hohen Kosten.
2 Zähler an einem Heizkörper kann sein. Kommt auf die Größe des Körpers an. Da den Größen Berechnungen vorliegen kann es durchaus sein, 1 Messgerät zu wenig wäre und anstatt einen neuen Körper zu installieren den einen Körper etwas vergrößert und dafür 2 Messgeräte anbringt. Das ist eine technische Frage und es ist davon auszugehen das das so in Ordnung ist.
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Der Abrechnungszeitraum geht von Juni 12 bis Mai13. Dann muß Ihnen die Abrechnung bis zum 30.Mai 2014 zugehen.
Für die 1,5 Monate vor dem Juni würde den Abrechnungszeitraum Juni 11 bis Mai 12 betreffen und diese Abrechnung für 1,5 Monate hätte Ihnen bis zum 30. Mai 2013 zugenen müssen. Sie brauchten für diesen Zeitraum nichts mehr zu zahlen.
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Als Sie das Übernahmeprotokoll unterschrieben haben, haben Sie doch sicherlich gefragt, was es mit diesen ominösen Zahlen zu tun hat.
Das hat man Ihnen doch erklärt oder erwarten Sie jetzt hier eine Portion Hellseherei?
Das Naheliegendste ist doch an der Quelle zu fragen.
Mein Gott, Walter! -
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Das von Dachdeckerin angeführte Urteil Az. 11 WF 1013/04 geht bei einem sogenannten Einwurfeinschreiben davon aus, das der Postbote irrtümlicherweise das in einen anderen Briefkasten werfen kann und damit eine Zustellung nicht erfolgt ist, obwohl ein "Nachweis" erbracht wurde.
Aber das nur am Rande und könnten wir hier sowieso nicht klären.
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Hätten Sie meinen Beitrag #2 gelesen, so wäre Ihre Frage schon beantwortet gewesen.
Wann die Uhren neu geicht werden müssen, steht auf den Uhren drauf.
Was der Vermieter da für Ausflüchte hat, ist absoluter Nonsens.
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Bei Einschreiben/Rückschein hat man halt zusätzlich noch das Wissen, dass der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom Schreiben genommen hat.
Und trotzdem Irrtum. Wo liegt der Unterschied?
Beim Einwurf-Einschreiben bestätigt der Postbote, das er den Brief in den Briefkasten geworfen hat und damit ist dieser zugestellt.
Beim Rückschein bestätigt der Empfänger den Erhalt des Briefes. Was er aber nicht tun muß und hat demnach keine Kenntnis vom Inhalt. Der Brief geht ungeöffnet wieder an den Absender zurück.
Der Unterschied ist eben genauso klein wie bei Mädchen und Jungen, aber von nicht weniger Bedeutung.
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Ich glaube, das es nicht egal ist.
Beim EINSCHREIBEN EINWURF dokumentiert der Zusteller, dass Ihre Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers eingeworfen wurde. Das Zustelldatum können Sie im Internet über die Sendungsverfolgung abrufen.Da gibt es dann keine Ausrede mehr.
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Das erfahren Sie hier und zwar bei der deutsche Post. Können Sie das nicht selbst im Internet recherchieren, anstatt hier solche "schwierigen" Fragen zu stellen?
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Oder auch:
Die Gastherme ist nur für die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung und könnte demnach als separate Quelle angesehen werden. Ähnlich wie beim Strom.
Die Raumheizung läuft dann extra über den Vermieter. Das würde Sinn machen. -
Bei der Betriebskostenabrechnung ist zwangsläufig eine m² - Angabe erforderlich, da hiernach bestimmte Betriebskosten umgelegt werden. Eine Angabe im Mietvertrag ist nicht vorgeschrieben.
Die Berechnungsgrundlage der Betriebs- und Heizungskosten muß aber stimmen, ansonsten würden Sie zuviel oder zuwenig bezahlen.Zwei Möglichkeiten:
1. Sie akzeptieren die m² in der Betriebskostenabrechnung
oder
2. Sie haben Bedenken, das die m²-Angabe nicht in Ordnung ist. Dann müssen Sie, unter Zuhilfenahme der Wohnflächenverordnung, die angegebe m²-Zahl neu bestimmen. Sollte die Differenz größer als 10 % sein (man korrigiere mich notfalls) müssen Sie beim Vermieter Widerspruch einlegen.
Der Grund hierfür ist genau anzugeben. Ein Bla-bla hilft hier nicht.
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