Rechtlich geht da garnichts. Ihnen hätte ein 200l Boiler schon auffallen müssen. Von einem verdeckten Mangel kann man da wohl nicht sprechen. Sie können nur mit dem Vermieter mal reden, ob er Ihnen einen kleineren Installiert; muß er aber nicht.
Ansonsten selbst einen kleineren installieren oder ausziehen. Vielleicht geht auch mit Einstellungen irgendwas zu regeln.
Beiträge von Kolinum
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Ich kann Ihnen schon heute sagen, wie das Rennen ausgeht. Ihren Freund werden Sie schon noch lange genug am Halse haben als Ihnen lieb ist. Aber Sie können gern meine Meinung negieren.
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Besuch ist 6 Wochen erlaubt.
Das ist mir neu und wo bitte darf ich das nachlesen? Aber bitte kein Urteil eines Hintertupfinger Amtsgerichtes.
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Ab wann die Dauer des Aufenthaltes fremder Personen in Ihrer Wohnung als Besuch oder Untervermietung angesehen werden muß, ist eine reine Ermessensangelegenheit. Mit ist kein gesetzlicher Rahmen dafür bekannt.
Da kann jedes Gericht entsprechend der Wetterlage entscheiden. -
Ich würde das aussitzen, vieleicht klappt es. Trübes Wetter könnte auch eine Hilfestellung sein.
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Dann ändere ich das. Muss ich halt bohren, wenn Löcher und Dübel besser sind.
Ja danke für das Beispielfoto, aber da wurde sogar durch die Dämmung gebohrt.Ich habe auf der Balkonseite keine Dämmung.
Kleine Dübellöcher können Sie schon bohren. Im Bad dürfen sie das auch.Ich rate aber trotzdem zum Fachmann wegen des Ausmessens.
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§ 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.
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Zu Nachbarschaftsproblemen von mir kein Kommentar, da hier eine Gegenmeinung nicht möglich ist.
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Nein, es reicht leider nicht!
Sie können und sollten mit Nachdruck den Vermieter auf die Mängel hinweisen und evemtuell die Miete mindern. -
Ich will fristlos ausziehen da ich die ganzen Umstände seit März eh schon nicht mehr packe und nun benutzt sie mich. Ich bin krank ich würde auch ein Attest bekommen dass es absolut nicht mehr geht da ich auch schon zusammen gebrochen bin
Das mit der fristlosen Kündigung wird nichts. Da dieser Zustand bereits schon seit März andauert, hätten Sie bereits ordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen können und wären schon raus.
So aber hoffen Sie auf einen fristlosen Auszug, um bei Gelegenheit sofort in die neue Wohnung zu ziehen.
Verständlich insofern, da Sie doppelte Miete vermeiden.
Das Attest vom freundlichen Herrn im weißen Kittel um die Ecke ersparen Sie sich; es nützt nichts.Mal ganz ehrlich: Sie können fristlos kündigen und bereits morgen ausziehen. Wollen Sie das wirklich?
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Meine Frage:
- Ist es richtig was die Genossenschaft macht, einfach die Genehmigung aufzuheben, obwohl ich alle Auflagen eingehalten habe?
- 5 Jahre war alles ok und jetzt entspricht diese nicht den Auflagen?
- Die neue Genehmigung ist verändert und würde heißen das ich mir eine neue Schüssel kaufen muss.
- Ich hoffe ihr habt ein paar Tipps für mich.Sie haben die Auflagen nicht eingehalten, weil Sie den Sinn dieser Genehmigung offensichtlich nicht verstanden haben.
Es geht darum, das durch willkürliches Anbringen von Schüsseln an der Fassade des Hauses der Gesamteindruck der Anlage beeinträchtigt wird.Ihre Fotos bestätigen meine Meinung. Wenn dieser Zusatand bereits 5 Jahre so war, ergibt sich daraus kein Gewohnheitsrecht den Zustand weiterhin zu akzeptieren.
Sie brauchen keine neue Schüssel kaufen, sondern diese muß nur fachgerecht auf Ihren Balkon montiert werden.
Einige Tipps habe ich für Sie:
1. Konsultieren Sie eine Fachfirma und entscheiden dann den nächsten Schritt.
2. Ein Foto von mir, wie es auch geht, ohne die Fassade zu beanspruchen.
Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da er nicht mehr verfügbar ist. -
Meine Vermieterin meint nun das dieser Vertrag für die Hausmeisterlichen Tätigkeiten an den Mietvertag gekoppelt sei. (Im Mietvertrag selbst steht nur die 50€ Mietminderung, der Vertrag selbst ist ein Extra Blatt als Anlage zum Mietvertrag)Wenn im Mietvertrag auf diese Anlage Bezug genommen wird ist diese Teil des Mietvertrages.
ZitatIch solle entweder kündigen und in 3 Monaten ausziehen oder die Miete wird angepasst. So hab ich es auch schriftlich bekommen.
Das wäre durchaus denkbar: keine Leistung, keine Mietminderung.
ZitatSie will also das ich ihn bezahle! Es sei meine Verpflichtung sagt sie mich um jemand anderes zu kümmern wenn ich selbst diese Tätigkeiten nicht mehr mache.
Kuhhandel, würde ich nicht machen. Denken Sie dabei an finanz- und versicherungsrechtliche Probleme. Davon ist sehr abzuraten.
ZitatIch will doch nur aus diesen Vertrag für Hausmeisterliche Tätigkeiten raus und sie soll die Kosten die dann anfallen als Nebenkosten zu der Miete rechnen.
So wäre das korrekt.
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Lesen Sie Ihren ersten Absatz und Sie finden die Antwort. Von Bäume schneiden kann ich nichts erkennen.
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Ist das so rechtens? Kann ich mich hier wehren?Aber heftig!
Alle Heizungs- sowie die anderen Nebenkosten sind nach Wohnflächen des gesamten Objektes aufzuteilen. Ein Leerstand einer Wohnung kann nicht einfach herausgenommen werden. Für die leerstehende Wohnung muß der Vermieter zahlen.
Das ist und bleibt sein Risiko. -
Das ist eben immer wieder, was uns noch am Leben hält.
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Richtig ist:
Gesamtkosten: 2.152,73€ geteilt durch 12 multipliziert mit 11 ergibt die Gesamtkosten für 11 Monate von 1973,33 €,
davon abzüglich die Vorauszahlungen von 1288,45 ergibt eine Nachzahlung von 684,88 €.Das wäre das Ergebnis ohne die Regenwassergutschrift. Welche Bewandtnis es damit auf sich hat, müssten Sie noch näher erläutern.
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Mein Gott, Walter, laß Hirn regnen.
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Da kein Datum genannt ist ist es auch keine Klausel.
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Wieder eines dieser "hilfsbedürftigen" Wesen, welches glaubt, hier müsste man nach dem Munde reden. Wenn nicht, dann geifern sie einen voll.
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Wenn es sich hier um einen alten Mietvertrag handelt, beträgt die Frist generell 3 Monate. Ausnahmen hiervon kann ich gemäß Ihrer Darstellung keine erkennen.
Das Attest vom freundlichen Herrn Doktor ist das Papier nicht wert. Hier hilft also nur sich weiter um eine andere Bleibe bemühen.
Wenn Sie eine gefunden haben, dann sofort kündigen.
Fristlos geht nicht. Hier hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben. Das bedeutet für Sie auch möglich eine doppelte Miete.
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