Nicht alles was man unterschreibt ist auch gesetzeskonform.
Wenn Sie keinen Mumm haben zahlen sie.
Wenn Sie Mumm haben zahlen sie nicht
Nicht alles was man unterschreibt ist auch gesetzeskonform.
Wenn Sie keinen Mumm haben zahlen sie.
Wenn Sie Mumm haben zahlen sie nicht
Hagelschäden übernimmt die Gebäudeversicherung.
Das ist eine Pflichtversicherung des Eigentümers und werden Ihnen bereits mit der Betriebskostenabrechnung in Rechnung gestellt.
Ein Hinweis zur Verhaltensweise darf es im Mietvertrag schon geben; jedoch keine pauschale Regresspflicht.
Bei mir gabe es das schon zweimal und wurde jedesmal von der Versicherung reguliert.
Trotzdem tun Sie gut daran, bei Anwesenheit die Jalousien oben zu lassen. Das Material der Jalousien besteht aus sehr dünner Plastik.
Diese sind weniger widerstandfähig als Glas.
Würde bedeuten: Sie ist alleiniger Mieter. Der vereinbarte Kündigungsverzicht scheint aber davon nicht berührt worden zu sein.
Da muß sie nun durch!
Es gibt nur zwei Möglichkeiten.
1. Der gemeinsame Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden
oder
2. Es wird ein Richterspruch herbeigeführt.
Ich danke dennoch für die Antworten. Ich hätte gleich zum Anwalt gehen sollen, das übersteigt die Einschätzung fremder, darüber bin ich mir erst jetzt bewusst.
Da tun Sie gut daran.
Zum Frust ablassen ist dieses Forum nicht vorgesehen.
Das Wesentliche haben Sie verschwiegen.
Was haben Sie gemietet? Und was hat die öffentliche Straße damit zu tun.
Wo sind Ihre konkreten Fragen?
Wenn man hier eine Antwort erwartet, ist das Mindeste wohl, das man selbst erst mal seine Worte ordnet, damit ein Fremder damit was anfangen kann.
Von mir also keine Antwort!
Zur fristlosen Kündigung reicht das nicht.
Darf Die Vermieter Firma von mir verlangen das ich alles neu weiß streiche?
Gehen Sie zum Anwalt. Er will auch leben!
Vergessen Sie das Geschreibsel. Laden Sie die neuen Nachbarn mal zum Kaffeetratsch ein und reden über Gott und die Welt und natürlich auch über die Hellhörigkeit des Hauses.
Wie ist es möglich aus einem solchen Vertrag herauszukommen gesetzt dem Fall ein anderer Mieter verwehrt seine Zustimmung?
Ihr Problem hat schon einen sehr langen Bart.
Ein gemeinsamer Vertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden. Da gibt es keine, vielleicht hier im Forum gesuchten, Schliche, um das zu umgehen. Ihnen bleibt nur der Klageweg.
Meine eigentliche dringende Frage: Muss ich den Mietvertrag unterschreiben, wenn ich den Vormietvertag unterschrieben habe, in dem ich versichere die Wohnung zu nehmen?
Ein Vorvertrag besagt nur das ein Vertrag geschlossen werden muß. Über Inhalt und Konditionen wird erst noch verhandelt.
Das heißt: Sie sind verpflichtet einen Mietvertrag abzuschließen, aber Sie haben Handlungsspielraum und müssen das Fressen, was Ihnen serviert wird, nicht akzeptieren.
Aber was wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Balkonkästen schon davor dran waren?
Im Gegenteil: der Vermieter muss nachweisen, das die Blumenkästen beim Einzug nicht vorhanden waren.
Dann verstopfen Sie den Auslass und gut ist.
Wenn keine Entlüftungsanlage vorhanden ist, können Sie auch nachträglich keine einfordern. Leute gibts!
Oder auch Claudia Roth!
Eine Kürzung der Nebenkosten tritt erst mit Verzögerung ein. Kommt auf die Jahresendabrechnung an.
Einfach mal Multikulti erleben.
Ob Sie den Vertrag allein oder zusammen mit anderen Personen unterschreiben entscheidet allein auch Ihr Vertragspartner.
Irgendwelche Eltern anderer Personen entscheiden hierzu überhaupt nichts. Sie sind nicht Vertragspartner.
Inwieweit hier das Erziehungsrecht noch gilt ist eine andere Sache.
Wenn Sie die Wohnung für sich allein mieten, besteht nur ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihren Vermieter.
Ich habe ihm dann in aller Deutlichkeit erklärt, wie die Rechtslage aussieht und was ich tun werde, wenn es nicht zu einer Einigung kommt und dass es mir um Gerechtigkeit geht. Ich habe dann weiter hart verhandelt und bin letztlich konsequent geblieben.
Am Ende hat er mir dann 500 Euro bar auf den Tisch gelegt!
Gratuliere! So haben Sie das richtig gemacht.
Zitat
Dieses Forum ist wirklich eher eine Enttäuschung für Leute, die guten Rat und Hilfe suchen. Ich habe oft das Gefühl gehabt, dass hier mehr Leute schreiben, die eher wenig Ahnung von Mietrecht haben.
Das ist kein Expertenforum, sondern hier geben Interessierte lediglich ihre Meinung kund.
Ansonsten sollten Sie Fachanwälte zu Rate ziehen oder den hiesigen Anwaltsservice. Die Crux ist nur: Kostet!
Nägel mit Köpfen müssen Sie aber nun selbst machen.
Das zur Wohnung auch noch Dachziegel zu lagern sind, ist mir neu.
BGB § 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen, soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
Schreiben Sie ihm einen ebensolchen Zettel mit obengenannten Hinweis.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!