Beiträge von Kolinum

    "Mir ist schleierhaft wieso der Hausmeisterservice einmal unter Hauswartkosten und einmal bei Hausreinigung auftaucht. Außerdem ist das Tätigkeitenfeld des Hausmeistert ja hauptsächlich "Überwachen"."

    Wenn Ihnen irgend etwas schleierhaft ist, das tun Sie gut daran, nachzustoßen. Da bin ich mit Ihnen auf der gleichen Linie.

    Aber man sollte sich schon überlegen, wohin man stößt.
    Auffälligkeiten bei der Betriebskostenabrechnung sollten schon beim Verursacher gesucht werden und nicht hier bei wildfremden Leuten im Internet.

    Fragen, ob dies oder jenes rechtens ist, sind hier schon gern gesehen und die Teilnehmer sind bemüht Ihnen in irgendeiner Weise mit Rat zu helfen.
    Leider gibt es aber auch Fragen, welche einfach nicht zu beantworten sind, wie jetzt in Ihrem Fall. Das ist fast an der Tagesordnung und manch einer reagiert da schon mal frostig.

    Eine mögliche Mietminderung ist auf einen Mangel an Objekt zurückzuführen. Ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Mangels liegt dieser auch vor und eine Minderung ist ab diesen Zeitpunkt gerechtfertigt.
    Eine solche ergibt sich aus dem ojektiven Mangel heraus und nicht erst nach Zustimmung des Vermieters.
    Eine Mietminderung erst nach Fristsetzung der Beseitigung des Mangels vorzunehmen ist reine Kulanz des Geschädigten.

    Das Gesetz besagt eindeutig:
    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Eine Mieterhöhung, ebenso eine sonstige Änderung des Mietvertrages, können nur beide Vertragspartner vornehmen.
    Das Verlangen auf eine Änderung kann jeder Vertragspartners begehren. Das Bedarf der Zustimmung des anderen Partners.

    Dieses Verlangen kann in Ihrem Fall nur der Vertragspartner oder ein von ihm Beauftragter sein. Er muß sich in diesem Fall ausweisen können oder Sie erhalten die Mitteilung direkt vom Vertragspartner.

    Alles andere ist " ä Schmarrn"!

    Höflichkeitshalber würde ich den Hausmeister kurz auf die rechtliche Seite hinweisen und gut ist.

    Frage 3:
    => Schließlich stellt sich für mich allgemein die Frage, inwieweit der Vermieter unsere Gemeinschaftsräume mitbenutzen darf, da er diese ja explizit an uns vermietet (im Vertrag steht: vermietet wird ein Zimmer im Erdgeschoss mit Küche und Bad, d.h. Küche und Bad sind explizit mitvermietet) und sie entsprechend eigentlich ja nicht betreten dürfte, oder sehe ich das falsch?

    Das sehen Sie richtig! Der Vermieter hat in Ihren gemieteten Räumen nichts zu suchen.

    Sie müssen selbst entscheiden:
    Den Vermieter das Betreten der Räume verbieten oder höchstwarscheinlich mit 3-Monatfrist gekündigt zu werden.(siehe Mainschwimmer).

    Bereits erwähnt: Vormieter sind für das Mietverhältnis nicht maßgebend!!!!


    1.Muss ich mich an die 3 Monats Kündigungsfrist halten obwohl er mich raus haben will?


    Sie können bereits ab sofort mit der üblichen Frist kündigen (Vorausgesetzt: unbefristeter Mietvertrag)

    Zitat

    2.Kann ich eventuell die Kosten für den Umzug vom Vermieter verlangen?


    Nein.

    Zitat

    3.Was ist mit den Möbel die in die neue Wohnung nicht reinpassen wie Küche oder Massgeschneiderte Gardinen z.B.?


    Ihr alleiniges Problem

    Zitat

    4.Muss ich die Wohnung wieder weiss hinterlassen und den Gartenzaun bekomm ich sowas bezahlt?


    Steht im Mietvertrag und die Vereinbarung bezüglich des Gartenzaunes ist hier nicht bekannt und deswegen nicht beantwortbar.

    Na, was tut man da?

    Zuerst mit dem Vermieter über die Differenz reden und bei Unklarheit hier melden.
    Alles Andere ist nur Wunschdenken. Hier antworten keine Hellseher, welche dem Grund für die zuviel berechneten m² kennen.
    Man sollte sich schon im Vorhinein mal fragen, ob die Fragestellung überhaupt beantwortet werden kann.


    Zu der ersten Frage habe ich keine Rechtsprechung gefunden. Zu der zweiten Frage heißt es zumindest, daß nur Mängel geltend gemacht werden können, die im Protokoll beschrieben sind. Es gibt aber kein Urteil zu der Frage, ob eine Verweis auf Fotos ohne weitere Beschreibung reicht.

    Auch hier wird nicht Recht gesprochen, ebensowenig Urteile. Überlassen Sie solche Fragen professionellen Leuten.

    Na gut, also ein Rechenfehler scheint nicht vorzuliegen.

    Bleibt als Quintessenz nur folgendes:
    Sie haben die Heizkörper zugedreht, damit keine Wärmeversorgung an diesen Körper stattfindet.
    Das heißt, der Verbrauch müsste 0 sein. Eine Beeinflussung durch Sonnen oder heiße Witterung ist bei elektronischen Zählern ausgeschlossen. Dort wird nur die Temperaturdifferenz zwischen Heizkörper und Umgebungstemperatur gemessen.
    Einen gewissen Vorlauf gab es nur bei den veralteten Röhrchengeräten.
    Das scheidet schon mal aus.

    Käme also nur eine Funktionsuntüchtigkeit des Ventiles zum tragen.
    Das kann passieren, das das Ventil klemmt; aber das kann nur beim Öffnen geschehen, jedoch nicht beim schließen.

    Hätte, aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen, trotzdem ein Wärmetransport stattgefunden, hätten Sie das mindestens am Heizkörper merken müssen. Da muß man nicht ständig kontrollieren.

    Tipp: Ich schreibe ultimo immer meine Werte zur Kontrolle auf.

    Sie können es drehen und wenden, wie Sie wollen. Für die gemessene Wärmemenge müssen sie gerade stehen.
    Sie könnten einen Gutachter bestellen (gegen Vorkasse) und das Ergebnis abwarten

    Im Mietvertrag steht da nix von drin und außerdem sind die Schlösser veraltet und die Vermieterin hat selber manchmal Probl.den auf zu Bekommen.

    Da kommt mir Ironie auf.
    Mein Gott! Warum essen und trinken Sie, wenn doch sicher sowas nicht im Mietvertrag steht?
    Das Alter der Schlösser hat nichts damit zu tun. Da sollten Sie sich mal bei örtlichen Burgherren sachkundig machen. Da gibt es sicher verschlossene Gegenstände mit über hundert Jahren alten Schlössern und funktionieren immer noch.

    Nun mal Scherz beiseite!
    Schauen Sie in Ihren Mietvertrag nach, ob dort eine Kleinreparaturklausel vereinbart ist und bis zu deren Höhe müssen Sie die Kosten übernehmen. Ich gehe mal davon aus der Betrag über 62 € liegt.

    Haben Sie die Einheiten selbst geprüft? Eine Ursache muß doch zu finden sein. Wenn Sie elektronische Zähler haben, dann können Sie die Werte aus 2013 noch ablesen und vergleichen. Beim Röhrchenwechsel müssten Sie aber etwas unterschrieben haben.

    Ein Tippfehler bei Erstellung der Rechnung kann auch nicht ausgeschlossen werden.
    Also erstmal durchatmen und die Werte kontrollieren, nicht nur mutmaßen.

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