Beiträge von Kolinum

    Leider steht dazu nichts in den entsprechenden Paragrafen des BGB Rubrik Mietrecht. Bevor hier noch weiter rumgeeiert wird, sollte man wieder mal das Gesez lesen.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Dichtungsmittel gibt es für wenige € im Baumarkt. Eind extra Studium für das abdichten ist meines Wissens auch nicht vonnöten.

    Für mich ist das Pippifax.


    Damit habe ich also nichts zu tun. Dann müsste er mir doch erstmal nachweisen, dass ich schlecht lüfte.

    Das ist der Knackpunkt: Auch Sie können hier nicht nachweisen, ob Sie gut oder schlecht lüften.
    Genau deswegen lassen sich hier andere Teilnehmer nicht vor die Karre spannen. Maßgebend ist immer die Ursache.

    Es bleibt Ihnen nur der Rechtsweg mit einem Gutachten über einen Anwalt vor Gericht zu prozessieren.
    Ein anderes Recht ist mir nicht bekannt.

    Ihre sogenannte "Schuimmelproblematik" ist hier fehl am Platze.
    Hier geht es um Mietrecht. Schimmelbildung kann 1000 Ursachen haben und es hier hier nicht möglich die Ursache festzustellen.
    Zur Beseitigung des Problems finden Sie im Internet hundertfach Hinweise. Punktum!

    In den seltensten Fällen ist mangelhafte Bausubstanz die Ursache. Feuchtigkeit produziert in erster Linie der Nutzer selbst.


    Problem ist, dass wir vom Alten immernoch eine Bestätigung benötigen, dass die Miete regelmäßig bei ihm eingegangen ist. Leider weigert er sich auch, nach mehrfacher müdlicher und schriftlicher aufforderung, diese Auszustellen.

    Der "Alte" muß Ihnen gar keine Bestätigung über gezahlte Miete geben. Wenn Sie dann nicht bitten, sondern sogar auffordern Ihnen diese zu erteilen, würde ich Ihnen als "Alter" ebenfalls eine solche verweigern.
    Als Bittsteller benimmt man sich nicht wie ein Rumpelstilzchen, sondern geht die Sache sehr devot an.

    Das ist mein Beitrag zum Umgang mit seinen Mitmenschen, von denen man etwas erwartet.

    Zitat

    Wir benötigen diese Bestätigung jedoch, da viele Vermieter sie wünschen. Natürlich könnten wir es durch vorlage der Kontoauszüge beweisen, jedoch kommt es einfach nicht so gut und die Vermieter wünschen eben jene schriftliche Bestätigung.

    Gebrannte Kinder scheuen das Feuer!

    Zitat

    Uns wurde zum 28.02.15 gekündigt (angeblich wie abgesprochen, nur leider weiß ich davon nichts) und dieser Enkel zieht auf jedenfall zum 01.03.15 hier ein. Was ist nun aber, wenn wir bis dahin keine Wohnung gefunden haben? Tatsache ist, dass uns die deadline bis dahin gesetzt wurde und der Enkel eben zu diesem Datum seine Wohnung gekündigt hat. Sitze ich denn auf der Straße? Kann ich da im Notfall gegen vorgehen?

    Sie können natürlich der Kündigung widersprechen. Da sollten Sie aber mit Hilfe eines Anwaltes tun.
    Wenn Sie bis dahin keine Wohnung gefunden haben müssten Sie weiter wohnen bleiben und eine Räumungsklage in Betracht ziehen.

    Ich sehe da keinen Nachteil für Sie.

    Renovieren Sie die Wohnung entsprechend des Verschmutzungsgrades je nach Dauer. Diese unsinnigen Forderungen in den Verträgen hat das BGH sowieso schon gekippt. Es verweißt ausdrücklich auf den Grad der Verschmutzung.

    Sie sind dem Vermieter keine Rechenschaft über die während Ihrer Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen sowie einen Kostennachweis schuldig.

    Wichtig ist, das Sie eine Renovierung so vornehmen, wie es im Vertrag bei Auszug vereinbart wurde.


    Bin ich an das Übergabeprotokoll und an die Angaben in selbigem gebunden oder ist es rechtlich völlig legitim, Mängel NACH der Übergabe zu "entdecken" und "anzuzeigen"?!

    Sicher sind Sie an das Übergabeprotokoll gebunden in welche Sie bestätigt haben, das die Wohnung mängelfrei ist. Das ist Fakt.
    Die Bestätigung über die Mängelfreiheit betrifft ab nur die sichtbaren Mängel.
    Verdeckte Mängel sind davon ausgenommen. Diese sollten Sie dem Vermieter sofort anzeigen. Er muß diese beseitigen.
    Inwieweit die Probleme mit den Türen sichtbar waren oder nicht entzieht sich meiner Kenntnis und mangels dessen auch einer Bewertung.

    §12 der Heizkostenverordnung - Kürzungsrecht, Übergangsregelungen

    (1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 von Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.

    Warum sollte diese Bestimmung nicht so sein?

    Wo der Vermieter den Schadenersatz einfordert, sollte Ihnen egal sein.

    Bei den 7% igen Nachlaß hatte der Vermieter wohl auf Kulanz von seinen Mietern gehofft


    Nun frage ich mich, ob die Posten Hausreinigung und Winterdienst nicht eben schon unter die normale Hauswartskosten fallen und warum hier separat abgerechnet wurde, wenn es eben die gleiche Firma (Hausmeister) macht.

    Na, geht doch! Da kann man schon eher was anfangen.

    Selbstverständlich kann ein und dieselbe Firma mehrere Arbeitsgänge verrichten und es ist bestimmt kein Nachteil, das jeder Vorgang gesondert abgerechnet wird. So können die einzelnen Belege hierfür besser gesichtet werden.
    Unterm Strich muß dasselbe Ergebnis stehen. Ich seh' da kein Problem.

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