Leider steht dazu nichts in den entsprechenden Paragrafen des BGB Rubrik Mietrecht. Bevor hier noch weiter rumgeeiert wird, sollte man wieder mal das Gesez lesen.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Dichtungsmittel gibt es für wenige € im Baumarkt. Eind extra Studium für das abdichten ist meines Wissens auch nicht vonnöten.
Für mich ist das Pippifax.