Vermieter will Abfindung wegen angeblicher, vorzeitiger Kündigung

  • Hallo Community,

    Zu meiner Frage:

    Ich habe einen Mietvertrag mit 2 jährigem beidseitigem Kündigungsausschluß unterschrieben. Der Kündigungsausschluß geht bis zum 28.02.2015
    Genau zu dem selben Datum möchte ich auch aus meiner Wohnung raus.

    Nun sagte mir mein Vermieter, dass nach Ablauf dieser 2 jährigen Frist noch 3 Monate Frist zur ordentlichen Kündigung kommen. Ich also erst 3 Monate später (also nach 2 Jahren und 3 Monaten) zum 30.05.2015 rauskönnte. Und er eine Abfindung von mir möchte.

    Hier einmal der Kündigungsausschluß wie er im Vertrag steht:

    " Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer des Mietverhältnisses bis zum 28.2.2015 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Die ordentliche kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig. "

    Habe meinem Vermieter vor einer Woche schriftlich gekündigt. Und er hat sich auch gleich auf die Suche nach neuen Mietern gemacht und hat schon Interessenten.

    Hat er ein Recht auf eine Abfindung?


    Mit freundlichem Gruß und vielen Dank im vorraus!

  • Zitat

    Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer des Mietverhältnisses bis zum 28.2.2015 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages.

    Soweit korrekt.

    Zitat

    Die ordentliche kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig.

    Eigentor des Vermieters. Würde da stehen ab dem vorgenannten Datum wäre er im Recht.


    Zitat

    Hat er ein Recht auf eine Abfindung?

    Nein.

  • Eine Abfindung sollte derjenige in Erwägung ziehen, welcher ein Anliegen seinem Gegenüber hat.
    Wenn Sie zum 28.2. ausziehen und nicht eher, so würde ich eine Abfindung nicht als notwendig erachten. Ein Anspruch darauf gibt es nicht.

    anitari muss ich beipflichten, obwohl mir das etwas abverlangte. Aber ich denke auch so.

  • " Mieter und Vermieter verzichten wechselseitig für die Dauer des Mietverhältnisses bis zum 28.2.2015 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Die ordentliche kündigung ist daher erstmals zu dem vorgenannten Datum mit gesetzlicher Frist zulässig. "


    Mit dem zweiten Satz hat der VM also sein Eigentor geschossen...:p

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