Bevor hier wieder alles aus dem Ruder läuft:
§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Beachten Sie insbesondere die Punkte 1 - 3. Nur das zählt.
Bevor hier wieder alles aus dem Ruder läuft:
§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Beachten Sie insbesondere die Punkte 1 - 3. Nur das zählt.
Das Problem IST DAS DER Ex sich null meldet und der Vermieter auf sein kündigungsverzicht bestehh
Dann bleibt Ihnen nur die gesetzliche Mühle. Siehe Vorposter.
Da glaubt man frei zu sein, indem man nicht heiratet und bindet sich dann doch noch (wohnungsmäßig).
Sie sollten auseinanderhalten:
Beim Einzug wurde Ihnen eine unrenovierte Wohnung übergeben. Als Äquivalent dafür haben Sie 600 € erhalten. Damit ist die Sache abgeschlossen.
Beim Auszug steht mietvertraglich eine Endrenovierung an. Diese hat mit den zwischenzeitlich festgelegten Schönheitsreparaturen nichts zu tun. Diese Regelung gilt nicht mehr und Sie haben diese auch nicht wahrgenommen.
Diese Renovierung müssten Sie durchführen.
Das interessiert den Vermieter nicht. Da müssen Sie sich an Ihren Partner wenden.
Streben sie mit Ihren Vermieter eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses an. Rechtlich gibt es zu einer einseitigen Kündigung keine Grundlage.
Ausgangspunkt ist der Zeitpunkt der Anmietung.
Wenn zwischenzeitlich der Mietspiegel ein höheres Niveau erreicht hat, kann die Miete entsprechedn angepasst werden. Dabei muß noch nicht mal eine Werterhöhung stattfinden.
Es sind auch noch andere Faktoren, welche eine Anhebung der Miete rechtfertigen. Z.B. gestiegene Reparaturkosten
Näheres kann ich nicht beurteilen.
Na, dann ist das wohl klar.
Bemühen Sie Ihre Rechtschutzversicherung. Wenn Sie dort schon Beiträge zahlen, sollten Sie auch deren Leistungen in Anspruch nehmen.
Aus meiner Sicht alles korrekt.
Zu Ihren Fragen:
Darf man nach Widerruf die Abrechnung erhöhen?
Aber selbstverständlich. Wenn Sie eine Überprüfung der Rechnung fordern und diese im Ergebnis eine Nachzahlung für Sie erfordert ist das Ihr Risiko. Sowas kann schon mal nach rückwärts losgegehen.
Darf die Versicherung per Anzahl der Wohnungen gerechnet werden?
Nein, nicht das ich wüsste. Ich kenne nur nach Wohnfläche.
Wo nehmen Sie denn das her?
Am schlimmsten ist Heizung und Wasser abgesehen das der Gesamtverbauch extrem hoch ist, finde ich keinen Fehler.
Ich auch nicht, wenn man mal von Ihren horrenden Verbrauch an Wasser absieht.
Demnach sind auch die Erhöhungen der Vorauszahlungen gerechtfertigt.
Ja habe ich auch schon festgestellt, aber leider hatte ich Probleme mit dem PC! Kann ich diesen Beitrag denn löschen?
Eine gewisse Zeit schon, aber mal probieren. Wenns nicht geht, dann haben Sie sich bis zum Sankt Nimmerleinstag verewigt.
Oh!...................
In meinem Mietvertrag mit dem alten Vermieter steht:
1 Küche / teilmöbliert ....
das heißt, der Vermieter ist dafür verantwortlich, oder?
Muss ich die beim Auszug entsorgen?
Nein, ist und bleibt Eigentum des Vermieters
ZitatIch musste den Kühlschrank schon entsorgen, weil dort ständig Kühlflüssigkeit auslief. und beim Ausbau musste ich festtellen, dass der komplette Schrank aufgequollen und schimmelig war ...
Den Mangel haben Sie doch dem Vermieter gemeldet, zumal Sie auch dazu verpflichtet sind.
Möglicherweise könnte Sie der Vermieter regresspflichtig machen.
ZitatIch wollte mich eigentlich darauf einigen, dass der Vermieter keine Renovierung mehr machen braucht, ich aber dafür Kündigungsfrist-Verkürzung haben möchte.
Also Sie befreien den Vermieter von einer Renovierung Ihrer Wohnung und möchten dafür noch eine Verkürzung Ihrer Kündigungsfrist, so habe ich das verstanden.
ZitatIch wäre über irgendeinen Ratschlag wirklich sehr dankbar!
Mein Rat:
Sollten Sie diesbezüglich beim Vermieter vorsprechen, rate Ihnen einen Fluchtweg offen zu halten oder sich Bodygards zu mieten.
Ohne eingescannte Rechnung beantworte ich keine Fragen dieser Art.
Da passiert zu viel und Sie möchte doch nicht eine falsche Antwort.
Wenn Sie einen gemeinsamen Mietvertrag unterschreiben, haften Sie für alle Eventualitäten gesamtschuldnerisch. Jeder für alle.
Auch können Sie nur gemeinsam kündigen. Das ist erfahrungsgemäß das gröste Problem.
Z.B.
- Einer zahlt die Miete nicht
- Einer kann sich in die Gemeinschaft nicht oder nur schlecht einfügen
- Mögliche Ortswechsel (familiär, beruflich)
Die Warnungen Ihrer Familie sind begründet.
Ich muß allerdings gestehen, das mein Sohn ebenfalls eine WG gegründet hat. Aber beide kennen sich schon als Kleinkinder, waren beruflich oft zusammen und sind verwandt.
Wildfremde Menschen sind wie Katzen im Sack.
"Einseitig ohne die Zustimmung des Mieters kann der Vermieter die Lage des Abrechnungszeitraums nur verändern, wenn ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Keinen sachlichen Grund für eine einseitige Veränderung stellt ein Vermieterwechsel dar. Eine einseitige Angleichung des Beginns des Abrechnungszeitraums an den Eintritt des neuen Vermieters in den Mietvertrag ist daher nicht möglich (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.02.2005 – 65 S 342/04)"
Also was fragen Sie den hier noch. Ist doch alles gesagt.
Wie Sie sich verhalten sollen? So wie Sie es gern hätten! Vom Blödmann Kolinum können Sie da nichts mehr erwarten.
Dazu muss ich ein bisschen weiter ausholen.
Ich war bis Ende Oktober letzten Jahres als Entwicklungshelfer in Afrika tätig und habe zum 01. November in Oldenburg mit einem Masterstudium begonnen. Da ich selbst nicht aus Oldenburg komme, musste ich mit von Afrika aus eine Wohnung organisieren. Dies hat glücklicherweise funktioniert. Nur mit einem kleinen Haken, wie sich heute herausgestellt hat.
Völlig überflüssig. Übt keinerlei Enfluß auf ihren Mietvertrag aus. Persönlich Lebensläufe sind unnütze Schreiberei.
ZitatIch habe zum 01. November 2014 einen Zwischenmietvertrag für eine möblierte Wohnung unterschrieben, die Kosten belaufen sich auf 500€ alles inclusive, der Vertrag läuft bis Ende März 2015.
Sorry, Zwischenmietvertrag kenne ich nicht
ZitatEr macht also mit der Vermietung an mich bestimmt 150€ Gewinn, wenn mal Strom und Gas abzieht. Meine Frage ist nun, ob es für mich Möglichkeiten gibt, die Miete zu kürzen, aus dem Vertrag auszutreten oder gar den bereits gezahlten Betrag einzuklagen?
Ist das Wucher?
Ob das den Tatbestand von Wucherei erfült, kann nur die Rechtsprechung beurteilen.
Konkret zur Mietkürzung reicht das in keinen Fall. Meine Meinung.
ZitatIch weiss, ich bin selbst Schuld den Vertrag unterschrieben zu haben, aber ich kannte mich weder mit der Mietsituation in Oldenburg aus, noch war ein großes Angebot vorhanden.
Der Schuld folgt manchmal auch Sühne.
Mein Gott, der alte Vermieter darf Ihnen die Kosten, unter seiner Verantwortung, höchstens bis zum Ende eures Mietdatum berechnen.
Das geht auch garnicht anders.
Klären Sie erstmal mit dem neuen Vermieter was aus dem Rest des Jahres geworden ist. Ich habe keine Lust, wenn Sie meine Hinweise ignorieren und hier immer wieder neue Fragen aufwerfen.
Was ist mit Nr. 5 hat sich erledigt genau gemeint?
Die Fristenregelung wurde vom BGH gekippt und das Sie demnächst ausziehen wollen, ist das Ganze gegenstandslos.
ZitatMit Tapeten entfernen und Wände/Decken streichen hab ich kein Problem, ich hoffe aber das ich das Türen/Heizkörper/etc. streichen nicht übernehmen muss.
Das kommt auf den Erhaltungszustand an. 8 Jahre, na ich weiß da nicht so recht.
Diese liegt mir noch nicht vor...
Sie haben also für den restlichen Zeitraum vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2013 noch gar keine Abrechnung erhalten!
Der Termin wäre aber der 31.12.2014 gewesen.
Möglich wäre aber auch ein anderer Zeitraum des neuen Vermieters, z.B 1.5.2013 bis 30.4.2014. Dann können Sie noch bis 30.4.2015 auf eine Rechnung hoffen.
Klären Sie das mit Ihrem neuen Vermieter. Wenn dem so ist, würde ich die Rechnung des alten Vermieters begleichen. Der neue könnte das nicht tun, da sich hier die Zeiträume überschneiden.
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