Beiträge von Kolinum

    Theoretisch handelt es sich hier um eine eingeschränkte Wohnqualität und könnten die Miete mindern. Betroffen wäre natürlich der Vermieter und hier gilt kein Verursacherprinzip, sondern geschädigt sind Sie und dann der Vermieter.

    Heißt also: Sie bestrafen den Vermieter, welcher eigentlich nichts für das Malheur kann. Da weiß man nicht, wie dieser reagiert. Das könnte er als Kriegserklärung auffassen.
    Anders läge der Fall, wenn die Schuld eindeutig beim Vermieter liegen würde. Da sind Mietminderungen als Druckmittel für Ignoranz schon angebracht.

    Sie müssen das allein, unter Berücksichtigung Ihres Verhältnisses zum Vermieter, entscheiden.


    Ich meine, ich brauche dies Teppichböden nicht entfernen lassen, denn die Wohnung wird saniert. Auch wenn im Vertrag steht. dieses seien zu entfernen.
    Noch Argumente?

    Ja, was SIE meinen muß Ihr Vermieter schon mal garnicht.
    Empfehle Ihnen, trotzdem Sie vertraglich verpflichtet sind, nochmal mit dem Vermieter zu reden.


    Ist meine Kündigung zum 1.10.16 nun wirksam oder muss ich das zum 1.11.16 nochmal neu machen?


    Kündigen kann man nur zum Monatsletzten. Wäre, wenn Sie es denn diesen Monat noch machen, der 31.10.2016

    Zitat

    Sollte ich dafür bereits jetzt den Rat eines Anwalts einholen?


    Unnötig.

    § 573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.


    So wie ich die Mietrecht verstehe ist der Mietvertrag unwirksam. Grund ist, es wurden keine spezifischen Gründe angegeben, sondern es wurden einfach die Passagen aus dem Gesetz eingefügt und das genannten Textfeld ist leer, somit ist die Befristung auch unwirksam. Aus dem Grund, weil nicht aufgeführt wurde, warum der Mietvertrag befristet wurde.
    Liege ich da soweit richtig?

    Ich stimme Ihnen 100% zu!

    § 535 BGB - Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    ......,dass Kabel (auf denen Strom ist) aus den Wänden kommen und Mieter X sich selbst darum zu kümmern hat. Des Weiteren gibt es Steckdosendefekte und in einem Zimmer ist kein Strom auf den Deckenkabeln für das Licht. gehören nicht zu einem vertrgasgemäßen Gebrauch.

    Ganz am Anfang die Gretchenfrage: Wer will was von Wem?


    Laut Vermieter gilt § 551 Abs. 2 BGB nicht, da es sich dabei um eine unmöblierte Wohnung handelt. Bei vollständig möblierten Wohnungen sei eine vollständige Zahlung auf einen Schlag bei Schlüsselübergabe zu leisten.
    Stimmt das? Oder gibt es eine Möglichkeit die Kaution in drei Raten zu zahlen - bei einer vollständig möblierten Wohnung?


    Das Gesetz kennt eine solche Trennung nicht.

    Zitat

    Ja, ich habe das Geld, aber warum sollte ich bitte:
    - auf mein Recht verzichten?
    - auf die Zinsen verzichten?
    - die Opportunitätskosten in Kauf nehmen?

    - auf mein Recht verzichten? Sie müssen natürlich keineswegs auf Ihr Recht verzichten, der Vermieter wird es wahrscheinlich tun.
    - auf die Zinsen verzichten? Oh, wo leben Sie denn?
    - die Opportunitätskosten in Kauf nehmen? Müssen Sie auch nicht. Ich würde dann auf die Wohnung verzichten.


    Nun lag vorgestern am 05.07.2016 die Nebenkostenabrechnung für 2014 in unseren Briefkasten mit einer Nachzahlung von 468 € mit bitte um sofortige Überweisung.
    Er schrieb dazu dass er die Rechnung nicht früher fertig machen konnte, da er die letzte Rechnung erst am 17.05.2016 bekommen hätte.

    § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1) ...........
    (2) ...........
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Eine Nachzahlung brauchen Sie nicht zu leisten.
    Der angeführte Grund des Vermieters: ".......nicht früher fertig machen konnte, da er die letzte Rechnung erst am 17.05.2016 bekommen hätte" ist nicht stichhaltig. Das kann schließlich jeder sagen.
    Er hat dafür zu sorgen, das die Abrechnung pünktlich erstellt und dem Mieter zugeführt wird.
    Ausnahmen hierfür gibt es nur in den seltensten Fällen und er muß schon nachweisen, dass er sich um die rechtzeitige Zustellung der Rechnung gekümmert hat.

    § 538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
    Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.


    Was können wir jetzt machen? ist das arglistige Täuschung? das ist doch Betrug oder?
    ...................
    kann mir bitte einer sagen was man da machen kann?
    PS: wir haben also die ganzen Jahrzehnte für die oben mit bezahlt :(

    Nehmen Sie Ihren Mietvertrag und gehen damit bald zum Anwalt, nicht erst in zehn Jahren. Ohne Kenntnis des Vertrages kann hier keine gescheite Antwort gegeben werden.


    Der Gesamtabrechnungszeitraum beträgt 16 Monate (01.08.2014 bis 31.12.2015).
    Ist das zulässig?


    Nein!

    § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    (1).......
    (2).......
    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

    Zitat

    Wie kann ich das ganze überprüfen? Habe ich vier Wochen Zeit bis ich die Zahlung leisten muss?

    http://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/betriebsk…echnung-falsch/


    Am Tage des Einzuges musste ich feststellen dass sich eines von insgesamt 2 Fenstern NICHT öffnen lässt. Der Vermieter wusste davon, da ein Brief auf dem Tisch vom Vermieter darauf aufmerksam macht. (Die Schlüsselübergabe erfolgte durch Dritte)

    Also mal langsam. Jedes Fenster muß sich nicht automatisch öffbar sein. Es gibt auch welche ohne Öffnungsmöglichkeit und damit wäre das kein Mangel, ebensowenig eine arglistige Täuschung.

    Zitat

    Im Mietvertrag steht NICHTS davon!


    Das muß auch nicht

    Zitat

    Was kann ich jetzt da machen? Fühle mich schon arg getäuscht.


    Nichts, Ihren eigenen Mist müssen Sie schon selbst ausbaden. Kündigen!

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