Beiträge von astour

    Die Frage ist doch nicht, "ob eine WG rechtlich einer Mietwohnung gleichkommt". Die Antwort steht bereits in Deinem ersten Beitrag:

    Die einzig wichtige Passage:

    "Ist das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen (in meinem Fall ja), so kann jede Partei das Mietverhältnis schriftlich kündigen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig."

    Es ist auch nicht die gesetzliche Kündigungsfrist, sondern die im Mietvertrag vereinbarte. Und die theoretische Frage, ob bei Kündigung der Oktober mitzählt, wäre auch überflüssig. Der 3. Oktober ist vergangen und die nächste Frist bezieht sich auf den 3. November, zu dem Du ja theoretisch schon dort wohnen könntest.

    Danke für die schnelle Antwort. Ja, das habe ich auch so getan, und habe bisher 4 Stellungnahmen zu Abmahnungen (innerhalb von 3 Monaten ;) ) geschrieben. Alle 4 bezogen sich übrigens auf gemeldete Schäden aus der Zeit VOR dem Hauskauf, alle waren also dem vorherigen Hausbesitzer bekannt und waren nicht abgestellt worden. Und alle 4 Abmahnungen beziehen sich darauf, daß ich die neue Hausbesitzerin nicht bzw. nicht unverzüglich informiert hätte. Das ist m.E. nach aber Sache einer Hausübergabe, dass bestehende Schäden weiter gegeben werden. Mein Vorhaben war, die Hausbesitzerin zu informieren, daß es bestehende Schäden gibt, die ich nicht beseitigen kann, falls es in nächster Zukunft zu einem Auszug und damit zu einer Wohnungsübergabe kommt.

    Man muß im Leben allerdings nicht immer alles verstehen wollen.

    Hallo und guten Tag.

    In unserem Mietshaus mit 7 Wohnungen gab es eine neue Hausbesitzerin. Diese versucht derzeit vermutlich, mit Mieterhöhungen und

    einer Reihe von Abmahnungen die Mietparteien wegen Nichtigkeiten kleinzukriegen. (Anders kann ich es nicht ausdrücken).

    Im Gespräch mit dem Schwiegersohn einer Mitmieterin wegen der Kündigung eines Kellerraumes gab sie diesem zu verstehen,

    daß sie beabsichtige, das Mietshaus in ein "Airbnb-Hotel" umzuwidmen. Wir können uns natürlich nun bemühen, keinerlei Ansatzpunkte

    für Abmahnungen zu bieten, aber man kann sich gegen Abmahnungen ja nicht wehren und gegen diese erst im Kündigungsschutzverfahren

    vorgehen. Ich habe nirgendwo etwas gefunden, dass man den überall knappen Wohnraum nicht umwidmen darf. Gibt es so etwas?

    Die Ratschläge, die hier gegeben werden, zeugen von einer guten Kenntnis der Rechtsgrundlagen und einem tiefen Verständnis für die Rechtssprechung (und außerdem für Fragesteller ;) ).

    Ich denke, daß ich mich an die Empfehlungen halten kann, werde keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und keinem neuen Vertrag zustimmen. Wenn ich nicht die Treppenstufen oder das Treppengeländer klaue wird kaum ein Grund vorhanden sein, mir ordentlich zu kündigen. Eigenbedarf kommt bei dieser Vermieterin ganz sicher nicht zum Tragen, hat sie doch bereits ein eigenes Wohnhaus sowie ein weiteres Mietshaus als Renditeonjekt, und sie hat sich in unserem Haus noch eine 3-Zimmer-Wohnung für sich selbst zurückgehalten, in dem angeblich die Verwandten ihres Mannes (ein US-Amerikaner) bei ihren Besuchen wohnen können. Dabei wird man sich gegen eine Vermietung über z.B. airBNB vermutlich nicht wehren können.

    Vielen Dank, ich fühle mich jetzt ein wenig sicherer.

    Hallo. Nachdem mir bereits in einer Frage (Eigentümerwechsel des Miethauses) sehr gut geholfen wurde, habe ich eine weitere zum Mietvertrag.

    Ich habe 2008 mit meiner Frau eine 3-Zimmer-Wohnung gemietet. Im Mietvertrag wurde dann auch aufgenommen, daß höchstens 2 Personen in die Mietsache einzi3hen und daß nicht beabsichtigt ist, weitere Personen dazu zu nehmen.

    Weihnachten 2013 verstarb meine alleinerziehende Tochter und hinterließ zwei unmündige Kinder, damals 13 und 15 Jahre alt. Wir haben selbsverständlich statt einer Heimunterbringung diese beiden bei uns aufgenommen und darüber den Vermieter informiert. Er hatte nichts dagegen einzuwenden, die Personenzahl wurde dann jeweils in der Nebenkostenabrechnung ordnungsgemäß berücksichtigt. Eine Änderung des Mietvertrages hielt er nicht für notwendig. Im Übrigen läge ja ein berechtigtes Interess nach § 553 BGB vor, eine Überbelegung läge ja auch nicht vor, und er wolle deswegen nicht die Miete erhöhen.

    Nun hat die neue Vermieterin dieses bemängelt, denn der inzwischen volljährige Enkelsohn wohnt noch bei uns, geht aber noch voraussichtlich 2 Jahre auf das Gymnasium. Sie möchte jetzt einen neuen Mietvertrag abschließen und die Personenzahl darin ändern. Ich möchte aber keinen neuen Mietvertrag, denn mit der Mietdauer habe ich ja eine Kündigungsfrist von 9 Monaten "erwohnt". Würde dies bei einem Neuvertrag also neu beginnen und die Kündigungsfrist wieder mit 3 Monaten anlaufen?

    Wie ich das sehe, möchte die Vermieterin gerne alle 7 Wohnungen leer kriegen und zu weit höherer Miete neu vermieten.

    Nur um sicher zu sein: der Verzicht des "alten" Hausbesitzers auf Mieterhöhung 11 Jahre lang spielt dabei keine Rolle? Und auch nicht, daß der neue Hausbesitzer damals keine Rechte hatte? Ich weiß natürlich, daß ich 10 Jahre lang um Mieterhöhungen herumgekommen bin. Aber ...

    Hallo und guten Tag.

    Ich bewohne seit 11/2008 eine 3-Zimmer-Wohnung. Der damalige Vermieter hat mit mir einen Mietvertrag abgeschlossen, in dem eine Indexmiete vereinbart wurde. Damals habe ich mir nichts Schlimmes dabei gedacht. Der Vermieter hat während der Mietzeit nie die Miete erhöht.

    Nun hat er zum 1.7.2019 das Haus verkauft, es war klar, daß die neue Besitzerin eine Geldanlage gesucht und gefunden hat. Eine der ersten Maßnahmen war eine Mieterhöhung. Dabei beruft sie sich auf den Verbraucherpreisindex, was ja grundsätzlich richtig ist. Sie setzt aber als Grundlage den Index von 11/2008 an. Dieser lag bei 91,8, der heutige ist 106,2. Sie legt also eine perozentuale Veränderung von 15,69 % zugrund und erhöht die Miete um diesen Prozentsatz.

    Mir scheint das nicht richtig zu sein. Der alte Hausbesitzer hat bewußt auf eine Indexanpassung verzichtet, sie legt jetzt als Berechnungsgrundlage den Beginn des Mietvertrages fest, will also an der Veränderung ab Vertragsbeginn partizipieren. Für mich wirkt das wie eine rückwirkende Mieterhöhung.

    Darf die Indexmiete so angewendet werden?

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