Beiträge von Bokiwi

    Hallo skroete,
    ein Gespraech mit Hundebesitzer ist vorzuschlagen. Sollte es dabei zu keine Einigung kommen, so ist dann der Vermieter in der Regel der naechste Ansprechpartner. Schriflich mit Nachweis einen Brief mit den bestehenden Problem schreiben und dann die Reaktion abwarten.
    Tipp. Ein Haustier ist ein Familiemitglied und das so einfach zu entfernen zu lassen halte ich fuer sehr Problematisch. Besser ist es eine Loesung mit den Hundbesitzer zu finden. Und sich eventuell mit den Hund anfreuden ... .

    Hallo chrissi,
    eine Mieterhoehung mit einer vereinbarten Pauschalmiete wegen gestiegenen Betriebskosten ist etwas merkwuerdig.
    Man sollte schon ein wenig unterscheiden um den Zusammenhang zu verstehen.
    Pauschalmiete ist zusammengesetzt aus einen Nettomietzins fuer die Wohnung und den anfallenden Betriebskosten die durch die Nutzung der Wohnung entstehen. Fuer die Betriebskosten koennen Sie eine Pauschale vereinbaren (ausnahme Heizung). Und somit ist die Nettomiete keine Pauschale sondern nur die Betriebskosten!
    Heizung > Handelt es sich hier nicht um ein Zweifamilienhaus in dem Sie mit wohnen und liegen hier keine andere Ausnahmen vor, dann sind die Heizkosten nach Verbrauch abzurechnen. Sollten Sie keine Erfassungsgeraete (sind in der Regel gesetzl. vorgeschrieben) fuer die Wohnung des Mieters haben, so kann der Mieter die Heizkostenabrechnung um 15% mindern und darauf bestehen das Erfassungsgeraete eingebaut werden.

    Wenn Sie jetzt die Nettomiete erhoehen wollen, dann koennen Sie das entweder wegen einer Anspassung an der ortsueblichen Mietspiegel, nach einen Modernisierung oder gemaess einer schriftlichen Vereinbarung durchfuehren. Hier muessen aber die Nettomiete und die Betriebskostenpauschale getrennt werden.
    Eine Mieterhoehung wegen gestiegenen Energiekosten ist bei einer vereinbarten Betriebskostenpauschale nur moeglich wenn dies im Mietvertrag vereibart wurde. Siehe Paragraf 556 BGB

    Hinweis: Wenn eine Pauschale fuer Betriebskosten vereinbart werden, dann in der Regel deshalb um keine Betriebskostenabrechnung erstellen zu muessen.

    Hallo Ruffti,
    es sind hier anscheinend zwei "Probleme" die zu beachten sind.
    1. Zur muendlichen Erhoehung ist bereits oben schon geantwortet worden
    2. Wohnungsmangel > Hier kann nur noch einmal darauf hingewiesen werden, dass Sie als Mieter eine Anzeigepflicht haben. Das bedeutet, dass Sie jeden Mangel Ihren Vermieter schriftlich mit Nachweis melden sollten. Reaktionen abwarten und bei fehlende Reaktion erneut anschreiben mit Fristsetzung zur Behebung des Mangels. Auch hier die Reaktion abwarten.
    Hinweis. Sie sollten aber nach Moeglichkeit keine Mietminderung aufgrund des Mangels so schnell durchfuehren. Es bedarf immer eine Anzeigepflicht und die Kenntnisnahme durch den Vermieter.

    Hallo gnubbel,
    hier sind noch weitere Informationen die bei Indexmietvereinbarung zu beachten sind.
    > Einen Aenderung der Miete kann in Textform angegeben werden
    > Der Mietzins, der sich veraendert, ist mit anzugeben. (alleine der Hinweis auf den gestiegenen Index ist nicht ausreichend)
    > Der Mietzins darf innerhalb eines Jahres nicht zweimal gemaess einer Indexveraenderung erhoeht werden. Gerechnet von den Zeitpunkt der wirksammen Mietzinsveraederung
    Es darf aber eine "zweite" Indexveraenderung den Mieter zugehen und die Erhoehung kann dann nach den Ablauf des "Jahres" vollzogen werden.
    > Es besteht bei einer vereinbarten Indexmiete mit den Eintritt einer Mieterhoehung fuer den Mieter kein Sonderkuendigungsrecht.
    > Mieterhoehungen bei einer vereinbarten Indexmiete sind z.Bsp. nach einer Modernisierung oder Anpassung an der ortueblichen Mietspiegel nicht moeglich.
    Eine Ausnahme besteht, wenn bauliche Veraenderung durch behoerdliche Anordnung durchgefuehrt werden muss. Hier kann dann eine Mieterhoehung erfolgen.

    Hallo mietina,
    die Klausel von Ihren Vermieter ist meines Wissen nach ein sog. verbindliche Beschaffenheitsklausel. Das kann bedeuten, das Sie hätten vor der Vertragsunterzeichnung die Wohnung selbst nachmessen müßen - können, um dann zu entscheiden. Und Vermieter geht damit (gerade in einer solcher Art von Wohnung - Dach - Maisonette) sicher, um spätere Reklamtionen auszuschließen. Rechtsanwalt kann Klausel besser auf Ihre Gültigkeit erklären.

    Hallo Preisel,
    laut Ihre Darstellung sind hier mehrere Problem Punkte.
    Es gibt ein Grundsatz im Mietrecht, das besagt das Vereinbarungen nicht zum Nachteil des Mieter erfolgen sollten. Es sieht so aus, wenn es eine Vereinbarung zwischen den einzelnen ETW Eigentümer gibt. Ihr Vermieter kann die Hausreinigung mit in den Betriebskosten aufnehmen.

    Wenn aber ein Hausmeister für diese Tätigkeit vorhanden ist, dann ist eine doppelte Umlegung der Hausreinigung durch die Reinigungsfirma und den Hausmeister nicht OK.
    Da sollten Sie die Abrechnungsunterlagen von Ihren Vermieter verlangen (entweder vor Ort beim Vermieter oder per Kopie, 0,50 pro Kopie möglich) und genau nachsehen was der Hausmeister für Tätigkeiten durchgeführt hat.
    Wenn eine doppel Belastung vorliegt, den Vermieter schriftlich klar und deutlich machen, dass es so nicht in Ordnung ist und die Abrechnung korriegieren lassen. (Reaktion abwarten)

    Verwaltungskosten sind keine Betriebskosten die der Mieter zu zahlen hat.

    Fazit: Abrechnungsunterlagen überprüfen. Falls Nachzahlung, dann unter Vorbehalt. Unstimmigkeiten von Vermieter am besten schriftlich erklären lassen. Doppelbelastungen und Verwaltungskosten sind nicht vom Mieter zu bezahlen.

    Hallo rave86,
    wenn in Ihren Mietvertrag eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart wurde, ist der Vermieter in der Regel verpflichtet Ihnen am Ende eines Abrechnungsjahr innerhalb der nächsten 12 Monate eine Beko Abrechnung ordnungsgemäß zu erstellen. Erfolgte keine Abrechnung und der Vermieter hat dies zu verschulden, dann kann er nach der oben genannten Frist von Ihnen keine Nachzahlung mehr verlangen. Ihnen steht (falls vorhanden) Ihr Guthaben aber noch zu.

    Fordern Sie Ihren Vermieter schriftlich mit Nachweis auf, die Beko Abrechnung zu erstellen.
    Achtung: Abrechnungsjahr muss nicht Kalenderjahr sein. Bsp. Mai 2009 bis Mai 2010 ist auch möglich.

    Tipp. Wenn es weitere Schwierigkeiten geben sollte, kann folgendes beachtet werden. Da Sie schon lange das Mietverhältnis beendet haben, besteht in der Regel auch kein Vertragsverhältnis mehr. Somit ist fraglich auf welchen Grundlage sich Ihr Vermieter beruft. Rechtsanwalt kann hier helfen.

    Hallo jannice00,
    fuer die Heizkostenabrechnung gilt die gleiche Pflicht wie bei der Betriebskostenabrechung. Ihr Vermieter muss spätestens 12 Monate nach dem Ende des Abrechnungsjahr eine Abrechnung erstellt haben. Wenn diese später erstellt wird und vom Vermieter verschuldet wurde, hat er keinen Anspruch mehr auf Nachzahlung von Ihnen. Sie aber haben das Recht eine Abrechnung zu erhalten. Und wenn dies auch nach der oben genannten Frist erfolgt, steht Ihnen (falls vorhanden) Ihr Guthaben zu. Der Vermieter muss Ihnen das zurück zahlen!
    Tipp. Fordern Sie den Vermieter schriftlich (mit Nachweis) zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung auf. Für alle fehlenden Jahre.
    Sollte Sie keine erhalten so ist über die Hinzunahme eines Rechtanwalt nach zu denken.
    Wenn Sie die Werte der Heizkostenerfassungsgeräte am Tag der Wohnungsabnahme notiert haben (mit der Unterschrift vom Vermieter und oder Zeugen) ist das sehr hilfreich.
    So kann man ungefähr die Kosten selbst nachrechnen und abwägen ob es sich lohnt zu klagen oder nicht. Dabei am besten auch die vorhandenen Abrechnung zur Hand nehmen.

    Hallo slawa,
    wenn man den Kalender zur Hand nimmt, dann besteht die Möglichkeit das Ihr Vermieter noch (falls vereinbart) die Betriebskosten und die Heizkosten aus den Wintermonaten (Jan.-Mär.) im folgenden Jahr (falls Abrechnungsjahr gleich Kalenderjahr ist ) abrechnen möchte, um dann event. Nachzahlungen von der Kaution einzubehalten.
    Vorsichthalber wie oben schon erwähnt, den Vermieter nach den Verbleib der Kaution schriftlich fragen, per Post mit Nachweis. Damit Sie bei weiteren Verzögerung dann auf der "sicheren" Seite für weitere Probleme sind.

    Hallo aborit,
    was für Regeln zu beachten sind, haben Sie ja oben schon gelesen.

    Tipp: Wenn Ihr Vermieter schon das "Angebot" macht ...Der Vermieter hat noch hinzu mündlich erwähnt, dass er bei vorzeitiger Kündigung die gesamte Mietkaution von 2 Nettokaltmieten einbehalten will. ...Dann ist eine einfache Rechnung eventuell zum Vorteil.
    Mietvertrag mind. 24 Monate
    Trennung (Partnerschaft) nach 5 Monaten gemeinsammen Mietvertrag
    Restliche Mietezahlungspflicht 19 Monate
    Kaution einbehalten 2 Monate
    Kuendigungszeit 3 Monate
    Nicht zu bezahlende Miete von 14 Monate , vorausgesetzt Ihr Vermieter entläßt Sie auch den frühzeitig aus den Vertrag.

    Hallo henok321,
    folgende Information die helfen könnten.
    In der Regel haben Sie als Mieter eine drei monatige Kündigungszeit einzuhalten. Sie könnten event. durch eine individual Klausel im Mietvertrag eine kürzere Kündigungszeit vereinbaren. Oder Vorkehrungen schaffen, dass dann im Fall der Mietvertragsbeendigung dies durch ein Aufhebungsvertrag beendet wird. Hiebei sind individuelle Kündigungszeiten möglich.
    "Keine Mindestmietzeit" ist gleich unbefristet. Nicht zu verwechseln mit Kündigungszeit.

    Hallo Mpodnar,
    wenn Ihre Kuendigung ordnungsgemäß erfolgte, so sollten Sie dann auch die Wohnung zum vereinbarten Termin freigeben bzw. die Abnahme durchführen. Siehe auch § 546 BGB. Und wenn die Rückgabe später erfolgte, so hat der Vermieter die Möglichkeit eine Nutzungsentschädigung zu verlagen. Siehe § 546a BGB.
    Tipp: Vielleicht sind Schönheitsreparturen, noch auszuführende Mängelbeseitigung (obere Wohnung), die je nach Vereinbarung in der Regel mit einer Mietvertragsbeendigung anstehen können, höher als die verlangten Kosten von Vermieter zu bewerten.
    Da kann Ihnen ein fachkundiger Rechtsanwalt oder der Mieterschutzbund in der Regel gut beraten, auch wegen den Umstand durch die Krankheit.

    Sollten Sie keine Einigung mit Ihren Vermieter finden, so ist eventuell der ganzen Vorgang der Wohnungskündigung - Verkauf - Mietwohnung - ETW usw. noch einmal genau zu überprüfen. Wenn es eine Mietwohnung war und dies umgewandelt wurde in eine ETW. Dann ist eine besondere Aufmerksamkeit gefordert.
    Alles weiteren Möglichkeiten sind aufgrund der wenigen Angabe nicht nur schwer darstellbar.

    Hallo Pablo83,
    nachdem Sie den Mietvertrag erhalten haben (unterschrieben vom Vermieter)
    kommt somit die sog. Gebrauchsüberlassungspflicht der Vermieters ins Spiel. Siehe Paragraf 535 BGB. Wenn die Wohnung aber nicht zum vereinbarten Termin an den Mieter übergeben und ein Verschulden des Vermieters nachweissbar ist, kann in der Regel ein Schadensersatzanspruch von Seiten des Mieters entstehen.
    Besonders ist darauf zu achten ob der genaue Einzugstermin im Mietvertrag genannt wurde. Denn wenn dieses Datum vorhanden ist und der Mieter kann zu diesen Termin nicht in die (ordnungsgemaessen) Wohnung, so könnte der Vermieter auch ohne sein Verschulden fuer den Schadensersatz sehr stark in Frage kommen.

    Tipp: Am besten so vorgehen wie "Berny" es schon erlaeutert hat.

    Hallo Helmchen,

    es besteht in einen Wohnhaus in der Regel immer eine sogenannte Hausordnung. Und darin kann unter der Rubrik "Schutz vor Laerm" der Hinweis vorhanden sein, dass in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr und in der Zeit von 22 Uhr bis 07 Uhr dieser auf Zimmerlautstaerke zu reduzieren ist.
    Ein Baby in meines Erachten innerhalb dieser Zeitspanne am Schlafen. Es ist in der Regel auch nicht mehr soweit entfernt bis das Baby anfaengt zu laufen.
    Dann kommt der Punkt in dem es fuer den Vermieter bzw. Nachbar schwierig werden kann. Denn wenn die Schritte des Baby stoeren was ist dann mit Ihren Schritten und was ist mit den Schritten des Vormieters. Hier ist in der Regel das Problem schon bei Ihren Nachbarn und eventuell beim Vermieter bekannt. Ab hier ist meines Wissen die Anbrigung eines Schallschutz durch den Mieter nicht mehr so ohne weiteres gegeben. Wie beschrieben, wenn das Baby die ersten Schritte macht.
    Tipp: Es kann keiner verlangen, dass Sie und Ihr Baby sich ausserhalb der oben genannten Zeiten nicht in Ihre Wohnung bewegen duerfen.
    Wenn Sie keine Hausordnung haben umso besser fuer Sie.
    Was oftmals hilft ist eine Kontaktaufnahme mir den Nachbarn, den Baby koennen auf "aeltere" Menschen ein positives Stimmungsbild erzeugen.

    Hallo getchaos,
    es ist nach Ihren Information nicht so einfach dazu Stellung zu nehmen. Denn es fehlt die Art und Weise wie die 25 Euro Mieterhoehung vereinbart wurden. Individual Klausel, gemaess vorformulierter Mietvertrag mit individuellen Eintrag des Betrages oder muendliche Vereinbarung usw.
    Deshalb wichtig um ueberhaupt die Rechtmaessigkeit abzuschaetzen (was ein Rechtsanwalt besser beurteilen kann)
    Zu den Betrag von 50 Euro besteht die Moeglichkeit sich auszurechen wieviel das in der Gesamtsumme der Moderenisierung (vorausgesetzt das es keine Sanierung ist) ausmacht, wenn die 50 Euro ein 12tel von 11% der Gesamtkosten sind.
    Tipp: Sollte die Gesamtkosten niedriger sein, besteht die Moeglichkeit die Modernisierung genau unter der "Lupe" zu nehmen im Bezug auf den ganzen Vorgang der Modernisierung (Datum, Ankuendigung, Frist usw.).

    Hallo CarloH27,

    noch eine Moeglichkeit nach diesen Hinweis "Allerdings habe ich mir leider keine Durchschrift geben lassen. Sehen Sie darin einen Nachteil für mich?" Es besteht hierbei der Versuch, dass statt Kuendigung ein Aufhebungsvertrag mit Ihrer Unterschrift vereinbart wurde. Da kann schon mal das eine oder andere Wort, Datum durchgestriechen und ersetzt werden mit dem was der "einen" Partei so alles einfaellt.

    Hallo schuba70,
    zu den oben geschriebenen noch ein Tipp. Fordern Sie den Vermieter schriftlich auf, Stellung zu der bis jetzt noch nicht zurueckgezahlen Kaution zu nehmen. Erfolgt keine Reaktion ein zweites Schreiben mit Hinweis auf ein von Ihnen festgelegtes Datum.(i.d.Regel zwei Wochen) Keine Antwort, dann kann ein Rechtanwalt hilfreich sein.
    Am besten ein Fachanwalt in Bezug auf Mieterrecht, denn es sieht so aus das dort mehrere Probleme bestehen mit den Resultat des Vorteil fuer Sie.
    Schriftlichkeit ist sicherer als wie Muendlichkeit und das per Post mit Einwurf Einschreiben.

    Hallo maria229,
    es besteht event. noch die Moeglichkeit beim Sozialamt anzufragen ob die Kuendigung noch abgewehrt werden kann, besonders dann wenn Kind/er mit in der Wohnung vorhanden sind.
    Sollten Sie die fehlende Miete parat haben, dann besteht event. die Moeglichkeit mit den Vermieter darueber zu sprechen und die Miete sofort und vollstaendig zu zahlen (auch die zukuenftige). Vermietern ist ein langer und zeitaufwendiger Raeumungsprozess nicht immer angenehm.
    Wenn Sie die Wohnung nicht raeumen, dann bekommen Sie in der Regel eine Information darueber, dass der Vermieter mit Hilfe eines Gerichtvollziehers die Wohnung in der "naechsten" Zeit raeumen wird.
    Das ist das sog. Rechtshaendigkeit des Raeumungsanspruch. Dann ist das die sog. letzte Moeglichkeit SOFORT und vollstaendig die fehlende Miete zu zahlen (Schonfrist). Dann wird in der Regel die Kuendigung unwirksam.
    Hier ist die Hinzunahme eines Rechtanwalt angebracht. Das Amtsgericht kann darueber informieren ob Sie einen kostenlosen Anwalt erhalten.

    Leider ist nicht genau der Kuendigungsvorgang von Ihnen geschildert worden. Denn in der Regel erhalten Sie vor der fristlosen Kuendigung ein Erinnerungsschreiben und oder eine Abmahnung.
    Wenn Sie das nicht erhalten haben, sollten Sie auf jeden Fall sich mit einen Rechtsanwalt oder auch Mieterschutzbund in Verbindung setzen. Hier zaehlt jetzt jeder Tag!
    Ps. Man sollte keinen Mieter/in unterstellen, dass der Mieter/in die Miete nicht zahlen moechte.
    Tipp. Versuche Sie so schnell wie moeglich diese Kuendigung abzwehren und sprechen Sie in Zukunft mit Ihren Vermieter wenn Sie die Miete nicht zahlen koennen. Je frueher desto besser.

    Hallo Annika,
    noch ein paar Tipps
    Wohnungschluessel: Solange der Mietvertrag noch besteht, muessen Sie den Vermieter die Wohnungsschluessel nicht ueberlassen. Aber Sie duerfen auch nicht den Zutritt von Interessenten verweigern. Siehe Beitrag von "Berny".

    Moebeln: Wenn es keine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mieter und Vermieter in Bezug auf die Moebel besteht, habe Sie auch die Moeglichkeit die Moebel vorher zu verkaufen, unabhaengig vom nachfolgenden Mieter.

    Wohnungsabnahme: Unterschaetzen Sie die event. noch auszufuehrende Schoenheitsreaparaturen, Maengelbeseitigungen etc. nicht. Hier kann eine Besichtigung zur Bestandsaufnahme mit den Vermieter (i.d.Regel zwei Wochen vorher) in Bezug auf die noch auszufuehrenden Massnahmen sehr hilfreich sein. Und das ist bei einer leerstehenden Wohnung dann einfacher durchzufuehren.

    Hallo MoMa,
    wenn Ihre Berechnung Ok ist und Sie nicht direkt den Vermieter auf das Problem ansprechen moechten, dann versuchen Sie es doch mal mit folgenden
    Erzaehlen Sie den Vermieter das ein Bekannter von Ihnen die Raumgroesse anzweifelt und Sie beweisen moechten (da Sie eine Wette mit Ihren Bekannten abgeschlossen haben) das "Sie" und der Vermieter recht haben. Am besten den Grundriss mit den Vermieter ueberpruefen. Wenn dieser sich dagegen wehrt bzw. diese Ueberpruefung aus den Weg gehen moechte, kann Verdacht bestehen.
    Oder fragen Sie, wenn moeglich, Ihren Vormieter nach der Wohnungsgroesse. Bekommt dieser die Infos und ist bei Ihn auch die Wohnungsgroesse falsch gewesen, hat er bestimmt auch weitere Interesse an das Thema. Da die Nachforderung bis zu drei Jahren moeglich sind (wenn berechtigt), so haben Sie Zeit den richtigen Moment abzuwarten.
    Zu der anderen Problematik ist sich schon ausreichend geaeussert worden.

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