Kündigungsfrist trotz aufgehobener Mindestmietzeit

  • Hallo!

    Ich ziehe gerade in eine neue WG und wir haben mit unserm Vermieter eine Sondervereinbarung getroffen, die nur für uns als Erstmieter gilt. Wir hatten die Wohnung aufgrund zu hoher Miete und einer Mindestmietzeit von 12 Monaten abgelehnt. Vor allem da es eine nicht gerade "vornehme" Gegend ist und wir die Möglichkeit wollten, auszuziehen falls die Nachbarn und die Umgebung uns nicht gefallen. Da der Mieter aber genau aus diesem Grund Studenten in seinem Haus haben wollte um die Mietstruktur zu verbessern ist er uns mit einer Sondervereinbarung entgegen gekommen.

    In dieser Sondervereinbarung senkt er die Kaution von 3 auf 2 Kaltmieten die Miete um eine gewissen Betrag und schreibt "Es gibt ausdrücklich keine Mindestmietzeit".

    Meine Frage:

    Wie hängt die Mindestmietzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zusammen? Entfällt die 3 Monatige Kündigungsfrist für mich da es ja "ausdrücklich keine Mindestmietzeit" gibt? Kann mir das zwar kaum vorstellen, dass man seine Wohnung monatlich Kündigen kann, da der Vermieter ja Nachmieter suchen muss und man als Mieter auch noch eventuell Schönheitsreperaturen machen muss, aber das sind meinerseits alles nur Vermutungen würde es doch mal genau wissen wollen.

    Schon mal vielen Dank für eure unentgeldliche Hilfe!

    Henok

  • Keine Mindestmietzeit bedeutet nicht keine Kündigungsfrist.

    Was steht denn im Vertrag zu "Mindestmietzeit" genau? Möglicherweise ist die Vereinbarung ohnehin unwirksam.

  • Hallo henok321,
    folgende Information die helfen könnten.
    In der Regel haben Sie als Mieter eine drei monatige Kündigungszeit einzuhalten. Sie könnten event. durch eine individual Klausel im Mietvertrag eine kürzere Kündigungszeit vereinbaren. Oder Vorkehrungen schaffen, dass dann im Fall der Mietvertragsbeendigung dies durch ein Aufhebungsvertrag beendet wird. Hiebei sind individuelle Kündigungszeiten möglich.
    "Keine Mindestmietzeit" ist gleich unbefristet. Nicht zu verwechseln mit Kündigungszeit.

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

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