Beiträge von Bokiwi

    Hallo Sindy,
    Schriftlichkeit kann eine staerkere Beweiskraft sein als Muendlichkeit.

    Wenn sich noch nachweisen koennen, das Sie schon schriftlich gekuendigt haben, dann koennte es schwer werden fuer Ihre Vermieterin das Gegenteil zu behaupten.
    Desweiteren haben Sie ja eine Bestaetigung Ihrer Kuendigung erhalten und haben diese hoffentlich auch noch ?!
    Sollte es nicht so sein, dann reden Sie doch mit Ihrer Vermieterin ueber das Problem.
    Wenn das auch nicht helfen sollte, dann kommt die Doppelmiete in Frage. Fuer Ihre "Alte" und fuer Ihre "Neue" Wohnung und das fuer maximal 3 Monate.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hallo 3-zimmer-koeln (Sorry, habe kein Gaensefuesse ),
    wenn Ihre Fliegenschutztuer eine notwendige Massnahmen war und Ihr Vermieter der gleichen Meinung war bzw. ist, dann koennten Sie einen Aufwendungsersatzanspruch haben, gemaess Paragraf 536a Abs. 2 BGB "... Aufwendungsersatzanspruch des Mieters... ."

    Ist die Fliegenschutztuer nur in Ihren eigenen Interessen angebracht worden, dann kommt hier eventuell Paragraf 539 Abs. BGB " Ersatz sonstiger Aufwendungen..." in Verbindung mit Paragraf 683 BGB " Ersatz von Aufwendungen" zur Geltung.

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    D-D-I

    Hallo Amellie,
    leider habe ich immer noch keine handfeste Erfahrungwerte in Bezug auf Ihr "Oel - Problem". Es stellt sich aber die Frage ob dabei auch das "Gebot der Wirtschaftlichkeit" Paragraf 560 Abs.5 BGB, fuer den Betrieb der Heizungsanlage eingehalten wurde.
    Sie haben nachvollziehbare Argumente aufgelistet (Oel Menge noch genug fuer 2 Jahre etc.), dass Sie damit eventuell den Vermieter in einen Schreiben die Frage nach dem "Gebot der Wirtschaftlichkeit" stellen koennten. Wenn Sie eine nachvollziehre Rechnung mit aufstellen bin ich sehr neugirig darauf wie Ihr Vermieter diese Vorgehensweise mit den Oel Verlust Verkauf begruenden wird. ( Sollte Sie ein solchen Schreiben an der Vermieter schicken, waere ein Feedback sehr nett ).

    In der Regel kann ein abgeschlossener Vertrag eventuell mit einer Auferhebungsbereinbarung aufgehoben werden. Sollte dies nicht erfolgen, dann muss derjenige die Kosten tragen, der auch den Vertrag abgeschlossen hat ( Tipp: die folgenden Heizkostenabrechnungen genau ueberpruefen).
    Werden diese Kosten auf Ihnen umgelegt, bedarf es nachvollziehbare Begruendung von Ihren Vermieter.
    Auch hier die Frage schriftlich an den Vermieter richten!

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    D-D-I

    Hallo capijonida,
    im Mietrecht spricht man von einer "Duldung" des Mieters. Der Vermieter darf Ihre Wohnung nach vorheriger Ankuendigung (ausser im Notfall z.B. Wasserrohrbruch, dann sofort) Ihre Wohnung betreten. Das macht ein Vermieter in der Regel deshalb, um sich von den Zustand der Wohnung in Bezug auf Instandhaltung, Verkehrsicherungspflicht und der eventuellen Ueberpruefung der Schoenheitsreparturen usw. zu ueberzeugen. Und man setzt dabei einen Zeitabstand von ca. 2 Jahren an.

    Dann gibt es noch eine gesetzliche Duldungspflicht gemaess Paragraf 554 BGB "Duldung von Erhaltung und Modernisierungsmassnahmen".

    Und wenn die Zaehlerstaende der Heizung / Wasser ein mal jaehrlich abgelesen werden, um die Betriebskostenabrechnung erstellen zu koennen, muessen Sie den Zutritt nach vorheriger Ankuendung gewaehrleisten.

    Sollte es zu Verkauf oder zur Weitervermietung Ihrer Wohnung kommen, dann sollten Sie ebenfalls nach vorheriger Ankuendigung durch den Vermieter den Zutritt gewaehrleisten.

    Alle andere nicht erwuenschten Zutritte in Ihre Wohnung brauchen Sie nicht zu dulden. Auch dann nicht, wenn diese von Ihren Vermieter kommen.

    Die Besprechung einer Betriebskostenabrechnung kann man auch im Hausflur oder beim Vermieter besprechen.

    Sollte der Vermieter ohne Ihrer Zustimmung (ausser im Notfall) die Wohnung betreten, dann begeht er Hausfriedensbruch und dieser kann strafbar sein.

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    D-D-I

    Hallo Mavaem,
    eine pauschale Antwort auf ein Recht zur Mietminderung kann und darf ich Ihnen nicht geben.
    Hier einige Tipps in Bezug auf Ihr Fragen.
    Im Paragraf 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmaengeln koennen Sie nachlesen, welche Moeglichkeiten bestehen in Bezug auf einen Sachmangel.

    Ob Sie eine Mietminderung verlangen koennen oder eine erhalten sind zwei verschiedene Bereiche. Da es eine sehr genaue Abwaegung braucht, kann Ihnen eine auf Mietrecht speziealisierter RA bestimmt bessere Informationen geben.

    Da Ihr Vermieter dabei ist den Schaden zu beheben, halte ich eine fristlose Kuendigung fuer sehr gewagt. Wie der Mangel behoben und wann dieser ordnungsgemaess abgeschlossen wird, sollte genau beobachtet werden.
    Wenn kein erfolgreicher Abschluss zur Behebung des Mangels erfolgt, entstehen somit andere "Rechte" in Bezug auf das Mietrecht.

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    D-D-I

    Hallo Studi,
    aus Ihren Beitrag >und ich kann auch einen möglichen Rechtsstreit gelassen auf mich zukommen lassen?<
    zu dieser Frage einen Tipp zu geben, halte ich fuer sehr gewagt, da es sich hier um Tipps zum Thema Mietrecht handelt und nicht um Rechtsberatungen.

    Ich versuche mit meiner Erfahrung Ihnen den einen und anderen Tipp zu geben.

    >Dieser war nun etwas überrascht, dass meine Lebenspartnerin doch eingezogen ist, weil ich der Mieterhöhung nicht zugestimmt habe und möchte die angeblich zu wenig gezahlte Miete zurück haben oder kündigt mich fristlos.<

    Eine fristlose Kuendigung bedarf schon einen wichtigen Grund vom Vermieter. Ob dieser vielleicht im Paragrafen 543 BGB zu finden ist? Leider nicht genug Infos von Ihrer Seite bitte mal selber nachschauen.

    >Gibt es überhaupt einen Unterschied zwischen Apartment und Wohnung? Es steht auch nichts im Mietvertrag, dort ist die Kaltmiete einfach mit xxx€ angegeben.<
    Ja es gibt Unterschiede, aber nicht im Bezug auf das Mietrecht fuer Wohnraum.

    >Die Wohnung wird NICHT an meine Lebenspartnerin untervermietet. Der Vermieter hat mich fast am Telefon dazu gedrängt dies "zuzugeben", dies ist aber nicht der Fall.<

    Die Aufnahme einer Lebenspartnerin muss nicht eine Untervermietung bedeuten. Da Untervermietung die Erlaubnis vom Vermieter benoetigt ( Paragraf 540 BGB ), hat der Vermieter dann die Moeglichkeit auf (schrifliche) Unterlassung der Untervermietung. Wird die Untervermietung aber weiter gefuehrt, so hat der Vermieter ein Kuendigungsgrund ...vertragswidrigen Gebrauch... siehe Paragraf 541 BGB.

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    Hallo Angelbhv,
    Vermieter sind in der Regel daran interessiert auch die "letzten drei Monate" (unbefristeter Mietvertrag) Ihre Miete zu erhalten. Das ist auch Ok!
    Vielleicht koennen Sie einen Nachmieter finden, der dann in Absprache mit Ihren Vermieter in die Wohnung einzieht. Dann brauchen Sie nur einen Aufhebungsvertrag (da unter gesetzl. Kuendigungsfrist von drei Monate) mit Ihren Vermieter abschliessen.

    Tipps zum Aufhebungsvertrag
    > Schriftlich
    > Alle Mieter und Vermieter muessen erwaehnt werden und unterschreiben
    > Genaues Datum; ab wann das Mietverhaeltnis aufgehoben wird
    > Genaues Datum; bis wann die Wohnung geraeumt werden muss
    > Event. Auflistung die von Ihnen (wenn vereinbart) noch durchzufuehrende
    Arbeiten / Schoenheitsreparaturen
    > Vermerk des Rueckzahlungstermin fuer die Kaution

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    D-D-I

    Hallo TheVirus,
    eine Ergaenzung zu dem was "der-Mieter" schon erwaehnt hat.
    ... dabei werden sich dann die Kosten der Anmietung... zur Verbrauchserfassung eventuell erhoehen. (Paragraf 2 BetrKV). Die eigentliche Grundmiete wird sich dabei nicht veraendern, sondern nur die Betriebskosten. Dazu bedarf es auch keine schriftliche Ankuendigung.

    Veraederung der Miete - schriftliche Ankuendigung - Modernisierung das sind alles Stichpunkte die bei der Anmietung der Erfassungsgeraete keine Bedeutung haben.
    Tipp: Kontrolliere Sie die Alte Heizkostenabrechnung / Betriebskostenabrechnung in Bezug auf "Zusatzkosten Heizung"

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    Danke fuer Rueckanwort
    D-D-I

    Hallo Amellie,
    ich versuche Ihnen ein paar Informationen zu geben.

    Gegen die Berechnung mit den Geldbetrag des nichtverbrauchten Oel ist nichts einzuwenden. Ob Ihr Vermieter aber der Verkaufverlust anrechnen darf, darueber habe ich keine Informationen. (Dieses Problem ist auch nicht so oft anzutreffen).

    Heizkosten sind in der Regel nach Verbrauch abzurechnen. Und durch den nachweisbaren Verbrauch wird dann erkennbar wieviel Sie bezahlen muessen.

    Wenn Sie aber mit "eine nichtbestehende Heizung" das komplette Fehlen einer Heizung meinen, dann ist das eine andere Problematik.
    Leider zu wenig ausfuehrlichere Information in Ihren Bericht.

    Da letztes Jahr die Umstellung der Heizung erfolgte, habe Sie in der Regel mit Ihren Betriebskosten das Oel bezahlt. Somit ist der Vermieter auch verpflichtet mit den Geld der Mieter angemessen und wirtschaftlich umzugehen.

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    D-D-I

    Hallo Lizzle,
    die Antwort von "Mainschwimmer" ist bei Ihren geschilderten Bericht OK.

    Da ich aber ein paar Ansaetze in Ihren Fragen in Bezug auf das Mietrecht erkennen kann, versuche ich Ihnen die ein oder andere Information zu geben.
    Antwort zu
    Frage 1: Heizkosten als Pauschale ist in der Regel nicht mehr erlaub. Das ist mit den Paragraf 2 HeizkV geregelt (siehe Paragraf 11 HeizkV - da keine weitere Information von Ihnen vorhanden sind) Heizkosten / Warmwasserkosten sind verbrauchsabhaengig abzurechnen.

    Frage 2: Nein, wenn vertraglich alles OK ist, dann ist eine Erhoehung der Betriebkosten "Mieterhoehung" erlaubt. Genau so kann auch "Mietminderung" bei sinkenden Betriebskosten eintreten.

    Frage 3: Wenn Ihre Heizkosten ordnungsgemaess abgerechnet werden, ist jede Erhoehung auch dann noch unangenehm.

    Frage 4: Siehe Paragraf 2 HeizkV. (Verbrausabhaengig)

    Frage 5: "Einigungen" kann man am besten der Person erzielen, mit der man sich einigen moechte.

    Frage 6: Undichte Fenster sind in der Regel ein Mangel an der Mietsache. Und ein Mangel kann erst beseitigt werden, wenn Sie ihre Anzeigepflicht nachgekommen sind. Schriftlicher Hinweis an den Vermieter. Alle weiteren Aktionen vom Vermieter abwarten.

    Frage 7: Siehe Antwort zu Frage 6. Falls schriftlicht schon erfolgt, dann erneutes Schreiben mit Fristsetzung zu Mangelbeseitigung. Sollte der Schimmel durch Ihr Wohnverhalten entstanden sein, dann sollte Sie diesen auch selbst schnell entfernen > Gesundheitsgefaerdung <

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    D-D-I

    noch einen Tipp. Beachten Sie, dass immer ein (nachweisbares) Recht bestehen sollte in Bezug auf eine Mietminderung. Sonst kann es schon mal sein, dass Sie schnell eine event. fristlose Kuendigung in Bezug auf "Mietzins - Verzug" erhalten. Siehe auf Paragraf 536 und 543 BGB.

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    Danke
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    Hallo DerMueritzer (Sorry habe keine Gaesefuesse)

    Der Samstag ist ein Werktag! Er zaehlt nur zu einen Werktag, wenn dieser der 1 oder 2 Werktag ist. Grund dafuer ist, da Sie zu einer bestimmten Frist eine Willenserklaerung an den Vermieter abgeben. Der Sonntag eh nicht. Und damit kann sich folgender Ablauf ergeben. Donnerstag > Werktag 1, Freitag > Werktag 2, Montag > Werktag 3.
    Aber
    Freitag > Werktag 1, Samstag > Werktag 2, Montag > Werktag 3

    Siehe auch Paragraf 193 BGB

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    Hallo fritz,
    wie "der-Mieter" schon erwaehnt, haben Sie ein Kuendigungsausschluss in Ihren Vertrag. Da raus zu kommen, kann man mit der Versagung einer Untervermieterlaubnis. Siehe auch Paragraf 540 BGB. Dann die ausserordentlichen Kuendigung mit Frist (Fuer den Miete drei Monate)
    Aber erst die "Versagung" schriftlich vom Vermieter bekommen.

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    Hinw

    Hallo leylim,
    in Bezug auf die Kappungsgrenze. Man kann diese auch in oeffentlich gefoerdeten Wohnungsbau anwenden, wenn man nach den BGB eine Mieterhoehung durchfuehrt.
    Aber der Grundsatz bei einer oeffentlich gefoerdeten Wohnung ist, das die Erhoehung niemals ueber die zulaessige Kostenmiete liegen darf.
    Wie hoch die Kostenmiete ist, erkennen Sie an der Wirtschaftslichkeitsberechnung / Auzug. Diese muss der Vermieter Ihnen bei der Aenderung der Kostenmiete dabei legen.

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    Hallo daniel und Gruwo,

    nachdem wir nun geantwortet haben, sollte eine kurze Info ueber die Untervermietung die ganze Sache ergaenzen.

    Daniel, Sie duerfen Besuch haben und das hat den Vermieter garnicht zu interessieren wer das ist. Das ist Ihr persoenliches Recht. Ausser einer Ihrer Besucher hat vom Vermieter schon mal Hausverbot bekommen.
    Man sagt, das man von einer Dauer bis zu sechs Wochen Besuch haben darf ohne den Vermieter darueber zu informieren. Sollte der Besuch mal laenger bleiben oder die Absicht haben als Untermieter in Ihre Wohnung zu wohnen, dann muesse Sie den Vermieter informieren. Und von da an kann er die Bekos angemessen erhoehen oder auch die Miete, die aber ebenfalls angemessen erhoeht werden darf (Ortuebliche Vergleichsmiete beachten).

    Generell einen Mietzuschlag fuer den Besuch zu erheben halte ich fuer sehr fragwuerdig.

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    D-D-I

    Hallo Daniel29,
    in Bezug auf das was Ihr Vermieter im Vertrag durchgestrichen hat. Der Vermieter darf Ihnen die Untervermietung generell nicht verbieten wohl aber die Zustimmung zu einer Untervermietung versagen wenn er berechtigte Gruende dafuer hat. Z.B. Ueberbelegung der Wohnung etc. Siehe auch Paragraf 553 BGB.

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    Hallo Chamun,
    um direkt Ihre Frage zu beantworten, mit einer Kuendigung. Nur da leider zu wenig Informationen ueber den Mietvertrag besteht, kann deshalb keine weiteren Infos in Bezug auf Kuendigungszeit etc. gegeben werden. Befristeter Basis ist zu ungenau. Bitte ueberpruefen ob nicht eventuell ein Kuendigungsausschluss mit abgeschlossen wurde und ob der Grund der Befristung mit im Mietvertrag besteht.

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    D-D-I

    Hallo Chamun,
    in Ihren geschilderten Fall, kann auch eine Untervermietung erfolgen. So das Sie keinen neuen Mietvertag sondern eventuell nur einen Untermietvertrag mit den Hauptmieter benoetigen. Der Vermieter kann in diesen Fall die Untervermietung nur verbieten, wenn ein wichtiger Grund besteht, Paragraf 553 BGB. (Das duerfte in Ihren Fall schwer sein, es sei den, die Wohnung ist mit Ihnen ueberbelegt).
    Da Sie den Vermieter ueber die Einzugsabsichten in der Wohnung Ihrer Freudin unterrichtet haben, ist es zu empfehlen, das Sie den Vermieter dies noch einmal schriftlich mitteilen in Bezug auf Einziehen in der Wohnung Ihrer Freundin mit Untervermietung Absichten. Der Vermieter darf dann aber auch event. die Beko - Vorauszahlung und eine angemessene Erhoehung der Miete verlangen.

    Das Zitat was Sie aufgeschrieben haben, kommt ein bedeutendes Recht fuer den Mieter sehr nah, so auch in 553 BGB "Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."

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    Danke fuer Rueckantwort
    D-D-I

    Hallo paulchen,
    wenn Sie eine Widerufsklausel im Ihren Mietvertrag haben, ist das eventuell eine gute Moeglichkeit. (Sonstige Widerufs - Rechte gehen ueber das Mietrecht hinaus).
    Und / Oder solange Sie noch nicht den Mietvertrag zurueck in Ihren Haenden haben (mit Unterschrift des Vermieters) ist noch nicht sicher, dass es zu einen Vertrag gekommen ist. Es sei denn, Sie haben vorher einen muendlichen Mietvertrag geschlossen. Dann ist Vertrag - Vertrag. Eine Nachfrage mit "ernsthafter" Begruendung kann eventuell eine Kuendigungzeit Verkuerzung moeglich machen. Wenn der Vermieter damit einverstanden ist. Sollte er es nicht sein, dann kommt es auf die Mietvertagsgestaltung an. Da sind viele Varianten moeglich, was sehr umfangreich ist, wenn man alles aufzaehlen wollte. (Zu wenig Information in Ihrer Darstellung).

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    Danke fuer Rueckantwort
    D-D-I

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