Mietzuschlag Besuch

  • Hallo!

    Mein baldiger Vermieter möchte eine Klausel in seinem Vertrag festhalten, die einen generellen Mietzuschlag für jeglichen Übernachtungsgast beinhaltet:

    "Miete und Nebenkosten: Mietzuschlag (z.B. für Untervermietung, gewerbliche Nutzung ist durchgestrichen)pro person 5 Euro pro Nacht"

    Wenn ich dies unterschreibe könnenja nichtmal meine Freundin oder meine Eltern mich besuchen und bei mir übernachten ohne dass sie Geld bezahlen müssen. Oder ist eine solche Klausel trotz Unterschrift nichtig?

    Danke und liebe Grüße!

    Daniel

  • Wenn solch eine indivuduelle Vereinbarung von Ihnen unterschrieben wurde, dann müssen Sie sich auch daran halten.

    Einen Mietvertrag liest man vor Unterschrift genau durch, bespricht unklre Klauseln mit dem Vermieter........und gut ist.

  • Hallo Daniel29,
    in Bezug auf das was Ihr Vermieter im Vertrag durchgestrichen hat. Der Vermieter darf Ihnen die Untervermietung generell nicht verbieten wohl aber die Zustimmung zu einer Untervermietung versagen wenn er berechtigte Gruende dafuer hat. Z.B. Ueberbelegung der Wohnung etc. Siehe auch Paragraf 553 BGB.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung

    Danke fuer Rueckantwort
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Ein Besuch ist noch keine Untervermietung. Sicherlich ist Ihr Vermieter berechtigt, bei einer genehmigten Untervermietung der Wohnung einen Untermietzuschlag in einem angemessenen Rahmen zu fordern. Allerdings sind hier 5 Euro pro Nacht sicherlich nicht angemessen.

  • Hallo daniel und Gruwo,

    nachdem wir nun geantwortet haben, sollte eine kurze Info ueber die Untervermietung die ganze Sache ergaenzen.

    Daniel, Sie duerfen Besuch haben und das hat den Vermieter garnicht zu interessieren wer das ist. Das ist Ihr persoenliches Recht. Ausser einer Ihrer Besucher hat vom Vermieter schon mal Hausverbot bekommen.
    Man sagt, das man von einer Dauer bis zu sechs Wochen Besuch haben darf ohne den Vermieter darueber zu informieren. Sollte der Besuch mal laenger bleiben oder die Absicht haben als Untermieter in Ihre Wohnung zu wohnen, dann muesse Sie den Vermieter informieren. Und von da an kann er die Bekos angemessen erhoehen oder auch die Miete, die aber ebenfalls angemessen erhoeht werden darf (Ortuebliche Vergleichsmiete beachten).

    Generell einen Mietzuschlag fuer den Besuch zu erheben halte ich fuer sehr fragwuerdig.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung

    Danke fuer Rueckantwort
    D-D-I

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    Gruß Bokiwi

  • Generell einen Mietzuschlag fuer den Besuch zu erheben halte ich fuer sehr fragwuerdig.

    D-D-I

    Aber hier wurde der Betrag im Mietvertrag vereinbart und das ist etwas völlig anderes, als ob der Vermieter später mit dieser Forderung rausrückt.

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