Beiträge von Bokiwi

    Hallo Cypha,
    Beko und Heizkostenabrechnungen sind "eingenartige" Darstellungen. Da jeder Vermieter eigene Moeglichkeiten hat die Abrechnungen zu erstellen. Deshalb sollten Sie auch ersteinmal den Vermieter fragen.
    Ps. Ihre Abrechnung ist auch schwierig zu verstehen, da die Verbrauchwerte immer gleich sind !

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    Hallo g.polte@web.de,
    es kommen hier wohl zwei Probleme zusammen. Ersteinmal der Zeitraum und dann die Vereinbarung der Kaution im Mietvertrag. Auf den Zeitraum moechte ich nicht eingehen, da hier besser ein RA helfen in Bezug auf Verjaehrung etc.
    Und zur mietrechtlichen Vereinbaren kann ich Ihnen ein paar Infos geben. Bevor ein Mietvertrag abgeschlossen wird, regelt man in Normalfall auch die Rueckzahlungsart der Kaution die nach Beendigung des Mietverhaeltnis eintretet. Wichtig dazu ist das Abnahmeprotokoll. Wenn eine Maengelfreiheit darin festgehalten wurde, kann eine Abrechnungsfrist von 3 - 6 Monate ausgegangen werden.
    Besteht kein Abnahmeprotokoll kann es schwierig werde bzw. ein Streitfaktor entstehen, da keiner etwas beweisen kann.
    Ihre Idee ersteinmal mit den Vermieter zu sprechen ist eine sehr gute und kann positiv auf das event. weitere Vorgehen sein.

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    Hallo VENUS5,
    ein Gewerbemietvertrag ist in der Regel ein Vertrag unter Kaufleuten. Da wird dann zwischen beiden Parteien individuell "gehandelt". Das begruendet auch, warum man in Mietrecht nicht so viel ueber "Gewerbe" findet. Denn "Kaufleute" beduerfen in der Regel nicht DEN besonderen Schutz durch Gesetze.
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    Hallo Ameralda,
    den Vermieter das direkte Sparguthaben zu zeigen halte ist nicht fuer die beste Idee. Treten Sie in die Mietverhandlung ein und warten Sie ab, woran Ihr zukuenftiger Vermieter interessiert ist. Wenn die Nachfrage nach "Geld" kommt, haben Sie immer noch die Moeglichkeit ( wie schon erwaehnt ) einen Buergen zu nennen oder von Ihr Bank ein "Schreiben" zu erhalten, dass Sie ueber finazielle Mittel verfuegen. Also nicht unbedingt den "Anderen" sein Geld direkt praesentieren. Kann viel Neugier und Aerger ersparen.
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    Hallo Tsubaru87,
    da es ein Mietrecht gibt, sind solche Vorgehensweisen immer schwer zu begruenden.
    Eine Pflicht des Mieters ist die puenkliche und vollstaendige Zahlung des Mietzins. Wenn, wie in Ihren Fall, es mal nicht moeglich sein sollte ist es ratsam sich mit der Vermieterin fruehzeitig in Verbindung zusetzen und die weitere Vorgehensweise gemeinsam besprechen. Das kann viel Stress ersparen. Wenn dieser Vorgang nicht erfolgt ist, hat der Vermieter nicht automatisch ein "Selbsthilferecht". Das bedeutet das die von Ihnen geschilderten Vorgehensweise nicht OK ist. Zu Ihrer Parkplatz Situation bedarf es etwas mehr Information ( Siehe "Berny" ). Was das Abstellen von Wasser betrifft ist das nur sehr schwer oder auch garnicht zu begruenden. Hier besteht die Moeglichkeit den Vermieterin schriftlich darauf hinzuweisen, das Wasser ( even. auch Strom )
    uneingeschraenkt den Mieter zu Verfuegung zu stellen. Mit diesen Schreiben haben Sie eine Beweislage fuer den Fall, dass keine "Normalitaet" eintritt und Sie weitere Massnahmen ergreifen muessen.
    Tipp: Zahlen Sie die den Mietzins, den Sie noch schuldig sind, und weisen Sie in Ihren Schreiben an Ihrer Vermieterin darauf hin.

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    Hallo Zebulon,
    wenn nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterschreibt, dann wird in der Regel nur dieser berechtigt und verpflichtet und der andere Ehepartner wird dann "Mitbesitzer". Und dieser Mitbesitz kann z.B. mit einer rechtskraeftigen Scheidung enden ( BGH NJW 1978, 1529 ).
    Wenn danach mit einen Mietpartner das Mitverhaeltnis stillschweigend fortgesetz wird ( 30 Jahre ! ), handelt es sich in der Regel um einen "eigenstaendigen" unbefristeten Mietvertrag. Dieser sollte dann von den "aktuellen" Mieter gekuendigt werden koennen.
    Um weitere Antworten auf Ihrer Darstellung zu geben bedarf es schon etwas mehr Information.
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    Hallo avril0188,
    eine fristlose Kuendigung bedarf schon eine gewisse Vorgehensweise und Begruendung.
    Fuer eine fristlose Kuendigung ist ersteinmal eine vergebliche Abmahnung noetig, darin muss die Beanstandung genau bezeichnet sein, damit die andere Mietpartei ( Vermieter ) sein "Verhalten" aendern kann. Erst die schuldhafte Fortsetzung, trozt Abmahnung, kann eine fristlose Kuendigung rechtfertigen.
    Und diese Kuendigung bedarf einen wichtigen Grund. Das kann z.B. eine erhebliche Gesundheitgefaehrdung oder die nachhaltige Stoerung des Hausfriedens sein. Siehe auch Paragraf 569 BGB. Wichtig hierbei ist immer die Schriftlichform mit Nachweis um Beweise in den Haenden zu haben.

    In wie weit Sie davon gebrauch machen koennen, ist nicht einfach zu beurteilen. Ein Rechtsanwalt kann da bestimmt effektiver helfen.

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    Hallo chhayn,
    es koennte schwierig werden "alles" auf den Vermieter zu schieben. Besonders dann wenn Sie in den letzten 25 Jahren keinen Vorbehalt gegen die Beko Abrechnungen erklaert haben oder Sie anstandslos Nachzahlungen aus Beko Abrechnungen ohne "weiteres" bezahlten usw. Bereicherung / Diebstahl... das geht ueber das Mietrecht hinaus und sollte am besten von einen Rechtsanwalt beantwortet werden.

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    Hallo Chamun,
    bedenke Sie bitte, das Sie diesen ganzen "Ablauf" den Vermieter schriftlich mitteilen sollten bzw. muessen. Denn Sie haben eine Anzeigepflicht. Dadurch hat dann der Vermieter ersteinmal die Moeglichkeit den "Schaden" selbst zu beheben. Dazu kommt noch, das eine Mietminderung nicht automatisch erfolgreich ist, wenn eine "Vermieterin" Ihnen das mitgeteilt hat. Es bedarf schon die richtige ( schriftliche ) Vorgehensweise bzw. die Voraussetzung fuer eine erfolgreiche und berechtigte Mietminderung.

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    Hallo Nachteule,
    es gibt den Paragrafen 539 Abs.1 BGB und Paragraf 683 BGB. Wenn Aufwendungen ( Kueche ) in eigenen Interesse vorgenommen wurden, ist hier zu pruefen ob der damaligen Einbau der Einbaukueche auch von den Vermieter ( auch ) im Interesse war.
    Tipp: Sollten Sie schon die Nachmieter kennen, kann die Moeglichkeit bestehen, das die die Einbaukueche ( kostenpflichtig ) uebermehmen.

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    Hallo jojo1892,
    so geseehen ist aus einer 2er WG eine 3er WG geworden. Und alle "Mieter" haften gesamtschuldnerisch gegenueber den Vermieter( Paragraf 421 BGB ).
    Wenn Sie die Miete nicht zahlen, dann hat der Vermieter die Moeglichkeit sich die Miete von den Mieter zu holen der am zahlungsfaehigsten ist. Beachten sollten Sie aber, das der Vermieter bei nicht Zahlung der kompletten Miete Kuendigungsmoeglichkeiten hat. Genaue Darstellung unter Paragraf 543 BGB

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    Hallo ferrarifan78,
    ob es baulich alles Rechtens ist, dafuer gibt es in der Regel eine Behoerde die so etwas in der Regel uebersprueft. In Bezug auf das Mietrecht halte ich die ganze Idee zur Laermdaemmung Fraglich. Da Sie 6 Jahre schon in diesen Wohnungszustand wohnen und sich an der Bauzustand nichts geaendert hat sondern nur Ihre Nachbarn.

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    Hallo canzu,
    mit folgender Darstellung soll allgemein der Verwendungsersatz angesprochen.
    Sind Massnahmen unternommen worden um den vertragsmaessen Gebrauch in einen geeigneten Zustand zu setzen ist zu uberpruefen ob diese Massnahmen in Interesse und wirklichen Willen des Vermieters waren. Siehe auch Paragraf 539 Abs. 1 BGB.

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    Hallo Anisven2010,
    ob etwas noetig war oder nicht kann zu einer Streit Frage werden. Wenn Sie gemaess Mietvertrag die Betriebskosten zahlen muessen, so sind diese auch im Normalfall zu zahlen.
    Zu Frage 1: Ob Ihr Schneedienst notwendig war oder nicht koennen Sie am besten anhand der Rechnung ueberpruefen. Sie haben ein Recht auf Einsicht und oder Kopien der Abrechnungen.
    Zu Frage 3: Gemaess Ihrer Darstellung ist hier eingentlich kein "Vertrag" mit Rechnung zustande gekommen. Da muesste Ihre Vermieterin schon beweisen um Ihren Anspruch gerecht zu werden.
    Tipp: In der Regel bekommt man erst einmal die Gelegenheit den "Schaden" selbst ordnungsgemaess zu beseitigen. ( Wenn die verschmutzte Muelltonne zu Ihren Wohnbereich bzw. gemaess Mietvertrag gehoert )und erst dann, wenn Sie diese "Pflicht" nicht nachkommen kann eine Rechnung faellig werden.
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    Hallo dr snuggles,
    in Ihren Fall kann die Verwirkung in Betracht kommen, wenn Sie 2007 / 2008 keine Information, Vorbehalt etc. in den damaligen Beko Abrechnung stehen hatten. Denn so konnten Sie ja nicht damit rechnen das noch eine "Rechnung" kommen wird. Desweiteren ist in der Regel mit der Beendigung des Mietvertrag keine Nachbelastung moeglich, da ja kein Vertrag mehr besteht und somit fuer die Abrechnung die Rechtsgrundlage fehlt.

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    Hallo dr snuggles,
    Ihren Sachverhalt in das Mietrecht einzubinden scheint nicht mehr noetig zu sein. Vermieter und die aktuellen Mieter haben eine "Einigung" getroffen. Und in Ihren Fall bedarf es wohl mehr die Nachfrage nach der Begruendung fuer das "Angebot".
    Tipp: Versuchen Sie soviel wie moeglich schriflichen Nachweis ueber diesen Sachverhalt zu verschaffen und legen Sie eventuell noch einen schriftlichen Widerspruch mit Nachweis gegen die Beko Abrechnung ein. Da man nie genau die weiteren Reaktionen der anderen Partei voraussehen kann.
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    Hallo Kenmaster,
    ein unbefristeter Mietvertrag wird in der Regel mit einer Kuendigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet. Zu Ihren Fall bedarf es schon eine Rechtsberatung und deshalb ist es nicht in Ordnung wenn ich mich mehr zu diesen Sachverhalt aeussere.
    Es ist vielleicht auch hilfreich den Mietzinszahler darueber zu informieren.
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    Hallo tanzmeier,
    da Sie Mieter sind, zaehlt in der Regel auch zu Ihren Hauptpflichten den vereinbarten Mietzins puenklich und vollstaendig zum vereinbarten Termin zu zahlen.
    In Ihren Fall habe Sie von den Fehler Kenntnis und somit sind Sie nicht mehr unwissend. Dazu kommt noch, das ( auch nach laengerer ) Zeit der Vermieter eine Mietzinszahlung vermissen koennte. Folge > Nachforderung plus Zinsen etc. Auch eine Grundbasis fuer eine fristlose Kuendigung von Seiten des Vermieters bei weiteren fehlend Mietzinszahlungen kann damit gebildet werden.

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    Hallo mato,
    Ihre Darstellung kann man nachvollziehen. Da Sie Mieter mit Beko Vorauszahlungen sind und Ihr Vermieter eine verbrauchsabhaengige ( Bsp. Wasser, Heizung usw. ) Betriebskostenabrechnung zu erstellen hat, kann hier das Leistungsprinzinp in Frage kommen. Aber nur dann, wenn es im Mietvertrag keine andere Regelung gibt. Denn dieses Prinzip wird aus Gerechtigkeitsgruenden ueberwiegend im Mietrecht angewendet. Das bedeutet, das der Verbrauch den Abrechnungszeitraum entsprechen sollte. Und ergeben sich hierbei keine Hinweise in der Beko Abrechnung, dann besteht event. die Moeglichkeit den betroffenen Betrag zeitanteilig 1/12 anzusetzen.

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    Hallo Parterre,
    wenn "amtlich" alles Rechtens ist in Bezug auf Ursache und Wirkund mit der eingetretende Ueberschwemmung dann kann eventuell eine fristlose Kuendigung aus einen wichtigen Grund bestehen z.B. liegt dieser dann vor, wenn unter Abwaegung des Vermieters und Mieters die Fortsetzung des Mietverhaeltnis als unzumutbar gilt.
    Und dann gibt es ein sog. ausdrueckliche genannte Gruende z.B. wenn eine erhebliche Gefaehrdung der Gesundheit besteht.

    Da ist dann noch die Aufhebungsvereinbarung ( mit individuell bestimmte Kuedigungsfrist zw. Vermieter und Mieter ).

    Eine direkte fristlose Kuendigung sollte man zur Sicherheit mit einen Rechtsanwalt besprechen um weitere Kosten / Probleme zu ersparen.

    Dann kommt noch die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht auf. Hierbei hat der Vermieter dafuer zu sorgen, dass notwendige Schutzvorkerungen zu treffen sind wenn eine Gefahrenquellen vorhanden war bzw.ist. Daher ist es die Pflicht des Vermieters die Gefahren zu vermeiden und zu beseitigen.
    Und deshalb halte ich die Nichtzahlung der auswaertigen Unterkunft fuer Fragwuerdig.
    Auch hier am besten einen Rechtsanwalt befragen und weitere Vorgangsweise absprechen.

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