Hallo Parterre,
wenn "amtlich" alles Rechtens ist in Bezug auf Ursache und Wirkund mit der eingetretende Ueberschwemmung dann kann eventuell eine fristlose Kuendigung aus einen wichtigen Grund bestehen z.B. liegt dieser dann vor, wenn unter Abwaegung des Vermieters und Mieters die Fortsetzung des Mietverhaeltnis als unzumutbar gilt.
Und dann gibt es ein sog. ausdrueckliche genannte Gruende z.B. wenn eine erhebliche Gefaehrdung der Gesundheit besteht.
Da ist dann noch die Aufhebungsvereinbarung ( mit individuell bestimmte Kuedigungsfrist zw. Vermieter und Mieter ).
Eine direkte fristlose Kuendigung sollte man zur Sicherheit mit einen Rechtsanwalt besprechen um weitere Kosten / Probleme zu ersparen.
Dann kommt noch die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht auf. Hierbei hat der Vermieter dafuer zu sorgen, dass notwendige Schutzvorkerungen zu treffen sind wenn eine Gefahrenquellen vorhanden war bzw.ist. Daher ist es die Pflicht des Vermieters die Gefahren zu vermeiden und zu beseitigen.
Und deshalb halte ich die Nichtzahlung der auswaertigen Unterkunft fuer Fragwuerdig.
Auch hier am besten einen Rechtsanwalt befragen und weitere Vorgangsweise absprechen.
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
D-D-I