Beiträge von Bokiwi

    Hallo michianso,
    zu Ihrer Randnote. Da Sie in einer ETW wohnen, besteht keine gesetzl. Pflicht Sie als Mieter ueber ein Verkauf zu informieren. Anderes gilt, wenn Sie in eine ( nicht ETW ) Mietwohung wohnen und die Wohnung in eine ETW umgewandelt wird. Dann haben Sie ein gesetzl. Vorkaufsrecht und muessen darueber schriflich informiert werden.

    Tipp: Denke Sie auch an ( falls geleistet ) an Ihre Kaution. Diese geht in der Regel mit den Verkauf auf den neuen Eigentuemer / Vermieter ueber.

    Falls Betriebskostenvorauszahlungen geleistet werden am besten genau nachschauen ob Ihr neuer Vermieter auch diese Eins zu Eins erhalten ( vom Verkaeufer ) hat.

    Wenn Sie kuendigen wollen, sollten Sie die Adresse von Ihren neuen Vermieter ( und nicht die aus den "vormaligen" Mietverhaeltnis ) in der Kuendigung erhalten sein zzgl. das von Ihn erhaltende Schreiben in Form einer Kopie.

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    Hallo fragle,
    hier ist wohl ein kleiner feiner Unterschied.
    Wenn jemanden etwas zur Verfuegung steht dann kann aber muss er es nicht benutzen*.
    Wenn Sie laut Ihrer Darstellung noch nicht mal einen Anschluss fuer Kabelfernsehn haben ( das was in der Wand steckt ) sondern nur eine Sat Anlage ist die Erhebung der Kabelgebuehren schon fraglich ?
    Kosten fuer den Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage dagegen ist schon einfacher nachzuvollziehen.
    *Tipps bezueglich Ihrer Darstellung und die Unbekanntheit des Mietvertrag bez. Beko Vorauszahlungen lassen sich nicht einfach formulieren.

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    Hallo Heili83,
    ein paar Infos zu Ihren Fragen.
    1. Wenn eine Betriebskostenvorauszahlung und ein Mietvertrag ueber preisfreien Wohnraum besteht, dann hat der Vermieter die Pflicht zur Textform zur Bekanntmachung der Erhoehnung. Siehe auch Pargraf 560 Abs. 4 BGB
    2. Wenn es eine schriftliche Vereinbarung in Bezug auf Beko Vorauszahlung besteht, dann sollten Sie diese auch zahlen. Sie haben die Moeglichkeit durch die Ueberpruefung der Beko Abrechnung ob sich die Kosten erhoeht haben. Desweiteren haben Sie das gleich Recht die Beko Vorauszahlung Anzupassen. ( Bitte die Abrechnung genau ueberpruefen ). Sollten Sie die Beko nicht zahlen, dann besteht fuer den Vermieter die Moeglichkeit auf eine fristlose Kuendigung wegen Zahlungsverzug.
    3. Siehe Antwort oben.
    4. Der Vermieter hat die Pflicht bei einer Betriebskostenvorauszahlung zur "jaehrlichen" Abrechnung. Und Sie haben das Recht auf eine ordentliche und vollstaendige Beko - Abrechnung ( Mindestanforderungen ).
    Tipp: Wenn Sie die Beko Abrechnung nicht verstehen, dann sollte Ihr Vermieter Ihnen das erklaeren koennen.

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    Hallo Herr Flo,
    ein Mietvertrag kann auch muendlich abgeschlossen werden.
    Zu Ihren Fragen
    1. Genau aufzulisten was drin stehen darf ist sehr umfangreich, daher die Tipps auf die aktuellen Probleme
    2. Nein, das ist zum Nachteil des Mieters und in der Regel nicht erlaubt.
    3. Gemaess Ihrer Darstellung ist es eine Wohnung mit mehreren Zimmern die als WG vermietet werden. Vermietet = Mietvertrag.
    Wenn es ein Pension sein sollte, dann muesste zumindestens eine Art Gewerbe bestehen in Bezug auch Hinweisschilder etc.
    4. Das das unerlaubte betreten Ihrer Wohnung zu Hausfriedensbruch zaehlen kann. Verhindern kann man das mit ein anderes Tuerschloss, so dass die Vermieterin keinen Schluessel hat.
    Tipp: Sie sollten Ihre Vermieterin schriftlich mit Nachweis darauf hinweisen, das Sie das Schloss wechseln und Sie den Notschluessel ( fuer Notfaelle wie Rohrbruch etc. ) zum Beispiel bei Ihren Arbeitgeber hinterlegen ( muessen Sie aber nicht !! ). Dadurch koennen Sie Ihren Arbeitgeber ueber diese Zustaende mit Ihrer Vermieterin aufmerksam machen. Denn Ihr Arbeitgeber benoetigt doch in der Regel zufriedende und erholte Arbeitnehmer.
    5. Er einmal, wie oben beschrieben, Ihre privaten Bereich gegen Ihre Vermieterin schuetzen. Verstoesst Sie dagegen kann das Hausfriedensbruch sein.

    Tipp: Versuche Sie eventuell auch mit Ihren Arbeitgeber bzw. ein Ansprechpartner darueber zu reden. Da die ja die Adresse an Ihnen vermittelt hat.

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    Hallo Obelix,
    ein paar Infos die eventuell hilfreich sein koennten. Alles was Sie den Vermieter mitteilen moechten, am besten schriftlich mit Nachweis. Bevor Sie sich mal mit den Gedanke wie Mietminderung auseinnander setzen, muessen Sie sich bewust sein, das Sie eine sog. Anzeigepflicht haben. Das bedeutet Sie muessen den Vermieter ersteinmal auf das Problem ( schriftlich mit Nachweis ) aufmerksam machen, damit er dann entsprechend reagieren kann. Und Mietminderungen sind keine Selbstlaeufer!
    In Bezug auf die Wohnungsgroesse sollten Sie bei einer Differenz von mehr als 10% der angegebenen Wohnungsgroesse mit einen Hinweis an Ihren Vermieter nicht zulange warten um es zu klaeren. Denn in der Regel basiert die Wohnungsgroesse auch auf Berechnungen innerhalb Betriebskostenabrechnung.

    Tipp: Mieterschutzbund kann eine gute Wahl sein, wenn man sich nicht sicher ist in Bezug auf den Mietvertrag, Rechte, Pflichten und nicht zu vergessen wegen den Betriebskostenabrechnungen ( falls vereinbart ).

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    Hallo byteprinz,
    das Verhalten des Vermieters ist schon ein wenig Nachvollziehbar. Wenn die Moeglichkeit besteht, dann koennen Sie Ihren Vermieter mit Nachweis ueber ausreichende finanzielle Mitteln, ( am besten vor Ort ) vielleicht zu einen neuen Mietvertrag ueberzeugen.
    Tipp: Eventuell auch in Form einer Buergschaft.

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    Hallo stonemouse,
    leider ist es nicht zu erkennen, ob Sie den Vermieter schriftlich mit Nachweis gebeten bzw. aufgefordert haben.
    Falls nein, dann am besten den ganzen Ablauf noch einmal schriftlich mit Nachweis durchgehen.
    > Somit haben Sie Beweise fuer event. aufkommende Rueckmeldung von Seiten des Vermieters.

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    Hallo Phine,
    die gesetzliche Kuendigungsfrist fuer unbefristete Mietvertraege betraegt fuer den Mieter drei Monate. Am besten schriftlich mich Nachweis fruezeitig an Ihren Vermieter ueberbringen. Sie benoetigen keinen Kuendigungsgrund.
    Tipp: Wenn Sie frueher ausziehen moechten besteht die Moeglichkeit auf einen Aufhebungsvertrag. Hier vereinbaren Sie und der Vermieter das erwuenschte Ende des Mietvertrag ( schriftlich mit Nachweis ), was in der Regel unter 3 Monaten liegt.

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    Hallo wicheline,
    Frage 1: Vermieter muss nicht gleich Eigentuemer sein.
    >>> Kuendigen kann nur die Person die im Mietvertrag steht oder dessen Bevollmaechtigter!!!
    Frage 2 : Wenn der Vermieter den Mieter kuendigt, dann benoetigt es schon gute und nachvollziehbare Gruende.
    >>> Wenn die Gruende fehlen oder nicht nachvollziehbar sind am besten Mieterschutzbund, fachk. Rechtsanwalt aufsuchen.
    Frage 3: Dies stellt in eventuell erst in Frage wenn der Vermieter Sie getaeuscht hat, dass er gar keine Befugnis von Eigentuemer hat zur Vermietung der Wohnung usw.
    >>> Bevor Sie aktiv werden machen Sie sich mit Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwalt oder Mieterschutzbund schlau.

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    Hallo cgl,
    Alternative koennte das sog. "abwarten" sein. Wenn Sie keinen anderen Vertrag bekommen ist es nicht unbedingt zum Nachteil.
    >>> Zahlen Sie mit Nachweis die erhoehte Miete und warten Sie ab ob der Vermieter ueberhaupt etwas aendern moechte.
    Und zur eigenen Sicherheit am besten den Vermieter ein schriftlichen Hinweis auf die abgesprochene Mieterhoehung und der neuen Mitmieterin mit Nachweis zusenden.
    Somit sind Sie dann auf der sicheren Seite.

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    Hallo Pasari,
    Frage 1: Schriftlichkeit mit Nachweis ist in der Regel besser. Da man etwas handfestes hat und es besser zuordnen laesst ( fuer den Vermieter )
    >>> Nachtraegliche Anschreiben sollte kein Problem sein. Notfalls besteht ein Nachweis durch die Ueberweisungen
    Frage 2: Wenn die Reinigungs Verpflichtung sep. im Mietvertrag aufgefuehrt ist, halte ich es fuer fraglich mit der Reinigungsfirma.
    Ist die Reinigungpflicht unter den sog. Betriebskosten aufgefuehrt, dann hat der Vermieter in der Regel gute Chancen
    >>> Hier am besten Mieterschutzbung, Rechtsanwalt fragen
    Frage 3: Wenn Sie vormals keine Hausordnung mit den Mietvertrag erhalten haben, dann wird die Hausordnung allein kein Vertragsgegenstand zwischen Ihnen und den Vermieter. Wenn jedoch eine Hausordnung ( alte ) mit den Mietvertrag bestand so koennte eine einseitige Aenderung nicht ohne weiteres erfolgen.
    Frage 4: Fuer die leerstehende Wohnung muss der Eigentuemer in Bezug auf die darauf anfallenden Kosten aufkommen.
    >>> Gegen die Abrechnung am besten schriflichen ( mit Nachweis ) Wiederspruch in Bezug auf die Grundsteuer einlegen.

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    Hallo martina,
    es wird verstaerkt auf sog. "Mietkaution leihen" geworben. Diese sollte man auf den Vertrag genau ueberpruefen, da es wie eine "Versicherung" sein kann.
    Tipp: Wenn die Rahmenbedingungen in Ordnung sind, dann kann ein solche Alternative gut sein WENN die Rueckzahlung nicht zu lange dauert bzw. das der Vertrag gekuendigt werden kann, wenn man sein Betrag vorzeitigt zurueck gezahlt hat. Genau den Vertrag lesen bevor unterschrieben wird.

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    Hallo asugila,
    meines Wissen nach koennen erheblich Nachteile fuer den Vermieter daraus entstehen, dass er mit den jetzigen Zustand auf Dauer nicht mehr erfolgreich vermieten kann. Oder das der Wert des Objekt immer weiter sinkt, da nicht mehr zeitgemaess, modern, Schaeden vorhanden usw.

    Tipp: Wenn Sie Informationen darueber haben, dass die Wohnungen nach der Sanierung in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen, dann bekommt der ganze "Ablauf" eine andere Richtung in Bezug auf die Kuendigung.
    >>> Kuendigungssperrfrist von mindestens drei Jahren.

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    Hallo ConnyP,
    es sollte schon handfest sein, ob es sich hierbei um einen "vorgeschobenen Eigenbedarf" handelt.
    Mein Tipp: Sammeln Sie alle Information die Sie bekommen und machen Sie sich Notizen ueber alles was Sie in Bezug auf Ihre ehm. Wohnung erhalten.
    Letztendlich kann in diesen Fall "nur" ein Anwalt rechtliche Information geben. Und bei diesen entstandenen Kosten ist es eventuell lohnenswert.

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    Hallo Katrin142,
    die Art des Mietvertrag kann mit entscheidend sein ob eine Kuendigungsfrist von 3 Monate moeglich ist. Daher liste ich kurz auf zwischen zwei Arten von Mietvertraegen.

    1. Unbefristeter Mietvertrag mit Kuendigungsausschluss
    >> hier ist im Normalfall eine Kuendigung erst zum Ende des Kundigungsausschluss moeglich.
    2. Mietvertrag mit genauer Zeitangabe wann dieser anfaengt und aufhoert, ein sog. qualifizierter Zeitmietvertrag. Damit dieser Gueltigkeit hat, sind viele Punkte zu beruecksichtigen.
    >>> Zum Bsp. die Begruendung warum der Mietvertrag dann beendet wird.
    Wenn dieser Punkt nicht ordentlich aufgefuehrt wurden, dann ist der Mietvertrag ein unbefristeter Mietvertrag
    >>> dann gilt die 3 Monats Kuedigungsfrist.

    Ich bin nicht auf Ihren Fragen eingegangen, da es nicht so einfach ist zwischen Mietmaengel und ausserordentliche Kuendigung Tipps zu geben.
    Daher mein Tipp: Einen fachkundigen Rechtsanwalt oder den Mieterschutzbund aufsuchen.

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    Hallo ddorfer66,
    in Ihren Fall spricht man dann von einer Modernisierung. Wenn der ganze Ablauf der Modernisierung - von der schriftl. Ankuendigung bis zur bekanntgabe der zu erwartenden Mieterhoehung usw. - ordnungsgemaess ist, spricht nicht viel gegen eine Mieterhoehung. Sobald ein Fehler bei diesen Ablauf besteht, ist die Mieterhoehung nicht ordnungsgemaess und verzoegert sich oder wird event. auch ungueltig.
    Leider ist es immer schwer auf "meines Wissens" Stellung zu nehmen. Wenn Sie unter dem Dach wohnen haben Sie in der Regel auch Seitenwaende. Sollte zwischen Ihnen und dem Dach noch eine Decke sein, so reicht es laut der EnEV ( Energie Einsparverordnug ) aus, nur die sog. oberste Geschossdecke zu daemmen, egal ob begehbar oder nicht.

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    Hallo JimmyDean,
    zur eigenen Sicherheit ersteinmal. Alles was Sie den Vermieter schriftlich mitteilen moechten am besten immer schriftlich per Post mit Nachweis.
    Ob eine Wand ohne Waermedaemmung zur Mietminderung oder Klage ausreicht, halte ich fuer sehr fragwuerdigt. Denn es besteht meines Wissen kein Rechtsanspruch auf eine Daemmung. Desweiteren ist das Wohnen weiterhin moeglich bzw. nicht eingeschraenkt durch eine fehlende Daemmung.
    Wieviel Haeuser gibt es noch die keine Daemmung haben ?

    Da in Ihren Fall eine schriftlich Zusage besteht, koennte hier eventuell Schadensersatz wegen das nicht Einhalten einer schriftlichen Zusage moeglich sein. Am besten Rechtsanwalt oder Mieterschutzbund aufsuchen.

    Tipp: Sollte die Dachgeschosswohnung vermietet sein, so ist eine Kuendigung von Seiten des Vermieters nicht so ohne weiteres moeglich. Dazu benoetigt der Vermieter schon "starke" Gruende. Desweiteren gilt die Regelung: "Kauf bricht Miete nicht"

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    Hallo mralzenau,
    leider kann gemaess Ihrer Darstellung nicht erkannt werden, wann genau die Kuendigung per "Einschreiben" im Briefkasten Ihrer Vermieterin gelandet ist.
    Sollte es noch bis spaetestens den 3. Werktag im September erfolgt sein, so kann Ihre Kuendigung noch in Ordnung sein. Denn eine Kuendigung ist schriftlich dann zugegangen wenn diese im Briefkasten des Vermieters ist. Die uebliche Leerung des Briefkasten ist der Zeitpunkt.
    Und der 3 Werktag im September fuer Willenserklaerungen war Montag der 05.09.2011
    Paragraf 242 BGB besagt ... eine verzoegerte Abholung verstoesst gegen Treu und Glauben ... .
    Hinzu kommt noch Ihre E - mail und Ihr gefuehrtes Telefongespraech die nicht unbedingt von Seiten des Vermieters zu ignorieren sind.
    Am besten Rechtsrat vom Rechtsanwalt oder Mieterschutzbund einholen.

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    Hallo jetzterstrecht,
    die Darstellung Ihres Vermieters ist nach zu vollziehen. Ich kann Ihnen nur einen Hinweis aus der Heizkostenverordnung gebe. Dort steht unter anderen ... Art der Raumnutzung ... ist belanglos. Ob das Heizen eines Hausflur rechtens ist, ist mir nicht bekannt.
    Tipp: Wenn alle Mieter schriftlich dagegen sind, so kann zu vielleicht ein Kompromiss mit den Vermieter erreicht werden.
    Bsp. Erst ab eine best. Temperatur heizen oder nur minimale Temperatur den ganzen Winter ueber.

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