Beiträge von Bokiwi

    Hallo Bondgirl,
    noch ein paar Infos zu der Abrechnung, wenn alles geklaert ist in Bezug auf die Erbbauzinsen. Wenn die Betriebskostenabrechnung die vier Mindestanforderungen nicht erfuellt, dann besteht ein formeller Fehler.
    Das hat zur Folge, das der Vermieter die Abrechnung nach der Abrechnungsfrist nicht mehr ( fuer sich ) korrigieren bzw berichtigen kann.

    Abrechnungsfrist > bis zu 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraum <

    Mindestanforderung > Zusammenstellung der Gesamtkosten > Angabe und Erlaeuterung des zugrunde gelegten Verteilerschluessels > Berechnung des Anteils des Mieters > Abzug der Vorauszahlungen

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    Bokiwi

    Hallo Miet,
    exakte Antworten auf Ihren Fragen sind nicht ohnen weiteres moeglich, vielleicht koennen folgende Infos event. weiterhelfen.

    Zu Frage a) da stellt sich schlicht und einfach die Frage womit sich die Rechnung begruendet.
    Laut Mietvertrag haben sich die Mieter dazu verpflichtet und sind diese Verpflichtung auch nachgekommen. Wenn es nicht so war geht die Pflicht auf den Vermieter ueber. Kann er es nachweisen, dass die Mieterpflicht nicht erfuellt wurde ? Kann der Vermieter auch beweisen, dass der Winterdienst notwendig und von Ihn ( oder beauftragtes Unternehmen ) durchgefuehrt wurde ? ( Hier event. Wetterkartenarchiv aufsuchen !! )

    Dazu kommt noch die genaue Regelung des Winterdienst. Ist der Winterdienst als Betriebskostenvorauszahlung mit in den Betriebskostenpunkte ( 17 versch. Bekos gibt es ) erwaehnt ? Falls ja, dann ist eine Umlegung auf den Mieter moeglich. Falls nein, kann er die Bekos Winterdienst nur auf den Mieter umlegen, wenn der Mietvertrag eine Mehrbelastungsklausel enthaelt und fruehzeitig / schriftlich die Mieter die Einfuehrung des neuen Beko Punkt mitteilt.
    Tipp: Wenn ein Hausmeister auch ueber Ihre Bekos beschaeftigt wird, dann genau darstellen lassen, was zu den Aufgaben des Hausmeisters gehoert.

    Zu Frage b) besteht in der Regel noch keine Berechtigung. Da es ersteinmal genau geklaert werden sollte bzw. muss. Siehe oben. Wenn es eine Berechtigung besteht, so ist es ratsam ersteinmal den Vermieter auf die Rueckzahlung hinzuweisen. Denn nichtbegruendete Einbehaltung von Beko Vorauszahlungen oder auch Mietzahlungen kann sich schnell als Rueckstand der Pflichtzahlungen summieren und schlimmsten Falls ( je nach Summe ) zur fristlosen Kuendigung von Seiten des Vermieters.

    Zu Frage C) gilt auch, es muss berechtigt und begruendet sein. Es besteht keine Pflicht den Brief ueber den Postweg an den Vermieter zu senden. Alternativ waere auch eine pers. Ubergabe moeglich.

    Tipp: Da mehrere Mieter davon betroffen sind, sollten Sie sich alle zusammen an den Vermieter schriftlich wenden und um Stellungsnahme bitten. Denn viele Mieter - grosse Wirkung !

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    Bokiwi

    Hallo Kurt. S,
    so wie ich aus Ihrer Darstellung erkenne, ist das etwas "schief" gelaufen.
    Wenn Sie das ganze Haus mitbenutzen bzw. mit bewohnt haetten, dann ist gegen dieser Aufteilung durch drei nichts einzuwenden. Da Sie aber nur ein Teil bewohnt bzw. gemietet haben, so sollten eigentlich dann die anfallenden Rechnungen fuer das ganze Haus dementsprechend berechnet werden. Denn aus den Einfamilienhaus ist ein Zweifamilienhaus geworden, wenn die Kueche, WC, Bad fuer Sie bzw. Ihre WG separat ( nicht mit den Vermieter zusammen ) zu Verfuegung hatten. Auch eigenen Haushaltsfuehrung genannt.
    Hier den Mietvertrag lesen, was genau vermietet wurde. Einfamiliehaus, Wohnung, einzelnes Zimmer usw.

    Strom, Wasser und Gas wird im Normafall nach Verbrauch abgerechnet, nachweisbar durch den jeweiligen Zaehler. Ist es nicht moeglich oder der Umlageschluessel nicht erwaehnt, dann wird nach Wohnflaeche abgerechnet.

    Heizkosten. Wenn Sie eine eigenstaendige Haushaltsfuehrung hatten, dann ist in der Regel nach Verbrauch abzurechnen und zwar gemaess Verbrauchserfassungsgeraet. Falls das nicht moeglich ist, so sollte dies begruendet worden sein. Wenn nicht, ist eine Schaetzung des Verbrauch notwendig.

    Bis zu ca. 6 Wochen hintereinander ist als "Dauerbesucher" in der Regel kein Untermieter usw. Was darueber hinaus geht, sollte der Vermieter informiert werden. Alles andere besagt der Vertragsinhalt.
    Wenn dann ein "Obulus" anfaellt, kann das ein Vermieter machen um zusaetzlich entstandene Verbrauchskosten damit abzudecken. Aber in angemessener Hoehe ?

    Fazit: Kontrollieren Sie Ihren Mietvertrag was dort ueber die Betriebskostenabrechnung steht. ( Umlageschluessel, Umlagepositionen usw. ) Ist Ihre komplette Wohnung oder nur ein Zimmer als Mietgegenstand erwaehnt ? Fragen Sie Ihren Vermieter warum Sie Kosten fuer das ganze Haus mittragen sollen ? Sie haben doch eine eigenstaendige Haushaltfuehrung gehabt. Falls das verneint wird dann Achtung ! ( Finanzamt ) ist an solche Darstellung bestimmt nicht uninteressiert. Es ist schon ein Unterschied ob Ein- oder Zweifamilienhaus !

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    Hallo matrelle,
    es gibt den Paragrafen 556 Abs. 3 BGB und 20 Abs.3 NMV. Dort ist beschrieben dass eine Abweichung von dem 12 Monats - Zeitraum fuer die Betriebskostenabrechnung ( Beko ) prinzipiell nicht zulaessig ist. Falls es massgebliche Gruende dafuer bestehen sollten, dann sind in der Regel auch zwei Abrechnungen zu erstellen.
    Daher muss Ihre bereits geleistete Zahlung vom 15.12.2010 bis 31.12.2010 in der Abrechnung 2011 beruecksichtig werden. Falls es nicht der Fall ist, so muss allein durch die Mindestanforderung an einer Beko Abrechnung so dargestellt werden, dass Sie es verstehen koennen. Solange es nicht transparent und nachvollziehbar fuer Sie ist, sollte der Vermieter Ihnen das erklaeren koennen bzw. muessen.

    Wenn ausserhalb des Abrechnugszeitraum von 12 Monaten Rechnungen zu zahlen sind, dann kann der Mieter in der Regel damit erst belastet werden wenn der Abrechnungszeitraum faellig ist. Da der Leistungszeitraum nicht den Abrechungszeitraum entspricht.

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    Bokiwi

    Hallo zellibiged,
    ersteinmal ist es hilfreich, Nachzuweisen das Sie nicht mehr Mieter der Wohnung waren !
    Was gut helfen koennte ist, dass Sie irgendeinen schriftichen Nachweis, Zeugen usw. haben der z.B. die Schluesseluebergabe an den Vermieter bestaetigen kann oder falls erfolgt die Wohnungsabnahme beweisen kann. Oder wie sieht es mit den Nachmieter aus. Gibt es einen? Falls ja, Nachweise anfordern. Wie sieht es mit der Festnetzabmeldung aus? Kann event. hilfreich sein. Wie ist es mit der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ? Was ist mit den Postnachsendeantrag ? Was ist mit den Nachbarn ? Koennen die event. als Zeuge in Frage kommen ? Wie ist es mit den Bankauszug ( Letzte Mietzahlung ) ? In der Regel meldet sich der Vermieter wenn keine Mietzahlung eingegangen ist. Oder hat er Sie solange ohne Mietzahlung in der Wohnung wohnen lassen. ( Vermieter sollte dies schon schriftl. Beweisen koennen ) usw.

    Bei den Energieversorgern ebenfalls allen Nachweis erbringen, dass Sie sich abgemeldet haben. Von grosser Bedeutung ist ... der Vermieter hat gesagt... . Versuchen Sie das Nachzuweisen. Dann stellt sich die Frage, warum der Energieversorger nicht mit Ihnen in Kontakt getreten ist ???? Waren Sie nicht erreichbar !?!?
    Was der Vermieter mit den Energieversorger vereinbart ist seine Angelenheit. Daher nachweisen das Sie schon laengst nicht mehr in der Wohnung waren.
    Wie hat den der Engieversorger abgerechnet. Monatliche Vorauszahlung ? Falls ja, warum gab es keine Zahlungserinnerung bei nicht geleistete Zahlung.
    Da es sich hier um grosse Geldbetraege handelt und Fragen ueber Fragen offen sind ist es in der Regel besser sich einen Rechtsanwalt zu wenden. ( Tipp: Finanz. Anwaltunterstuetzung kann es vom Gericht geben, dort am besten mal Nachfragen !! )

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    Hallo N.emke,
    ein Mietshaus !?
    Ist das ein Einfamilienhaus, dann sind Sie alleiniger Mieter und meines Wissen nach selbst fuer die Befuellung verantwortlich. Auch mal im Mietvertrag nachschauen was vereinbart worden ist !
    Und wie sieht es mit den Betriebskosten aus. Stellt Ihr Vermieter eine Betriebskostenabrechnung aus, dann geht in der Regel aus die Verantwortung der Befuellung auf den Vermieter ueber.

    Ist das eine Wohnung von mehreren Wohnungen innerhalb eines Objekt, dann ist in der Regel der Vermieter fuer die Befuellung verantwortlich.

    Wenn Sie selbst zahlen wollen / muessen ist das eine individuelle Vereinbarung mit Ihren Vermieter wie Sie die Rechnung bezahlen.

    Wenn der Vermieter fuer die Befuellung verantwortlich ist, dann habe Sie in der Regel nur das zu bezahlen was ueber die monatlichen Betriebskosten vereinbart wurde.

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    Hallo SANI10,
    das Problem was auf den Fotos zu sehen ist, wird in der Regel nicht fuer eine Kuendigung unter drei Monaten ausreichen. Trotzdem haben Sie, falls noch nicht erfolgt, eine Anzeigepflicht. Sie muessen den Vermieter am besten schriftlich mit Nachweis auf das Problem hinweisen. Somit hat der Vermieter Kenntnisse darueber und kann das Problem beheben.

    Die Geschichte mit der Heizung sollte man sich naeher anschauen. Der Vermieter ist in der Regel nicht berechtigt, die Heizung nach seinen Vorstellungen zusteuern. Das bedeutet, dass eine Waermesteuerung vom Mieter aus erfolgen sollte. Da das anscheinend nicht der Fall ist, kommt hier ersteinmal der schriftliche Hinweis (mit Nachweis!!) an den Vermieter in Frage. Dabei genau schildern was das Problem ist ( Temperatur ) und das das Problem beseitigt werden sollte.
    Erfolgt keine Reaktion bzw. Besserung, dann ein erneutes Schreiben mit letztmaliger Ankuendigung. Ist immer noch keine Besserung eingetreten, so kann folgendes moeglich sein. Paragraf 578 BGB Abs. ...erhebliche Gefaehrdung der Gesundheit des Mieters...
    Das koennen Voraussetzungen fuer eine fristlose Kuendigung sein. Aber hier sollten Sie dann einen fachkundigen Rechtsanwalt oder den Mieterschutzbund aufsuchen.

    Dann gibt es noch eine Moeglichkeit fuer eine verkuerzte Kuendigungszeit und zwar durch einen Aufhebungsvertrag. Hier einigen sich beide Parteien fuer eine verkuerzte Kuendigungszeit. Am besten schriftlich und beiden Parteien sollten unterschreiben.

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    Hallo erlenbeach,
    gemaess Ihrer Darstellung sind da mehrere "Probleme" die ersteinmal klar gestellt werden sollten.
    Auf Ihre Frage kann ich Ihnen den Tipp geben, dass Sie via Face... oder dergleichen nicht viel zu bedeuten hat.
    Eine Mieterhoehung bedarf Klarheit, Genauigkeit und Nachvollziehbarkeit. Dazu kommt noch die Begruendung und Fristeinhaltung usw.
    Tipp: Wenn Sie eine Mieterhoehung oder Betriebskostenerhoehung, -nachzahlung usw. erhalten, dann hat man bessere Information wie Ihre Vermieterin das "alles" begruendet ( Nicht sofort bezahlen, sondern sich ersteimal genau informieren) und somit kann dann besser geholfen werden. Alles was in "Vorbeigehen" muendlich mitgeteilt wird, sollten Sie nach Moeglichkeit nicht zustimmen sondern auf Schriftlichkeit ( Brief per Post ) bestehen.

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    Hallo loucyphre,
    wenn an oder in Ihrer Wohnung in der Sie zur Miete wohnen, diverse Arbeiten vom Vermieter durchgefuehrt werden, so muss der Vermieter ersteinmal die Kosten selber tragen.
    Wenn es sich um eine Modernisierungsarbeit handelt ( Ausstausch der Fenster, das ist gut moeglich ) dann kann Ihr Vermieter 11% der Gesamtkosten auf Ihre Kaltmiete jaehrlich umlegen.
    Aber dieser ganze Ablauf der Modernisierung ist sehr umfangreich und bedarf von Seiten Ihres Vermieters Genauigkeit. Wird dies nich beachtet, so besteht fuer Sie ersteinmal keine hoehere Mietzahlung.
    Hier nur ein paar Stichtpunkte die wichtig sind vor der Durchfuehrung einer Modernisierung.
    > Die Erhoehungserklaerung ist nur wirksam, wenn die entstandenen Kosten berechnet und erlaeutert wurden
    > Die zu erwartende Mieterhoehung muss vor der Modernisierung mitgeteilt worden sein
    > Erst nach Abschluss der Modernisierung darf die Erhoehungserklaerung vom Vermieter abgegeben werden
    usw.

    Da Sie eine Klausel vereinbart haben, stellt sich die Frage ob diese nicht zum Nachteil des Mieters ist. Eine genaue Antwort sollte besser ein Sachkundiger Rechtsanwalt geben oder evet. der Mieterschutzbund kann da besser helfen.

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    Hallo meier9,
    eine Ergaenzung zu Ihrer Festellung.
    ... angemessene wirtschaftliche Verwertung ... dazu gehoert die Veraeusserung, Abriss und die umfassenden Renovierung bei Baufaelligkeit.
    Wichtig hierbei ist es erst mit den Erhalt der Kuendigung, denn aus dieser muss es klar und deutlich hervor gehen, dass es ein berechtigtes Interesse des Vermieters ist. Der Mieter muss es nachvollziehen koennen.
    Dabei gibt es noch die Sozial Klausel die der Mieter bei Bedarf hervorbringen koennte. Bsp. Hohes Alter des Mieters in Verbindung mit Krankheit, Gebrechlichkeit usw. Eventuell kann auch schlechter "Mietermarkt" die Kuendigung verhindern oder hinauszoegern.

    Eine verbindliche Antwort auf Ihre Frage kann von mir nicht geben werden, da koennte ein Rechtsanwalt sicher besser helfen.

    Tipp: Sollte es zum Auszug kommen, so lassen Sie sich das bezahlen "Cash" und event. Umzugskosten etc.

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    Hallo Wohnung13,
    anstatt saemtliche Tipps zu geben, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich mit dieser ganzen Problematik an den Mieterschutzbund zu wenden. Es sind hier mehrere Punkte von Bedeutung, was Sie in der Regel nicht dulden sollten.
    Diese Kosten fuer den Mieterschutzbund sind es eigentlich in Ihren Fall wert, da ein Verdacht besteht in Bezug auf "bewusst" niedrige Vorauszahlungen. Dazu kommen noch all die Maengel. Um hier Erfolg auf eine Mietminderung zu haben, ist eine genaue Vorgehensweise angebracht. Auch hier kennt sich in der Regel der Mieterschutzbund aus. Oder auch ein fachkundiger Rechtsanwalt.

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    Hallo Niemals,
    ob Sie eine gesetzl. Moeglichkeit habe den Mieter zum Nachruesten zu bewegen, scheint sehr unwahrscheinlich zu sein. Der Vermieter hat in der Regel besondere Pflichten. In Bezug auf die Heizung sollten Sie besser den Vermieter die Problematik schildern und nach Loesungen fragen.

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    Hallo sense8809,
    ein paar Infos zur Kuendigungsmoeglichkeiten
    Fristlose Kuendigung > Siehe Paragraf 578 Abs. 2 BGB
    Hierbei besteht die Moeglichkeit dann, wenn der Hausfrieden durch den Vermieter nachhaltig gestoert wird oder bei erheblicher Gefaehrdung der Gesundheit des Mieters.
    Ob diese Gruende bei Ihrer dargestellten Problematik ausreichen, da am besten einen Rechtsanwalt oder den Mieterschutzbund fragen.
    Ansonsten die Moeglichkeit einer Kuendigung von 3 Monaten bei einen unbefristeten Mietvertrag.

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    Hallo slawa,
    vielleicht sollte man sich erst einmal genau den Mietvertrag anschauen.
    Es gibt dabei Unterschiede die von Bedeutung sein koennen.
    Zeitmietvertrag > Es ist in der Regel nur noch moeglich einen qualtifizierten Zeitmietvertrag zu vereinbaren. Dabei ist die Mietdauer beschraenkt und nur gueltig, wenn die Vermieterin den Grund des Befristung bei Vertragsabschluss schriftlich mitgeteilt hat. Z.B. Die Wohnung wird nach Mietende von einen Familienangehoerigen benoetigt. Usw. Siehe auch Paragraf 575 BGB. Wichtig hierbei ist, dass der gesamte Mietvertrag schriftlich besteht und beide unterschrieben haben.
    Tipp: Wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind, dann besteht in der Regel eine Kuendigungsfrist von drei Monaten.

    Und dann git es den Mietvertrag mit einen sog. Kuendigungsausschluss fuer eine bestimmte Zeit. Im Normalfall kaum eine Moeglichkeit vorher aus den Vertrag zu kommen.
    Tipp: Mit einer ausserordentlichen Kuendigung kann man aus diesen Vertrag kommen. Bei der Vermieterin um eine Untermieterlaubnis (schriftlich) anfragen. Wird diese nicht erteilt, dann siehe Paragraf 540 BGB

    Wenn Ihre Vermieterin Ihnen muendlich ein "Nachmieter - Angebot" anbietet, dann ist das eine individuelles Angebot. Hier besteht aber in der Regel kein Recht darauf, dass die Vermieterin Ihre "Pflicht" nachkommt.

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    Hallo beido,
    Tipp: Die Mieterhoehung beginnt mit der Frist zu laufen von da an, wo die erste Mietzahlung erfolgt ist und nicht mit den Zeitpunkt des Vertragsabschluss.
    Um Zeit zu gewinnen, bis zur rechtsmaessigen Mieterhoehung, koennen Sie den Vermieter schriftlich fragen warum eine Nachzahlung besteht.
    Es laesst sich vermuten, dann das Mieterhoehngsverfahren nicht ganz gut bei Ihren Vermieter funktioniert.
    Wenn Sie weiterhin Ihre Miete puenklich und vollstaendig ohne Erhoehung zahlen, sind Sie meines Wissen auf der guten Seite. Alles andere sollte von Vermieter begruendet werden koennen.
    Tipp: Je spaeter Ihr Vermieter den "Fehler" entdeckt, desto spaeter kann eine rechtmaessige Erhoehung eintreten.

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    Hallo MariaK,
    wenn das Mietverhaeltnis z.B. durch eine Aufhebungsvereibarung ( schriftl. Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter mit verkuerzter Kuendigungszeit) beendet wurde, dann ist nach den vereinbarten Termin kaum eine weitere Mietzahlung von Ihnen zu erklaeren.
    Wenn Sie jedoch einen Kuendigungszeit einhalten muessen dann siehe "Berny"

    Tipp: Sichern Sie sich schriftlich ab, ab wann Ihr Mietverhaeltnis beendet ist und event. das keine weiteren Ansprueche von Ihren "Vermieter" besteht.

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    Hallo mieter0815,
    im BGB zum nachlesen. Paragraf 575 BGB.
    Tipp: Gehen Sie sicher und schauen Sie nach ob Sie nicht event. die Kuendigung innerhalb eines best. Zeitraum ausgeschlossen wurde. Wenn nicht, dann sieht es sehr stark nach einen unbefristeten Mietvertrag aus !
    Falls doch, dann scheint die ganze Problematik nicht mehr so eindeutig zu sein.

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    Hallo Hansa,
    Tipp. Teilen Sie am besten Ihren Vermieter nach Moeglichkeit, dass von Ihnen geschilderter Problem plus Stellungsnahme von Ihrer Vermieter, schriftlich mit.
    Schornsteinreinigung ist ein Betriebskostenpunkt den man an die Mieter weitergeben darf, wenn dieser schriftlich vereinbart wurde.
    Alle Kosten die darauf anfallen muss der Vermieter anhand von Rechnungen belegen koennen. Wenn Sie nicht an einen Schornstein angeschlossen sind, wie oder was reinigt der Schornsteinfeger dann ? Bzw. wie stellt sich die Rechnung darueber zusammen ?
    Und das sollte in der Regel Ihr Vermieter anworten koennen ( am besten schriftlich ). Wenn die Antwort ausbleibt, so koennen Sie event. die darauf anfallenden Kosten ersteinmal zurueck behalten, bis Ihr Vermieter den berechtigten Grund nachweis.
    Desweiteren ist die Frage interessant ob Ihre "Abgase" so in Freie gelangen darf in Bezug auf Umwelt und Sicherheit.

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    Bokiwi

    Hallo kelmendi,
    ein paar Tipps.
    Siehe Paragraf 540 Abs.2 BGB. Hiermit wird es deutlich warum es Ihren Vermieter egal ist.
    Wenn Ihr Untermieter nicht zu den von Ihnen schriftlich festgesetzten Termin auszieht UND das Mietverhaeltnis stillschweigend weiterfuehrt, so besteht event. die Gefahr das das Untermietverhaeltnis sich auf unbestimmte Zeit verlaengert. Deshalb ist es gegenfalls sinnvoll innerhalb von zwei Wochen nach den festgelegten Kueundigungstermin dieses Verhalten schriftlich zu wiedersprechen.

    Eine Raeumungsklage ist aufwendig und kann "teuer" werden, da man erst die Kosten vorstrecken muesste und dann event. vom ( Unter ) Mieter zurueck bekommen kann.
    Wie Sie Ihren Untermieter raus bekommen, mag ich nicht beurteilen koennen, da oftmals ein "sachliches" Gespraech helfen kann.

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    Bokiwi

    Hallo xPeterx,
    wenn Ihr Vermieter nach Beendigung eines Abrechnungsjahres ( 12 Monate ) die Betriebskostenabrechnung Ihnen nicht zugestellt bzw. abgerechnet hat, dann kann er keine Ansprueche mehr daraus geltend machen. Es sei den, er hat die Verspaetung nicht zu vertreten.( Vermieter sollte es beweisen koennen )
    Achtung: Aber Sie als Mieter haben, falls vorhanden, das Recht auf Ihr Guthaben. Bitte nicht zu lange warten wegen der gesetzl. Verjaehrungsfrist.

    Wenn die aktuelle Betriebskostenabrechnung die sog. vier Mindestanforderungen nicht erfuellt, dann koennen Sie sich Zeit lassen, genauer gesagt nicht zu reagieren. Da diese nicht ordnugsgemaess ist und nach einem Jahr tritt das oben beschriebene ein.
    Die Mindestanforderungen
    1. Zusammenstellung der Gesamtkosten
    2. Angabe und Erlaeuterung des zugrunde gelegten Verteilerschluessels
    3. Berechnung des Anteils des Mieters
    4. Abzug der Vorauszahlungen

    Tipp: Mieterschutzbund hat es ganz gerne, dass man schon Mitglied ist, bevor die Probleme geloest werden. Vielleicht besteht die Moeglichkeit auf eine einmalige Zahlung pro Problemfall.

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    D-D-I

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