Hallo Kurt. S,
so wie ich aus Ihrer Darstellung erkenne, ist das etwas "schief" gelaufen.
Wenn Sie das ganze Haus mitbenutzen bzw. mit bewohnt haetten, dann ist gegen dieser Aufteilung durch drei nichts einzuwenden. Da Sie aber nur ein Teil bewohnt bzw. gemietet haben, so sollten eigentlich dann die anfallenden Rechnungen fuer das ganze Haus dementsprechend berechnet werden. Denn aus den Einfamilienhaus ist ein Zweifamilienhaus geworden, wenn die Kueche, WC, Bad fuer Sie bzw. Ihre WG separat ( nicht mit den Vermieter zusammen ) zu Verfuegung hatten. Auch eigenen Haushaltsfuehrung genannt.
Hier den Mietvertrag lesen, was genau vermietet wurde. Einfamiliehaus, Wohnung, einzelnes Zimmer usw.
Strom, Wasser und Gas wird im Normafall nach Verbrauch abgerechnet, nachweisbar durch den jeweiligen Zaehler. Ist es nicht moeglich oder der Umlageschluessel nicht erwaehnt, dann wird nach Wohnflaeche abgerechnet.
Heizkosten. Wenn Sie eine eigenstaendige Haushaltsfuehrung hatten, dann ist in der Regel nach Verbrauch abzurechnen und zwar gemaess Verbrauchserfassungsgeraet. Falls das nicht moeglich ist, so sollte dies begruendet worden sein. Wenn nicht, ist eine Schaetzung des Verbrauch notwendig.
Bis zu ca. 6 Wochen hintereinander ist als "Dauerbesucher" in der Regel kein Untermieter usw. Was darueber hinaus geht, sollte der Vermieter informiert werden. Alles andere besagt der Vertragsinhalt.
Wenn dann ein "Obulus" anfaellt, kann das ein Vermieter machen um zusaetzlich entstandene Verbrauchskosten damit abzudecken. Aber in angemessener Hoehe ?
Fazit: Kontrollieren Sie Ihren Mietvertrag was dort ueber die Betriebskostenabrechnung steht. ( Umlageschluessel, Umlagepositionen usw. ) Ist Ihre komplette Wohnung oder nur ein Zimmer als Mietgegenstand erwaehnt ? Fragen Sie Ihren Vermieter warum Sie Kosten fuer das ganze Haus mittragen sollen ? Sie haben doch eine eigenstaendige Haushaltfuehrung gehabt. Falls das verneint wird dann Achtung ! ( Finanzamt ) ist an solche Darstellung bestimmt nicht uninteressiert. Es ist schon ein Unterschied ob Ein- oder Zweifamilienhaus !
Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
Bokiwi