Beiträge von Fruggel

    Nachdem ich mit dem Mieter Rücksprache gehalten hatte, handelt es sich um Termin, wo ich den Techniker beauftragt hatte.

    Da kann irgend etwas nicht stimmen. Denn wenn du einen Techniker beauftragst, dann bekommst auch du die Rechnung und nicht der Mieter. Davon abgesehen sollte es aus der Rechnung deutlich hervor gehen, für welche Leistung die Rechnung genau ist. Ich werde das Gefühl nicht los, dass dir der Mieter einige Dinge zu seinen Gunsten erzählt, weil du zu gutmütig bist und alles hin nimmst des guten Friedens willen.

    Daher überlege dir, dir von einem Anwalt oder Vermieterverein helfen zu lassen, um die Dinge genauer anzuschauen. Ich habe dir oben einige Beispiele aufgezeigt. Und vielleicht musst du am Ende gar nichts zusätzlich zahlen.

    Noch ein weiterer Punkt zu meiner Liste:

    Das Kabel war aufgrund des hohen Alters nicht abgeschirmt. Hierin war wohl das Problem begründet.

    Dann kann es durchaus möglich sein, dass noch nicht mal ein Mangel vorliegt. Denn offenbar funktioniert das Kabel ja, nach dem alten Stand der Technik. Und wenn du dem Mieter keine Zusagen gemacht hast, welchen technischen Stand er vorfindet, dann ist der vertragsgemäß, der zum Einzug gegegeben ist. Der Mieter hätte sich in dem Fall vor Vertragsabschluss erkundigen müssen, wenn es ihm wichtig ist, was er offenbar versäumt hat.

    Mal davon abgesehen, dass die Frage nichts mit dem Mietrecht zu tun hat, so kann das hier nicht beanwortet werden. Denn die Angaben können Einfluss auf das weitere Verfahren haben und hier will niemand dafür die Verantwortung übernehmen.

    Und wenn du nicht genau weißt, wie du vorgehen musst, solltest du vielleicht überlegen, einen Anwalt zu beauftragen. Denn es könnte ja möglich sein, dass der Vermieter Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, und dann würde es ins Klageverfahren gehen, wo du vielleicht dann eh einen Anwalt nehmen möchtest.

    Ich befürchte, es wird kein anderer Benutzer mehr dazu sagen können, weil nach wie vor Fragen offen sind. Wobei ich anmerken möchte, dass du natürlich nicht mehr dazu sagen musst, es liegt bei dir. Aber hilfreiche Antworten kann man nur mit vollständigen Informationen erwarten.

    So ist es beispielsweise unklar, warum bei dem Mangel eine Router Einrichtung erforderlich ist. Normalerweise sollte doch der bestehende Router weiterhin funktionieren, wenn er nicht kaputt gegangen ist. Weiterhin interessant wäre, wodurch es überhaupt zu dem Mangel kam und somit, wer den zu verantworten hat; möglicherweise ja der Mieter selbst. Und dann hat derjenige, dem Schadenersatz zusteht, per Gesetz eine Schadenminderungspflicht. Dadurch stellt sich die Frage, ob den Router wirklich ein Techniker einrichten musste, denn das kann man in der Regel selbst machen, ohne technisch besonders versiert zu sein. Und schließlich wage ich mal zu bezweifeln, dass 10% Minderung angemesen sind, das erscheint mir zu viel (nur gefühlsmäßig, ich kann es nicht beurteilen).

    Diese Liste an unklaren Dingen ist sicher nicht vollständig. Ich will damit nur aufzeigen, dass man es sich durchaus etwas genauer anschauen kann. Und wenn du dir nicht sicher bist, dann ist die Beratung bei einem Anwalt möglicherweise doch gut investiertes Geld. Es gibt analog zu Mietervereinen auch Vermietervereine, durch die man günstiger an eine Beratung kommt.

    Du solltest dir mal genauer anschauen, was für ein Modell von Waschbecken eingebaut wurde. Aufgrund des Preises könnte man auf die Idee kommen, dass vielleicht nun ein besseres Modell eingebaut wurde. Zu ersetzen hat man aber nur ein gleichwertiges, und dann auch nur den Zeitwert davon (wie schon gesagt wurde).

    Einen Kostenvoranschlag muss man dir nicht geben, dafür besteht kein Anspruch. Denn es ist Sache des Vermieters, welche Firma er womit beauftragt. In welcher Höhe man als Mieter Schadenersatz zu leisten hat ist dann ein anderes Thema, das man entsprechend prüfen sollte. Es kann auch sein, dass man gar keinen Schadenersatz zu leisten hat abhängig davon, wie genau es zu dem Schaden gekommen ist.

    dass der Vermieter das unpünktliche Zahlungsverhalten des Mieters jahrelang geduldet hat (BGH 04.05.2011 Az. VIII ZR 191/10).

    Das Urteil ist nicht geeignet. Denn dort ging es im Gegensatz zu dieser Frage hier um eine fristlose Kündigung. Und das macht einen großen Unterschied, denn für eine fristlose Kündigung gelten ganz andere Bewertungsmaßstäbe. Eine fristgerechte Kündigung nach vorheriger Abmahnung ist durchaus möglich, da es nun mal eine Pflichtverletzung ist, die Überweisung nicht bis zum 3. Werktag des Monats auszulösen. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Vermieter es eine Weile duldet.

    Und mit dieser definitiven Aussage würdest du dich im Zweifel in einen Prozess stürzen

    Ja. Denn das ist die Rechtsprechung des BGH, unseres obersten Gerichts. Das ist also allgemeingültig.

    bzw. deswegen streichen wenn es nicht nötig wäre o.ä.

    Das ist lobenswert dass du so denkst. Vermieter freuen sich darüber. Zweck des Forums ist es aber aufzuklären, was nach den Gesetzen und der Rechtsprechung Sache ist. Es ist dann allein die Entscheidung der Fragesteller, ob sie mehr tun wollen als sie vielleicht müssten.

    Ich denke wir sind inhaltlich auch gar nicht so weit auseinander.

    Wir sind sogar sehr weit auseinander. Denn du sagst, es kommt letztlich auf den Zustand an, ob Renovierungsbedarf besteht. Ich hingegen habe versucht zu erklären, dass die Klausel unwirksam ist, wenn in dieser nicht enthalten ist, dass es auf den Zustand ankommt, ob Bedarf zum Streichen besteht. Geht das aus einer Klausel nicht hervor, ist sie unwirksam und man muss gar nicht streichen, egal wie der Zustand der Wände ist.

    das man bei der Wohnungsrückgabe schon ein halbwegs ordentliche Wohnung zurückgeben sollte

    Vor Gericht interessiert es leider nicht, was moralisch oder menschlich angemessen wäre, sondern wozu man aufgrund der Gesetze verpflichtet ist. Und genau das möchten die Fragesteller hier wissen.

    Im Übrigen habe ich aufgrund des Beitrags #14 das Gefühl, dass es um das Protokoll zum Einzug geht, nicht das zum Auszug. Somit ist die Klausel eh so zu bewerten, wie wenn sie im Vertrag stehen würde.

    Alles richtig was du schreibst. Man ist dem Vermieter aber nicht so ganz schutzlos ausgeliefert. Um nur ein Beispiel zu nennen könnte man als Mieter selbst ein Kautionssparbuch anlegen und dieses dann an den Vermieter verpfänden. Dabei kann der Vermieter auch auf das Geld zugreifen, jedoch bekommt man von der Bank eine Information darüber und kann dann entsprechend reagieren.

    Ansonsten würde mich interessieren welchen objektiven Maßstab eine "renovierter" Wohnung denn haben müsste, und ab wann sie als nicht "renoviert" gilt?

    Das definiert der BGH so:

    "Eine Wohnung ist nicht erst dann unrenoviert oder renovierungsbedürftig, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder gar völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist allein, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist. Auf eine Abgrenzung zwischen einer nicht renovierten und einer renovierungsbedürftigen Wohnung kommt es dabei nicht an, weil beide Begriffe Mieträume mit Gebrauchsspuren beschreiben und die Grenze fließend ist. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bleiben nur solche Abnutzungs- und Gebrauchsspuren außer Acht, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt im Ergebnis allein darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln"

    wenn sie nachträglich im Übergabeprotokoll festgelegt würde ?

    Gegenfrage: Warum unterschreibst du so etwas, wenn du dir über die Auswirkungen und Bedeutung nicht klar bist?

    Die Wohnung ist bei Auszug in gleichem Zustand zurückzugeben

    Diese Formulierung meint ganz eindeutig, dass der Vermieter erwartet, dass die Wohnung bei Auszug in jedem Fall frisch gestrichen wird. Und genau das geht nicht. Nach BGH Rechtsprechung muss das Streichen immer vom Zustand abhängig sein. Andernfalls kann die Klausel im Vertrag unwirksam sein.

    stimmt der Mieter einer zeitanteiligen finanziellen Abrechnung der Renovierungskosten zu

    Eine solche Quotenregel ist so gut wie immer unwirksam laut Rechtsprechung. Man muss nichts anteilig zahlen. Die Frage ist nur, ob man streichen muss oder nicht.

    Da die Wohnung aber frisch gestrichen übernommen wurde, ist eben ein durchaus höhere Maßstab an den Zustand anzulegen

    Nein, die Maßstäbe sind die gleichen. Es gibt nur renovierungsbedürftig und nicht renovierungsbedürftig. Dazwischen gibt es keine Abstufungen. Und wenn man die Wohnung im renovierungsbedürftigen Zustand bekommen hat ohne finanziellen Ausgleich dafür, dann hat es sich mit der Renovierungspflicht eh erledigt, denn dann wäre die Klausel unwirksam.

    Ja, es könnte der Straftatbestand des Betrugs oder der Untreue erfüllt sein. Aber durch eine Strafanzeige bekommt der Mieter noch lange nicht seine Kaution zurück, welche zivilrechtlich eingefordert werden müsste.

    Laut der Information hat der Vermieter das Geld später wieder ausgeglichen. Es ist also vorhanden und die Kaution kann zurück gezahlt werden. Daher ist jetzt unklar, wo das Problem besteht. Falls es nur um eine Rache gegen den Vermieter geht, so lohnt sich eine Anzeige nicht, weil die Sache oftmals wegen Geringfügigkeit eingestellt wird.

    Aber wenn eine Nachzahlung fällig wäre, wäre dadurch eine Begründung für eine Erhöhung gegeben?

    Ja, wenn es eine Abrechnung gegeben hätte, auf deren Basis man die Vorauszahlungen anpasst, kein Problem. Aber die gab es hier nicht, sondern der Vermieter bezieht sich auf voraussichtlich steigende Kosten. Dass es Sinn machen kann, vorsorglich mehr voraus zu zahlen, um weniger Nachzahlung zu haben, mag sein, aber das ist kein Anspruch des Vermieters.

    Dadurch hat der Vermieter die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zu erhöhen.

    Aus welchem Gesetz ergibt sich deine Meinung? Das solltest du dazu schreiben, denn immer wenn jemand einen Anspruch hat, lässt sich das mit einem Gesetz begründen.

    Denn es sind ja im letzten Zeitraum nachgewiesene Kosten entstanden

    Davon ist in der Beschreibung keine Rede. Bitte beschränke dich auf die Informationen, die gegeben sind.

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