Beiträge von Fruggel

    wir haben zu diesem Wechsel nur einen Ergänzungsvertrag unterschrieben

    Wäre nicht nötig gewesen. Der bisherige Vertrag hat kraft Gesetz weiterhin Gültigkeit, auch wenn dort der vorherige Eigentümer als Vertragspartner drin steht.

    habe ich versucht herauszufinden, ob die Mieterhöhung rechtens ist

    Im Sinne des Gesetzes muss ein Mieterhöhungsverlangen begründet werden. Und dafür reicht es nicht aus, nur auf den Mietspiegel zu verweisen, sondern der Vermieter muss auch erwähnen, in welche Kategorie im Mietspiegel er die Wohnung eingruppiert hat, sodass man prüfen kann, ob das zutreffend ist.

    laut Überlegungsfrist müsste ich die neue Miete eigentlich erst am 1. November zahlen oder?

    So ist es.

    Wie man dem Bild entnehmen kann, bin ich auf ein ganz anderes Ergebnis als meine Vermieterin gekommen

    Dann kannst du dir überlegen, ob du der Erhöhung nicht zustimmst, oder nur zum Teil zustimmst, also mit einem geringeren Betrag als die Vermieterin fordert.

    Außerdem möchte ich erwähnen, dass die Wohnung einige Mängel aufweist

    Das hat für die Mieterhöhung keine Relevanz. Man kann die Mieterhöhung nicht abweisen mit der Begründung der Mängel. Denn das Gesetz sieht vor, dass die Miete automatisch gemindert ist wegen Mängeln, man also weniger zu zahlen hat. Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter über die Mängel Kenntnis hat.

    Und angenommen dass es doch und erwischt?

    Nur allein weil ihr eventuell eine Kündgung erhalten werdet, bedeutet das noch lange nicht, dass diese wirksam ist und ihr ausziehen müsst. Macht euch bitte nicht selbst verrückt mit dem Gedanken daran. Für die Befindlichkeiten des Sohnes seid ihr doch nicht verantwortlich.

    Unsere Etage Nachbarn sind täglich am streiten, auch in der Nacht. Wir halten uns aber komplett raus. Da heißt es seit Jahren die müssen raus, tut sich aber nix.

    Sicherlich tut sich deswegen nichts, weil der Vermieter genau weiß, dass er mit einer Kündigung nicht durch kommen würde. Und euch betreffend weiß er das vermutlich auch.

    und ich ehrlich gesagt noch nie von Untermietzuschlag gehört habe.

    Einen Untermietzuschlag gibt es tatsächlich. Dieser ist in §553 BGB begründet.

    Mal davon abgesehen, dass ein Vermieter den Zuschlag nicht willkürlich verlangen kann, sondern dies begründet sein muss, ist der genannte Paragraph aber gar nicht relevant, denn dieser gilt nur, wenn sich nach Beginn des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung ergibt.

    Das Interesse (und auch die Erlaubnis, 2 weitere Mitbewohner aufzunehmen) besteht bei euch ja schon von Vertragsbeginn an. Deshalb ist der Zuschlag in so einem Fall wie bei euch nicht zulässig und man muss sich auch keine Gedanken um die Höhe machen. Der Vermieter hatte ja die Möglichkeit, gleich von Anfang an eine höhere Miete zu verlangen (sofern das nicht die Mietpreisbremse verhindert).

    dass die Vermieter uns beide nicht als Hauptmieter in den Vertrag aufnehmen wollen und wir Untermieter werden sollen

    Das solltet ihr nicht negativ bewerten. Aus Sicht eurer WG ist es von Vorteil, Untermietverträge zu bilden. Denn wenn ein Bewohner auziehen möchte, dann kann das größere Komplikationen geben, dass man aus dem Vertrag wieder entlassen wird. Mit einem Untermietvertrag kann das nicht passieren.

    darf er doch nur um 1/12 erhöhen, richtig?

    So ist es. Der Betrag der Erhöhung muss sich an der letzten Abrechnung orientieren. Man kann sich aber überlegen, ob man trotzdem mehr vorauszahlen will, denn viel nachzahlen zu müssen ist ja auch nicht gerade angenehm.

    Unsere Abrechnung (welche Murks ist) für 2021

    Dann solltest du die Abrechnung prüfen (lassen) und die Fehler beanstanden. Die Erhöhung der Vorauszahlung soll natürlich dann auf dem korrekten Betrag basieren, nicht auf dem fehlerhaften.

    und er muss mir das mit dem 1/12 Betrag erneut zusenden?

    Alternativ kannst du auch deinerseits dem Vermieter eine Erklärung senden, künftig den angepassten Betrag laut der aktuellen Abrechnung vorauszuzahlen. Das Recht, die Änderung der Vorauszahlung anzupassen hat nicht nur der Vermieter, sondern es ist ein beidseitiges Recht.

    Was du im Weiteren tust, musst du selbst entscheiden. Eventuell könntest du ein Beratungsgespräch bei einem Anwalt nehmen, und ich bin sicher, dieser würde dir das Selbe erklären was ich hier geschrieben habe.

    Manche Dinge müssen nicht in einen notariellen Vertrag aufgenommen werden, sofern diese sich bereits aus geltendem Recht ergeben. So wie hier der §566 BGB, und dieser ist eindeutig.

    Die Frage lässt sich nicht so einfach beantworten wie es scheint. Denn es kommt darauf an, ob die Beschädigung durch üblichen Gebrauch entstand oder durch fahrlässiges Verhalten. Und darüber streitet man sich nicht selten vor Gericht.

    Um dem aus dem Weg zu gehen könnte es vielleicht einfacher sein, wenn ihr selbst versucht, die Fensterbank so gut wie möglich in Ordnung zu bringen.

    Dann wäre zu prüfen, ob man nicht doch einen Schlüssel nachmachen lassen kann im Zuge der Ersatzvornahme. Wenn man weiß, mit welchem Schlüsseldienst die Hausverwaltung zusammen arbeitet, wäre über diese vielleicht etwas zu machen.

    Über die Höhe einer Mietminderung kann hier nichts gesagt werden. Denn wenn man zu viel mindert, gerät man in Zahlungsverzug.

    Eine Mietminderung wäre denkbar. Jedoch bedeutet die noch lange nicht, dass die Hausverwaltung dann schneller aktiv wird. Ich würde überlegen, auf welchen Wegen man noch Kontakt zur Hausverwaltung bekommen könnte. Z.B. Anrufen, persönlich in deren Büro vorsprechen, den Hausmeister ansprechen etc.

    Er meinte, er hatte mit einem Anwalt gesprochen und mein Mietvertrag würde ihn nicht betreffen.

    Und genau diese Auffassung ist falsch. Er ist gemäß §566 BGB in das Mietverhältnis mit eingetreten. Du hast bezüglich des Stellplatzes also zwei Vermieter, die zusammen eine Gemeinschaft bilden. Siehe hierzu das BGH Urteil vom 28.09.2005 - VIII ZR 399/03.

    Du brauchst an den Stellplatz Eigentümer keine Miete zahlen. Mit der Zahlung der Gesamtmiete an den Wohnungseigentümer ist deine Pflicht erfüllt. Aber aufgrund des zuvor Erklärten hat der Stellplatz Eigentümer einen Anspruch gegen deinen Vermieter, einen Anteil für den Stellplatz zu bekommen.

    Was wenn er den Parkplatz selbst nutzen will?

    Dann hat er Pech gehabt. Denn wenn der Parkplatz fest zum Mietverhältnis gehört, dann ist er nicht separat kündbar. Der Parkplatz bleibt im Mietverhältnis, solange der Vertrag über die Wohnung läuft. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Parkplatz mittlerweile einen anderen Eigentümer hat. Es ist also Sache der beiden Eigentümer, eine Lösung für das Problem zu finden, nicht die des Mieters. Eventuell kann man euch einen anderen Stellplatz im Tausch anbieten.

    Das habe ich gestern auch so meinem Vermieter gesagt, der aber trotzdem weiterhin recht "aufgebracht" gewesen ist.

    Dann wäre es naheliegend, dem Vermieter direkt die Nachfrage zu stellen, aus welchem Grund er möchte, dass man mehr Wasser verbraucht. Diese Information wäre hilfreich, richtig mit der Situation umzugehen.

    Oder hat es sonst irgendwelche Nachteile, wenn ich wenig Wasser brauche?

    In den Leitungen lagert sich am Rand naturgemäß immer Fett, Schmutz und andere Rückstände ab. Das setzt sich fest mit der Zeit und irgend wann wird es so eng, dass eine Verstopfung entstehen kann. Reichlich Wasser zu verwenden hilft, dem vorzubeugen. Das könnte ein möglicher Grund für die Beschwerde sein.

    Jetzt, wo es fast September ist, sollten A und B direkt klagen?

    Man sollte vorher einen Antrag auf Mahnbescheid beim zuständigen Amtsgereicht stellen. Denn wenn der Vermieter keinen Widerspruch einlegt, ist das die einfachere Methode, zu einem vollstreckbaren Titel zu kommen. Zuvor empfiehlt es sich aber, dem Vermieter nochmal eine Aufforderung zur Rückzahlung zukommen zu lassen. Und das nachweisbar. Persönlicher Einwurf mit einem Zeugen ist besser als Einschreiben.

    Steht dieser Vermieter außerdem im Verdacht, internationale Studenten um ihre Kaution zu betrügen?

    Auf die Idee könnte man durchaus kommen, und vielleicht will man dem Vermieter im Brief ankündigen, Strafanzeige zu erstatten, um den Druck zu erhöhen. Allerdings nennt man das dann nicht Betrug, sondern Unterschlagung.

    Der Termin für eine Wohnungsübergabe ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wann dieser zu erfolgen hat. Das ist eine Sache der Vereinbarung, einen passenden Termin zu finden. Und ja, das kann manchmal durchaus schwierig sein. Es bleibt nichts übrig, als sich zu bemühen, irgend wie Zeit frei zu machen.

    Es spricht nichts dagegen, dass die dritte Mietpartei die Übergabe macht. Und das ist auch kein Nachteil für euch. Denn ein Protokoll muss nicht unterschrieben werden, dazu besteht kein Zwang. So kann es nicht passieren, dass man irgend etwas verbindlich erklärt und es lassen sich eventuelle Mängel später noch beanstanden. Das wäre also eine mögliche Lösung.

    Ist dies eine legitime Herangehensweise vom Vermieter?

    Der Vermieter schuldet nur, dass der Mangel beseitigt wird. Auf welche Weise er das tut, ist seine Sache, da kann man keine Vorschriften machen. Allerdings wird die Wand nicht ohne Trocknungsgeräte vollständig austrocknen, das funktioniert nicht und es bleibt immer eine Restfeuchtigkeit drin. Deshalb solltest du schon darauf drängen, dass Trocknungsgeräte gebracht werden.

    Der Vermieter hat dadurch keine Nachteile, denn solche Kosten übernimmt die Gebäudeversicherung. Die Kosten sind also kein wirkliches Argument des Vermieters.

    Fristlos nicht. Aber mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende.

    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    ABER:

    Das gilt nur, wenn sich der Vermieter im Vertrag verpflichtet hat, das Zimmer überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten. Es reicht nicht, wenn Möbel einfach nur vorhanden sind.

    (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

    1. [...]
    2.Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

    3. [...]

    Da steht nicht "ausgestattet hat" sondern "auszustatten hat". Es muss also vereinbart sein.

    Und nochmal, sie hat fristlos gekündigt, und für fristlos braucht sie einen guten Grund. Wenn sie nach §573c Abs. 3 BGB kündigen will, dass muss sie das auch so in die Kündigung schreiben. Doch dann ist es eine ordentliche Kündigung und keine fristlose. Die Formalitäten müssen schon eingehalten werden.

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