Beiträge von Fruggel

    Die grundsätzliche Frage ist erst mal, ob die Wohnung als unbewohnbar bezeichnet werden kann für die Zeit der Arbeiten. Wenn das Bad unbenutzbar ist, dann gilt meistens auch die ganze Wohnung als unbenutzbar, denn ein Bad ist essentiell um wohnen zu können.

    Falls man zum Ergebnis kommt, die Wohnung ist unbewohnbar, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder die Mietminderung ist dann 100%, man zahlt also in der Zeit gar keine Miete und man sucht sich in der Zeit selbst eine andere Unterkunft für das gesparte Geld. Oder man bezahlt die Miete weiter und der Vermieter stellt eine Ersatzunterkunft zur Verfügung.

    Weiterer Schadenersatz, z.b. für die Einlagerung von Möbeln wenn erforderlich, ist nicht ausgeschlossen.

    Dass man einen bestimmten Zustand zu Mietende wieder herzustellen hat, bezieht sich auf Veränderungen in der Wohnung, die man vorgenommen hat (§546 BGB).

    Bei einem Schaden hingegen geht es um Schadenersatz nach §280 BGB. Und nach §249 Abs. 1 BGB kann der Vermieter die Wiederherstellung der Sache verlangen, wobei er dies nach dieser Rechtsnorm sofort verlangen kann.

    Kann etwas nicht repariert werden und muss neu gekauft werden, ist zu beachten, dass man nur den Zeitwert zu ersetzen hat, nicht den Neuwert. Der Vermieter soll nicht besser gestellt werden als wenn es den Schaden nicht gegeben hätte.

    (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben

    Ist dem Gläubiger bereits bekannt, dass der Gerichtsvollzieher zum aktuellen Zeitpunkt nichts wird holen können, sind die Kosten nicht notwendig und auch nicht zweckentsprechend (wie es in §91 heißt).

    Werde wohl doch den Weg über einen Anwalt gehen müssen.

    Das ist im Moment noch nicht nötig. Zunächst kannst du selber erst mal deine Einwände gegen die Abrechnung dem Vermieter schriftlich mitteilen und das wie gesagt entsprechend begründen. Wenn sich die Sache daraufhin nicht klären lässt, kannst du immer noch über einen Anwalt gehen.

    Doch vergiss nicht, es wäre wichtg, die Belegeinsicht in Anspruch zu nehmen, in der du die restlichen Zählerwerte zu sehen bekommst. Vielleicht wurde ja der Zählerwechsel in der Abrechnung vergessen. Dann ist der Wert natürlich niedriger, da neuer Zähler. Es wäre schon interessant, das aufzuklären.

    Und außerdem muss ein Vermieter keine korrigierte Abrechnung erstellen. Die Abrechnung dient nur dazu festzustellen, was du dem Vermieter an Nachzahlung schudest. Das bedeutet, man rechnet selbst aus, was korrekt wäre, und das gilt dann aus Sicht des Mieters.

    Ich habe nicht gesagt, dass du in der Beweispflicht stehst, sondern nur, dass ein Widerspruch sachlich begründet werden muss. Es genügt nicht, wenn man sagt, dass die Werte so abgelesen wurden und daher auf jeden Fall stimmen müssen. Eventuell gelingt die Begründung aber schon indem du die Verbrauchswerte der Jahre deiner Mietzeit aufzeigst, und die Zwischenablesung sich im Rahmen dessen bewegt und daher durchaus plausibel sind. Ich weiß es nicht, ist jetzt nur eine Idee.

    Die Werte des Nachmieters wurden mir verweigert (Datenschutz),

    Das kann ein Vermieter nicht verweigern. Der Datenschutz hin oder her. Du als Mieter hast das berechtigte Interesse, die Rechnung zu prüfen, und aufgrund von §259 BGB auch das Recht dazu. Zur Belegeinsicht gehört auch die Einsicht in die Zählerwerte aller Wohnungen. Wird das nicht gewährt, gilt die Belegeinsicht als verweigert.

    die Ablesewerte der Übergabeprotokolls nicht genommen werden, da sie nicht zu denen passen die die Firma im November abgelesen haben will.

    Dann lass dir die Werte vom November zeigen, und auch die Abrechnung des Nachmieters dazu. Das Recht dazu hat man im Rahmen der Belegeinsicht. Du kannst andernfalls einen Widerspruch nicht ordnungsgemäß begründen, was aber erforderlich ist.

    Es könnte ja möglich sein, dass bei den Werten im November die Zählernummern vertrauscht wurden und es die Werte einer anderen Wohnung sind. Außerdem ist ja gar nicht gesagt, dass Deine Zählerwerte unplausibel sind. Man kann es anders herum sehen, dass deine Zahlen in Ordnung sind und die im November nicht plausibel.

    Wer kann mir sagen, ob er das darf.

    Das lässt sich gar nicht so einfach beantworten. Es kommt nicht nur auf den Lautstärkepegel an, sondern auch auf andere Umstände. Wäre das Gerät schon zu deinem Einzug da gewesen, wäre es klar, denn dann ist es von vornherein bekannt. Wende dich weiterhin an den Anwalt, mit dem du schon in Kontakt bist. Es ist hier besser, auf professionelle Hilfe zu vertrauen anstatt etwas selbst zu unternehmen.

    Er droht mir mit weiteren rechtlichen Maßnahmen wie z.B einem Gerichtsvollstrecker bzw. Pfändung.

    Das muss dich genau genommen nicht weiter beunruhigen, denn da du nichts hast, was es zu pfänden gibt, hat der Gerichtsvollzieher bei dir auch nichts zu tun. Das darf man dem Vermieter gern auch so sagen.

    Und noch einer weitere Information in dem Zusammenhang. Solche Kosten wie für den Gerichtsvollzieher und andere Kosten ist aus Sicht des Gläubigers ein Schaden, den er ersetzt verlangen kann. Jedoch hat ein Gläubiger per Gesetz auch eine Schadenminderungspflicht. Das bedeutet, wenn er schon weiß, dass von dir nichts zu holen ist, wird er auf diesen Kosten sitzen bleiben. Auch das kann man ihm sagen.

    Wäre ein Kredit mit niedrigen Raten sinnvoll?

    Nein, keinesfalls. Wenn du Geld für Kreditraten hättest, dann könntest du auch dem Vermieter höhere Raten geben. Das würde dich nur tiefer in die Schuldenfalle bringen. Schulden mit Schulden bezahlen funktioniert niemals.

    Gelüftet wurde mehrmals täglich

    Und was sagt der Vermieter dazu, wenn man ihm erklärt, die Pflicht zum ausreichenden Lüften erfüllt zu haben?

    Was kann der Vermieter hier verlangen?

    Die Reinigung, also Entfernung des Schimmels. Als Mieter hat man die Nebenpflicht, dem Vermieter unverzüglich Probleme in der Wohnung mitzuteilen. Dies wurde offenbar versäumt, denn sonst wäre dem Vermieter der Schimmel nicht erst nach Mietende aufgefallen. Somit kann der Vermieter Schadenersatz verlangen, der durch die unterlassene Mitteilung zusätzlich entstand.

    Gibt es ein Grenze an Verschmutzung in den Fenstern, die der Vermeiter akzeptieren muss?

    Ich wüsste nicht, was der Schimmel mit Verschmutzung zu tun hat.

    Natürlich werde ich das nicht bezahlen

    Teile das dem Vermieter einfach mit, dass du die Forderung zurück weist, per Brief oder E-Mail, je nachdem wie mit dem Vermieter üblicherweise kommuniziert wird. Das muss (und sollte) auch nicht großartig begründet werden.

    die eigentlich vor meinem Einzug entsorgt werden sollten, so der Vermieter damals

    ... was du hoffentlich im Streifall in irgend einer Weise nachweisen kannst, dass der Vermieter wissen musste, dass die Waschmaschinen vom vorherigen Mieter stammen. Nur für den Fall, dass der Vermieter jetzt Erinnerungslücken hat.

    Die Entscheidung, was du tun möchtest, kann ich dir nicht abnehmen.

    Ich kann dir nur folgende Punkte dazu erklären.

    Erstens, der Zeitpunkt ist unproblematisch, denn du würdest dann einfach nur die höhere Miete ab dem späteren Zeitpunkt schulden, ohne in Verzug zu kommen. Und zweitens könnte es theoretisch sein, dass die Vermieterin dann Klage einreicht um die Mieterhöhung durchzusetzen. Es sieht so aus, als dürfte sie damit nicht durch kommen, aber ein Risiko zu verlieren bleibt für dich, das du abschätzen müsstest.

    Und dann ist da noch die Sache mit den Mängeln, ob du nun etwas dagegen unternehmen möchtest und eventuell die Miete minderst. Oder du verhandelst mit der Vermieterin und sagst, du bist mit der Mieterhöhung einverstanden, wenn sie sich um die Sachen kümmert. Es liegt ganz bei dir.

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