Kosten für Entfernung morsche Äste nach Eigentümerwechsel umlegbar?

  • Moin!

    Das Haus in dem wir zur Miete wohnen wurde verkauft.

    Vor dem Verkauf wurde der ehemalige Besitzer aufgefordert, die vielen morschen Äste über/neben den zu unseren Wohnung gehörenden PKW-Stellplätzen zu entfernen.
    Wir hatten, da nichts passierte und die Plätze nicht nutzbar sind, zum Folgemonat eine Mietminderung angekündigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese auf den neuen Eigentümer übergeht.

    Plötzlich wurden "Baumschnittarbeiten" zum nächsten Tag angekündigt.

    Am Abend lagen mehrere _abgebrochene_ Äste neben dem Stellplätzen in den Hecken. Er stand am Abend vor dem Haus und meinte, es wäre erledigt.
    An den Bäumen immer noch massig kaputte Äste, wir hatten reklamiert.

    Am nächsten Morgen kam ein "Hausmeister", hatte mit der langen Säge weitere Äste entfernt, kam an viele andere nicht heran.
    Erneute Reklamation ALLE Äste zu entfernen führte lediglich zu einem "Dazu sehe ich keine Veranlassung". Dann passiert nichts mehr.

    Zwischenzeitlich erfolgte die Hausübergabe.

    Der neue Eigentümer will die Mietminderung (mehrere Mängel inkl. Bäume) nicht akzeptieren. Verweist darauf, dass ihn den Hausverkäufer nicht über Mängel unterrichtet hatte.


    In Sachen morsche Äste wird er "nur wegen unseren Stellplätzen" einen Baumpfleger kommen lassen, um diese zu beseitigen und verweist darauf, dass er die Kosten auf die Miete/Nebenkosten umlegen wird.

    Stellt sich die Frage, ob der neue Eigentümer die Kosten umlegen darf, da es nicht um die allgemeine "Baumpflege" geht, sondern um einen lange bekannten Mangel, den der alte Eigentümer nachweislich beheben wollte, diese aber nur teilweise gemacht und trotz Aufforderung nicht vollendet hat.

    Der alte Eigentümer hatte Gartenarbeiten durch seine "Arbeiter" erledigen lassen und nicht durch teure externe Leute, somit ohne erkennbare Extrakosten für ihn und uns. Gartenarbeiten waren über eine Pauschale in den Nebenkosten enthalten, sind somit (teilweise) bezahlt?!

    Könnte der neue Eigentümer die Kosten auf den Verkäufer abwälzen und dabei auf unsere Ansprüche verweisen, die sich auf ihn übertragen haben?

    Ideen hierzu?

  • Stellt sich die Frage, ob der neue Eigentümer die Kosten umlegen darf

    Ja. Diese Kosten sind umlagefähig. Solche Arbeiten sind nicht einmalig, sondern fallen wiederkehrend an, da es jedes Jahr vorkommt, dass Bäume beschnitten werden müssen. Es gehört zu den üblichen Tätigkeiten der Gartenpflege.

  • Stellt sich die Frage, ob der neue Eigentümer die Kosten umlegen darf, da es nicht um die allgemeine "Baumpflege" geht, sondern um einen lange bekannten Mangel, den der alte Eigentümer nachweislich beheben wollte, diese aber nur teilweise gemacht und trotz Aufforderung nicht vollendet hat.

    Bei der Entfernung von Totholz handelt es sich um umlagefähige Betriebskosten. Ob der Mangel nun länger bekannt ist, spielt keine Rolle. Wenn vertraglich also Vorauszahlungen, bzw. eine Abrechnung vereinbart ist, kann der Vermieter diese Kosten auch geltend machen.

    Der alte Eigentümer hatte Gartenarbeiten durch seine "Arbeiter" erledigen lassen und nicht durch teure externe Leute, somit ohne erkennbare Extrakosten für ihn und uns.

    Solange das Gebot der Wirtschaftlichkeit eingehalten wurde, ist auch an den externen Firmen nichts zu bemängeln. Wenn der Voreigentümer gewisse Tätigkeiten selbständig und günstig erledigen konnte, habt ihr einfach nur Glück gehabt.

    Könnte der neue Eigentümer die Kosten auf den Verkäufer abwälzen und dabei auf unsere Ansprüche verweisen, die sich auf ihn übertragen haben?

    Das würde ggfs. der Fall sein, wenn es sich hierbei um einen verdeckten Mangel handelt, allerdings ist Totholz in der Regel sichtbar.

    Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass diese Kosten umlegbar sind.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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