Beiträge von Fruggel

    Per Vertrag ist es mir untersagt, eine Waschmaschine in meine Wohnung zu stellen und die Wäsche in meiner Wohnung zu trocknen.

    So ein Verbot ist in aller Regel unwirksam. Gemäß der Rechtsprechung ist das Waschen und Trocknen in der Wohnung zulässig, da dies zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung dazu gehört. Die Tatsache, dass ein Waschraum vorhanden ist, ist nicht Grund genug für ein Verbot.

    Aufpassen muss man natürlich, dass sich kein Schimmel bilden kann, wenn man die Wäsche in der Wohnung aufhängt. Aber das ist ein extra Thema und damit kann man umgehen, wenn man gut lüftet.

    Für einen Waschgang der Maschine verlangt der Vermieter 3€ über einen Stromautomat

    Dafür Geld zu verlangen ist zulässig. Die Kosten müssen ja gedeckt werden. Manche Vermieter verlangen etwas pro Waschgang, andere rechnen die Kosten über die Nebenkosten ab. Beides ist möglich.

    Der Vermieter vermietet die Wohnungen auch ohne Nebenkostenabrechnung.

    Also vermutlich als Pauschale laut Vertrag. Das kann man für die kalten Nebenkosten tun, für die Heizkosten hingegen ist der Vermieter zur Abrechnung verpflichtet. Ob man als Mieter darauf bestehen möchte, muss man sich überlegen, denn es kann dann ja auch passieren, dass man etwas nachzahlen muss.

    Dann frag doch mal den Vermieter, warum er die 10% ansetzt anstatt den Wert laut dem Zwischenzähler.

    Es geht dabei weniger um seine Erläuterung dazu, sondern vielmehr um aus seiner Antwort heraus zu hören, ob er von der Existenz des Zählers weiß. Doch das kann man nicht direkt fragen, denn das würde er verneinen. Daher muss man etwas "ums Eck" fragen.

    Dass der Vermieter davon nichts weiß kann möglich sein. Es passiert schon mal, dass bei irgend welchen Umbaumaßnahmen im Haus seinerzeit an solche Details nicht gedacht wurde.

    Eine Rolle spielt es für den Vermieter aber schon. Denn du bezahlst den Strom zu unrecht, den der Vermieter zahlen müsste. Es entsteht dadurch ein Herausgabeanspruch gemäß §812 BGB. Problem dabei ist nur, den korrekten Betrag zu ermitteln. Aber da kann man nur eine Schätzung machen. genau ermitteln lässt sich das nicht. Für die Zukunft wird der Vermieter aber doch sicherlich einen Zwischenzähler einbauen lassen.

    Ob die Kücheneinrichtung als Leihe gilt oder vielleicht doch zur Mietsache gehören muss, lässt sich mit den Informationen nicht so eindeutig sagen. Denn "zum Gebrauch überlassen" muss ja nicht unbedingt "zum kostenlosen Gebrauch überlassen" bedeuten.

    Aber gehen wir mal von einer Leihe aus, dann wäre es zulässig, wenn vereinbart wird, dass der Vermieter keine Reparaturen machen muss. Gleichzeitig kann es der Vermieter aber auch nicht verlangen, dass man als Mieter Reparaturen oder Neubeschaffung veranlassen muss. Das bedeutet, man könnte dem Vermieter das defekte Gerät zurück geben und sich selbst einen Ersatz beschaffen, den man dann beim Auszug natürlich auch wieder mitnehmen kann. Jedenfalls wäre die eigene Anschaffung die einfachste und schnellste Lösung aus Sicht eines Mieters.

    Der Vermieter darf für die Nebenkosten etwas von der Kaution zurück behalten. Aber eben nur einen Teil, der aufgrund vorheriger Abrechnungen an Nachzahlung zu erwarten ist. Ist hingegen mit einem Guthaben zu rechnen, darf er nichts einbehalten.

    Man darf den Vermieter also schriftlich darum bitten, die Kaution oder zumindest einen Großteil davon zu überweisen. Die Kontonummer auch dazu schreiben, falls der Vermieter diese nicht hat.

    Die Nebenkostenabrechnung könnte vielleicht noch bis Ende nächsten Jahres dauern.

    Du solltest noch wissen, dass es gar nicht so klar und eindeutig ist, dass der Vermieter diesen Betrag nicht umlegen darf. Denn laut Gesetz ist es zulässig, die eigene Arbeitsleistung abzurechnen. Hierbei dürfte sich der Vermieter sogar am Netto- Stundenlohn orientieren, den eine Firma verlangen würde. Und bei einem Kostenvoranschlag würde wahrscheinlich ein höherer Betrag raus kommen. Dass der Vermieter da war und was gemacht hat, streitest du ja nicht ab, hast du selbst geschrieben.

    Ich bin mir nicht sicher, ob es so klug ist, wegen 25€ ein schlechtes Verhältnis mit dem Vermieter hervor zu rufen. Man sollte alles etwas in Relation sehen. Und wenn der Vermieter die nächste Möglichkeit zur Mieterhöhung nicht am Schopf ergreift, hätte man ja auch nichts dagegen.

    Ich teile deine Ansicht nicht in allen Punkten wie schon dargelegt. Richtig ist aber, dass ein Schadenersatzanspruch zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann abhängig von einigen Details. Daher wäre es wohl am besten, wenn PeachLi den Kaufvertrag von einem Rechtsanwalt genauer anschauen lässt, um eventuelle Ansprüche zu prüfen.

    Anmerken möchte ich noch, dass die Hauptfrage dieses Themas nichts mit Mietrecht zu tun hat, sondern zu einem anderen Rechtsgebiet gehört. Hier im Forum sollte der Schwerpunkt aber auf dem Mietrecht liegen.

    Aufgrund der Erfahrung mit vielen Käufen in Möbelhäusern kann ich sagen, dass sich ein Möbelhaus nicht auf einen verbindlichen Termin einlässt, wenn es selbst die Lieferzeit des Herstellers nicht beeinflussen kann. Die Möbelhäuser haben Juristen an ihrer Seite und wissen ganz genau, wie sie einen Vertrag gestalten müssen, um nicht in eine Schadenersatz Situation zu kommen. Die Annahme, dass die Leistung durch das Möbelhaus sofort zu erbringen sei, ist realitätsfern. Denn in den Verträgen ist eine voraussichtlich zu erwartende Lieferzeit ohne genauere Angabe genannt, also weit weg von "sofort".

    Daher kann ich sagen, dass sich dieser "zugesagte Liefertermin" bei genauerem Hinsehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als unverbindliche Ankündigung heraus stellen wird.

    Meine Aussagen sollten im Ganzen angeschaut werden und nicht nur ein Teilsatz, denn dann ist eine Einschränkung zu erkennen.

    Dieser hat mir mitgeteilt, dass alle meine Ansprüche schon längst nicht mehr einholbar seien, da diese nach 6 Monaten verjähren...

    Diese Aussage ist falsch. Aus Sicht eines Mieters verjährt lediglich das Recht zur Wegnahme von Einrichtungen und der Ersatz von Aufwendungen. Siehe §548 Abs. 2 BGB. Aufwendungen sind beispielsweise die Kosten der Ersatzvornahme bei einem Mangel, nicht aber die Kaution oder Rückforderung von Miete. Letzteres hat eine Verjährung von 3 Jahren.

    Bzw. was ich hätte machen können, wenn der Vermieter einfach nicht mehr antwortet?

    Die Antwort darauf hast du quasi schon selber gegeben. Die Miete nicht länger unter Vorbehalt zahlen, sondern nur noch die geminderte Miete. Außerdem überlegen, ob man eine Ersatzvornahme macht, also die Sachen selber reparieren lassen und die Kosten vom Vermieter erstattet verlangen.

    Ich gehe davon aus, dass ich keinen Anspruch darauf habe

    So ist es. Denn dafür hätte dir ein Liefertermin verbindlich zugesagt werden müssen im Kaufvertrag.

    wie Ihr mit solch einer Situation umgegangen wärt?

    Ganz wichtige Dinge wie ein Bett in einem Möbel Mitnahmemarkt holen, sodass der Mieter trotzdem wohnen kann und die Sachen dann später austauschen bzw. ergänzen.

    Diese Faktoren haben nichts mit den frei liegenden Rohren zu tun. Was das Messgerät an den Heizkörpern misst wäre falsch, wenn es den Faktor nicht gäbe. Denn jede Heizung hat Bauart bedingt eine andere Leistung und auch einen anderen Wärmeübergangskoeffizienten am Temperatur Fühler. Der Messwert muss mit dem Faktor multipliziert werden, um den tatsächlichen Energie Verbrauch zu erhalten.

    Ja, das ist zulässig. Bei frei liegenden ungedämmten Rohren hast du einen Nutzen durch die Wärme dieser Rohre. So ist es auch in §7 Abs. 1 der Heizkostenverodnung vorgesehen, dies nach anerkannten Regeln der Technik zu berechnen. Und eine von drei Methoden ist dabei laut "VDI-2077 Beiblatt Rohrwärme" das Meßverfahren mit Heizkostenvereteilern.

    jedes Jahr werden auch seine Tiefkühltruhe mit dem Allgemeinstrom genommen

    Das geht natürlich gar nicht. Der Strom für diese Geräte muss abgezogen werden. In dem, was man als Allgemeinstrom bezeichnet, dürfen nur die Kosten der Beleuchtung enthalten sein, sonst nichts. So steht es in der Betriebskostenverordnung. Also auch wenn es tatsächlich Gemeinschaftsräume wären, dürfte das da nicht enthalten sein.

    Vielleicht möchtest du mal die Abrechnung von einer fachkundigen Person überprüfen lassen, falls du dir nicht sicher bist, ob noch mehr Fehler drin sein könnten.

    Das kann man als Anteil für den Betriebsstrom der Heizanlage gelten lassen, was gemäß Heizkostenverordnung umlagefähig ist. Es muss dann aber auch in die Heizkostenabrechnung einfließen.

    Spannender wäre die Frage, wie viel an Stromkosten er denn da ansetzen möchte. Denn ein Repeater verursacht maximal 10 € Stromkosten für ein ganzes Jahr, eher weniger. Das wäre doch nicht der Rede wert im Vergleich mit den gesamten Heizkosten.

    Ich kann keine Zusage bzw. einen mündlichen Mietvertrag erkennen. In deiner Beschreibung ist nur von der Zusendung eines Mietvertrags die Rede, nicht aber von einer Willenserklärung für den Vertrag. Die Ankündigung für die Zusendung des Vertrags bedeutet meistens, dass der Vertrag schriftlich zustande kommen soll, also erst wenn die Unterschrift vorliegt.

    Du kannst das schon posten, wenn es vollständig anonymisiert ist. Aber ich weiß nicht ob das was nützt, denn hier kannst du keine Anweisungen bekommen, wie du weiter vorgehen sollst, denn das wäre Rechtsberatung. Wenn du aber noch Verständnisfragen zum Thema hast, stelle sie gern.

    Chikko Bitte lies den verlinkten Paragraph mal. Darin siehst du, dass der Mietvertrag nicht automatisch auf den Ehepartner übergeht, sondern nur, wenn beide Eheleute eine gemeinsame Erklärung abgegeben haben.

    Eine Zuweisung durch ein Gericht ist nur nötig, wenn sich die Eheleute nicht einig sind.

    Der Teppich hat nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun. Das ist ein extra Thema. Abnutzungen durch üblichen Gebrauch gehen immer zulasten des Vermieters.

    Die Verjährung von 6 Monaten gilt dann, wenn der Vermieter zusätzlich zur Kaution noch Geld möchte. Mit der Kaution kann er gemäß §215 BGB unter bestimmten Bedingungen auch noch nach den 6 Monaten aufrechnen. Deshalb kann es durchaus länger dauern als die 6 Monate. Wenn sich der Vermieter länger Zeit lässt, sollte er auf Nachfrage sagen können, was es noch zu klären gibt.

    Zinsen auf die Kaution gibt es so oder so, und zwar über die gesamte Mietzeit gerechnet. Allerdings ist das nicht allzu viel, da die Zinssätze in letzter Zeit ja gering waren.

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