Du hast es hier mit einem sehr alten Altbau zu tun. Da muss man baujahrbedingt durchaus einige Abstriche machen in der Bauweise und dem Komfort. Dementsprechend fällt ein Teil der Dinge, die dich stören, aus der Betrachtung raus.
Bei einem anderen Teil der Dinge kommt es darauf an, was bei Vertragsschluss oder spätestens zur Übergabe vereinbart wurde. Das muss man direkt sagen, was man vom Vermieter erwartet, andernfalls hat man gewisse Dinge akzeptiert wie sie sind. Das hast du offenbar leider versäumt.
Bleibt im Wesentlichen die nicht verschließbare Tür übrig. Das ist durchaus ein berechtigter Streitpunkt, dürfte aber vermutlich nicht ausreichen für eine fristlose Kündigung gemäß §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ich denke, es handelt sich nur um einen Mangel, auf dessen Beseitigung man drängen kann. Aber aufgrund deiner Schilderung nehme ich an, dass du dir lieber eine andere Wohnung suchst und die 3 Monate Kündigungsfrist in Kauf nimmst.