Beiträge von Fruggel

    Wende dich an deinen Vermieter und schildere ihm das Problem. Dazu brauchst du keinen Anwalt, welcher dir Geld kostet. Es ist dann Sache deines Vermieters, sich mit dem Eigentümer der anderen Wohnung zu verständigen.

    Alternativ kannst du auch einen Anwalt fragen, ob er Möglichkeiten sieht, direkt gegen den Nachbarn vorzugehen. Das ist aber eine Sache, die wir hier im Forum nicht besprechen können, da es auf einige Details ankommt.

    Dort steht lediglich, dass man für die Berechnung den Mietspiegel der Nachbarstadt B unter Abzug von 10% nutzen könne.

    Das ist auch zulässig gemäß Gesetz und der Rechtsprechung. Der Vermieter muss aber auch hierbei genauer ausführen, wie er die Wohnung im Mietspiegel eingruppiert hat, sodass man nachvollziehen kann, ob das korrekt ist. Andernfalls ist die Begründung der Mieterhöhung unvollständig.

    in Ordnung zu sein, das, dass Schreiben von der Hausverwaltung kommt und nicht vom Vermieter selbst, oder?

    Ja klar. Wenn der Vermieter eine Hausverwaltung beauftragt, dann fällt so etwas in deren Zuständigkeit.

    Was sollte Person A am besten tun?

    Das musst du selbst entscheiden. Entweder die Mieterhöhung nicht unterschreiben wegen unzureichender Begründung, oder zu einem Anwalt gehen und von diesem einen Rat holen, oder ein Teileinverständnis geben, also einen geringeren Betrag zur Erhöhung akzeptieren. Das sind die Optionen.

    Wenn die Messgeräte während der Mietzeit angeschafft werden, kann man als Mieter der Kosten der Miete widersprechen gemäß §4 Abs. 2 HeizKV. Der Kauf ist ohnehin nicht umlagefähig.

    Somit wurde die Tür an den Heizkörper nur angepasst.

    Das klingt abenteuerlich und immer noch schwer vorstellbar. Und es ist absolut ungewöhnlich. Deshalb kann man nicht allgemein sagen, wie damit umzugehen ist. Eventuell darf der Heizkörper gar nicht für deine Wohnung mitgerechnet werden oder allenfalls nur mit dem halben Verbrauchswert.

    die neuen Mieter wollen Messgeräte an den Heizkörpern damit jeder einzeln abgerechnet werden kann.

    Dazu ist der Vermieter nach dem Gesetz sogar verpflichtet, auch wenn es keiner fordert.

    bin im EG und wenn ich Heize steigt die wärme ja nach oben somit müssen die über mir ja nur weniger Heizen.

    Aus diesem Grund sollen die Kosten nach dem Gesetz nicht zu 100% nach Verbrauch gerechnet werden, sondern zu 30-50% nach Wohnfläche und nur der Rest nach Verbrauch. Auf diese Weise zahlen alle einen gewissen Anteil an den Kosten, auch die, die weniger heizen.

    Die Messgeräte müssen wir natürlich auch selbst zahlen.

    So selbstverständlich wie du es schreibst ist es nicht.

    In meiner Haustüre ist eine Heizung zur Hälfte im Hausflur und die andere Hälfte in meinem Wohnungsgang

    Ich kann mir nicht vorstellen, wie das funktionieren soll. Du müsstest ja ein Loch in deiner Tür haben.

    Weniger Miete zu zahlen ist aber die allererste Wahl, die das Gesetz bei einem Mangel der Mietsache vorsieht (§536 BGB). Dieses Recht hängt nicht von einem Verschulden des Vermieters ab. Im Sinne des Gesetzes genügt das Vorhandensein des Mangels (und die Bekanntgabe des Selben an den Vermieter). Die Höhe der Minderung sollte man allerdings mit einem Anwalt oder Mieterverein besprechen, sodass dies nicht höher als berechtigt ausfällt.

    Die Minderung soll zum Einen Druck auf den Vermieter ausüben, aber auch einen Ausgleich bieten für Aufwendungen, die man durch den Mangel hat. Sollte der Betrag der Minderung dafür nicht reichen, schließt das Gesetz einen weiteren Schadenersatz nicht aus (§536a Abs. 1 BGB).

    Nein, so einfach darf der Vermieter nicht in die Wohnung. So etwas ist auch kein Notfall. Wenn im Vertrag keine Regelung getroffen worden ist, wie das Zutrittsrecht für den Stromkasten gegeben werden soll, hat der Vermieter ein Problem. Streng genommen ist es auch gar nicht eure Aufgabe, die Sicherungen wieder rein zu machen, es könnte euch theoretisch egal sein. Aber da ihr es sicherlich niemandem schwer machen wollt, sollte man sich vielleicht mal unterhalten, ob es noch andere Lösungsmöglichkeiten gibt.

    Das Gartenhaus zu streichen gehört zu den Instandhaltungspflichten, die nach dem Gesetz der Vermieter zu erfüllen hat. Daran ändert auch eine möglicherweise vorhandene Vereinbarung zu den allgemein bekannten Schönheitsreparaturen nichts. Denn diese dürfen ausschließlich für das Innere der Wohnung vereinbart werden. Für alles außerhalb bleibt die Pflicht beim Vermieter.

    Bleibt also nur die Verunreinigung am Boden, die man wie eine Beschädigung werten könnte.

    Du hast es hier mit einem sehr alten Altbau zu tun. Da muss man baujahrbedingt durchaus einige Abstriche machen in der Bauweise und dem Komfort. Dementsprechend fällt ein Teil der Dinge, die dich stören, aus der Betrachtung raus.

    Bei einem anderen Teil der Dinge kommt es darauf an, was bei Vertragsschluss oder spätestens zur Übergabe vereinbart wurde. Das muss man direkt sagen, was man vom Vermieter erwartet, andernfalls hat man gewisse Dinge akzeptiert wie sie sind. Das hast du offenbar leider versäumt.

    Bleibt im Wesentlichen die nicht verschließbare Tür übrig. Das ist durchaus ein berechtigter Streitpunkt, dürfte aber vermutlich nicht ausreichen für eine fristlose Kündigung gemäß §543 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ich denke, es handelt sich nur um einen Mangel, auf dessen Beseitigung man drängen kann. Aber aufgrund deiner Schilderung nehme ich an, dass du dir lieber eine andere Wohnung suchst und die 3 Monate Kündigungsfrist in Kauf nimmst.

    Wie lange sollte ich warten?

    Durch die Minderung will man dem Vermieter vorrangig Druck machen, dass er tätig wird. Macht man von seinem Recht nicht Gebrauch, tut sich vielleicht auch nichts. Doch man sollte besonnen handeln (Recht haben hin oder her), denn der Vermieter tut ja was. Und wenn der Techniker keinen Fehler findet, ist es halt problematisch.

    Da ich die Störung selber beseitigen kann ist es temperaturmäßig natürlich noch OK.

    Das ist für dich natürlich praktisch, wenn du auf diese Weise heizen kannst. Aber dem Techniker tust du damit nicht unbedingt einen Gefallen. Denn er kann eventuell eher eine Störung lokalisieren, während die Störung aufleuchtet. Deshalb möchtest du vielleicht vereinbaren, dass du ihn beim nächsten mal anrufst und er dann kurzfrist kommt um zu schauen.

    Eine Kündigung ist eine Willenserklärung, die man nicht einseitig zurück nehmen kann. Ist sie einmal ausgesprochen, gilt sie. Man kann aber im gegenseitigen Einvernehmen eine Kündigung aufheben und unwirksam machen, also dann, wenn der Vertragspartner damit einverstanden ist. Das Handschriftliche ist also ein Angebot, den Vertrag weiter laufen zu lassen auf unbestimmte Zeit. Dieses Angebot könnt ihr annehmen, müsst ihr aber nicht. Wenn man es annimmt, dann am Besten schriftlich.

    Das wird schwierig. Denn die Sache mit dem Mangel und Mietminderung bezieht sich auf die Mietsache, also die Wohnung selbst. Gemeinschaftsbereiche wie der Hof gehören nicht zur Mietsache. Daher sind die Möglichkeiten hier eingeschränkt. Da müssten weitere Faktoren dazu kommen, z.b. dass eine Gefährdung besteht, weil man sich verletzen könnte.

    Da könnte es vielleicht eher Möglichkeiten geben, die herum lungernden Personen beim Vermieter zu melden, denn das läuft dann in Richtung Störung des Hausfriedens.

    Man könnte der Vermieterin erklären, dass der Partner keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag hat, da er nicht als Vertragspartner auftritt. Sie kann an ihn keine Forderungen stellen bezüglich Geld oder andere Dinge. Deshalb würden der Vermieterin diese Angaben nichts nützen und sind daher nicht relevant. Um zu wissen, wer da wohnt, genügt der Name, evtl noch das Geburtsdatum.

    Den Ausweis kann man der Vermieterin zeigen, sodass sie sich überzeugen kann, dass der angegebene Name stimmt. Das gilt auch für dich als Vertragspartner. Aber eine Kopie muss man dem Vermieter nicht geben, da dies gegen die Datenschutzbestimmungen ist.

    Wenn sich die Eheleute einig darüber sind, wer in der Wohnung bleiben soll, ist die Sache einfach. Denn dann braucht man gemäß §1568a Abs. 3 BGB nur eine gemeinsame Erklärung an den Vermieter schicken. Der Vertrag wird dann mit dem in der Wohnung verbleibenden Partner allein weiter geführt (ohne neuen Vertrag). Das ist für den Vermieter bindend. Und diese Erklärung kann man auch schon während der Trennungszeit abgeben, dafür braucht es keine Scheidungspapiere.

    Ich konnte aber aus der Beschreibung nicht so genau heraus lesen, ob zwischen den Beiden Einigkeit darüber besteht.

    Einer Vertragsänderung muss der Vermieter nicht zustimmen, auch nicht nach der Scheidung. Es würde daher als Alternative zum oben Erklärten nur die gemeinsame Kündigung bleiben, wobei dann beide ausziehen müssen, sofern der Vermieter nicht bereit ist, mit dem einen der Eheleute einen neuen Vertrag abzuschließen.

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