Beiträge von Fruggel

    Nach aktueller Rechtsprechung kann ein Vermieter keine spezielle Farbe verlangen. Mit normaler handelsüblicher Farbe muss genügen. Wenn er etwas Spezielles möchte, muss er die Arbeiten selber machen.

    Eventuell kann es auch sein, dass die Klausel zur Schönheitsrenovierung unwirksam ist und ihr gar nicht streichen müsst. Aber da ihr nun schon angefangen und Farbe gekauft habt, wollt ihr wahrscheinlich in jedem Fall die Arbeiten fertig machen.

    Das auf dem Bild ist noch nicht so viel Schimmel. Das ist mehr Feuchtigkeit, was da zu sehen ist. Da kannst du als kurzfristige Selbsthilfe eine Essigwassermischung machen, und diese mit einer Sprühflasche auf die Stellen sprühen. Das killt die Schimmelsporen. Oder alternativ besorge dir vom Baumarkt ein Schimmelentfernerspray.

    Dann solltest du nochmal den Vermieter damit konfrontieren. Denn diese Feuchtigkeitsränder sind nicht normal und das kann darauf hin deuten, dass irgend wo etwas undicht ist, wo Wasser von außen oder von einer tropfenden Leitung kommt. Man ist verpflichtet, dem Vermieter mitzuteilen, wann immer einem was auffällt.

    jedenfalls mehr als die derzeit von meinem Vermieter veranschlagten 15 Prozent der Modernisierungskosten ausmachen müssten?

    Das kann man nicht pauchal beantworten. Es kommt aus den Zustand an. Dir bleibt nur, einen anderen Fensterbauer um seine Meinung zu fragen, indem er sich die Fenster bei dir anschaut. Vielleicht kommt dieser auf einen höheren Betrag, vielleicht auch auf einen niedrigeren, ich weiß es nicht.

    Im Extremfall kann es auch möglich sein (rein theoretich, wie es bei dir ist weiß ich nicht), dass die Fenster so sehr kaputt sind, dass sie als solche eigentlich nicht mehr wirklich funktionstüchtig sind oder eine Reparatur gar nicht möglich ist. Dann wäre der Austausch insgesamt eine Instandsetzung und keine Modernisierung und der Vermieter könnte dafür gar keine Mieterhöhung verlangen.

    allerdings nicht weiß, sondern dezente Farben

    Mit Farben ist es so eine Sache. Denn die sind eher mit einer Beschädigung vergleichbar. Der Vermieter kann also zumindest verlangen, dass die Wände in neutralen Farben zurück gegeben werden. Das sind jegliche helle Farbtöne in Richtung weiß, grau oder beige. Bei anderen Farben ist es kritisch. Eventuell müsst ihr also doch streichen, aber nur wegen der Farben und nicht wegen Schönheitsrenovierung. Das aber dann nur mit normaler Farbe.

    Liegt das dann im Ermessen des Vermieters, ob er die Kündigung umdeutet?

    Nein, stelle es dir eher aus Sicht eines Richters vor. Also nehmen wir an, ihr zahlt ab Juni nicht mehr, dann klagt die Vermieterin bei Gericht auf Zahlung. Der Richter stellt dann fest, dass die Kündigungsfrist falsch ist, zu kurz, und dass man annehmen kann, dass ihr den 31.5. hättet schreiben wollen, wenn euch der Fehler aufgefallen wäre. Und somit gilt dann der 31.5. und die Vermieterin bekommt nichts. Siehe dazu §133 BGB.

    Das Mietobjekt wurde unrenoviert übergeben ist so angekreuzt.

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH ist eine Renovierungsklausel unwirksam, wenn man die Wohnung in einem renovierungsbedürftgen Zustand bekommen hat, außer man hat dafür eine angemessene finanzielle Entschädigung vom Vermieter erhalten.

    Die Hausverwaltung möchte die Paneele ab,

    Wenn beim Einzug diese Paneele nicht dran war, dann kann das die Hausverwaltung verlangen. Die Wohnung muss in dem Zustand zurück gegeben werden, in dem sie angemietet wurde.

    Von den Türen das wissen die gar nicht, da es 1993 kein Übergabeprotokoll gab

    Wenn das beim Einzug schon so war, dann kann es auch so bleiben. Wie gesagt, gleicher Zustand wie bei Übernahme.

    Küche und Bad haben eine gelbe Struktur Tapete dran

    Farbige Wände haben nichts mit der Schönheitsrenovierung zu tun, sondern das gilt wie eine Beschädigung. Das wird man also wahrscheinlich beseitigen müssen.

    Was kann man dem entgegenhalten? Gibt es dafür irgendwelche Richtwerte

    Nein, da gibt es keine Richtwerte. Das geht auch gar nicht, weil die Fenster in einer anderen Immobilie einen ganz anderen Zustand haben können. Da ist nichts vergleichbar. Das einzige was du machen könntest, ist einen Kostenvoranschlag von irgend einem anderen Fensterbauer anzufordern, was dieser für die Reparatur nehmen würde. Dann hättest du was Konkretes in Händen.

    es müsste der Nettobetrag der Modernisierungskosten sein, da die Umsatzsteuer ja nur ein Durchlaufposten ist

    Das ist falsch. Ein Vermieter einer privaten Wohnung ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

    aber leider haben wir, wie ihr sehen könnt, ein falsches Datum angegeben, also statt dem 31. Mai den 30. April.

    Ein falsches Datum macht die Kündigung zwar zunächst unwirksam. Diese kann aber dann umgedeutet werden in eine Kündigung mit korrektem Datum. Das ist also kein Hindernis, dass das Mietverhältnis nach den 3 Monaten Kündigungsfrist beendet sein wird.

    nun starke Bedenken, ob wir die Wohnung wirklich weitermieten möchten.

    Da sehe ich keine Probleme. Denn das war ja nur eine Anfrage von euch. Ihr wusstet ja zu dem Zeitpunkt noch gar nicht, ob die Vermieterin dann veränderte Konditionen möchte. Deshalb kann man schlecht von einem konkreten Angebot sprechen, denn dafür müsste zumindest die Miete klar sein. Schreibt ihr also einfach, dass ihr die Anfrage bezüglich eines neuen Vertrags zurück zieht und es bei der Kündigung bleiben soll.

    werde nur die Nachmieter fragen ob die mir ein paar Bilder von den Sachen schicken können, ob diese wirklich behoben wurden

    Okay. Das hilft dir aber nicht sehr viel weiter. Denn ein Vermieter muss die Schäden nicht unbedingt reparieren lassen. Es ist auch legitim, den Schaden fiktiv aufgrund eines Kostenvoranschlags abzurechnen, dann allerdings ohne Mehrwertsteuer. Daher sagte ich, ohne der Kautionsabrechnung kannst du nicht wirklich was machen, denn erst dann weißt du, was die Vermieterin will und wie sie es begründet.

    eindeutig nicht über ein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, müsste sich diese verlängern oder?

    Richtig. Auf 12 Monate plus 14 Tage um genau zu sein.

    Ich habe dem Studierendenwerk übrigens schon per Email informiert

    Das ist nach dem Gesetz auch ausreichend, um das Widerrufsrecht auszuüben. Und da du eine Antwort erhalten hast, kann man auch gar nicht mehr abstreiten, es nicht erhalten zu haben.

    Ja, wenn das Studentenwerk das regelmäßig so handhabt, dass ist das schon ein starkes Anzeichen dafür, dass man so ein System hat.

    Im Streitfall wäre es allerdings Sache des Studentenwerks glaubhaft zu machen, dass man dort so ein System nicht hätte, wenn man den Widerruf mit dieser Begründung zurück weisen möchte.

    Es deutet also darauf hin, dass du den Vertrag widerrufen kannst. Wenn du unsicher bist, wende dich an eine rechtliche Beratung. In Hochschulen gibt es das an vielen Orten für Studierende kostenlos.

    Oder gibt es eine Option, die wir gar nicht vor Auge haben?

    Ja, allerdings. Es gibt noch die Option, dass ihr gar nicht streichen müsst (auch keine Bohrlöcher verschließen). Das hängt davon ab, ob die Klausel im Mietvertrag wirksam ist. Zum Beispiel muss die Klausel so gestaltet sein, dass es vom Zustand der Wände abhängt, ob renovierungsbedarf besteht. Außerdem muss man die Wohnung in einem nicht renovierungsbedürftigen Zustand bekommen haben. Eine bestimmte Farbe vorzuschreiben ist auch nicht zulässig, nur um ein paar Bespiele zu nennen. Ihr solltet deshalb den Vertrag von einem Anwalt oder Mieterverein prüfen lassen bevor ihr irgend was macht.

    inwiefern besteht unsere Pflicht, weiter auf eine Nebenkostenabrechnung zu pochen?

    Hierfür gibt es keine Pflicht. Man darf es auch hinnehmen, dass keine Abrechnung kommt. Das hat keine Nachteile. Darauf pochen will man in der Regel nur, wenn zu erwarten ist, dass man Geld zurück bekommen muss. Allerdings kann es auch sein, dass man gern nachzahlen möchte, weil man dann ein besseres Gefühl hat, nichts schuldig zu bleiben. Das gibt es durchaus auch.

    Eine Begründung der Mieterhöhung laut § 558a (Mietspiegel, Mietdatenbank, Gutachten oder vergleichbare Wohnungen) wurde bei diesem Anschreiben nicht aufgeführt.

    Da hast du vollkommen Recht, dass eine Mieterhöhung mit einer der vier genannten Möglichkeiten begründet sein muss. So steht es ganz klar im Gesetz. Wenn das fehlen würde, ist das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam und ein Vermieter kommt damit auch bei Gericht nicht durch.

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