Der hier beschriebene Sachverhalt macht die Abrechnung nicht formell unwirksam.
Die verwendete Methode der Schätzung mag vielleicht technisch korrekt sein und zum richtigen Ergebnis führen. Aber sie entspricht nicht den Vorgaben der Gesetze. Ein Richter wurde sich im Streitfall nun mal nur nach den Vorschriften richten und sonst nichts.
Nach §9a der Heizkostenverordnung gibt es zwei Methoden. Die eine ist, dass man auf Basis des Vorjahresverbrauchs schätzt. Diese Methode entfällt aber, da du offenbar erst eingezogen bist im April, somit kein Vorjahreswert vorhanden ist.
Die andere Methode ist, auf Basis von vergleichbaren Räumen des gesamten Objekts zu schätzen. Mit anderen Worten, man vergleicht mit dem Verbrauch der anderen Badezimmer Heizungen des Hauses. Dies ist aber nicht erfolgt. Wohl sind mit dem Wert NVO die Verbrauchseinheiten des Objekts eingeflossen, die Leistung des Heizkörpers gehört dort aber nicht hin.
Diese fehlerhafte Schätzung hätte zur Folge, dass man nach §12 HeizKV die Kosten um 15% kürzen darf, sofern nicht die Abrechnung aus anderen Gründen formell unwirksam sein sollte.
Soweit recherchiert, kommen Vermieter mit diesem Trick aber durch
Diese Meinung kann ich nicht nachvollziehen. Denn durch die jährliche Abrechnung stellt sich die wahre Höhe der Kosten heraus und dann muss das ausgeglichen werden. Der Vermieter hat dadurch keinen Vorteil, wenn er Guthaben zurück erstatten muss.
Dieser meinte jedoch nur, dass Schätzungen grundsätzlich möglich sind - was mir klar ist, und, dass die Nebenkostenabrechnung von einer Firma gemacht wurde, "Die wissen in der Regel schon, was sie da tun"
Da macht es sich der Anwalt meines Erachtens etwas zu leicht. Ich meine, es ist doch immerhin seine Aufgabe des Mandats, die Dinge zu prüfen. Wenn er sich nicht auskennt mit der Heizkostenverordnung, ist es vielleicht der falsche Anwalt.