Beiträge von Fruggel

    Die Vereinbarung erscheint auf den ersten Blick in Ordnung und wirksam. Doch ob ihr Streichen müsst, hängt vom Zustand der Wände ab, ob diese den Eindruck von einer Abnutzung oder Verfärbung machen. Und das könnt nur ihr selbst beantworten. Ein Vermieter kann nicht verlangen, dass in jedem Fall zu streichen ist, es kommt drauf an, ob die Wände einen renovierungsbedürftigen Eindruck machen.

    Auch das hat überhaupt nichts mit Arbeitsgeber und Angestellter zu tun, sondern es gilt das, was auch bei jedem anderen Mietverhältnis gelten würde. Nämlich dass es erstens darauf ankommt, ob die Durchführung von Schönheitsreparaturen wirksam im Vertrag vereinbart sind, und zweitens, ob vom Zustand her das Streichen nötig ist.

    haben die vergessen, das NICHT durchzustreichen oder hat das nichts zu sagen dieser Satz?

    Darüber könnte man vielleicht diskutieren, ob es vergessen wurde. Aber durch den Text in Nr. 6, der da in die Zeilen eingetragen wurden, wird es eindeutig, was vereinbart werden sollte.

    Ich verstehe, dass es etwas verwirren mag, da es sich beim Vermieter um den Arbeitgeber handelt. Aber man muss hier die Miete und die Arbeit getrennt betrachten, das sind ganz unterschiedliche Verträge.

    Man hat durchaus Rechte als Mieter, aber auch Pflichten.

    Wenn die Hausordnung und der Winterdienst die Aufgabe des Vermieters wären, dann könntest du dafür etwas verlangen und die Stunden aufschreiben. Es ist aber nicht die Aufgabe des Vermieters, weil die Aufgabe durch die vertragliche Vereinbarung an die Mieter übertragen wurde. Somit haben die Mieter die Arbeiten zu machen.

    Das darf man aber nicht als Benachteiligung sehen. Denn wenn der Vermieter die Arbeiten erledigen müsste, könnte er seinen Aufwand in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen und die Mieter bezahlen das somit. Dieses Geld spart man sich als Mieter, weil man die Arbeiten übernimmt.

    Nein, eine Rechtsschutzversicherung bringt nichts. Diese sind teuer, und wenn die Chancen zu gering sind, die Klage gewinnen zu können, erhält man auch keine Deckungszusage. Da ist das Geld besser in eine Beratung beim Rechtsanwalt investiert. Dieser kann prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. Und wenn ja, dann ist auch die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, eine Klage zu gewinnen.

    Eventuell gibt es dann noch eine Verzögerung, falls der Mieter wegen sozialer Härte nach §574 BGB einen Aufschub der Räumungsfrist verlangt.

    Zahlen wir jetzt sein Kostenloses Holz zum Gaspreis?

    Es wäre sehr unserös das zu beantworten, ohne die Abrechnung zu prüfen. Denn es kommt ja darauf an, wie der Vermieter gerechnet hat. Aber normalerweise dürfte es so sein, dass euch die Heizenergie durch das Holz eher geschenkt wurde. Denn du sagst ja, dass der Gas Verbrauch zurück gegangen ist, und das sollte man auch in der Abrechnung erkennen können. Somit profitiert ihr also durch geringere Gas Kosten.

    Es ist im Gesetz geregelt, dass man auch eine Pauschale vereinbaren darf. Da kann sich das Amt nicht darüber hinweg setzen.

    Mit den Heizkosten allerdings ist es ein wenig spezieller. Dafür darf nur unter bestimmten Bedingungen eine Pauschale vereinbart werden, beispielsweise wenn das Haus nur 2 Wohnungen hat und eine vom Vermieter bewohnt wird. Das nennt man dann meistens Einliegerwohnung. In dem Fall muss der Vermieter dann aber darlegen, wie sich der Betrag zusammen setzt. Die Ämter haben dafür normalerweise Formulare, die vom Vermieter auszufüllen sind.

    Und dann könnte es theoretisch auch noch der Fall sein, dass du denkst, es wäre eine Pauschale vereinbart, es aber gar keine ist und man bei Prüfung des Vertrags vielleicht feststellt, dass der Vermieter eine Abrechnung machen muss.

    Mein Vermieter weist mich in der Diskussion leider mit der Antwort, es wäre alles juristisch korrekt, zurück

    Was die Abrechnung betrifft stimmt das auch. Laut Heizkostenverordnung muss sogar nach Wohnfläche umgelegt werden, wenn Verbrauchswerte nicht verwendet werden können. Allerdings kann dein Zähler ja abgelesen werden, er ist nicht defekt. Und ein ungeeichter Zähler bedeutet nicht automatisch, dass er falsch misst.

    Was der Vermieter aber unter den Tisch kehrt ist, dass ein defekter oder ungeeichter Zähler ein Mietmangel ist, und er ist verpflichtet, diesen zu beseitigen. Das bedeutet, dir könnten die Rechte aus §536 und §536a BGB zustehen. Das beinhaltet auch einen Schadenersatz. Aber das hat nichts mit der Abrechnung zu tun, es ist ein separates Thema.

    dass man bei Abrechnungen über die Wohnfläche pauschal 30% der Kosten reduzieren "darf"

    15% sind es.

    dass es im Haus immernoch keine Lösung für den Umbau der Zähler gibt

    Warum nicht? Was hindert den Vermieter? Die Eichung der Zähler ist doch sogar umlagefähig.

    Dazu gibt es keine Vorschriften. Es hängt davon ab, was vereinbart wird. In deinem Fall geht es dir ja hauptsächlich darum, dass ein bestimmtes Datum vereinbart wird, zu dem das Mietverhältnis endet. Hierbei kann man einen wesentlich kürzeren Zeitraum als die 3 Monate einer Kündigung vereinbaren. Wenn es dem Vermieter entgegen kommt, früher über die Wohnung verfügen zu können, wird er sich auf eine solche Vereinbarung bestimmt einlassen.

    Weil auf meine Forderung mir ein Teil der Kaution zurückzuzahlen geht er ebenfalls nicht ein.

    Natürlich nicht. Denn er ist der Meinung, dass ihm die gesamte Summe für die Treppe zusteht.

    müsste er das bei der Versicherung einklagen?

    Ich befürchte eher, dass du klagen musst, um den Rest der Kaution zu bekommen, weil er sie nicht zurück gibt. Aber vielleicht bewirkt es schon etwas, wenn du ihm ankündigst, spätestens nach Vorliegen der Nebenkostenabrechnung die Sache zu einem Anwalt zu geben und Klage auf Rückzahlung einzureichen. Eventuell informiert sich der Vermieter dann mal, ob er mit seiner Meinung so ganz richtig liegt.

    Versicherung hingegen übernimmt nur den Zeitwert 250€ und mehr gibts nicht.

    Auch du als Mieter must nicht mehr zahlen, daher auch die Versicherung nicht. Ein Vermieter darf nicht besser gestellt werden als wenn es den Schaden nicht gäbe. Ein weiterer Abzug von der Kaution ist also nicht berechtigt.

    Man könnte sich theoretisch noch Gedanken machen, ob du überhaupt für den Schaden aufkommen musst. Denn nach dem Gesetz sind Verschlechterungen durch normalen Gebrauch immer Sache des Vermieters. Aber das hat die Versicherung sicherlich bewertet, denn dann hätte die Versicherung gar nichts gezahlt, wenn sie der Auffassung wäre, dass du als Mieter nicht aufkommen musst.

    Für eine zu erwartende Nachzahlung zu den Nebenkosten darf der Vermieter etwas einbehalten, das ist korrekt.

    Ein nahestehender Familienangehöriger zählt nicht als "Dritter" im Sinne des Gesetzes. Das bedeutet, man muss den Vermieter nicht um Erlaubnis fragen, was ansonsten nach §553 BGB immer nötig wäre. Man muss den Vermieter nur über den Zuzug informieren. Ein Vermieter kann auch nicht die Personenzahl einschränken.

    dass das von ihr aus kein Problem wäre, jedoch die Hausgemeinschaft(?) ihr Probleme machen würde

    Dann sollte man mit der Hausgemeinschaft das Gespräch suchen. Deine Mutter hat doch sicherlich regelmäßigen Kontakt zu dem einen oder anderen Nachbarn. Erklärt denen offen deine Situation und dass du auf der Suche bist. Dann werden die Leute sicherlich auch Verständnis haben und keine Probleme machen.

    Warum? Wieso wird „der (verantwortungslose) Vermieter“ so geschützt?

    Das hat nichts mit Schützen zu tun. Du musst es anders herum betrachten. Man kann ja nicht hin gehen, dem Vermieter ein Messer an den Hals legen und so sein Geld fordern. Es muss alles seinen geordneten Gang haben. Das bedeutet, ein Gerichtsvollzieher muss hin gehen und das Geld holen. Aber dafür braucht der Gerichtsvollzieher einen gerichtlichen Titel.

    Du solltest eventuell zu einem Anwalt gehen anstatt zum Mieterverein. Ein Anwalt kann vielleicht mehr Druck machen. Und dazu kommt noch, dass man einen Teil der Nebenkosten Vorauszahlungen zurück fordern kann, wenn der Vermieter keine Abrechnung erstellt.

    Wenn es ganz ungünstig läuft, kann es natürlich auch passieren, dass der Vermieter kein Geld mehr hat und er auch deine Kaution nicht mehr hat. Dann kann der Gerichtsvollzieher natürlich auch nichts holen. Aber das lässt sich vorab feststellen, wie es um die Bonität des Vermieters bestellt ist.

    Hat sich der Vermieter mit seinem Schreiben an mich dazu verpflichtet, einen geeigneten Nachmieter zu akzeptieren?

    Nein, eine Verpflichtung stellt das nicht dar. Er hat nur die Möglichkeit in Aussicht gestellt. Das hilft dir aber nicht besonders viel, denn es liegt letztlich am Vermieter, ob ihm der Interessent gefällt. Wenn irgend etwas nicht passt, kann der Vermieter ihn ablehnen. Es ist also offen, wie viele Bewerber es braucht, bis ein passender gefunden ist. Aber es spricht nichts dagegen, wenn du dem Vermieter Bewerber vorschlägst. Schlimmstenfalls lehnt er ihn ab.

    Die Frage wäre eher, wie du es gerne berechnen wollen würdest. Du könntest mit dem Mieter einen Vertrag machen, dass er Strom kostenlos nutzen kann, du aber im Gegenzug die laufenden Betriebskosten der Anlage (nicht die Anschaffung) umlegen kannst. Oder du verkaufst dem Mieter den Strom zu einem gewissen Preis je kWh, du also wie ein Stromlieferant auftrittst. Das kann der Mieter später aber kündigen, weil er nach dem Gesetz die freie Wahl des Stromlieferanten hat.

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