Beiträge von Fruggel

    Allgemeinstrom muss nicht aufgeschlüsselt werden. Dazu besteht keine Notwendigkeit. Denn der Begriff ist nur ein Synonym für "Kosten der Beleuchtung", wie es in der Betriebskostenverordnung genannt wird. Andere Verbrauchsquellen sollen da nicht dabei sein.

    Der Betrag ist zugegeben sehr hoch. Man könnte nun den Vermieter nach einer Erklärung fragen. Oder manchmal kann man Dinge erkennen, wenn man sich im Haus aufmerksam umschaut. Dann findet sich schon mal ein Gerät, z.b. ein Gefrierschrank, der nicht am Allgemeinstrom angeschlossen sein sollte.

    Man kann sich gar nicht so recht vorstellen, was Vermieter alles in einen Mietvertrag schreiben ohne zu wissen, dass dies wirkungslos ist und von einem Gericht als unwirksam erklärt werden könnte. Das Gesetz ist da aber eindeutig.

    (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

    (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; [...]

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 3a abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Vorauzahlungen wollte der Vermieter nicht nehmen. Ist auch okay, muss man nicht. Nur dann muss er eben in Vorleistung gehen und kann erst nach der Jahresabrechnung sein Geld bekommen. So ist das Gesetz, was auch immer ihr jetzt mit der neuen Erkenntnis weiterhin macht.

    Eine monatliche Abrechnung braucht (und darf) ja auch nicht ertellt werden, sondern einmal im Jahr.

    Wie ihr euch weiterhin verhalten wollt, müsst ihr für euch selbst entscheiden. Es sind nur die gesetzlichen Regelungen, wie sie gegeben sind. Vor Gericht würde der Vermieter damit jedenfall nicht durch kommen. Ganz im Gegenteil, es könnte theoretisch sogar passieren, dass er euch die Zahlungen zurück erstatten muss, da ihr diese ohne Rechtsgrund geleistet habt.

    Es ist aber keine Seltenheit, dass Vermieter irgend etwas ohne der Kenntnis über die Gesetze tun, falls euch das beruhigen sollte.

    Mein erster Gedanke: Belegeinsicht fordern.

    Und dieser Gedanke ist auch vollkommen richtig. Vorausgesetzt, die Abrechnung ist grundsätzlich formell in Ordnung, dann ist der erste Schritt, die Beträge in den Belegen zu prüfen. Ohne dem kommt man meistens nicht weiter.

    Die Belege per E-Mail zu bekommen ist sicherlich eine Option und das wird auch oft so gemacht. Bei der persönlichen Belegeinsicht besteht hingegen die Möglichkeit, Fragen zu bestimmten Sachverhalten zu stellen. Wenn man die Belege per E-Mail bekommt, werden sich sicherlich noch Nachfragen ergeben, die man dann auch wieder per E-Mail stellen müsste. Ist sicher auch kein Problem, verzögert die Sache lediglich etwas, um auf Antworten zu warten.

    Die Kopierkosten bei der persönlichen Belegeinsicht kann man dadurch vermeiden, indem man die Belege selber abfotografiert.

    Die 25% kommen vermutlich dadurch zustande, weil es 4 Wohnungen sind und man pauschal annimmt, dass jeder gleich viel an Heizkosten verursachen würde. Das ist aber nicht realistisch, denn tatsächlich ist das Heizverhalten und der Gebrauch von Warmwasser zu sehr unterschiedlich. Nicht grundlos gibt es daher die Heizkostenverordnung, laut der die Erfassung mit Zählern erfolgen muss.

    Diese Pflicht zur Einhaltung der Heizkostenverordnung gilt übrigens auch für Eigentümer untereinander.

    Das bedeutet, man kann mit dem Vermieter durchaus eine monatliche Vorauszahlung vereinbaren, wie es ja allgemein üblich ist. Der Vermieter muss nicht komplett in Vorleistung gehen. Aber auf eine ordnungsgemäße Abrechnung kann man bestehen, bevor man dann noch eine Nachzahlung leistet, falls die Vorauszahlung nicht ausreicht.

    Darüber hinaus stellt das Fehlen von Messgeräten einen Mangel der Mietsache dar, denn ohne Messgeräte ist die Wohnung nicht im ordnungsgemäßen Zustand im Sinne des Mietrechts. Man kann den Einbau daher fordern.

    Und die 15% Kürzung, worauf die beziehen die sich?

    Die Information mit der 15% Kürzung war etwas irreführend. Dieses Recht gibt es natürlich im Gesetz, Voraussetzung ist aber erst mal, dass eine formell korrekte Abrechnung vorliegt, von der man kürzen könnte. In der Konstellation wie bei euch kommt es aber so weit ja gar nicht. Denn genau genommen ist es so, dass bisher keine Vorauszahlung vereinbart ist, womit ihr theoretisch diese Kosten von 25% der Betankung komplett verweigern könntet. Es gibt keinen Rechtsgrund, das zu fordern.

    Nun will man den Vermieter ja auch nicht verärgern und ein gutes Verhältnis beibehalten. Deshalb könnte man sich beispielsweise auf einen geringeren Betrag einigen, den ihr als Vorauszahlung leistet, und dann mit einer Abrechnung mehr nachgezahlt wird.

    Man wartet auf die Endabrechnung. Es geht nicht anders. Alles andere wird fehlerhaft.

    Es gibt keinen steuerlichen Grund. Die Pflicht zur Ertellung der Abrechnung entsteht erst nach Ende des Abrechnungszeitraums. Deswegen fließen die Nachzahlungen bzw. Guthaben der Mieter aus der NK Abrechnung auch immer erst im Folgejahr ein. Diese Verschiebung ist normal und so gewollt, auch aus steuerlicher Sicht.

    Es ist richtig, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. Stattdessen könnte man aber eine gegenseitige Aufhebungsvereinbarung machen. Das geht per E-Mail.

    Man sollte mit der Vermietung dazu ins Gespräch gehen. Es ist ja absehbar, dass die Miete weiterhin nicht gezahlt wird. Somit wird die Vermietung also bald den Vertrag fristlos kündigen. Aber wozu. Die Hausverwaltung könnte doch lieber froh sein, dass sich jemand meldet, um die Sache zu regeln und nicht auch noch ein Räumungsprozess nötig ist. Um so früher kann die Wohnung wieder anderweitig vermietet werden.

    Statt der Umlage der Kosten für die neue Gasheizung (ca. 6000 Euro) auf die Miete (Mieterhöhung)

    Da sollte man erst mal überlegen, ob der Vermieter die Kosten überhaupt umlegen kann. Nur weil man etwas einbaut rechfertigt das nicht zwingend gleich eine Mieterhöhung wegen Modernisierung. Wäre diese nicht gegeben, würde man sich mit dem Angebot natürlich selber schaden.

    aber selbst da erhalte ich die für falsche Zeiträume bzw. nicht die kompletten Abrechnungen. Sondern nur einzelne Seiten.

    Dann sollte man vielleicht erst recht drauf drängen. Denn wer nicht alles zeigt, hat vielleicht "versehentlich" was falsch gemacht.

    ob kaufmännische Angestellte in der Verwaltung einer Vermietergesellschaft einfach so mal mit Abmahnungen und Kündigungen drohen, und aussprechen können

    Ja. Ein Mitarbeiter des Vermieters ist dazu berechtigt. Er handelt im Sinne des Vermieters. Dazu muss man kein Jurist sein. Ob eine Kündigung rechtens ist, hängt davon nicht ab.

    Die neue Frage wurde verschoben. Dieses Thema hatten wir schon.

    Und dieses Problem mit der Verwaltung besteht nun schon so lange. Wir können hier aber nicht helfen, da man sich dazu ein Gesamtbild der Lage machen muss, also inklusive der bestehenden Mängel. Dann erst lässt sich ein Plan erarbeiten, wie man am Besten vorgehen kann. Die Mitarbeiter der Verwaltung verhalten sich nicht grundlos so, wie sie es tun. Ich will damit sagen, dass einiges nicht so optimal angegangen wurde.

    Deshalb erneut der Rat, zu einem Rechtsanwalt zu gehen und sich professionell helfen zu lassen. Wenn man nicht genug Geld für eine Beratung hat, dann zum Amtsgericht gehen und einen Beratungsschein holen.

    Hat unser Vermieter das Recht ein Induktionskochfeld zu verlangen

    Theoretisch ja, denn man muss eine Wohnung in dem Zustand zurück geben, in dem man sie angemietet hat, sei es auch nur mit dem defekten Kochfeld, das ihr nicht mehr habt, von üblicher Abnutzung durch Gebrauch abgesehen. Praktisch könnte es sein, dass sich der Vermieter mit dem Cerankochfeld zufrieden gibt.

    Wenn sich der Vermieter im Treppenhaus oder am Transportfahrzeug aufhält, das kann man nicht verhindern, denn dort kann ja jeder hin. Aber innerhalb der Wohnung hat man als Mieter bis zum Tag der Wohnungsrückgabe das alleinige Besitzrecht und kann darüber bestimmen, wer herein darf. Man darf den Vermieter, sollte er in die Wohnung kommen, freundlich, bestimmt und durchaus auch mit Nachdruck bitten, die Wohnung zu verlassen. Ein Mieter hat sogar mal die Vermieterin hinaus getragen, da sie sich unberechtigt aufgehalten hat, und das Gericht hat das in diesem Fall als angemessenes Mittel für zulässig erklärt.

    Ist die Klausel (oben) rechtskräftig, da dort steht, "[..]Die Änderung des Mietzinses wird ab dem auf das Änderungsverlangen folgenden Monat wirksam.[..]", obwohl das Gesetz von +2 Monaten ausgeht?

    Wirksam schon, nur schuldet man die erhöhte Miete erst später, weil die gesetzliche Regelung Vorrang hat.

    Heißt das nun, dass der aktuelle Brief von gestern die erste Indexanpassung ist, sodass nicht der 01.01.2021 sondern der Tag des Mietvertrages (01.02.2017) mit 500,00 € Kaltmiete angesetzt werden muss?

    Beides zur Hälfte richtig. Es muss als Basis des Index entweder vom Mietbeginn ausgegangen werden oder von der letzten Indexerhöhung. In dem Fall also von 2017. Das ist insofern eindeutig, als dass im Mietvertrag sich ja klar auf das Basisjahr 2010 bezogen wird. Also kann man jetzt nicht plötzlich 2021 als Basis nehmen. Allerdings wird die sich ergebende prozentuale Erhöhung auf die aktuelle Miete angewendet. Genau genommen müsste man die 23,2% auf die 600€ rechnen.

    Hier hat sich der Vermieter allerdings nicht an dem VPI orientiert, sondern an der ortsüblichen Miete nach §558 BGB.

    Das war keine Erhöhung nach §558 BGB auf die ortsübliche Höhe. Dies ist gar nicht möglich, weil die Anpassung nach §558 gesetzlich ausgeschlossen ist bei einer Indexmiete (§557b Abs. 2 BGB). Stattdessen könnte diese Erhöhung vielleicht in eine einvernehmliche Mieterhöhung nach §557 Abs. 1 BGB umgedeutet werden. Das gelingt aber gemäß Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 199/04) nur, wenn einem als Mieter bewusst war, dass die Erhöhung freiwillig war und man der Erhöhung nicht zwingend hätte zustimmen müssen. Vielleicht sollte diesen Punkt mal ein Anwalt anhand der Unterlagen prüfen, weil man unter Umständen die zu viel gezahlte Miete zurück fordern kann.

    Welche Rechte haben wir in Bezug auf Handwerkerbesuche

    Handwerkerbesuche müssen ermöglicht werden. Und es sollte einem klar sein, dass es bei Problemen mit Leitungslecks durchaus eine gewisse Dringlichkeit hat, um weitere Schäden im Haus zu vermeiden. Wenn man selbst nicht da sein kann, muss man einem Nachbarn oder einer anderen Person des Vertrauens einen Schlüssel hinterlassen, um die Handwerker rein zu lassen.

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