Beiträge von Fruggel

    Wie sind die Aussichten, die Zustimmung einzuklagen?

    Die sind gleich Null. Denn beide Hauptmieter stellen eine gemeinsame Mietpartei dar und so müssen sie sich einig werden.

    Was man aber durchsetzen kann, ist die Kündigung des Hauptvertrags gegenüber dem Eigentümer, falls man keinen gemeinsamen Nenner mehr findet. Doch dann müssen alle ausziehen. Wenn das genau genommen nicht gewollt wird, sollte man sich doch besser zusammen setzen und auf eine Einigung hin arbeiten.

    Nach einiger Zeit hat mir jedoch der Wasserversorger einen Vertrag auf meinen Namen zugeschickt, inklusive der Zahlungen für Wasser, die ich leisten sollte

    Das ist ungünstig, dass darauf nicht sofort reagiert wurde. Denn es ist somit ein Vertrag mit dem Wasserversorger zustande gekommen. Die Forderung besteht also zurecht. Ob man vom Vermieter davon etwas zurück fordern kann, ist davon unabhängig.

    obwohl bei der Anmietung der Wohnung mündlich vereinbart wurde, dass die Wasserkosten vom Vermieter übernommen werden

    Mündliche Vereinbarungen haben dem Grundsatz nach durchaus Gültigkeit. Doch dabei ist meistens das Problem der Nachweisbarkeit. Ohne dieser nützt die Vereinbarung nichts und es gilt, was im Vertrag geschrieben steht.

    Könnte mir bitte jemand sagen, was ich in dieser Situation tun sollte?

    Die Wasserrechnung zunächst begleichen, und den Vertrag genauer prüfen oder prüfen lassen. Eine Rückforderung ist nur möglich, wenn sich aus dem Vertrag ergibt, dass die Wasserkosten nicht zur Grundmiete dazu kommen, sondern dort pauschal bereits enthalten sind. Das lässt sich hier nicht beantworten, ohne den vollständigen Vertrag zu kennen. Daher im Zweifel den Vertrag bei einem Anwalt oder Mieterverein vorlegen.

    nicht durch das Ablesen von Zählerdaten verifizieren. (Sie wissen was verifizieren bedeutet? ).

    Das war nicht humorvoll gemeint, sondern ernsthaft in Bezug auf die Regelungen der Heizkostenverordnung. Man kann die Werte der Heizkostenverteiler, die direkt an den Heizkörpern angebracht sind, nicht direkt bewerten oder in kWh oder Euro umrechnen. Man kann wirklich nur prüfen, ob die Werte in der Abrechnung überein stimmen. Zu diesem Zweck hat man im Rahmen der Belegeinsicht auch das Recht, die Ablesewerte der anderen Wohnungen zu sehen.

    Bei Wasserzählern ist es ein wenig anders, denn da kann man die Wassermenge schon auf Plausibilität bewerten gemäß dem eigenen Verbrauchsverhalten.

    Er muss auf die Abrechnung warten

    Das musste man auch bei der Ablesung der Verdunsterröhrchen. Also ist doch im Prinzip kein Unterschied.

    Somit gehört das ganze Getue der Vergangenheit an....Und das ist eine Gute Nachricht...

    So gesehen verstehe ich den Anlass des Themas nicht. Es hörte sich so an, als zweifeln Sie an der Korrektheit der Werte oder der Abrechnung.

    Das kann ein Mieter also nicht selbst verifizieren.

    Doch, das kann ein Mieter. Er braucht nur die Werte am Display selbst ablesen. Dort sieht man nicht nur den aktuellen Wert, sondern auch den vom Vorjahr. Dieser sollte auch auf der Abrechnung zu finden sein, dann ist alles in Ordnung.

    ein Digitaler Funkzähler anzeigt, nicht mit den Werten der Vorjahre (Verdunsterröhrchen) zu Vergleichen

    Ja, das ist völlig normal, spielt aber für das Ergebnis der Abrechnung keine Rolle. Vergleichbar ist zwar nicht der absolute Wert, aber das prozentuale Verhältnis zur Zahl der Gesamteinheiten im Haus.

    Zum einen ist es fast ein ganzes Jahr

    Kommt nun auf den Abrechnungszeitraum an. Ich bin bei meiner Antwort vom Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum ausgegangen, und somit wird bei der Abrechnung 2024 eben nur betrachtet, was in 2024 war, also die dritte Person vom 1.1. bis 05.06.2024. Das muss man strikt trennen, was davor war betrifft die Abrechnung 2023. Für 2025 dann natürlich andere Situation mit 2 Personen. es bleibt also dabei, dass das ein Fehler ist, den man beanstanden kann und die Nachzahlung reduziert sich entsprechend.

    Eventuell sind noch mehr Fehler drin, was zu prüfen wäre. Wir haben jetzt nur über das eine Thema sprechen können.

    wir sollten nur anteilig alle anfallenden Kosten bezahlen

    Dafür gibt es zwei Möglichkeiten, als Pauschale, oder als Vorauszahlung mit jährlicher Abrechnung. Wenn Letzteres zutrifft, kann man eine Abrechnung verlangen.

    Allerdings bekomme ich weder einen Mietvertrag

    Das ist ungünstig. Denn dann ist es auch kein Mietverhältnis, sondern eine Leihe. Das bedeutet, man hat keinen Mieterschutz und es kann einem jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

    er ohne Plausibilität und ohne Nachprüfbarkeit die von mir zu tragenden Kosten auflistet

    Wenn die Berechnung nicht überprüfbar ist, dann kann auch kein Geld verlangt werden. Wer etwas zahlen muss, hat sehr wohl das Recht zu wissen, wofür genau.

    Was, für mich verständlich, die Behörde so nicht akzeptiert.

    Die Behörde hat normalerweise Formulare für eine Vermieterauskunft über die Kosten. Das kann man verlangen, denn der Vermieter ist nach dem Gesetz zur Mitwirkung verpflichtet.

    Ich würde nun eben notgedrungen mit der Sache zu einem Mieterverein gehen und mich dazu beraten lassen.

    Da wird Ergebnis wird nur leider nicht erfreulich sein, denn man wird das erklären, was ich oben schon schrieb. Zahlen muss man die Kosten nicht, aber gekündigt werden kann man dann jederzeit.

    wenn er mich aus der Wohnung rausschmeißen sollte bin ich obdachlos

    Dann zum Wohnungsamt der Stadt gehen. Die haben da Möglichkeiten.

    Wäre es nicht richtig, meine tatsächlich getätigte Abschlagszahlung als Grundlage zu nehmen und nur 305 Tage zu berechnen?

    Die Annahme ist richtig. Denn was man als Mieter letztlich zu zahlen hat, ist nicht der monatliche Betrag, sondern die Gesamtbelastung, die sich nach Erstellung der Abrechnung ergibt. Und davon zieht man die Mietminderung ab. Der Vermietung ist aber schon mal zu Gute zu halten, dass sie die Mietmindung überhaupt berücksichtigt, denn manche Vermieter lassen das ganz unter den Tisch fallen.

    Die Steckdosen sollen noch ausgetauscht werden.

    Da würde sich die Frage an den Vermieter anschließen, warum er das nicht einfach tut. Es gibt Feuchtraum Steckdosen und es ist keine große Sache, diese einzubauen.

    Abhilfe schafft längeres Lüften (Licht anlassen) bei geöffneter Badezimmertür.

    Nein, das wird sicher nicht ausreichend sein. Wenn die Möglichkeiten zum Lüften eingeschränkt sind, ist es erforderlich, nach dem Duschen/Baden die Wände mit einem Handtuch stets trocken zu legen. Macht Arbeit, aber geht halt nicht anders. Mal unabhängig von der Steckdose züchtet man bei permanenter Feuchtigkeit auch Schimmel in den Fugen, für den man am Ende dann auch noch verantwortlich gemacht werden kann.

    Sollte ich aus eurer Sicht besonders vorsichtig sein, was Eigenmaßnahmen oder unbedachte Kommunikation angeht?

    Vorsichtig wäre das falsche Wort. Korrekt sollte man vorgehen. Das Gesetz sieht durchaus vor, dass man eigene Maßnahmen ergreifen kann (§536a Abs. 2 BGB). Um dann aber das Geld vom Vermieter zurück verlangen zu können muss man Regeln beachten. Und diese bestehen unter anderem darin, dass der Vermieter mit der Behebung des Mangels in Verzug gesetzt wurde, man mit anderen Worten eine Frist gesetzt hat und die Eigenmaßnahmen ankündigt.

    Alle diese Fragen lassen sich nicht so pauchal beantworten. Zunächst mal gilt, dass man als Mieter nicht für das aufkommen muss, was sich durch normale Abnutzung verschlechtert (§538 BGB). Weiterhin wäre die Frage, wie der Zustand bei Übergabe dokumentiert wurde. Es macht einen Unterschied, ob der Vermieter die Sachen schon bei Rückgabe der Wohnung angemerkt hat oder erst im Nachinein damit ankommt.

    Nächstes Problem ist, dass dem Vermieter die Schlüssel für Besichtigungen bekommen hat. So weiß man nicht genau, was er da gemacht hat und im Zweifel ist man als Mieter nun dafür verantwortlich, wenn der Vermieter etwas verändert hat. Das ist eine sehr unglückliche Situation.

    Zusammenfassend wird man über das eine oder andere berechtigt streiten können, komplett aufklären aber nicht, sodass man sich letztlich auf einen Betrag wird einigen müssen. Hier Abstriche zu machen und es als Lehrgeld zu sehen wird günstiger kommen als wenn es bei Gericht zu einem Vergleich kommt und das Ergebnis dann auch kein anderes sein wird.

    Das ist in der Tat problematisch wenn nicht sogar unmöglich. Wenn da ein toter Strang ist, durch den kein Wasser mehr gespült wird, können sich Keime bilden und das ganze System kontaminieren. Davon abgesehen, falls es eine Eigentümergemeinschaft ist, bräuchte man dazu die Erlaubnis der Eigentümer, da die in der Wand liegenden Rohre zum Gemeinschaftseigentum gehören.

    passen aber immer noch nicht zu den vorgelegten Belegen.

    Dann läuft es so, dann man selber der korrekten Nachzahlungsbetrag ausrechnet, der sich ergibt, wenn man die richtigen Zahlen laut Belegen einsetzen würde, das schreibt man dem Vermieter als Einwand, und leistet diese verringerte Nachzahlung.

    Allerdings schadet es natürlich nicht, von jemandem die Abrechnung prüfen zu lassen. Denn vielleicht sind noch mehr Fehler enthalten, die man nicht gesehen hat.

    ob ich die am 17 Dezember 2025 zugestellte korrigierte Abrechnung zahlen muss

    Der Sachverhalt ist schon klar. Aber es lässt sich so nicht beantworten. Man muss zuerst mal nachschauen, ob die Abrechnung überhaupt formell wirksam ist oder nur inhaltliche Fehler hat. Wenn formell unwirksam, müsste man nicht zahlen, weil das soviel bedeutet wie wenn man noch gar keine Abrechnung bekommen hatte. Inhaltliche Fehler hingegen lassen sich nachträglich korrigieren.

    Im Übrigen können in einem Forum keine rechtswirksamen Empfehlungen gegeben werden, sondern nur allgemeine Informationen, aus denen dann jeder selbst entscheiden muss, was er macht.

    Ich verstehe das mit diesen Fristen nicht, 12 Monate nach Abrechnungsfrist und 3 jährige Verjährungsfrist

    Die 12 Monate beziehen sich auf die Zeit, bis man als Mieter die Abrechnung bekommen haben muss, und die 3 Jahre laufen dann erst nachdem man die (formell gültige) Abrechnung erhalten hat und der Vermieter die Nachzahlung auf dem Rechtsweg einfordern will.

    Es kam aber keine Reaktion

    Ein Vermieter ist auch nicht verpflichtet, ein Gespräch über die Abrechnung zu führen. Daher darf man sich nicht wundern, wenn keine Reaktion kommt. Der Vermieter ist nur verpflichtet, die Einsicht in die Belege zu ermöglichen. Detailfragen zu den Belegen kann man dann bei dem Termin stellen, sofern sich die Antwort nicht aus dem Beleg selbst ergibt.

    und die Korrektur für 2023 erhalten

    Zu einer Korrektur ist ein Vermieter ebenfalls nicht verpflichtet, meistens jedenfalls je nach Art des Fehlers. Nach der Belegeinsicht schreibt man dem Vermieter die Fehler, rechnet diese aus der Abrechnung heraus, und leistet den unstreitigen Teil der Nachzahlung. Damit wäre die Sache dann erledigt.

    Ich kann jetzt nicht mehr dazu sagen als schon geschrieben. Ich kenne noch nicht mal die Abrechnung. Gerne mal über den Link im Beitrag zuvor einsenden. Außerdem wundert mich, dass der DMB nicht sofort die Belege angefordert hat. Nach meiner Erfahrung wird damit normal nicht gezögert.

    Bei der Belegeinsicht hat man das Recht, die Originale zu sehen, und das vollständig. Man darf auch Kopien machen, bzw. heutzutage noch einfacher abfotografieren. Denn man muss die Möglichkeit haben, die Belege einer fachkundigen Person zur Prüfung zu zeigen.

    So fern es nur inhaltliche Fehler sind und keine formellen, schuldet man den unstreitigen Teil der Nachzahlung. Nur wenn der Vermieter die Belegeinsicht verweigert hat man ein Zurückbehaltungsrecht.

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