Beiträge von Fruggel

    Das ist schon etwas komisch, woher der Vermieter Rechnungen hat, wenn es keine Leistungen eines Gärtners gibt. Diese Rechnungen sollte man erstmal genauer prüfen.

    Komisch auch, weil es gar nicht nötig ist, sich solche fiktiven Rechnungen geben zu lassen. Denn der Vermieter darf ganz offiziell seine eigene Arbeitsleistung in der Nebenkostenabrechnung ansetzen. Das ist gesetzlich sogar vorgesehen.

    Um zu prüfen und belegen zu können, ob der Vermieter vielleicht das Wirtschaftlichkeitsgebot missachtet hat, könnte man man bei einer Firma, die solche Leistungen anbietet, ein Angebot einholen.

    Ich habe erklärt, dass das ein Verschleiß ist. Aber sie wollen es nicht akzeptieren.

    Dass eine Vermieter eine Erklärung gelegentlich mal nicht anerkennt, ist normal. Aber die Frage ist, ob eine neutrale Person, wie z.b. einen Richter, mit der Erklärung überzeugt werden kann.

    Denn es verhält sich so, dass der Vermieter zunächst mal sagen kann, dass er für den Schaden nichts kann, da er in der Wohnung ist und er keinen Einfluss darauf hat. Sodann kommt es zur Beweislastumkehr. Das bedeutet, man hat dann als Mieter die Möglichkeit zu erklären, dass man eben nicht in irgend einer Weise fahrlässig oder pflichtverletzend gehandelt hat, sondern dass es normale Abnutzung ist.

    Die Meinung der Vermieterin is juristisch korrekt. Das Umzugsunternehmen ist sog. Erfüllungsgehilfe, und als Mieter haftet man für dessen Schäden so, als wenn man den Schaden selbst verursacht hätte. Dies ist in §278 BGB gesetzlich geregelt. Man muss sich als Mieter also tatsächlich den Betrag vom Umzugsunternehmen zurück holen. Das sollte kein Probem sein, weil die Unternehmen für solche Dinge versichert sind.

    auch wenn der Vermieter bereits von einer eventuellen Kostenerhöhung weiß?

    Wenn der Vermieter von einer Erhöhung der Kosten weiß, dann muss er das in seiner Aufforderung zur Erhöhung der Vorauszahlung entsprechend darlegen und den Anteil des Mieters nachvollziehbar hochrechnen, um diese durchsetzen zu können. Ohne einer solchen sachbezogenen Begründung kann ein Mieter der Erhöhung widersprechen und der Vermieter muss auf die nächste Abrechnung warten. Wir wissen aber diesem Thema hier gar nicht, ob und wie der Vermieter begründet hat.

    Denn dann müsste der Mieter mit Anwalt dagegen vorgehen

    Nein, muss der Mieter nicht. Wenn der Vermieter der Meinung ist, dass seine Kündigung wirksam ist, dann liegt es an ihm, das gerichtlich feststellen zu lassen. Es besteht kein Handlungsbedarf für den Mieter. Der Mieter kann allenfalls zum Anwalt gehen um sich beraten zu lassen, und ich habe keinen Zweifel, dass dieser meine Erläuterungen bestätigen wird.

    Ist der Mieter verpflichtet, seine Zählerstände jetzt auch noch an den Vermieter zu übermitteln?

    Nein. Dazu besteht keine Pflicht. Wenn der Vermieter die Kosten ausrechnen will, kann er als Hochrechnung den Verbrauch des Vorjahres nehmen.

    Im Übrigen ist der Vermieter verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Mieter monatlich seine Verbrauchsinformationen bekommt. Das ist ja der Grund, warum überall die Geräte auf Funk umgerüstet werden.

    Ich würde mich nicht so Kirre machen lassen vom Vermieter sondern mehr Ruhe bewahren. Mit etwas Gelassenheit geht alles viel besser.

    Ich kann meiner ersten Antwort nicht wirklich etwas hinzufügen. Es genügt die Erklärung an den Vermieter, die Vorauszahlung auf x € zu senken aufgrund der erfolgten Abrechnung. Damit fertig, mehr muss ein Mieter nicht erklären, schon gar keine Berechnung von Kostensteigerungen. Insofern ist es überhaupt nicht kompliziert. Die Erklärungen des Vermieters sind an den Haaren herbei gezogen und brauchen keine Beachtung finden.

    Dass der Vermieter die 100€ weniger abgelehnt hat, war ja noch berechtigt, da diese höher als das Guthaben wären aufs Jahr gerechnet. Aber gegen die 60€ gibt es keinesfall etwas einzuwenden, denn da bleibt ja immer noch ein Spielraum.

    Wenn der Vermieter der Meinung ist, dass die Kosten steigen werden, dann liegt es an ihm, das rechnerisch genau darzulegen, nicht am Mieter. Dabei reicht es aber nicht, einfach nur die Annahme zu äußern, sondern der Vermieter muss die tatsächlich anstehenden Kosten konkret aufführen, z.b. anhand einer simulierten Abrechnung für das aktuelle Jahr.

    Als erstes die Lastschrift bei deiner Bank widerrufen.

    Nein, das macht man nicht als erstes. Der Widerruf verursacht Kosten (für den Vermieter), die vermeidbar sind. In der Regel lässt sich die Sache aufklären, und dann kann der Vermieter den zu viel abgebuchten Betrag zurück überweisen. Macht er das nicht, kann man immer noch wiederrufen. Dafür hat man 8 Wochen Zeit, und das reicht normalerweise, um eine Stellungnahme vom Vermieter zu bekommen.

    legitim, dass die Vermietung noch über das SEPA-Lastschriftmandat verfügt?

    Wenn man das Lastschriftmandat nicht zurück gezogen hat, ja. Mit der Beendigung des Mietvertrags endet die Erlaubnis zum Lastschrifteinzug nicht automatisch. Das muss man separat erklären. Hat man das versäumt, war der Vermieter zunächst mal grundsätzlich berechtigt zur Abbuchung, ob mit dem korrekten Betrag ist eine andere Frage.

    Der Vermietung habe ich diesbezüglich über deren Kontaktformular Bescheid gegeben

    Dann erst mal auf Antwort warten, ggf. nochmal per E-Mail zusätzlich schreiben und um Aufklärung bitten. Voraussetzung ist aber auch noch, dass die Nebenkostenabrechnung denn überhaupt schon angekommen ist. Wenn nicht, ist die Zahlung noch gar nicht fällig. Und die zuvor erwähnten 8 Wochen im Blick halten, falls der Vermieter nicht antworten sollte bzw. es sich nicht klärt.

    er wird doch wohl wissen, dass ein Mieter auch selbst senken kann..?

    Oh nein, davon sollte man nicht ausgehen. Ich bekomme es regelmäig mit, dass Vermieter über die gesetzlichen Bestimmungen nicht so gut informiert sind.

    wegen "fehlender" Miete (durch die monatlichen Senkungen) nicht nach paar Monaten kündigen, weil Miete "fehlt"?

    In den Augen des Vermieters mag etwas fehlen. Aber darauf kommt es nicht an, sondern wie es sich objektiv betrachtet verhält. Und wenn man korrekt vorgegangen ist mit der Ankündigung, dann fehlt keine Miete. Eine solche Kündigung wäre unwirksam.

    schriftliche Mitteilung gemacht, dass ab September 2024 die Nebenkosten der Miete um Summe x vom Mieter gesenkt werden

    Und das ist vollkommen ausreichend. Die Senkung der Vorauszahlung gemäß §560 Abs. 4 BGB bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters. Dies ist als eine einseitige Erkärung zu verstehen. Also einfach weniger zahlen und die Sache ist erledigt.

    Natürlich darf man nicht zu weit senken, sondern es muss angemessen sein auf Grundlage der vorliegenden Abrechnung. Bei beispielsweise 1000€ : 12 sind also 83€, um die man maximal senken kann.

    Dazu zwingen etwas zu zahlen kann man den Vermieter nicht. Lediglich, wenn er verlangen würde, dass das Gartenhaus stehen bleiben soll, wäre es etwas anderes, aber das ist hier nicht der Fall. So bleibt also nur, mit dem Vermieter in Verhandlung zu gehen, dass er das Gartenhaus abkauft. Wenn er überzeugt ist, dass das Gartenhaus einen Mehrwert für das Grundstück darstellt und er von nächsten Mieter dafür sogar etwas mehr Miete verlangen kann, könnte es gelingen.

    Muss der Mietvertrag - da er in dieser Form nicht zulässig ist - umgeschrieben werden

    Nein. Die Inklusivmiete ist im Bezug auf die Heizkosten einfach nur unwirksam, weil die Gesetze der Heizkostenverordnung Vorrang haben.

    so trägt der Vermieter das Risiko einen Mehrverbrauch der neuen Mieter zu bezahlen

    Für die anderen Nebenkosten außer den Heizkosten ist eine Inklusivmiete zulässig, somit also auch für die Wasserkosten. Und ja, der Vermieter trägt das Risiko. Wenn ein Mieter mehr Wasser verbraucht als in der Pauschale einkalkuliert wurde, dann kann der Vermieter nicht rückwirkend Geld nachfordern.

    Haben die neuen Mieter das Recht, den bisherigen Mietvertrag so umschreiben zu lassen, dass er sich mit den im Inserat angegebenen Werten der Kaltmiete und der Nebenkosten deckt ?

    Nein. Die Angaben in einem Inserat sind nicht bindend. Es zählt einzig und allein, was im Vertrag vereinbart ist bzw. das Gesetz vorrangig vorschreibt. Wenn es aber nun zur Diskussion kommt, wie viel der Vermieter an Heizkosten einkalkuliert hat und bei einer Abrechnung darüber gegenzurechnen ist, haben die Mieter mit der Erkenntnis aus dem Inserat durchaus ein Argument, auf einen reellen Betrag zu kommen.

    auch mit Teppich möglich, welcher die Unebenheit und Bewegung des Untergrundes einfach ausgleicht.

    Das bezweifle ich stark. Nach der Schilderung zu urteilen dürfte es wahrscheinlich auch mit einem Teppich an Unzumutbarkeit grenzen, dass man die Wohnung normal verwenden kann, wenn sich bei jedem Schritt irgend was verschiebt unter den Füßen.

    Selbstverständlich muss man bei der Übergabe den Zustand im Protokoll vermerken, dass dann hinterher nicht gesagt werden kann, man habe es so akzeptiert wie es ist.

    Denn ohne vernünftigen Untergrund liegt Ihr Vinyl nachher nicht richtig

    Denken Sie nicht auch, dass diese Erkenntnis Grund genug für die Schlussfolgerung ist, dass der Vermieter seinen Pflichten gemäß §535 BGB (Zitat: "Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen") nicht nachkommen würde und es sich somit um einen Mangel handelt, den man als Mieter nicht hinnehmen muss und auf Nachbesserung bestehen kann?

    zweimal bei der selben Versicherung Geldbeträge geltend machen kann für Haftpflichtversicherungen

    Das hört sich danach an, dass der Vermieter auch seine private Haftpflichversicherung umgelegt haben könnte. Das geht natürlich nicht, nur die Gebäude Haftpflicht ist umlagefähig. Hier hilft die Einsicht in die Belege weiter, die der Vermieter auf Verlangen gewähren muss. Im Übrigen sollte man die Abrechnung insgesamt genauer prüfen oder prüfen lassen, da sich eventuell noch mehr Fehler befinden, die gar nicht so direkt auffallen.

    Da im Mietvertrag nicht genannt ist, wie hoch der Pauschalbeitrag im Monat ist, muss konkretisiert werden, an welchen Kosten sich der Vermieter orientieren kann.

    Man kann als Mieter eine Abrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten verlangen unabhänig von der Vereinbarung im Vertrag. Eine Ausnahme davon wäre nur gegeben, wenn der Vermieter eine der beiden Wohnungen selbst bewohnen würde, was hier offenbar nicht der Fall ist. Selbstverständlich können dabei nun Diskussionen entstehen, wie viel man in dieser Abrechnung als Vorauszahlung ansetzen muss, da dies im Vertrag nicht aufgeschlüsselt ist. Doch da ist es am Vermieter sich zu erkären, wie er die Gesamtmiete kalkuliert hat. Im Zweifel muss man sich auf eine Schätzung einigen, denn von einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat keiner wirklich was gewonnen.

    Da nun keine Zählerwerte vorhanden sind, dürfen die Mieter dann die Kosten um 15% kürzen gemäß §12 der Heizkostenverordnung.

    Wie sollten sich am besten die neuen Mieter und der Vermieter verhalten ?

    Der Vermieter sollte überzeugt werden, dass er Verbrauchsmessgeräte einbauen lassen muss, um zu einer gerechten Kostenverteilung zu kommen und um den Anforderungen des Gesetzgebers nachzukommen. Wenn er nicht weiß, wohin er sich dazu wenden kann, darf er gern an service@nebenkosten-berechnen.de schreiben. Dort wird ihm auch die Abrechnung erstellt.

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