Beiträge von Fruggel

    Die Rechtschutzversicherung des ADAC greift nur bei verkehrsrechtlichen Problemen, nicht bei mietrechtlichen. Diese Versicherung hilft dafür nicht weiter.

    Wenn Sie noch weitere Fragen zum Verständnis der rechtlichen Grundsätze haben, dann stellen Sie diese gern kontret und es wird jemand darauf eingehen.

    Aber so allgemein kann man ansonsten wirklich nur auf einen Anwalt verweisen. Und das hat jetzt noch nicht mal etwas damit zu tun, dass ein Forum keine Rechtsberatung leisten darf, sondern vielmehr, dass Sie aufgrund der Vielzahl an Problemen damit überfordert sein werden und konkrete Unterstützung brauchen. Für jeden der aufgeführten Punkte kennt das Gesetz Vorschriften, wie damit umgegangen werden kann, man muss diese nur nutzen. Gegen viele Sachen kann man sich zur Wehr setzen, aber das muss man aktiv tun in angemessener Weise.

    Zur Ergänzung noch:
    Für eine Nutzungsentschädigung, die der Vermieter vielleicht gemäß §546a BGB geltend machen könnte, kommt es nicht allein nur darauf an, ob man die Wohnung zurück gibt oder nicht. Es kommt zudem hinzu, dass der Vermieter auch tatsächlich einen Rücknahmewillen zum Ausdruck gebracht haben muss. Das könnte z.b. dadurch sein, dass er bei der Vereinbarung eines Termins mitgewirkt hat. Ein Anwalt würde sich bei der Prüfung der Sache daher genauer anschauen, wie genau es abgelaufen ist. Die Beschreibung hier ist etwas zu lückenhaft.

    dass sie darauf beharrt, dass unser Vertrag bereits mündlich zu Stande gekommen ist und somit bereits bindend ist.

    Ja, das kann durchaus möglich sein, dass der Vertrag bereits bindend ist für beide Seiten. Es kann aber auch sein, dass man sich in der Verhandlung darauf geeinigt hat, dass der Vertrag erst in schriftlicher Form mit der Unterzeichnung wirksam serden soll. Daher lässt sich das jetzt nicht so klar beantworten und im Streitfall müsste ein Anwalt die Sache prüfen.

    Die Übergabe ist in 3 Wochen und ich kann mich ja anscheinend nicht mal darauf verlassen, dass sie an dem Tag wirklich auftaucht.

    Das ist sehr gut nachvollziehbar, dass es dazu eine Unsicherheit gibt. Diese Unsicherheit würde jedoch auch mit einem schriftlichen Vertrag bestehen, denn auch mit diesem ist nicht garantiert, dass der Mieter erscheint geschweige die Miete bezahlt. Im Prinzip bleibt nur abzuwarten, und den schriftlichen Vertrag kann man dann bei Schlüsselübergabe auch noch nachholen.

    Die Tätigkeiten sind gemäß Betriebskostenverordnung umlagefähig. Zusätzlich muss man aber auch nachschauen, ob gemäß der vertraglichen Vereinbarungen etwas gegen die Umlage dieser Kosten spricht. Daher kann man die Frage nicht so allgemein beantworten.

    Ob die Höhe der Vergütung angemessen ist, lässt sich nur feststellen, indem man von einem Dienstleister einen Kostenvoranschlag für diese Tätigkeiten einholt um zu vergleichen.

    Laut meinem Vermieter soll ich mit dem Finger darüber streichen und wenn der Finger schwarz ist, ist es meine Schuld als Mieterin

    Diese Aussage des Vermieters ist etwas unsinnig. Denn damit lässt sich nicht feststellen, was die Ursache ist geschweige wer dafür die Kosten zu tragen hat. Jedoch hilft das einem Mieter nicht weiter, weil nach den gesetzlichen Regelungen in einer solchen Situation der Mieter darlegen muss, dass es die Verantwortung des Vermieters ist. Nur wenn dem Mieter das gelingt, ist der Vermieter wieder an der Reihe, sich von der Verantwortung zu entlasten wenn möglich (BGH Urteil AZ: VIII ZR 223/04). Man muss als Mieter also erst mal Ursachenforschung betreiben.

    Es gibt einige bauliche Mängel, die zulasten des Vermieters gehen würden. Es gibt aber auch hausgemachte Ursachen. Wenn man beispielsweise zu wenig lüftet, um Staub und feuchte Luft aus der Wohnung zu bringen, und man dazu vielleicht auch noch häufig Kerzen oder Duftöle benutzt, begünstigt man das Fogging selbst.

    Der Fall aus dem verlinkten Urteil unterscheidet sich von meinem Fall lediglich in dem Umstand, dass der dortige Vermieter bereits die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen hatte

    Das ist ein ganz wesentlicher Unterschied. Und es kommt noch dazu, dass es in dem Urteil im Mietvertrag Vereinbarungen zur Besichtigung gab unter bestimmten Voraussetzungen. Obgleich solche Vereinbarungen unwirksam sein könnten, haben diese doch eine Bedeutung bei der Betrachtung der gegenseitigen Interessen, um die es ja bei der Besichtigung geht. Das Thema ist immer eine Einzelfallbetrachtung, weshalb man niemals mit Sicherheit vorhersagen kann, wie ein zuständiger Richter entscheiden wird.

    Da wir hier erst seit dem 01.04.2024 wohnen, gab es bis jetzt noch keine Abrechnung der Nebenkosten.

    Dann muss man die erste Abrechnung abwarten, um diese dann zu prüfen. Vorher lässt sich dazu nichts sagen, denn es kann ja korrekt sein, wie der Vermieter rechnen wird. Man könnte ihn höchstens vorab mal fragen, wie er beabsichtigt, die Kosten aufzuteilen in der Abrechnung. Grundlage muss in jedem Fall die Rechnung des Stromlieferanten sein.

    Weitere Vereinbarungen zum Haushaltsstrom gibt es im Mietvertrag nicht.

    Das ist schlecht. Denn der Haushaltsstrom ist kein Bestandteil der Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Natürlich will man als Mieter bezahlen, was man verbraucht hat. Aber im Streitfall vor Gericht würde der Vermieter auf den Kosten sitzen bleiben, wenn es dazu keine gesonderte Vereinbarung im Vertrag gibt. Außerdem hat man als Mieter gesetzlich das Recht, den Stromanbieter frei zu wählen, und spätestens dann wird der Vermieter separate Stromzähler vom Versorger einbauen lassen müssen.

    Daher werde ich nun selbst die Nebenkostenabrechnung auf den Preis dieses Pakets anpassen

    Ja, so ist das übliche Vorgehen. Man muss dem Vermieter das aber auch begründen in einem Schreiben, in dem man seine Einwände gegen die Abrechnung geltend macht. Wenn man das entsprechend ausführlich und wortgewandt angeht, bringt man den Vermieter vielleicht zur Einsicht über seinen Fehler.

    Kündigung wegen Eigenbedarfs gedroht - passiert ist aber nichts und der Anwalt meint ich darf dem entspannt entgegensehen.

    Das kann man zunächst auch. Allerdings wäre es eine ungünstige Situation, falls der Vermieter tatsächlich Eigenbedarf für sich oder einen nahen Angehörigen haben sollte. Denn dann wäre die Kündigung dennoch wirksam.

    die Schimmelangelegenheit werden wir wohl einem RA übergeben müssen.

    Wegen des Schimmelproblems eher nicht, sondern mehr, um die Kaution zu bekommen. Wer einen Anspruch geltend machen will, muss diesen begründen können, so das Prinzip. Und genau dieses Prinzip gilt auch für das Fenster. Ich habe keine Ahnung, wie der Vermieter diesen Anspruch plausibel erklären können will. Denn nach dem Gesetz geht alles, was sich durch normal übliche Benutzung verschlechtert, zulasten des Vermieters.

    Bei der Berechnung muss der Index zum Zeitpunkt des Vertragsbeginn genommen werden, oder wenn es schon mal eine Erhöhung gab, dann zum Zeitpunkt der letzten Erhöhung. Wenn es noch keine Erhöhung gab, ist es also korrekt, den Wert von 2011 zu nehmen.

    Das allerdings nur was die Berechnung der Erhöhung betrifft. Rückwirkend kann man keine Geld für eine höhere Miete verlangen, sondern nur für die Zukunft.

    Ein Vermieter ist bei Zahlung per Überweisung nicht verpflichtet, eine Quittung auszustellen. Nur wenn man in bar zahlt, wäre es etwas anderes. Deshalb kann man nichts tun, um das zu erzwingen.

    Wenn der Vermieter meint, es sind noch Zahlungen offen, dann kann man ihn fragen, für welche Monate genau, sodass man das klären kann.

    Dazu muss sich der Vermieter erstmal erklären. Wer glaubt, einen Anspruch zu haben, der muss diesen auch begründen können, so das juristische Prinzip. Daher abwarten, was er schreibt im Zusammenhang mit einer Zahlungsaufforderung. Vielleicht ist er der Meinung, dass doch alle Mieter die Gelegenheit gehabt haben mussten, die Mitteilung zu sehen. Und dann auch, warum die Räder raus mussten, denn warum sollen nicht auch defekte Räder da stehen dürfen. Die Verwaltung kann ja nur ein sinnvolles Interesse haben, die Räder zu finden, die Mieters gehört hatten, die längst nicht mehr da wohnen. Entsorgt wurden die Räder ja nicht, nur eingelagert beim Dienstleister, es ist also kein Eigentum vernichtet worden.

    Ich sehe keinen Sinn darin, Fotos zu machen. Daran erkennt man nichts. Wenn der Dienstleister die Räder nicht raus geben will, kann man ihn fragen, ob es ihm lieber ist, eine Anzeige wegen Unterschlagung zu bekommen.

    an Ort und Stelle die Räder mit einem Geldbetrag auslösen sollen

    Dafür gäbe es aber keinerlei Rechtsgrundlage. Die Hausverwaltung hat den Dienstleister beauftragt, also hat sie diesen auch zu bezahlen. Wenn die Hausverwaltung der Meinung ist, dass der Eigentümer der Räder Schadenersatz zu leisten hätte, kann sie ihre Forderung schriftlich stellen und dann kann man prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Letzteres lässt sich nicht so pauschal beantworten, da kommt es auf viele Details an.

    Das Problem ist hier rechtlich gesehen, dass es sich um einen gemeinsamen Vertrag mit den anderen zusammen handelt. Das bedeutet, da kann nicht einer allein einfach so kündigen oder raus geschmissen werden. Für eine Vertragsänderung hierfür braucht es die Unterschrift des Vermieters aber auch die der Mitbewohner. Da dies nicht erfolgt ist, läuft der Vertrag weiter.

    Vielleicht sieht der bisherige Mietbewohner dann eine Notwendigkeit zu antworten und die Sache zu regeln, wenn man ihm schreibt, dass man die gemeinsame Kündigung auf dem Rechtsweg durchsetzen müsse, wenn er sich nicht zurück meldet. Denn dann müssen die anderen auch ausziehen.

    Eine Mieterhöhung ist im Prinzip nichts anderes als eine Vertragsänderung. Nur mit dem Unterschied, dass ein Vermieter unter bestimmten Bedingungen diese Zustimmung zur Vertragsänderung gerichtlich durchsetzen kann. Lassen wir das mit der gerichtlichen Durchsetzung mal außer acht, dann bedarf jede Vertragsänderung einer Zustimmung. Diese kann mit einer Unterschrift gegeben werden, aber auch durch schlüssiges Verhalten. Und Letzteres ist nach herrschender Meinung auch gegeben, wenn man den erhöhten Betrag mindestens 3 Monate lang gezahlt hat. Aus diesem Grund ist eine Rückforderung wohl eher aussichtslos.

    Badsanierung, wie auch die die Vermietung zugegeben hat!

    Dann besteht die Chance, den Vermieter an seine eigene Aussage zu erinnern und ihn zu überzeugen, dieser Einsicht durch eine Rückerstattung Taten folgen zu lassen.

    Das ist inzwischen das zweite Mal, dass ich mit diesem Vermieter einandergerate

    ... wobei man eigentlich schon beim ersten Mal daraus gelernt haben sollte, dem Vermieter nicht zu vertrauen und bei jeder Angelegenheit genauer zu prüfen und sich wenn nötig rechtlich kundig zu machen.

    Kein Fall ist gleich, es gibt immer irgend welche Unterschiede. Deshalb soll man nicht eigene Fragen in fremden Themen schreiben, sondern ein eigenes Thema eröffnen. Im Übrigen muss die Abrechnung geprüft werden. Denn die Erfassung des Rohrs ist durchaus vorgesehen, aber es muss richtig gemacht worden sein.

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