Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten für Schönheitsreparaturen.
Diese Klausel ist generell mal wirksam.
Jedoch hat der BGH festgelegt, dass die Pflicht zu den Schönheitsreparaturen nur dann auch den Mieter abgewälzt werden darf, wenn der Mieter die Wohnung entweder renoviert übergeben bekommen hat, oder aber einen angemessenen finanziellen Ausgleich für eine unrenovierte Wohnung bekommen hat.
"Renoviert" übergeben bedeutet, dass keine Abnutzungsspuren des Vormieters mehr erkennbar sind, oder diese zumindest nur so minimal sind, dass sie nicht ins Auge fallen. Du schreibst, dass Bohrlöcher des Vormieters vorhanden waren. Somit hast du die Wohnung nicht renoviert bekommen. Falls du also keinen finanzeillen Ausgleich bekommen hast, hat es sich mit der Renovierungspflicht erledigt.
Müssen wir die Dübellöcher schließen ?
Sofern die Renovierungspflicht korrekt vereinbart ist, würden auch kleinere Reparaturen wie das Verschließen von Bohrlöchern dazu gehören. Siehe dazu die Erklärung im obigen Absatz.
Leider ist durch unsere selbst angeklebten Fliegengitter der Lack außen an 2 Fenstern teilweise mit abgegangen.
Das hat somit nichts mit den Schönheitsrenovierungen zu tun, sondern ist als Beschädigung anzusehen. Wenn du es durch Streichen in Ordnung bringen kannst, spricht nichts dagegen. Ansonsten kann der Vermieter jemanden damit beauftragen und die Kosten von dir verlangen.
Dübellöcher müssen nicht verschlossen werden, außer man hat die Wände zu Schweizer Käse gemacht.
Diese Aussage ist so allein für sich genommen mißverständlich. Wenn man nicht renovieren muss, dass stimmt es so und man muss auch keine Bohrlöcher verschießen. Wenn jedoch die Pflicht zur Renovierung ordnungsgemäß vereinbart ist, dann gehören kleinere Reparaturen wie das Verschließen von Bohrlöchern dazu.