Das kann den einen oder anderen sicherlich davon abhalten, den Vertrag zu unterschreiben. Aber andererseits suchen sehr viele Leute aufgrund dem angespannten Wohnungsmarkt dringend nach einer Wohnung. Man kann daher nicht allgemein sagen, dass sich keiner finden lässt, man muss einfach sprechen, für wann jemand unterschreiben würde.
Beiträge von Fruggel
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Ach so okay.
Der Vermieter kann es nicht fordern. Ein Mieter muss dem Vermieter nicht den Austausch eines alten Teppichs finanzieren. Er bekommt Miete um solche Dinge bezahlen zu können.
Unterschreib ihm das also nicht, falls die Forderung so im Übergabeprotokoll stehen sollte.
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Es handelt sich also um einen Gewerbevertrag. Hierbei hat der Vermieter wesentlich mehr Möglichkeiten, die Instandhaltung auf den Mieter zu übertragen als es beim Wohnraum möglich ist. Jedoch muss dies erst mal im Mietvertrag entsprechend vereinbart sein. Im Nachhinein so nebenbei bei der Übergabe etwas zu fordern, geht nicht.
Vom Gesetz her ist der Vermieter verantwortlich, die Räume im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Beim Gewerbevertrag kann man das vertraglich etwas aufweichen wie eben gesagt, aber das scheint bei dir nicht der Fall zu sein.
Somit kann es der Vermieter nicht von dir verlangen. Wenn dir der Boden noch so taugt und nutzbar ist, dann bleibt der eben einfach drin.
Du solltest das also nicht unterschreiben auf dem Protokoll fall es da so stehen sollte, denn sonst gilt es als fest vereinbart.
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Das Tapezieren kann der Vermieter meiner Ansicht nach nicht verlangen. Denn zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung durch dich gehört auch, dass du die Wohnung nach deinem Geschmack dekorieren darfst. Mit der Aufforderung greift der Vermieter dahingehend aber ein, was nicht korrekt ist.
Die Verlegung des Bodens sehe ich eher als Entgegenkommen. Denn der Vermieter könnte einfach einen rein legen, welche dir dann nicht gefällt. Du kannst dir so einen Aussuchen. Oder er kann dir die Wohnung auch ohne Bodeenbelag vermieten, dann zahlst du alles komplett selber, je nachdem welchen Belag du rein machst.
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Kann darauf bestanden werden, dass die Wohnung blitzeblank übergeben wird?
Das hätte unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden können, wenn es so im Vertrag stehen würde. Das steht aber faktisch nicht im Vertrag. Sondern es steht drin, dass man in jedem Fall Geld von dir will. Das ist der eigentliche Fehler. Es geht überhaupt nicht um Abrechnung mit Pauschale oder auf Rechnung, sondern der wesentliche Punkt ist, dass die Klausel dir nicht die Möglichkeit gibt, die Arbeit auch selbst durchzuführen.
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Diese Mietbürgschaften scheinen aber gerade bei jungen Leuten üblich zu sein, um überhaupt eine Wohnung zu bekommen.
In der Tat geht es manchmal nicht anders. Es ist nachvollziehbar, dass der Vermieter das Risiko minimieren möchte, die Miete vielleicht nicht dauerhaft und zuverlässig zu bekommen. Da ist eine Bürgschaft eine Möglichkeit, da der jüngere Mensch meistens am Anfang noch nicht ein so sicheres Einkommen hat.
Was aber in der Praxis auch sehr häufig gemacht wird ist, dass der Bürge nicht eine Bürgschaft unterschreibt, sondern als zusätzlicher Vertragspartner in den Mietvertrag mit aufgenommen wird. Dies bietet dem Vermieter die gleiche Sicherheit wie eine Bürgschaft. Er kann bei ausbleibender Miete jederzeit das Geld von zweiten Vertragspartner einfordern. Der Bürge muss dann sogar auch für andere Pflichten mit gerade stehen, z.b. Treppenhausreinigung o.ä. Vielleicht möchte der Vater diese Möglichkeit mal mit dem Vermieter diskutieren.
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Mal ganz unabhängig von der Verjährung von 6 Monaten. Das Protokoll ist bindend, sofern es von dir und dem Vermieter unterschrieben wurde. Es bekommt den Charakter eines Vertrags, laut dem die Schäden mit der Pauschale abgegolten sind. Das hätte der Vermieter nicht unterschreiben müssen, er hätte auch sagen können, er braucht Zeit, die Schadenhöhe festzustellen. Das hat er aber nicht. Also muss er sich jetzt mit der Pauschale zufrieden geben. Einzige Ausnahme wäre möglicherweise, falls es sich um versteckte Mängel handeln würde, die der Vermieter unmöglich bei der Übergabe hätte sehen können. Aber dann würde nun doch wieder die Verjährung greifen.
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Ich verstehe dich jetzt nicht ganz. Es muss natürlich ein Vertrag mit dem neuen Mieter gemacht werden. Und ab der vereinbarten Mietzeit mit dem Nachmieter kann dann dein Vertrag aufgelöst werden. Das ist doch dann eine klare sichere Sache und nicht etwas, auf das du dich verlassen musst. Es betrifft dich dann nicht, wenn der Nachmieter noch doppelt zahlen muss ind er alten Wohnung.
Der Nachmieter muss natürlich vom Vermieter akzeptiert werden. Es ist allein seine Entscheidung, wen er nimmt. Aber ich denke, das weißt du sicherlich.
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Alles völlig nachvollziehbar was du sagst. Doch so gern ich auch mehr helfen will, so bleibt doch das Problem, dass ich hier im Forum nicht einschätzen kann, wie die Geräusche sind. Das wäre aber wichtig. Du sagst, man hört sogar den Toilettengang. Das ist schon mal ein Anzeichen dafür, dass die Wände einfach sehr hellhörig sind, und man somit auch noch nicht mal sehr laut reden muss, dass alles recht laut bei dir ankommt. Und so Dinge wie Toilette, Duschen, Waschmaschine sind halt nun mal normale Alltagsgeräusche, auch dass mal was umfällt und es poltert kann passieren. Ich spreche hierbei natürlich von tagsüber, nachts ist es natürlich was anderes, aber auch da kannst du den Nachbarn nicht verbieten auf Toilette zu gehen.
Vielleicht gelingt es dir, die für deine Begriffe übermäßigen Geräusche irgend wie aufzunehmen. So kannst du das dann den Vermieter oder anderen Personen vorspielen.
Eventuell hat ein anderer User noch eine Idee, wie man dir helfen könnte. Aber ohne es zu hören oder einer objektiven Beschreibung des "Lärms" ist es einfach wahnsinnig schwierig zu sagen, ob es noch im "normalen" Rahmen liegt, was man akzeptieren muss oder zu viel ist.
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Zunächst mal ist wichtig zu wissen, dass du als Mieter trotzdem für die Entrichtung der Miete verantwortlich bist, auch wenn eine Einzugsermächtigung existiert. Die Miete ist in jedem Fall eine Bringschuld des Mieters. Das bedeutet, dass du bei Nutzung des Lastschrifteinzugs dich Anfang des Monats immer davon überzeugen musst, ob das Geld auch abgebucht wurde. Und falls etwas schief gegangen ist, dich beim Vermieter melden musst und nach Absprache die Miete selber überweist oder der Vermieter noch abbucht. Der Fehler lag so gesehen vorrangig bei dir.
Bei den Anwaltskosten handelt es sich um einen Schadenersatz, den der Vermieter geltend machen will. Er hat sich genötigt gefühlt, seine Interessen von einem Anwalt vertreten zu lassen. Und beim Schadenersatz ist es immer so, dass der Geschädigte eine Schadenminderungspflicht gemäß §254 BGB hat. Und vor allem weil es sich bei deinem Vermieter um ein Unternehmen handelt, ist es für diesen im Gegensatz zu einer Privatperson erst recht zumutbar, dass er dir erst mal selber eine Zahlungsaufforderung schickt, um das Geld außergerichtlich beizutreiben. Würdest du darauf nicht reagieren, wäre es wieder eine neue Situation. Das bedeutet, auf den Anwaltskosten wird der Vermieter sitzen bleiben, die wird er nicht ersetzt verlangen können, auch nicht mit gerichtlicher Hilfe.
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Der Mietvertrag besteht nun schon seit 6 Jahren.
Alles klar. Dann ist der nächstmögliche Zeitpunkt für das Vertragsende der 31.8. Da es jedoch in sehr vielen Regionen zahlreiche Wohnungssuchende gibt, ist es meistens möglich, früher aus dem Vertrag entlassen werden zu können, sobald ein neuer Mieter gefunden ist. Teile dem Vermieter einfach mit, ab wann die Wohnung voraussichtlich zur Verfügung stehen wird.
Aus welcher Zeile geht hervor, das kein Sonderkündigungsrecht besteht?
Das ergibt sich aus §561 BGB, wo definiert ist, dass dieser nur für die Erhöhung auf die ortsübliche Höhe (§558) oder wegen Modernisierung (§559) gilt.
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Vielen Dank für den Vertrag. Ich stelle daraus folgende Punkte fest:
- Es ist eine Indexmiete vereinbart. Die Erhöhung ist daher möglich, sofern es nicht schon innerhalb der letzten 12 Monate eine solche Erhöhung gab oder ihr erst weniger als 12 Monate in der Wohnung seid. Die Wirkung der Erhöhung gilt dann ab dem 1.6. Voraussetzung natürlich auch, dass die Mieterhöhung ordnungsgemäß erklärt wurde.
- Im Vertrag ist auch ein Kündigungsausschluss enthalten für die Dauer von 2 Jahren. Nur leider ist in dem Vertrag nicht mehr zu erkennen, wann der Vertragsbschluss war. Die Kündigung kann frühstens 2 Jahre nach Vertragssschluss erklärt werden. Die 3 Monate Kündigungsfirst kommen dann noch dazu.
- Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht.
- Die Kündigung kann auch an den Vollmachtnehmer geschickt werden. Im Vertrag ist ja sogar bekannt, wer Verwalter ist.
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Zur Beantwortung deiner Frage brauchen wir bitte weitere Informationen.
Und zwar ist es bei einer Mieterhöhung wegen Verbraucherpreisindex so, dass dies im Mietvertrag vereinbart sein muss. Das wird meistens Index-Mietvertrag genannt. Hierbei hat man KEIN Sonderkündigungsrecht. Außerdem wird bei einem Index-Mietvertrag auch häufig ein beidseitiger Kündigungsausschluss für eine bestimmte Zeit vereinbart, der euch an den Vertrag binden würde.
Daher gib uns bitte an, was im Mietvertrag vereinbart ist bezüglich der Indexmiete, und ob ein Kündigungsausschluss enthalten ist. Falls du ein Foto vom Vertrag (anonymisiert) schicken möchtest, lade es bitte hier im Forum als PDF Datei hoch.
Bittet wartet mit der Unterzeichnung des neuen Mietvertrags unbedingt noch, bis die Fragen geklärt werden konnten! Wenn meine angedeutete Befürchtung stimmt, dann kommt ihr aus dem aktuellen Mietvertrag noch nicht raus. Dann hättet ihr ein Problem, weil ihr dann 2 Verträge zu erfüllen hättet. Das wäre eine ungünstige Situation.
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eine Reinigungsfirma beauftragen und mir die Kosten in Rechnung stellen
Du hast bereits mehrere Antworten bekommen, die einheitlich bestätigen, dass die Klausel unwirksam ist, du dich weigern kannst diese zu zahlen. Schlimmstenfalls musst du gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um den Teil des Geldes zu bekommen, der von der Kaution abgezogen wurde.
Bitte frag hier nach, wenn du noch etwas nicht verstanden hast. Wir erklären es gern nochmal. Aber die die Erläuterungen eigentlich klar waren, weiß ich jetzt nicht, wo ich ansetzen soll.
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Ich höre aus deinen Worten heraus, dass dir durchaus bewußt ist, dass ein gewisses Maß an Geräuschen völlig normal ist in einem Mehrfamilienhaus. Das sind eben die normalen Geräusche des Alltags, beim einen mehr beim anderen weniger. Nur die schwierige Frage, wann ist das Maß überschritten.
Diese Frage ist gar nicht so einfach. Denn selber als Bewohner wird man übersensibel. Man nimmt Geräusche viel stärker wahr, wenn man eh schon davon genervt ist. Man will am liebsten mal eine Stunde komplette Ruhe, aber es geht nicht. Das macht wahnsinnig. Ich kann mit dir mitfühlen.
Mein Vorschlag daher. Du brauchst mal irgend eine neutrale Meinung dazu. Frag doch einfach mal deine Besucher, die zu dir kommen, wie sie es empfinden. Oder lade jemanden ein extra dafür. Du kannst dann so dein eigenes subjektives Empfinden über die Sache besser einschätzen. So kannst du dann sehen, ob du deine Sensibilität senken kannst, oder ob es Grund genug ist, sich darüber zu beschweren.
Ja, man kann seine Sensibilität herabsetzen. Das ist möglich, sobald man sich damit abfindet, dass es so ist wie es ist. Und vielleicht ist es nötig, da du nicht umziehen möchtest. Bei uns im Haus bin ich auch schon am Rand der Verzweiflung gewesen, denn obwohl ich kein Problem mit Kindern habe, der Geräuschpegel und die Dauer doch oft sehr in ein überwiegend rücksichtsloses Verhalten über gegangen ist. Meine Partnerin hat gesagt, sie möchte nichts unternehmen, weil sie Angst hat, dass es aus Trotz dann nur noch schlimmer wird. Das habe ich akzeptiert und mein Empfinden so geändert, dass ich es noch höre, aber nicht wirklich mehr wahrnehme,
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Bedenke bei deiner Überlegung bitte auch, dass der Vermieter gar nicht verpflichtet ist, einer baulichen Veränderung zuzustimmen. Diese könnte er ablehnen.
Daher wäre alternativ auch zu überlegen, ob du je nach Möglichkeit die Installation so umsetzen kannst, dass du die Sache später beim Auszug problemlos wieder exakt in den aktuellen Zustand zurück versetzen kannst. Zumindest würde das einiges an Kosten sparen.
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Das ist ein großes Paket an Problemen, die jedoch völlig unterschiedliche Themen betreffen. Wir müßten und jeden Punkt einzeln anschauen. Das ist nicht auf die Schnelle gemacht.
Jedoch würde ich dir empfehlen, im ersten Schritt mal das Gespräch mit dem Eigentümer zu suchen. Die Hausverwaltung ist lediglich Dienstleister des Eigentümers. Und wenn die Hausverwaltung sich um die Dinge unzureichend kümmert, dann wird ihn das sicherlich interessieren.
Falls sich auch der Eigentümer um nichts kümmert und es ihm egal ist, dann bleibt wahrscheinlich nur ein Umzug. Gegen die eine oder andere Sache könnt ihr euch vermutlich durchaus wehren. Doch es ist anzunehmen, dass es ein immerwährender Kampf bleibt, der euch immer mehr an die Nerven geht. Ist eine Sache gelöst, kommt bestimmt ein neues Problem. Es würde eine Endlosgeschichte werden.
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Kann man eine alte Einbauküche(ca. 25 Jahre) nachträglich irgendwie aus dem Mietvertrag rausnehmen?
Einseitig nein. Der Vertrag ist zu erfüllen und der Mieter hat einen Anspruch darauf. Nur wenn der Mieter einverstanden ist und dieser Vertragsänderung zustimmt, geht es. Deine Mama kann mit dem Mieter sprechen. Möglicherweise würde es ihm sogar entgegen kommen, weil er sich selber eine Küche kaufen will nach seiner Vorstellung. Aber wenn er auf die vermietete Küche nicht verzichten will, kann deine Mama nichts machen.
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Der Vertrag bleibt weiter wirksam, kann nur nicht erfüllt werden
Deine Ausführungen stimmen natürlich. Aber dieser Satz ist von der Formulierung her irreführend. Der Satz hört sich so an, als ist der Vertrag in einer Art Schwebezustand, was ja nicht der Fall ist. Selbst ich weiß nicht so genau, was du meinst. Denn "Recht zum Besitz" hat der Mieter ja aufgrund des Mietvertrags. Daher möchte ich nochmal was dazu sagen.
Der Mietvertrag besteht mit voller Wirksamkeit weiter, soweit ist es klar. Die Frage ist nur, mit wem, wer ist Eigentümer. Der Eigentumsübergang findet im Sinne des §566 BGB erst mit der Änderung im Grundbuch statt, nicht vorher. Ein wirtschaftlicher Übergang, der oft im Kaufvertrag vereinbart wird, reicht dafür nicht aus.
Kompliziert erscheint mir die Sache eher deswegen, weil die Immobiliengesellschaft nicht Eigentümer ist. Die Immobiliengesellschaft schein wohl als Hausverwaltung oder sonstiger Bevollmächtigter aufzutreten. Eigentümer scheint jemand anderes zu sein. Jedenfalls verstehe ich die Eingangsfrage so.
Die Aussage der Immobiliengesellschaft kann schon stimmen, aber nur deswegen, weil deren Verwaltervertrag gekündigt wurde und sie allein dadurch nicht mehr zuständig ist, nicht wegen dem Verkauf. Somit müßtest du, Flip199 dich an den bisherigen Eigentümer wenden. Also an den, an den du laut deiner Eingangsfrage die Miete bezahlst. Der Käufer ist erst ab Eintragung im Grundbuch zuständig bezüglich Kündigung, Vertragsauflösung und dergleichen.
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Das heißt dieser Mietvertrag ist überhaupt nicht mehr gültig.
Falsch. Der Vertrag ist weiterhin gültig. Nur ist die Immobiliengesellschaft jetzt nicht mehr dein Vermieter, sondern der Vertrag ist Kraft Gesetz auf den neuen Eigentümer übergegangen. Mit diesem wird der Vertrag weiter geführt.
Dieser sagte, dass er überhaupt gar keinen Vertrag von der Immobiliengesellschaft besitze.
Dann hat er nur die Vertragsunterlagen nicht bekommen. Das ändert aber nichts am Bestehen des Vertrags.
Das heißt ich könnte heute die Wohnung verlassen.
Nunja, wenn der neue Eigentümer nichts dagegen unternimmt und nicht weiterhin wie Miete von dir fordert... Das kann ich mir aber nicht vorstellen, wahrscheinlich hat er nur noch nicht alle Unterlagen sichten können. Als Eigentümer braucht man dich die Einnahmen.
Und vergiss nicht, dein Mitbewohner könnte auch etwas dagegen haben, wenn du nicht mit ihm zusammen die Pflichten erfüllst. Er könnte dir da auch noch einen Strich durch die Rechnung machen.
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