Beiträge von Fruggel

    dass die whg, die ja nur vergleichbar mit meiner ist, dass da ein neues bad drin ist, neuer flurboden, und der wz-belag auch viel jünger ist als meiner. da kam dann die antwort lt. aktuellem PReisspiegel

    Die Wohnung, auf die sich der Vermieter bezieht, muss vergleichbar sein in Größe und Aussattung. Auch wenn deine Wohnung später mal umgebaut werden soll, zählt das jetzt noch nicht. Der aktuelle Zustand ist maßgebend. Der Mietspiegel ist kein Argument. Wenn der Vermieter die Erhöhung mit dem Mietspiegel begründen will, muss er von Grund auf das Schreiben anders anfangen.

    es gibt nur 1 verlgeichswhg.

    Das ist nicht genug. Im Gesetz heißt es ausdrücklich, dass es 3 Vergleichswohnungen sein müssen.

    er hat mir dann auch quasi einen Plan geschrieben für die nächten 8 jahre

    Es gibt laut Gesetz sog. Staffelmieten. Aber die müssen im Vertrag beidseitig vereinbart sein. Das geht nicht einseitig. Ohne einer solchen Vereinbarung muss ein Vermieter jedes mal aufs Neue ein Mieterhöhungsverlangen schreiben, wenn er die Miete erhöhen will.

    Das soweit als allgemeine Informationen dazu. Wenn du das Schreiben des Vermieters überprüfen lassen willst, kannst du dir bei Gericht einen Beratungsschein holen und damit die Sache von einem Anwalt anschauen lassen.

    Wenn du die Einrichtung vom vorherigen Mieter abgekauft hast, dann sind die Sachen in dein Eigentum übergegangen. Die Einbauten gehören dann nicht nur theoretisch dir. Du kannst es ausbauen und mitnehmen. Oder veröffntliche ein Inserat, z.b. in ebay-Kleinanzeigen oder Quoka oder regional, um es zu verkaufen.

    Oder geht die "angesparte" Kündigungsfrist auch auf den Erben über.

    Für den Mieter, und somit dann auch für den Erben, gelten grundsätzlich nur 3 Monate. Die verlängerte Kündigungsfrist würde nur für den Vermieter gelten, in diesem Fall aber nicht, da es sich um eine außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist handelt.

    Der Verkäufer könnte also entsprechend kündigen, wenn es ohnehin die Absicht ist, das Mietverhältnis aufzulösen. Bei 3 Monaten Kündigungsfrist bleibt es in jedem Fall.

    Sofern noch eine weitere Person in der Wohnung mit gewohnt hat, verhält sich die Sache etwas anders. Darauf bin ich aber nicht eingegangen, da es sich so liest, als hätte der Mieter allein gewohnt. Im Zweifel bitte bei einem Anwalt nachfragen. Wir können hier nur das grundsätzliche Prozedere besprechen, wie es vom Gesetz her vorgesehen ist.

    Vom Grundprinzip her ist es laut Gesetz in §564 BGB so vorgesehen, dass Der Mietvertrag des Mieters auf dessen Erben übergeht und mit diesem forgeführt wird. Sowohl der Erbe als auch der Vermieter hat die Möglichkeit, das auf den Erben übergegangene Mietverhältnis zu kündigen mit der üblichen 3-Monatsfrist. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Erbfalls ausgesprochen werden.

    Wichtig auch noch, dass eine Kündigung grundsätzlich nur derjenige aussprechen kann, der laut Grundbuch aktueller Eigentümer ist, auch wenn im Kaufvertrag ein früherer Kosten-Nutzen-Übergang vereinbart ist. Vor der Änderung im Grundbuch muss das also der Verkäufer machen.

    Ist es ueblich, dann schon die Kaution zu zahlen?

    Rein vom Gesetz her ist es so vorgesehen, dass 1/3 der Kaution zu Mietbeginn fällig ist. Oftmals üblich und erlaubt ist es, wenn man im Vertrag vereinbaren würde, dass der Anteil der Kaution mit der Wohnungsübergabe Zug um Zug erfolgt.

    Aber mal unabhängig vom Gesetzlichen oder Vertrag ist es meiner Ansicht nach fair, wenn du dem Vermieter dien 1/3 Betrag mit der Schlüsselübergabe gibst, Denn ab dann kann es ja theoretisch zu Schäden kommen.

    Am liebsten waere es mir, wenn ich die Kaution die fuer die alte Wohnung hinterlegt ist, fuer die neue Anmietung nutzen koennte

    Das wird eher schwierig. Denn der Vermieter der bisherigen Wohnung hat vielleicht noch Schäden abzurechnen, deren Höhe er erst noch ermitteln muss. Oder er braucht einfach etwas Zeit, die Kautionsabrechnung zu machen. Außerdem darf er einen Teil der Kaution einbehalten für eine eventuelle Nachzahlung einer noch folgenden Nebenkostenabrechnung.

    Edit: Und wieder war darkshadow schneller während ich geschrieben habe ;)

    Bevor ich antworte, ein Hinweis vorweg. Um eine vollständige Antwort zu geben, wäre es nötig, das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters anzuschauen. Das dürfen wir hier jedoch nicht, denn das wäre unerlaubte Einzelfallprüfung. Das darf nur ein Anwalt. Daher kann ich dir nur allgemeine Informationen zu deinen Fragen geben.

    1. Der Vermieter muss sich entscheiden, wie er die Mietrhöhung begründen möchte. Er kann nicht einmal Vergleichswohnungen hran ziehen, und dann doch auf den Mietspiegel verweisen.
    2. Die 3 Vergleichswohnungen müssen wirklich vergleichbar sein in Größe und Ausstattung. Wenn die Abweichung nicht nur geringfügig ist, zählt die Vergleichswohnung nicht.
    3. Der Vermieter muss die Vergleichswohnungen identifizierbar angeben. Du musst die Möglichkeit haben, dorthin zu gehen und dich von der Vergleichbarkeit zu überzeugen. Somit müssen es auch real existierende Wohnungen sein, Angebote im Internet reichen nicht.

    Wenn die Punkte nicht beachtet sind, dann kann muss man nicht zustimmen.

    Ich stimme darkshadow zu.

    Jedoch eine kleine Einschränkung bzw. Ergänzung.

    Der Empfangsbeweis ist bei Whatsapp nur allein durch die Lesebestätigung (blaue Haken) nicht so ganz eindeutig. Denn das zeigt nur, dass die Nachricht gelesen wurde, aber das muss ja nicht vom Mieter sein. Man könnte theoretisch sein Handy inkl. Nummer an jemand anderen weiter gegeben haben. Allerdings streitest du ja nicht ab, die Abrechnung bekommen zu haben, daher ist das jetzt nur ein Hinweis.

    werden da die Zählerstände zum 01.06.2017 mit 0 angegeben sind

    Dass der Anfangsstand auf 0 ist, ist kein Grund, die Zahlen anzuzweifeln. Ich vermute, dass es sich um digitale Heizkostenverteiler handelt. Und bei diesen ist völlig normal, dass der Stand nur vom jeweiligen Abrechnungsjahr angezeigt werden. Diese Geräte fangen zum Stichtag, z.b. 1.6. tatsächlich bei Null zu zählen an.

    Als Mieter kann man die Zahl zum letzten Stichtag während des ganzen Jahres anzeigen lassen. Die Anzeige wechselt, entweder von selbst oder per Knopfdruck. Meistens sind 4 Zahlen enthalten, eine für die Zählernummer, eine für den Stichtag, z.b. 0106, eine für den Zählerstand zum letzten Stichtag, und eine Zahl für den aktuellen Zählerstand.

    Der allererste Schritt, bevor man über irgend welche Maßnahmen nachdenkt oder zum Anwalt geht, sollte immer sein, das freundliche Gespräch mit dem Vertragspartner, in dem Fall mit dem Vermieter zu suchen. Man kann ihm seine Probleme im Zusammenhang mit der Veränderung mitteilen und in welchen Punkten man sich gestört fühlt. Ladet den Vermieter ein, zu euch zu kommen, um sich die Sache von eurer Perspektive anzuschauen.

    Oftmals lässt sich dadurch eine einvernehmliche Lösung erzielen. Und wenn nicht, dann bekommt man so vielleicht irgend welche Infos, die einem helfen, weitere Schritte zu überlegen.

    Mietminderung wird das Problem nicht lösen. Dadurch allein erreichst du nicht, dass Ruhe einkehrt. Man kann den Nachbarn unten nicht aberkennen, den Garten zu nutzen und die Kinder dort spielen zu lassen. Deine Erwartung, dass alles zurück gebaut wird, ist unrealistisch. Man kann nur gewisse Regeln dabei erreichen, sodass ihr nicht übermäßig dadurch beeinträchtigt werdet.

    oder hab ich durch Übernahme (-Protokoll) schlechte Karten?

    Richtig. Es sieht nicht so gut aus, den Vermieter zum Handeln versuchen zu zwingen rechtlich gesehen. Ein Problem bzw. einen Mangel muss man spätestens bei der Übergabe, normalerweise aber schon bei Vertragabschluss anbringen. Ansonsten ist es ein Zustand, den man akzeptiert hat, da er bekannt war.

    Aus diesem Grund empfehle ich dir, mit dem Vermieter das Gespräch zu suchen. Das allerdings nicht fordernd, sondern vielmehr hilfesuchend und unglücklich über das Aussehen. Die meisten Vermieter sind so dann gewillt, eine Lösung herbeizuführen, jedenfalls eher als wenn man gleich mit der Gesetzeskeule schwingt. Das wäre kein guter Einstand in das Mietverhältnis.

    Ihr habt doch nichts falsch gemacht, was euch jetzt angelastet werden könnte, ich wüßte aus deinen Infos jedenfalls nicht was. Ihr habt laut deinen Infos alle Angaben zum Verdienst wahrheitsgemäß gemacht. Alles wurde offen dargelegt. Es wäre demnach dem Vermieter sein eigenes Problem und Versäumnis, dass er mit euch einen Vertrag gemacht hat, ohne nach dem WBS Schein zu fragen. Ich denke, der Anwalt wird euch das so ähnlich auch erklären.

    Kurz noch ein paar Infos zum Hintergrund des Anliegens deines Vermieters.

    Und zwar ist es so, dass bei preisgebundenen Wohnungen, allgemein Sozialwohnungen genannt, man einen Wohnberechtigungsschein bei der Behörde beantragen muss. Früher war dieser als §5-Schein eher bekannt. Der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung hat sich an diese Spielregeln zu halten. Andernfalls kann ihm sogar ein Bußgeld in fünfstelliger Höhe auferlegt werden.

    Offenbar hat dein Vermieter diese Regeln mißachtet, das wurde bemerkt und nun fordern die Behörden Nachweise von ihm. Kann er die nicht vorlegen, hat er ein Problem.

    Allerdings hat nur der Vermieter ein Problem, weil er vielleicht ein Bußgeld bekommen wird. Dein Vertrag ist deswegen trotzdem wirksam und kann nicht wegen dem fehlenden WBS Schein gekündigt werden.

    oder müssen wir uns da untereinander einigen

    Ja richtig. Ihr müsst euch einigen, zu welchem Zeitpunkt gekündigt wird. Einer allein kann nicht kündigen, wie Leipziger schon gesagt hat.

    Dein Mitbewohner kann aber auch auf Zustimmung zur Kündigung klagen bei Gericht. Daher wirst du den Kündigungszeitpunkt nicht allzu sehr hinaus zögern können. Redet miteinander, das wird helfen.

    Ich gehe mal davon aus, dass diese Aufforderung nicht aus reiner Willkür kommen, sondern ihren sachlichen Grund haben. Und wenn dies der Fall sein sollte, dann darf ein Vermieter durchaus Regeln oder Verbote aussprechen. Ich will damit nicht behaupten, dass dies in deinem Fall in Ordnung geht. Das kann über überhaupt nicht beurteilen durch deine Beschreibung. Ich sage nur allgemein, es ist möglich.

    Ein sachlicher Grund könnte zum Beispiel die Vermeidung von Beschädigungen sein. Wenn du einen Pool dauerhaft auf den Rasen aufstellst, dann wird der Rasen an der Stelle später kaputt sein. Vielleicht erholt er sich wieder, vielleicht muss er aber auch neu angesät werden. Ist ja nachvollziehbar, dass das der Eigentümer vermeiden will.

    Ein anderes Beispiel, das Gartenhaus. In den meisten Landesbauverordnungen ist ein Gartenhaus durch das Bauamt genehmigungspfichtig, wenn es eine Nutzflüche von mehr als 10 m² hat, was bei dir ja der Fall ist. Es ist also vielleicht zu groß. Das ist nur ein Beispiel für sachliche Gründe, ich weiß nicht, was es bei dir für einen Hintergrund hat.

    Du solltest daher mit dem Vermieter ins Gespräch gehen und nachfragen, was denn unter welchen Bedingungen erlaubt ist. Ich denke, dies ist nur sekundär eine rechtliche Frage, sondern eher etwas, was unzureichend abgesprochen wurde.

    Eine theoretische Chance besteht. Ganz allgemein die Information, dass die Rückzahlung der Kaution der gesetzlichen Verjährung unterliegt. Die Frage ist nur, wann beginnt diese Frist zu laufen. Oftmals ist dies mit dem Erhalt der letzten Nebenkostenabrechnung der Fall, und zwar aus dem Grund, weil der Vermieter die Kaution (oder einen Teil davon) für eine mögliche Nachzahlung an Nebenkosten zurückbehalten darf.

    Nehmen wir an, du hättest die Nebenkostenabrechnung 2016 bekommen, dann würde die Verjährung nach dem 31.12.2019 eintreten. Aber ob das für dein Vertragsverhältnis auch gilt, kann ich dir nicht versprechen. Da müßtest du im Zweifel einen Anwalt fragen.

    Das ist eine sehr schwierige Frage, für die du in einem Forum wahrscheinlich keine zufriedenstellende Antwort bekommen wirst. Es könnten vielleicht noch weitere Aspekte relevant werden, die sich noch gar nicht absehen lassen. Vielleicht heizt sich der Raum durch schlechte Isolierung übermäßig auf. Eventuell kann es Auswirkung auf die Heizkostenabrechnung haben, weil laut Heizkostenvorordnung offene und schlecht gedämmte Rohre anders zu berücksichtigen wären. Um nur 2 Beispiele zu nennen.

    Ganz allgemein gesagt ist der Vermieter nur verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu ermöglich. Also beispielsweise dass du heizen kannst. Wie der Vermieter das umsetzt, liegt in seinem Ermessen. Und da du trotz der Rohre den Raum noch wie vorgesehen nutzen kannst, dürfte es nur eine optische Einschränkung sein, mehr nicht.

    Und nehmen wir mal fiktiv an, der Vermieter würde die Rohre wieder in der Wand verlegen, dann wäre diese Maßnahme so aufwändig, dass die Wohnung in der Zeit unbewohnbar sein dürfte. Frage sich selber ob das eine so schöne Situation wäre. Du würdest vielleicht in eine Ersatzwohnung können. Und so rängt sich die Überlegung auf, ob es für dich nicht dauerhaft von Vorteil ist, dir gleich eine andere Wohnung zu suchen.

    Du hast vielleicht gemerkt, dass meine Antwort mehr in die Richtung geht, dass egal in welche Richtung man überlegt, alles irgend wie Unannehmlichkeiten für dich bringt. Und eine Mietminderung bringt ja auch keine Lösung mit sich. Trotzdem hoffe ich, dass ich dir ein paar Anregungen zur Überlegung geben konnte.

    Ich kann dir nicht sagen, wieviel du zahlen musst, dazu müßte man sich das Vetragsverhältnis insgesamt anschauen. Allgemein gesagt muss nach dem Wortlaut des §557a BGB die gestaffelte Mieterhöhung nacheinzelnen Zeitabschnitten angegeben sein. Also als Beispiel könnte in einem Vertrag stehen: "Die Miete erhöht sich ab dem 4. Jahr und dann weiterhin jährlich um X €"

    Schließlich ist der Umgang mit meinem Vermieter von Relevanz für ein weiter gutes Verhältnis.

    Aufgrund dieser Aussage wäre es gut zu wissen, was den eigentlich der Wunsch ist, was erreicht werden soll? Ich meine, das Thema läuft ja in der Regel auf eine Reduzierung der Miete hinaus. Und wenn man das erreichen will, ist schon allein durch dieses Ziel der Vermieter normalerweise weniger erfreut. Daher die Rückfrage.

    ob überhaupt eine erfolgt ist oder in welcher Form auch immer, hat doch grundsätzlich eh für keine der beiden Seiten eine gesteigerte Relevanz

    In dem Punkt bist du im Irrtum. Falls die Übergabe in der Form eines beidseitig unterschriebenen Protokolls erfolgt ist (was keiner tun muss, ich meine wenn erfolgt), dann hat das sehr wohl gesteigerte Relevanz. Dieses Protokoll hat dann verbindlichen Charakter. Man nennt das negatives Schuldanerkenntnis. Das bedeutet, der Vermieter kann hinterher nur noch arglistig vertuschte Schäden geltend machen, ansonsten keine mehr.

    Aber das nur am Rande aufgrund deiner Anmerkung. Darum geht es ja in dieser Frage nicht.

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