Beiträge von Fruggel

    Man muss hier unterscheiden, ob der Müll einem einzelnen Mieter zugeordnet werden kann. Ist das der Fall, dann kann auch von diesem Schadenersatz verlangt werden. Lässt sich jedoch nicht mehr feststellen, wer den Müll abgestellt hat, ist es tatsächlich korrekt, dass die Kosten auf die Allgemeinheit der Mieter umgelegt werden kann. Dies bezieht sich auch auf Müll, der durch fremde abgestellt wurde.

    Für einen Teil des Mülls im aktuellen Fall scheint ja der Verursacher bekannt zu sein, nämlich der Bewohner, der die Sachen vergessen hat raus zu stellen. Somit ist es auch möglich, diesem Mieter anteilig einen angemessenen Betrag direkt zuzuordnen. Der verbleibende Betrag muss dann in den Müllkosten in der Nebenkostenabrechnung aufgeteilt werden.

    Für die Zukunft müßte jeder Bewohner etwas darauf achten, wer etwas raus stellt. Der Vermieter allein kann das nicht mitbekommen oder überwachen. Aber wenn jeder etwas die Augen offen halten würde und dann bescheid sagt, wenn ihm was auffällt, wäre es schon möglich, das Problem in den Griff zu bekommen.

    Die Pflicht zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung entsteht erst ab dem ersten Tag nach Ende des 12-monatigen Abrechnungszeitraums. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer während des Abrechnungszeitraums von 1 Jahr wechselt. Somit läuft die Frist zur Erstellung der Abrechnung auch erst ab dem Tag nach Ende des Abrechnungszeitraums unabhängig von Eigentümerwechsel.

    Das bedeutet gleichzeitig auch, dass der neue Eigentümer die Abrechnung für die kompletten 12 Monate erstellen muss, also auch für die Monate, wo er noch gar nicht Eigentümer war. Sollte der bisherige Eigentümer eine Teilabrechnung schicken, muss man diese nicht beachten, da der alte Eigentümer nicht in der Pflicht ist, diese zu erstellen.

    Wir sitzen grad beim Frühstück und ja, da schaut man schonmal doof.

    Es geht mich nichts an, wie du in so einer Situation agierst oder reagierst. Aber ich möchte dir meine Meinung dazu sagen. Ich würde in dem Fall nicht nur doof schauen, sondern dann direkt auch was sagen. Mal unabhängig davon, was die Pflicht des Vermieters wäre, es gebührt schon allein der Anstand des Vermieters, dass man miteinander spricht, sich vielleicht entschuldigt, dass man vergessen hat, vorher Bescheid zu sagen. Das ist einfach nur respektlos. Aber da du nie etwas gesagt hast, nutzt das der Vermieter aus, denn er denkt, dir ist eh alles recht. Du hast zu viel geduldet in der Vergangenheit! Es wäre jetzt eine Gelegenheit, das zu ändern.

    Ob nun in unserem Garten dafür Baugeräte stehen müssen, weiß ich nicht....

    Frag beim Vermieter nach. Du brauchst nun Informationen, um dann entscheiden zu können, wie du dich weiter verhälst. Aufgrund deiner Schilderungen brauchst du dir nicht die geringsten Hoffnungen machen, dass der Vermieter irgend etwas mit dir absprechen wird. Sei so realistisch, das zu erkennen. Frag ihn, wie der Ablauf des Abrisses ist. Frag ihn, ob die Abrissfirma den Garten unversehrt lassen kann. Frag ihn, ob es schon einen genauen Termin gibt.

    Warte nicht, bis der Abriss los geht. Dann ist es zu spät. Ich provezeihe dir aufgrund deiner Beschreibung, dass der Vermieter keine Rücksicht nehmen wird.

    Das relevante Gesetz hierfür ist:

    (1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

    Und noch ein Urteil aus dem Mietrecht:

    Zwar ist für die Fälle des Einschreibens mit Rückschein anerkannt, dass eine allgemeine Obliegenheit dahingehend, Willenserklärungen zu empfangen und deshalb auf Benachrichtigung hin Briefe von der jeweils zuständigen Poststelle abzuholen, grundsätzlich nicht existiert (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. 2000, § 130, Rn. 10, 25). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Adressat mit dem Zugang einer rechtserheblichen Erklärung rechnen musste und den Brief dennoch nicht abholt (OLG Brandenburg, BeckRS 2005, 03377). Er ist dann so zu behandeln, als hätte ihn das Schreiben zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Abholzeitpunkt erreicht (OLG Brandenburg a.a.O.). Dies gilt unter Berücksichtigung von Treu- und Glaubensgesichtspunkten allerdings nur dann, wenn der Erklärende seinerseits alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreichen konnte. Dazu gehört in der Regel, dass er nach Kenntnis von dem nicht erfolgten Zugang unverzüglich einen neuen Versuch unternimmt, seine Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers zu bringen, dass diesem ohne weiteres eine Kenntnisnahme ihres Inhalts möglich ist.

    Das mit der Verwaltungsgebühr von 12€ und die Zinsen sind zwei ganz verschiedenen Themen. Das solltest du nicht vermischen.

    Und was die Zinsen betrifft so ist ein Vermieter auch nicht verpflichtet, irgend welche Tarifvergleiche anzustellen und zu der Bank zu gehen, wo es die meisten Zinsen gibt. Er kann einfach bei seiner Hausbank ein Treuhandkonto (also getrennt von seinem Vermögen) eröffnen lassen, und dann gibt es eben die Zinsen, was die Bank her gibt. Damit hat er dem Gesetz Genüge getan.

    Ich habe ja keinen Schlüssel mehr und der Nachmieter ist schon eingezogen.

    Das wäre das kleinere Poblem. Du kannst einen Termin mit dem Nachmieter vereinbaren und dann hin gehen, während er schon in der Wohnung ist und die Nachbesserung machen.

    Bilder muss man dir nicht senden, das hilft nicht weiter. Die grundlegende Frage ist, musste dir der Vermieter die Gelegenheit der Nachbesserung geben. Das können wir leider auch nicht beantworten. Wir können nur Möglichkeiten diskutieren, wie es vom Grundsatz her theoretisch denkbar wäre.

    Dann könnte ich die direkt dem Vermieter zukommen lassen

    Das ist nicht zu empfehlen. Man soll und darf keine Rechtsberatung für den Vermieter geben. Wenn es ungünstig läuft, gibt man dem Vermieter damit auch noch Informationen, die er zu seinem Vorteil nutzen kann. Der Vermieter kann sich einen Rechtsanwalt nehmen, um sich rechtlich kundig zu machen.

    Wenn man als Mieter der Meinung ist, dass eine Forderung nicht berechtigt ist, dann sagt man, dafür gibt es keinen Rechtsanspruch, ohne weitere Erläuterung.

    Hier mal der durchschnittliche Zinssatz der letzten Jahre

    Deine Statistik und Zinssätze sind nicht von bedeutung, wenn es um die Anlage einer Kaution geht. Die von dir genannten Zinsen sind für Tagesgald- oder Festgeldkonten. Ein solches Konto kann und darf aber der Vermieter nicht benutzen. Denn für die Kaution muss er ein Treuhandkonto verwenden. Und hierfür waren die Zinssätze in den letzten Zahlen nun mal leider nur 0,01 - 0,05%, so traurig es auch ist.

    Unter gewissen Umständen kann ein Vermieter manche Geräte verbieten. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Verbrauch an Haushaltsstrom in der Miete pauschal inklusive ist. Sowas kommt gelegentlich vor. Und dann ist es gerechtfertigt, dass der Vermieter sich vor extremen Kosten schützt, die gerade von Heizgeräten verursacht werden können.

    Das Verbot für bestimmte Geräte bedeutet aber nicht, dass der Vermieter die Miete erhöhen darf. Eventuell darf ein eine zusätzliche Kostenpauschale verlangen für die Nutzung der Geräte, wenn das gesetzeskonform im Vertrag vereinbart wird, aber keine Erhöhung der Grundmiete.

    Jetzt haben wir natürlich Angst davor, dass der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet.

    Dazu besteht nicht unmittelbar ein Grund. Viele kaufen eine Wohnung zur Kapitalanlage, wollen also gar nicht selber einziehen.

    die Miete kann er auch nicht höher setzen, bloß weil er der Meinung ist, dass diese zu niedrig ist.

    Weil er der Meinung ist, kann er das nicht, das stimmt. Aber er kann es durchaus, falls objektiv gesehen zur ortsüblichen Miethöhe noch ein Spielraum sein sollte.

    Unser Vermieter hat uns nun angekündigt, dass er die Wohnung, in der wir wohnen, verkaufen möchte.

    Habt ihr dabei denn schon an das Naheliegenste gedacht, was einem einfallen könnte? Ihr könntet eurem Vermieter ein Kaufangebot machen. Er braucht nicht nach einem Käufer suchen und eure Sorge wäre ein für alle Mal beseitigt.

    Deine andere Frage hat Köbes schon beantwortet.

    Darin wird der Mietwert mit einem Zuschlag für die Energieklasse B/C und dem Energieträger Fernwärme addiert.

    Das muss man sich im Mietspiegel deiner Stadt konkret anschauen. In den meisten Mietspiegel ist der Energiekennwert überhaupt kein Kriterium für einen möglichen Zuschlag. Das kommt nur in einigen wenign Städten vor, beispielsweise in Berlin.

    Dieser ist jedoch für das Haus A1 ausgestelle, das ein komplett anderen Zustand + Enegierträger hat.

    Der Energieausweis muss schon der richtige sein für dein Haus. Zumal wenn der Zustand ein völlg anderer ist, sind die Häuser nicht vergleichbar. Wenn jedoch wie oben gesagt laut dem Mietspiegel der Energieausweis gar keine Rolle spielt, wäre das ja egal.

    Schau dir doch selber mal den Mietspiegel an und versuche daraus abzulesen, auf welchen Mietpreis du demnach kommen würdest.

    Ich weiß was du meinst, dass es manchmal schwierig ist, alles in einer Abrechnung zu verstehen. Jedoch verlangt der Gesetzgeber nur, dass eine Abrechnung rechnerisch nachvollzogen werden kann. Die Bedeutung der einzelnen Positionen hingegen muss der Vermieter nicht erläutern. Das würde den Umfang der Abrechnung überfordern. Dafür kann man sich anderweitig kundig machen, wie du es beispielsweise hier im Forum gemacht hast.

    Werden dadurch nicht die 15,983 m³ doppelt berechnet? Einmal bei Warmwasser und einmal bei Kaltwasser?

    Nein, das ist nicht doppelt.

    Oben bei der Position "Kosten für Warmwasser" sind damit ausschließlich die Kosten gemeint, die entstanden sind, um das kalte Wasser zu erwärmen in der Heizanlage, nicht für das Wasser selber. Die Kosten für den Bezug des Wassers sind dort noch nicht enthalten, die kommen dann erst unten bei "Kosten für Kaltwasser".

    Gibt es einen Ansatz, weil der alte Eigentümer die Grundsteuer nicht umgelegt hat

    Du solltest es anders herum betrachten. Du bist jetzt nicht benachteiligt durch den neuen Eigentümer, sondern vielmehr hattest du bisher einen Vorteil. Der alte Eigentümer hat es nicht berechnet warum auch immer, hätte er aber dürfen. Einen Gewohnheitsanspruch oder wie auch immer du es nennen willst, gibt es nicht.

    Falls meine Eltern hier einziehen, was ist sinnvoller, ein offizieller Mietvertrag oder eine familieninterne Vereinbarung?

    Ich sehe eben, dass diese Frage noch unter gegangen ist.

    Einen Mietvertrag braucht es nicht. Wenn man jedoch Ausgaben wie Reparaturen steuerlich geltend machen möchte, ist es zwingend nötig, eine annähernd ortsübliche Miete zu nehmen und diese natürlich auch in der Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt benutzt eine 66% Regelung. Das bedeutet, nur wenn die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Höhe entspricht, werden die Kosten in vollem Umfang anerkannt.

    Das ist umstritten und wurde gerichtlich noch nicht entschieden für Wohnraum.

    Ich kann leider nicht nachvollziehen, in wie fern das umstritten sein soll. In sämtlichen Kommentierungen und Fachinformationen, die ich gelesen habe, finde ich die Aussage, dass eine Miete plus 1 Cent ausreicht nach dem Wortlaut und Willen des Gesetzgebers. Eine von vielen solchen Erläuterungen beispielsweise hier von einem Anwalt. Und da es wie du sagst keine höchstrichterliche Festlegung gibt, muss man denke ich allgemein von der Regel ausgehen. Vielleicht sieht es irgend ein Richter nach den individuellen Umständen anders, aber das dürften dann Einzelfälle sein.

    Davon abgesehen finde ich es alles andere als fair vom Vermieter, wenn er schon wegen 13 Cent kündigt. Da kann man durchaus mal noch eine Mahnung schreiben.

    Das finde ich nicht komisch. Ich dachte mir schon aufgrund deiner Beschreibung, dass der Vermieter sich generell nicht an die Vorschriften gehalten hat. Wenn es für ihn blöd läuft, bekommt er Bußgeld aufgebrummt. Das geht einfach nicht, dann man öffentliche Förderungen in Anspruch nimmt und dann sich nicht an Regeln und evtl. die Preisbindung hält.

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