Beiträge von Fruggel

    Der Sinn und Zweck, warum der Gesetzgeber die 3-monatige Kündigungsfrist ins Gesetz genommen hat ist, dass der Vermieter die Möglichkeit bekommen soll, sich auf das bevorstehende Ende der Mietzeit vorzubereiten, indem er bereits anfangen kann, nach einem neuen Mieter zu suchen. Viele Vermieter haben eine knappe finanzielle Situation und können es nicht nicht leisten, einen Mietausfall zu haben.

    So schlimm auch deine gesundheitliche Situation ist, du verstehst sicher, dass es nicht gerechtfertigt wäre, wenn dies zum Nachteil des Vermieters wird. Es gibt daher keine Möglichkeit, die Kündigungsfrist zu verkürzen. (Ein Aufhebungsvertrag ist natürlich auch noch möglich, aber das basiert auf gegenseitger Einigung und hat insofern nichts mit einer Kündigung zu tun.)

    Vielleicht hast du aber ja Glück, dass schnell ein neuer Mieter für die Wohnung gefunden werden kann. Dann brauchst du keine Miete mehr zahlen ab dem Mietbeginn des neuen Mieters.

    In der Insolvenz darf man keine neuen Schulden machen, ansonsten riskiert man, die Restschuldbefreiung vielleicht nicht zu bekommen. Daher solltest du das Mietverhältnis mit deinem Bekannten noch aufschieben, sofern du dir die doppelte Miete nicht leisten kannst.

    Am Ende der Mietzeit geht es ja normalerweise darum, wer für die Entsorgung der maroden Küche dann nun zuständig ist,

    Das ist nicht das Thema in der hier gestellten Frage. Hier geht es darum, dass der Fragesteller in eine Wohnung einziehen möchte, in der bereits eine Küche vorhanden ist.

    kann sich da auch keiner mehr dran erinnern, bzw. wird der Nachweis für das eine oder andere erfahrungsgemäß schwierig.

    Die Beweisbarkeit kann immer ein Problem sein, egal um welches Themengebiet es geht. Aber auch das ist kein Thema für die hier gestellte Frage. Es besteht ja keine Uneinigkeit, von wem die Küche ursprünglich eingebracht wurde.

    In dem Fall könnte man davon ausgehen, das der Nachmieter die Küche übernommen hat

    Nein. Das hat rechtlich keine Grundlage. Eine Schenkung entfällt, denn dazu müssten sich im Sinne des §516 BGB der Schenkende und der Beschenkte treffen, um die Vereinbarung zu treffen. Man kann nicht irgend jemandem in Abwesenheit und Unkenntnis dessen etwas schenken, ohne dass dieser es als Schenkung annimmt.

    Und zweitens gibt man die Wohnung nach dem Ende der Mietzeit an den Vermieter zurück, nicht an den Nachmieter. Das bedeutet, wenn der Mieter kein Interesse mehr am Eigentum der Küche hat, geht dieses an den Vermieter über.

    Oder es wird in dem Vertrag und dem Übergabeprotokoll überhaupt nicht auf ein vorhandene Küche bezug genommen

    Das ist nicht erforderlich, dass im Vertrag auf die Küche Bezug genommen wird. Wenn eine vorhanden ist, dann gehört sie (wie besichtigt) zur Mietsache und der Vermieter ist für die Instandhaltung verantwortlich.

    Falls du meine Information nicht so ganz nachvollziehen kannst, dann überlege dir bitte die Situation, wenn es nicht die Küche eines vorherigen Mieters wäre, sondern wenn der Vermieter selbst eine Küche gekauft und eingebaut hat. Diese vom Vermieter eingebrachte Küche muss er auch nicht zwingend in den Vertrag oder Protokoll aufführen. Und dennoch ist die Küche ganz selbstverständlich in der Wohnung und sie gehört zur Mietsache. Hierbei würdest du ja dann auch nicht auf die Idee kommen, dass die Küche Eigentum des Mieters wird, nur weil sie nicht im Vertrag steht.

    Ich will damit sagen, es spielt für den neuen Mieter keine Rolle, wer die Küche ursprünglich eingebracht hat. Solange nicht Mieter und Nachmieter ein direktes Rechtsgeschäft vollzehen, ist es die Küche des Vermieters ohne wenn und aber.

    Die Sache kann auf Nr. 2 der von Leipziger genannten Möglichkeiten eingegrenzt werden. Die Küche ist Eigentum des Vermieters.

    Normalerweise kann ein Vermieter verlangen, dass die Wohnung leer zurück gegeben wird, also eigene Einbauten wie die Kücheneinrichtung heraus genommen werden. Verzichtet der Vermieter darauf und die Einrichtung verbleibt in der Wohnung, geht die Einrichtung in das Eigentum des Vermieters über.

    Die Kücheneinrichtung gehört dann also entweder zur Mietsache, oder aber die Küche wird dem neuen Mieter zur kostenlosen Nutzung überlassen. Das hängt davon ab, ob dies so im Vertrag oder Übergabeprotokoll verankert ist. Zur kostenlosen Nutzung überlassen bedeutet, dass der Vermieter nicht für die Instandhaltung verantwortlich ist, im anderen Fall schon.

    Um auf die ursprüngliche Frage zurück zu kommen. Da die Küche Eigentum des Vermieters ist, muss die Entsorgung oder ein Umbau mit ihm abgesprochen werden.

    Noch eine kleine Anmerkung zum Verständnis meiner Antwort. Die Küche gehörte ursprünglich einem Mieter aus einem früheren Mietverhältnis, nicht dem Mieter, der aktuell noch in der Wohnung wohnt. Denn in den Informationen heißt es, dass die Küche bereits von anderen Mietern genutzt wurde. Das ist wichtig, nicht zu überlesen. Denn würde die Küche Eigentum des aktuellen Mieters sein, wäre mene Antwort eine andere.

    Die Frau sollte echt keine Vermieterin sein, so viel Ahnung wie sie davon hat..

    Ich weiß jetzt nicht ob das ein Trost ist, aber von dieser Art Vermieter gibt es jede Menge mehr. Das ist bei Weitem keine Ausnahme. Daher tut man als Mieter gut daran, sich etwas einzulesen in die Themen um zumindest ein Gespür dafür zu bekommen, wo etwas nicht passen könnte.

    Ja, ich bin sicher. Solche Urteile gibt es, dass es ein perioisches Besuchsrecht existieren soll, ich weiß also was du meinst. Aber das ist veraltet. Es gibt dazu inzwischen eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH, dass ein Vermieter dazu kein Recht hat.

    Es besteht dazu in keine Notwendigkeit, denn es ist die gesetzliche Pflicht des Mieters, dem Vermieter Probleme in der Wohnung anzuzeigen. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er für zusätzliche Schäden, die durch die unterbliebene Mitteilung entstanden sind, haftbar gemacht werden.

    Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dem Vermieter weder ein periodisches, etwa alle ein bis zwei Jahre zu gewährendes Recht, ohne besonderen Anlass den Zustand der Wohnung zu kontrollieren, zu noch ergibt sich ein solches Recht aus der von der Revisionserwiderung angeführten Formularklausel im Mietvertrag der Parteien, wonach die Klägerin berechtigt sei, das vom Beklagten gemietete Haus nach vorheriger Ankündigung zur "Überprüfung des Wohnungszustands" zu besichtigen.

    Während der Dauer des Mietvertrags ist das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zugewiesen. Zudem steht die Wohnung des Mieters als die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, unter dem Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG, der das Recht gewährleistet, in diesen Räumen "in Ruhe gelassen zu werden".

    Vor diesem Hintergrund kann dem Vermieter von Wohnraum entgegen einer Auffassung, die teilweise in der Instanzrechtsprechung (LG Stuttgart, ZMR 1985, 273, LG Frankfurt a.M., Urteil vom 17. Dezember 2012 - 2-11 S 146/12, BeckRS 2013, 06643; AG Münster WuM 2009, 288; AG Saarbrücken, ZMR 2005, 372; AG Rheine, WuM 2003, 315) und der Literatur vertreten wird, nicht das Recht zugebilligt werden, die Mietsache auch ohne besonderen Anlass in einem regelmäßigen zeitlichen Abstand von ein bis zwei Jahren zu besichtigen.

    Aber ich befürchte und schätze den Vermieter auch so ein, dass er dann immer noch sagt, dass es nicht Fachgerecht ist und er die Kaution verlangt und eine Malerfirma engagiert

    Ich empfehle dir, einen neutralen Zeugen bei der Abnahme der Wohnung bzw. der Nachkontrolle durch den Vermieter mitzunehmen. Dieser soll nicht sagen können, ob es fachgerecht ist, sondern einfach nur den tatsächlichen Zustand beschreiben können. Fotos zur Unterstützung können helfen, jedoch können Fotos den Zeugen nicht ersetzen.

    Sollte es dann später eine gerichtliche Auseinandersetzung geben, kannst du deinerseits den Zustand belegen und bist nicht machtlos den Behauptungen des Vermieters ausgesetzt.

    Im Übrigen noch der Hinweis, dass ein Vermieter nicht verlangen kann, dass eine Wohnung in jedem Fall beim Auszug neu gestrichen werden muss. Denn eine gesetzeskonforme Renovierungsvereinbarung im Vertrag muss zwingend auf den tatsächlichen Zustand abstellen, also dass je nach Bedarf zu streichen ist. Das bedeutet, dass kleine, kaum ins Auge fallende Abnutzungsspuren unbeachtlich sind. Wenn der Vermieter also übertrieben gesagt mit der Lupe an die Wände geht, um Spuren zu finden, die sonst gar nicht auffallen, dass geht das zu weit.

    Genauer lässt sich das nicht definieren oder beschreiben. Es hängt dann vom Einzelfall ab, wie der Zustand tatsächlich beschaffen ist. Und das hat dann im Streitfall ein Gericht zu bestimmen, wenn es keine gütliche Einigung gibt. Daher meine Empfehlung, durch einen Zeugen deine Möglichkeit eines Beweises sicher zu stellen.

    Und zu guter letzt könnte es ja vielleicht auch sein, dass die Vereinbarung in deinem Vertrag unwirksam ist, da sie nicht gesetzeskonforme Formulierungen enthalten könnte. Das würde ein Anwalt dann auch erst mal noch prüfen im Streitfall.

    So eine Sache geht immer zulasten des Vermieters. Diese Mehrkosten dürfen nicht umgelegt werden.

    Der Grund ist einfach und einleuchtend. Der Mieter hat nur die Kosten zu tragen, die er auch selber verursacht hat. Bei einem Defekt hat er das ja nicht verursacht. Das ist genau der selber Fall, wenn es einen Wasserrohrbruch gibt. Das ausgetretene Wasser hat keine Mieter in seiner Wohnung verbraucht, also muss das der Vermieter tragen.

    Warum schreibt die das dann nicht erst so?

    Dazu kann ich gerne meine Vermutung äußern.

    Es könnte sein, dass deine Vermieterin sehr genau weiß, dass Sie keine Recht hat, ohne einen echten tatsächlichen Grund in deine Wohnung gelassen zu werden. Ein echter Grund wäre zum Beipsiel, wenn es etwas zu reparieren gibt, oder Zählerablesung um nur zwei Beispiele zu nennen. Aber nur allein um zu schauen ob alles in Ordnung ist, ist kein ausreichender Grund. Und so wird deine Vermieterin wahrscheinlich kreativ, sich irgend welche Gründe auszudenken.

    Der Satz muss nicht unbedingt bedeuten, dass alle Eigentümer kommen sollen. Es hört sich eher so an, als will die Vermieterin mit dir allein etwas besprechen, was für sie dann für die Versammlung wichtig ist. Frag doch einfach nochmal nach, und frag ruhig auch, um was es geht, da du dich gedanklich etwas darauf vorbereiten willst.

    Mein Freund fuerchtet , dass die Hausverwaltung die Verfehlungen des einen Mitbewohner nutzen koennte um die gesamte WG aus dem Mietvertrag zu schmeissen

    Diese Befürchtung ist berechtigt. Es handelt sich um einen gemeinsamen Vertrag, weil dem alles Mieter gleichberechtigte Mietparteien sind. Und so kann man nicht nur einem einzelnen Vertragspartner kündigen, sondern nur allen zusammen.

    Mittlerweile sind die beiden anderen Hauptmieter auch schon wegen des aggressiven Mitbewohners ausgezogen (wenn auch noch nicht offiziell).

    Mit der Formulierung meinst du vermutlich, dass sie nach wie vor Vertragspartner sind. Und was ich zuvor erklärt habe, gilt auch auf Mieterseite. Es kann nicht ein einzelner Mitmieter kündigen. Die bereits ausgezogenen Mitbewohner sind weiterhin dem Vertrag verpflichtet.

    Es liegt also nun an euch, bezüglich dem unliebsamen Mitbewohner eine Lösung zu finden. Mißlingt dies, bleibt nur, dass man gemeinschaftlich kündigt. Die verbleibenden können sich dann aber darum bemühen, einen neuen Vertrag zu bkommen.

    Der aggressive Mitbewohner ist auch nur damals in den Hauptmietvertrag gekommen weil waehrend mein Freund im Ausland veweilte ein neuer Hauptmieter her musste und man dann auch seine Unterschrift faelschte damit dieser neue Mitbewohner in den Hauptmietvertrag hinein konnte

    Das gibt der ganzen Sache eine andere Dimension, da das Urkundenfälschung ist. Etwas komisch nur, dass dein Freund sich nicht sofort entsprechend gewehrt hat. Eventuell sollte in Erwägung gezogen werden, in der ganzen Sache einen Anwalt zu befragen. Die Zusammenhänge scheinen etwas komplizierter zu sein als es zunächst den Anschein hat.

    Meiner Meinung nach sollte man, bevor man zum Anwalt geht, den Vermieter erst mal um eine Stellungnahme bitten, warum er der Ansicht ist, dass man als Mieter einen bestimmten Schaden zu verantworten hat und dafür aufkommen muss. Das ist aus deiner Beschreibung abzuleiten nämlich keineswegs offensichtlich, warum der Vermieter so denkt. Die Antwort könnte dem Anwalt dann wertvolle Informationen liefern, um entsprechend zu reagieren.

    Aber künftig so etwas lieber als Brief machen. Bei einem Chat besteht immer die Möglichkeit, dass einem Manipulation vorgeworfen werfen kann. Ein solche Beweis ist eher unsicher in der Glaubwürdigkeit.

    Ja. Nur weil man schon selber gekünigt hat, bedeutet da nicht, dass der Vermieter nicht zusätzlich fristlos kündigen kann, sofern er einen berechtigten Grund dazu hat. Und falls man mit mehr als einer Monatsmiete im Verzug ist, ist das ein Grund.

    Das hängt vom Grund der Kündigung ab. Daher kann so allgemein keine Antwort darauf gegeben werden.

    Ein Vermieter kann nur bei einer Pflichtverletzung des Mieters fristlos kündigen. Also beispielweise wenn man die Miete nicht mehr bezahlt hat, vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, under die Wohnung unerlaubt inem anderen überlässt, etc. In den meisten Fällen mus der Vermieter aber vorher abmahnen.

    Die Vorschrift gilt nicht, wenn das Nachrüsten eines Wasserzählers einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeutet. Und das bei bestehenden Gebäuden meistens der Fall. Die Vorschrift kommt allenfalls zum Tragen, wenn man ohnehin das Gebäude saniert.

    In diesem Fall sollte mit dem Vermieter vorab abgesprochen werden, was gemacht werden soll bzw. muss. Es ist ja verständllich, dass der Ex nichts Ausräumen will zum Streichen, da er dort bleibt. Und unter dieser Berücksichtigung wird der Vermeieter vielleicht auch gar nicht darauf bestehen. Gleiches bezieht sich auf mögliche Beschädigungen.

    Bitte keine Vollzitate im Forum verwenden. Das ist nicht hilfreich für die Übersichtlichkeit.

    Wenn du schreibst, dass deine Freundin aus dem Vertrag entlassen wird, dann bedeutet das gleichzeitig, dass es einen Änderungsvertrag gegeben haben muss, bei dem alle unterschrieben haben, deine Freundin, der Ex und der Vermieter.

    Falls das soweit zutreffend sein sollte, dann bedeutet das, dass der Ex das Mietverhältnis allein fortführt. Er ist von diesem Zeitpunkt alleiniger Mieter. Das hat zur Folge, dass deine Ex einfach ausziehen kann. Es ist dann nicht erforderlich, dass gestrichen wird oder Mängel beseitigt werden, denn für all dies ist der Ex verantwortlich, da er wohnen bleibt.

    Das betrifft insoweit jedoch nur das Außenverhältnis zum Vermieter hin. Im Innenverhältnis zwischen deiner Freundin und dem Ex kann sich etwas anderes ergeben. Beispielsweise möchte deine Ex die Kaution vom Ex bekommen. Und das sollte jetzt sofort geregelt werden. Wenn später der Ex auszieht ist das zu spät. Da wird die Freundin keine Kaution mehr sehen. Der Vermieter ist dann nicht mehr verpflichtet ihr etwas zu geben, weil sie dann nicht mehr Vertragspartner ist.

    Die beiden sollten sich also gütlich einigen, denn andernfalls muss gerichtlich entschieden werden, und das ist schon allein wegen der Kosten unsinnig.

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