Der §549 Abs. 3 BGB besagt, dass der Kündigungsschutz bei Studenten- und Jugendwohnheimen nicht besteht. An den Begriff Studentenwohnheim ist jedoch eine enge Definition gesetzt. Es genügt nicht, das Wohnheim mit einem Konzept studentischen Wohnens zu bezeichnen. Es muss auch tatsächlich so umgesetzt werden.
Dass das Objekt einem privaten Ehepaar gehört ist kein Hindernis, es muss auch nicht staatlich gefördert sein. Vielmehr kommt es auf eine Mieterrotation nach abstrakt-generellen Kriterien an. Das bedeutet, es muss ein Automatismus gegeben sein, dass ein Wechsel stattfinden kann, alle müssen gleich behandelt werden, ohne dass es von Zufälligkeiten oder dem Belieben des Vermieters abhängt. Der BGH definiert es in folgendem Urteil:
Der vom Gesetzgeber gewollte zügige Bewohnerwechsel bei gleicher Behandlung der Interessenten kann nur erreicht werden, wenn der Vermieter in dem Wohnheim ein Belegungskonzept praktiziert, das an studentischen Belangen ausgerichtet ist und im Interesse der Versorgung vieler Studenten mit Wohnheimplätzen eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien praktiziert. Die Dauer des Mietverhältnisses muss dazu im Regelfall zeitlich begrenzt sein und darf nicht den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem eigenen freien Belieben des Vermieters überlassen bleiben. § 549 Abs. 3 BGB dient nicht dazu, dem Vermieter eine im Einzelfall gewollte Vertragsbeendigung mit ihm nicht genehmen Mietern zu ermöglichen. Die für Studentenheime vorgesehene Ausnahme vom sozialen Kündigungsschutz dient allein dem sozialen Zweck, eine Fluktuation zu ermöglichen und den frei werdenden Wohnraum wiederum anderen Studenten unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zur Verfügung zu stellen.
Das der Rotation zugrundeliegende, die Gleichbehandlung aller Bewerber wahrende Konzept des Vermieters muss sich dabei - worauf das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht abstellt - mit hinreichender Deutlichkeit aus Rechtsnormen, entsprechender Selbstbindung oder jedenfalls einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben
Nun kannst du selber entscheiden, ob ein solches Konzept in dem Haus Anwendung findet. Oder du befragst einen Anwalt dazu, der die Gegebenheiten prüfen kann.