Beiträge von Fruggel

    Eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag darf sich prinzipiell nur auf Teile beziehen, die der direkten Benutzung durch den Mieter ausgesetzt sind. Die Scharniere der Balkontür sind aber nicht der direkten Nutzung ausgesetzt, die Scharniere fasst der Mieter ja nicht an, um die Tür zu öffnen. Lediglich den Türgriff fasst der Mieter zum Öffnen und Schließen an. Aus diesem Grund hat sich die Sache bezogen auf die Kleinreparaturklausel schon erledigt. Mit dieser Begründung muss der Mieter nichts zahlen.

    Bleibt noch die Möglichkeit, dass der Vermieter behaupten könnte, der Mieter habe den Defekt durch unsachgemäße Nutzung schuldhaft verursacht. Nun, das sollte durch eine Fachfirma heraus gefunden werden. Ein Gericht würde im Streitfall auch eine fachkundige Person beauftragen, um das heraus zu finden. Das muss also geklärt werden, wenn keine Einigung möglich ist.

    Das Recht zum Nachmieter wird nur relevant, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist überschritten wird, etwa beim Ausschluss des Kündigungsrecht in den ersten zwei Jahren.

    Nicht allein nur für diesen Fall ist die Nachmietersuche relevant. Damit lässt sich auch die normale Kündigungsfrist von 3 Monaten verkürzen.

    Das Problem dabei ist jedoch, dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, einen der angebotenen Nachmieter zu akzeptieren. Es ist allein seine Entscheidung, welchen Bewerber er nimmt. Er muss es auch nicht begründen, warum er einen ablehnt.

    Da ich ja durch Vergrößerung der Familie einen triftigen Grund habe auszuziehen

    Nein, so ist das nicht. Bei einer ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gibt es kein Schlupfloch im Gesetz, mit der man die Kündigungsfrist verkürzen kann. Die Kündigungsfrist soll dem Vermieter die Möglichkeit geben, sich auf das Ende der Mietzeit vorzubereiten und einen Nachmieter zu finden. Diese Zeit kann ihm nicht genommen werden.

    Die Nachmietersuche durch den Mieter ist nur eine Möglichkeit, die aber nur klappt, wenn der Vermieter einen davn auswählt, was er jedoch nicht muss.

    der Vermieter hätte sich jetzt doch anders entschieden und wollte die Wohnung erst möblieren und dann neu vermieten

    Du sagtest, die Wohnung wurde bereits an den Vermieter zurück gegeben. Nun, ich will dem Vermieter nichts unterstellen, aber es könnte rein theoretisch auch Vorwand sein. Es wäre möglich, dass er bereits einen neuen Mieter hat, und so doppelt Miete kassieren will. Das kannst du nur heraus finden, wenn irgend jemand (eine Freund, Familie etc) im September mal zu der Wohnung hin geht und schaut, ob da dann schon jemand wohnt. Ist das der Fall, bräuchtest du dann keine Miete mehr zahlen.

    sondern das wäre eine "mündliche Absprache" zwischen den beiden Gesellschaften gewesen!!!

    Allein diese Aussage macht die Angelegenheit sehr dubios. Die Kabelanbieter wie KabelDeutschland oder Unitymedia etc machen keine mündlichen Absprachen. Wenn die Gesellschaften die Preise erhöhen, dann ließe sich das aus den Unterlagen nachvollziehen. Da stimmt irgend etwas nicht.

    Ich würde im ersten Schritt das Recht auf Belegeinsicht wahrnehmen. Und da gehört dann auch dazu, sich den Vertrag mit dem Kabelanbieter zeigen zu lassen bzw deren Preiserhöhung. Denn selbst wenn der Vermieter diese Kosten tatsächlich hat, darf er sie auch umlegen. Doch dann stellt sich die nächste Frage nach der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots.

    Die Preise für Kabelfernsehen liegen normalerweise so ca. um 11-13€ pro Wohnung im Monat.

    Kann ich alle beschädigten und nunmehr unbrauchbaren Möbel und Gegenstände irgendwie zusammenrechnen und den Mitbewohnern (natürlich geteilt durch alle Mitbewohner inklusive mir) in Rechnung stellen

    Das wird wohl nicht klappen. Grundsätzlich kann man zwar Schadenersatz verlangen, wenn es Beschädigungen gibt, die jemand fahrlässig oder schuldhaft verursacht hat, also die nicht durch die normale Benutzung stammen. Aber du kannst das nicht pauschal allen zu gleichen Teilen aufbrummen. Du müßtest genau bestimmen können, wer etwas kaputt gemacht hat. Ich denke, das wird nicht funktionieren, denn jeder wird sagen, dass er es nicht war und nichts damit zu tun haben will. Auf den Schäden wirst du wohl sitzen bleiben. Du hättest eine etwas höhere Miete nehmen können und dürfen für die Nutzung der Möbel, aber das ist jetzt zu spät.

    Aber Versuch macht klug. Frag die Mitbewohner einfach, ob sie freiwillig bereit sind, etwas für die Beschädigungen zu geben. Es mag ja noch fair handelnde Leute geben.

    Jetzt habe ich Bedenken, dass ich das Geld, welches er mir noch schuldet, niemals wieder bekomme, wenn ich ihm die vollständige Kaution erst einmal überwiesen habe.

    Ich kann nicht so recht verstehen, wie du darauf kommst, die gesamte Kaution überweisen zu wollen. Mit bestehenden Forderungen aufzurechnen ist ja geradezu Sinn und Zweck der Kaution. Ferner würde ich von dem Mitbewohner verlangen, dass er dir die neue Anschrift mitteilt, bevor du ihm den Restbetrag der Kaution überweist. Du kannst ihm sagen, dass du eine Abrechnung über die Kaution schicken möchtest.

    Grund für meine Fragen sind eben die im BGB aufgeführten Fristen

    Im BGB gibt es keine Regelung, bis wann die Kaution zurück gezahlt werden muss. Es heißt nur, bis das Sicherungsbedürfnis des Vermieters nicht mehr gegeben ist, und das ist eben erst nach der letzten Nebenkostenabrechnung vollständig entfallen. Daher kann man das nicht als einen genauen Zeitpunkt im Gesetz definieren.

    dass sich das auf über 12 Monate ausweiten lässt

    Das kann sogar noch länger als 12 Monate gehen. Denn der Vermieter hat 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Abrechnung zu erstellen, nicht 12 Monate ab Auszug. Also ein Beispiel: Jemand zieht zum 31.5.2018 aus, und nehmen wir an, der Abrechnungszeitraum ist gleich dem Kalenderjahr. Dann hat der Vermieter bis 31.12.2019 Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Somit können es theoretisch fast 2 Jahre sein, bis die Kaution vollständig abgerechnet werden kann.

    Also ist nur die Frage, ob die gesamte Kaution einbehalten werden kann und nicht nur ein Teil oder ob die Klausel eine Benachteiligung gemäß §307 BGB ist. Meiner Meinung nach Nein, da eh ein Zurückbehaltungsrecht besteht. Vielleicht hat ja noch jemand anderes ein Argument dazu.

    Es ist korrekt und normal, dass ein Vermieter einen Teil der Kaution bis zur letzten Nebenkostenabrechnung zurückhalten kann. Dafür braucht es gar keine Vereinbarung im Vertrag, auch ohne Vereinbarung darf er das. Normalerweise jedoch nur einen Teil davon, außer es wurde ein Sparbuch an den Vermieter verpfändet, da dieses Pfandrecht nicht teilweise zurück gegeben werden kann.

    Man könnte nun darüber diskutieren, ob er einen Teil zurück geben muss, aber da der Vermieter generell ein Zurückhaltungsrecht hat, sehe ich die Vereinbarung nicht als problematisch an.

    Das sind jetzt keine neuen Informationen, die du gibst. Somit kann auch nicht mehr gesagt werden, als oben schon geschrieben wurde.

    Wir können nicht einschätzen, ob es sich um eine Individualvereinbarung handelt, denn dazu sind Prüfungen des Einzelfalls nötig, was nur ein Anwalt kann und darf. Es könnte vielleicht eine Individualvereinbarung sein, da du diese ja nicht hättest unterschreiben müssen, außer sie bringt dir Vorteile.

    Die Bezeichnung "Reinigung außen" kann darauf hindeuten, dass es vielleicht unwirksam ist, denn das müßte genauer definiert werden, was außen meint, die Fenster, das Treppenhaus, den Parkplatz. All das ist außen, das ist zu ungenau.

    Die Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten, da genauer angeschaut werden muss, wie und warum die Zusatzvereinbarung zustande gekommen ist. Bitte wende dich dazu an einen Anwalt.

    Ich schließe das Thema, da wir aus genannten Gründen nicht weiter kommen.

    Deine Antwort ist recht nutzlos

    Das empfindest du nur so, weil die Antwort nicht so ausfällt, wie du sie erwartet hattest.

    Der Gesetzgeber hat den §193 BGB speziell für Ämter und Behöden eingeführt, welche an Samstagen geschlossen haben und man somit an dem Tag keine Erklärungen abgeben kann. Kündigungen hingegen können an den Vermieter geschickt werden, da die Post auch an Samstagen ausliefert.

    Der Samstag ist ein ganz normaler Werktag. Das entspricht ja auch den üblichen Lebensgewohnheiten. Man kann einkaufen gehen und es werden Postsendungen zustellt an diesem Tag.

    wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf diesen Tag fällt" (BGH, VIII ZR 206/04)

    In dem Urteil ging es überhaupt nicht um die Situation, dass der Samstag der letzte Tag der Karenzzeit war, Das Gericht hatte hier nur darüber entschieden, wenn der Samstag der erste oder zweite Tag der Karenzzeit ist. Über den dritten Tag wurde hier gar nicht entschieden. Wenn man das übersieht, mißversteht man den Tenor des Gerichts.

    Einen neuen Vertrag müsst ihr nicht unterschreiben, denn der bisherige muss vom neuen Eigentümer übernommen werden.

    Der neue Eigentümer kann selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in §558 BGB eine Mieterhöhung durchführen.

    Die Vermessung der Wohnung muss geduldet werden, denn das ist ein sachbezogener Grund für den Besuch.

    Bezüglich der Nebenkosten kommt es darauf an, was im Mietvertrag vereinbart ist. Seht dort der Verteilerschlüssel nach Personen, gilt dies so als vereinbart und muss auch weiter geführt werden. Steht dazu nichts drin, dann glt die gesetzliche Vorgabe, und diese ist laut §556a BGB das Verhältnis der (tatsächlichen) Wohnfläche, sofern nicht Zähler (z.b. für Wasser) vorhanden sind. Hierfür braucht es aber keinen neuen Mietvertrag, da es sich aus den Gesetzen ergibt.

    Was schnell in einer Anzeige wegen Verleumdung enden kann

    Welche im Sande verlaufen würde. Denn Verleumdung bedeutet, dass man etwas unwahres verbreitet mit dem Zweck, jemanden verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Also demjenigen direkt zu sagen, dass man den Verdacht hat, er verhält sich vielleicht in strafbarer Weise und man das überprüfen lassen will ist sicher keine Verleumdung. Das kann man als Druckmittel (natürlich nicht als Erpressung) sagen.

    Der Samstag gilt als allgemeiner Werktag. Darüber ist sich auch die Rechtsprechnung einig. Die Begründung hierfür ergibt sich aus §3 des Bundesurlaubsgesetzes.

    Ich würde der Exfreundin sagen, dass bei Weigerung der Herausgabe der Verdacht der Unterschlagung besteht, was ein Straftatbestand ist, und ich Anzeige erstatten würde zwecks Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft. Das ist natürlich übertrieben wegen der Sache. Aber wenn jemand meint, so einen "Kindergarten" bei einer Trennung veranstalten zu müssen, dann kann man auch mal einen etwas anderen Ton anschlagen.

    Muss ich die hälfte der Miete bis Ablauf der Kündigungsfrist zahlen obwohl ich nicht im Mietvertrag stehe?

    Ihr seid eine Gemeinschaft im Sinne des §741ff BGB. Und die Verbindlichkeiten, die ihr untereinander vereinbart habt, gelten bis zum Ende der Gemeinschaft, also bis zum Ende der Mietzeit. Also egal was ihr vereinbart hattest bisher, es läuft so weiter wie es war.

    Verhalte dich hier bitte freundlich. Wir helfen hier freiwillig soweit es uns erlaubt ist. Du kannst alternativ zu einem Anwalt, und dem ist es dann egal, denn den bezahlst du.

    Bei einer Wohnung ist die Bewertung oftmals etwas schwierig, ob ein Garten exklusiv zur Mietsache eines Mieters gehört oder nur zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen überlassen wurde. Bei einem Einfamilienhaus ist das aber etwas anders. Hier kann man in aller Regel davon ausgehen, dass das gesamte Anwesen mitsamt Grundstück angemietet wurde. Da sonst niemand im Haus wohnt, kann es auch niemanden außer euch geben, der Anrechte am Garten haben könnte.

    So würde ich die Maßnahme erst mal ablehnen mit der Begründung, dass ihr diese nicht dulden müsst, denn es ist eure Mietfläche. Wenn der Vermieter anderer Meinung ist, wird er das sicherlich erklären. Und dann kann man weiter sehen.

    Übrigens darf ein Vermieter auch nicht ohne Ankündigung und sachbezogenen Grund den Garten betreten, genausowenig wie er das Haus betreten darf. Als Mieter hat man das alleinige Besitzrecht an der Mietsache. Wenn er unangekündigt im Garten steht, darf man ihn bitten zu gehen.

    Das krasse ist ja das mein Vermieter nicht mal sich an den Hotel Kosten beteiligen will, nein er will gar nichts zahlen

    Du solltest in Erwägung ziehen, zu einem Rechtsanwalt zu gehen und die Sache prüfen zu lassen, Dieser kann dann deine Mieterrechte durchsetzen. Wir können nur Tipps geben, aber wenn du nicht weiter kommst, dann lass dir helfen. Klar will ein Vermieter nichts freiwillig zahlen, dann muss man ihm eben Druck machen, wenn nötig gerichtlich.

    einen Maßstab dafür - quasi was so der "übliche Umfang" der Reinigung ist?

    Nein. Einen solchen allgemein üblichen Umfang gibt es nicht. Wie Köbes schon schrieb ist das Vereinbarungssache, in welchem Umfang die Firma beauftragt wurde.

    Aber darüber musst du dir eigentlich keine Gedanken machen, was die Firma betrifft. Dieser Bereich muss schon sehr schlimm aussehen, wenn sich dort auch Ungeziefer sammelt. Und so darf man die Hausverwaltung auch darum bitten, diese Bereiche separat sauber machen zu lassen, zumindet als unregelmäßige Aktion je nach Bedarf. Dein Argument ist, dass der Eigentümer dadurch ja keinen Nachteil hat, da die Kosten auf die Mieter umgelegt werden können.

    (3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

    Aufgrund dieses Gesetzes kann man die Kosten für die Wiederherstellung des Gartens vom Vermieter ersetzt verlangen.

    Aber es kann auch möglich sein, dass man die beauftragte Firma zur Verantwortung ziehen kann, sofern diese sich bei den Arbeiten unangemessen verhalten hat und schuldhaft mehr Schaden verursacht hat als für die Sanierung der Fasade erforderlich gewesen wäre.

    Ich würde daher zuerst mit dem Vermieter sprechen um zu sehen, was dieser unternimmt zur Regelung der Sache. Wenn das kein zufriedenstellendes Ergebnis bringt, wird es etwas komplizierter, sodass ihr die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch nehmen solltet.

    Bei einem neuen Vertrag sind die Konditionen verhandelbar. Insofern kannst du natürlich danach fragen, ob der Aufpreis zur Grundmiete für die Sat Anlage entfallen kann.

    Jedoch ist zu vermuten, dass du dann vielleicht die Wohnung nicht bekommen wirst. Denn in den meisten Regionen gibt es viele Bewerber auf eine Wohnung. Und so kann sich der Vermieter einen aussuchen, der den Aufschlag akzeptiert.

    Die laufenden Kosten eines Aufzugs sind umlagefähig, sofern dies entsprechend im Mietvertrag vereinbart ist.

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