Beiträge von Fruggel

    und ich kann mit Sicherheit sagen, wer der Verursacher ist

    Du kannst natürlich gegen den Verursacher deine Forderung stellen. Falls dieser die Forderung jedoch zurückweist und behauptet, er war es nicht, dann wird es nicht ausreichen, dass du weißt, wer den Schaden verursacht hat. Ein Gericht wird im Streitfall einen geeigneten Beweis, egal wie dieser aussehen mag, sehen wollen.

    Hallo Banana-girl,

    danke für deine Frage.

    Leider kann diese Frage so in dieser Form hier im Forum nicht beantwortet werden. Die Prüfung eines Vertrag ist Rechtsberatung, da die individuellen Dinge deines Mietverhältnisses geprüft werden müssen. Dies darf nur ein Anwalt oder ein Mieterverein. Wir können nur allgemeine Fragen beantworten.

    Wenn die 15% Kürzung für dich akzeptabel ist vom Betrag her, dann mach das. Sofern man mit einer Lösung zufrieden ist, braucht man natürlich nicht mehr irgend welche anderen Möglichkeiten prüfen. Bei der Endabrechnung wird es jedoch dann nochmal interessant sein, in welcher Weise dein tatsächlicher kürzerer Nutzungszeitraum des Jahres in der Schätzung berücksichtigt wird. Daher würde ich an deiner Stelle erst mal abwarten, bis die Abrechnung da ist, und dann darüber entscheiden.

    Jetzt ist es so das der Vermieter nicht im Haus wohnt und trotzdem des öfteren in die WG reinkommt ( nur Gemeinschaftsräume)

    Man muss immer unterscheiden, ob es um die eigentliche Mietsache geht, oder um einen Gemeinschaftsraum. Das ist wichtig. Bei einer WG, in der der Eingetümer einzelne Verträge für jeden WG Bewohner gemacht hat, ist nur das jeweilige Zimmer Mietsache. Dieses ist für den Vermieter tabu. Die Gemeinschaftsräume darf er betreten. Man hätte eine Regelung im Vertrag aufnehmen müssen, wenn man das hätte verhindern wollen.

    Jetzt im Nachhinein bleibt euch nur, mit dem Vermieter das Gespräch zu suchen und ihm zu erklären, dass ihr mit der Situation unzufrieden seid und darum bittet, für die Zukunft eine Regelung zu treffen. Vielleicht lässt sich ein Kompromiss finden.

    Er sagte wenn die Waschmaschine kaputt geht müssen wir eine neue kaufen

    Es kommt darauf an, ob diese laut Vertrag zur Mietsache gehört, was wir hier nicht feststellen können. Es ist theoretisch jedenfalls möglich, dass die Waschmaschine nur zur Nutzung überlassen wird und ihr bei Defekt selber eine kaufen müsst. Diese gehört dann auch auch dem oder den WG Bewohnern, nicht dem Vermieter.

    unabh. von meinen Zweifeln am Inhalt aus einigen Formgründen zurückweisen

    Wenn ich die Beispiele, die du nennst, anschaue, habe ich die Vermutung, dass du in manachen Punkten nicht wrklich gut bescheid weißt, was der Unterschied ist zwischen formellen und materiellen Fehlern. Und die Abrechnung komplett zurückweisen (bzw. für gegenstandslos betrachten) kann man nur bei formellen Fehlern.

    Ein Beispiel: Natürlich brauchst du die Aufschlüsselung zwischen Personal und Materialkosten für die steuerliche Absetzbarkeit, soweit schon richtig. Aber das ist eine separate Sache, das Fehlen der Aufschlüsselung ist kein Fehler in der NK Abrechnung, das muss der Vermieter an dieser Stelle nicht tun.

    Selbstverständlich muss eine Abrechnung so gestaltet sein, dass man sie nachvollziehen kann, wie der Vermieter auf den zu zahlenden Betrag gekommen ist, ganz klar. Aber der BGH hat gleichzeitig auch klargestellt, dass eine Abrechnung nicht mit Details überladen sein muss, welche für die Abrechnung zweitrangig sind und diese nur unnötig überladen würden. Denn diese Details lassen sich noch in der Belegeinsicht klären.

    Der richtige Weg wäre also, zuerst das Recht auf Belegeinsicht in Anspruch zu nehmen, und daraufhin dann die Punkte monieren, die du in der Abrechnung falsch empfindest.

    Ich bin kein Anwalt, daher darf ich dir nichts empfehlen. Das musst du selber entscheiden.

    Wenn du mit der Kürzung von 15% für diese Jahr zufrieden bist und die Kosten dann akzeptabel empfindest, dann nimm das Angebot an und die Sache hat sich erledigt. Aber dann solltest du bereits jetzt darauf bestehen, dass der Zähler kurzfristig ausgetauscht wird, und du sagst dazu, dass du das dann nächstes Jahr so nicht mehr akzeptierst.

    Oder wenn du die Kosten für zu hoch empfindest und die 15% Kürzung nicht ausreichend ist, dann geh zu einem Anwalt und lass prüfen, ob die Abrechnung aufgrund des Versäumnisses des Vermieters unwirksam ist. Dann lässt sich mehr Geld raus holen.

    Wenn eine Terrasse von der Wohnung aus zugänglich ist, dann gehört diese in aller Regel auch zur angemieteten Mietsache dazu. Das bedeutet, man hat auch ein Recht, diese zu nutzen. Will ein Vermieter die Nutzung verbieten, dann muss er dafür einen guten sachbezogenen Grund nennen. Die Aussage "nicht nutzbar" ist nicht ausreichend, es müsste erklärt werden, warum nicht nutzbar.

    Auf einer Terrasse darf man alles machen, was nach dem Zweck einer Terrasse sinnvoll und dafür vorgesehen ist. Dabei gehört das Aufstellen von Gartenmöbeln zweifellos zum vertragsgemäßen Gebrauch.

    Sollte der Vermieter Gegensände entfernen, dann nennt man das verbotene Eigenmacht und damit macht er sich natürlich schadenersatzpflichtig, sofern er die Sachen entsorgen sollte.

    Es ist natürlich eine weltfremde Auffassung des Vermieters wenn er meint, dass man alle möglichen Dinge bei ihm anmelden muss. Alle Tätigkeiten, die zur vertragsgemäßen und bestimmungsmäßigen Nutzung der Wohnung gehören darf man machen. Nur bei baulichen Veränderungen wäre es etwas anderes.

    Nach meinem Verständnis kann nur 2x geschätzt werden, beim 3. Mal muss abgelesen werden

    Ja stimmt vom Prinzip. Wobei es laut Heizkostenverordnung 3 Methoden gibt, die zulässig sind

    1. Nach dem Wert des Vorjahres. Das entfällt, da es ja ein Neubau ist. Und die Methde würde auch nur 1x funktionieren. Man kann ja nicht auf Basis einer Schätzung schätzen.
    2. Auf Bais vergleichbarer Räume im Haus, also einen Durchschnitt des gleichen Raums in verschiedenen Wohnungen.
    3. Nach dem Durchschnitt des Gesamtverbrauch des Hauses.

    Und dann ist noch wichtig, dass die Fläche, die geschätzt werden muss, höchtstens 25% des Gesamtgebäude ausmachen darf.

    Nun wusste ich zum Zeitpunkt der ersten beiden Abrechnungen ja noch nicht, dass auch bei der 3. Abrechnung noch aufgrund des Fehlers geschätzt wird

    Hättest du aber wissen können. Denn zur Prüfung einer Abrechnung gehört auch, dass man selber auf den Zähler schaut und sich überzeugt, ob der Wert der Funkauslesung plausibel ist. Du hättest dann gesehen, dass etwas mit dem Zähler nicht stimmt. Dieses Versäumnis musst du dir selber zurechnen.

    dann müsste das doch auch die Fehler der Vergangenheit mit berücksichtigen

    Nein. Wie in meinem vorherigen Beitrag schon gesagt ist die Schätzung laut Heizkostenverordnung zulässig bei einem Defekt. Deshalb hat man dann kein Recht auf die 15% Kürzung. Nur jetzt im 3. Jahr ist es eine andere Situation, wenn es das Versäumnis des Vermieters ist, den Zähler nicht längst auszutauschen. Wenn sich diese Frage bejahen lassen sollte, dann könnte dich der Vermieter auch nicht einfach mit den 15% abspeisen. Das wäre dann ein schlechter Kompromiss für dich.

    Ganz so einfach ist es nicht. Möglicherweise macht es sich der Vermieter mit der 15% Kürzung etwas zu einfach und versucht sich damit aus der Verantwortung zu ziehen.

    Eine Schätzung ist möglich bei einem Geräte Defekt. Das sieht auch die Heizkostenverordnung so vor. Hierbei hat man dann auch keine Kürzungsmöglichkeit. Wenn sich jedoch die Situation so darstellen sollte, dass es am Verschulden des Vermieters liegt, dass keine Verbrauchswerte vorliegen, dann sieht es anders aus. Denn dann kann er nicht schätzen, sondern die Abrechnung könnte möglicherweise unwirksam sein. Dann könnte der Vermieter keine Nachzahlung verlangen oder er muss vielleicht sogar Vorauszahlungen zurück erstatten. Der Vermieter sollte also zunächst befragt werden, warum es ihm nicht möglich war, innerhalb von 3 Jahren den Defekt beheben zu lassen.

    Eine rückwirkende Beanstandung der Abrechnung ist möglich, diese kann der Vermieter jedoch mit dem Einwand der Verwirkung zurück weisen (außer eine Abrechnung stellt sich als unwirksam heraus). Denn laut Gesetz hat man als Mieter 12 Monate ab Erhalt einer Abrechnung Zeit, Beanstandungen geltend zu machen.

    Es muss aber nachgewiesen werden, dass die Stunden wirklich geschrieben worden sind

    Ja. Es ist ohnehin erforderlich, dass man zuerst sein Recht auf Belegeinsicht in Anspruch nimmt, sodass man solche Dinge erst mal überprüfen kann. Bevor der Vermieter nicht dieses Recht gewährt bzw. ermöglicht hat, muss man den Teil der strittigen Forderung ohnehin nicht bezahlen. (Das an den Fragesteller gerichtet, du weißt das natürlich)

    Vergiss bitte den Punkt, dass ihr die Kosten tragen müsst, das hilft für das Problem nicht weiter, es ist kein Argument. Denn maßgeblich ist, wer den Gärtner beauftragt, und nur allein dieser ist dem Gärtner weisungsbefügt. Und das ist nun mal der Vermieter.

    Wenn es wirklich sehr stark regnet, KEINE Gartenarbeit da die Mitarbeiter im Auto sitzen bis es weniger wird.

    Hier werden nur Stunden gesammelt.

    Das ist schon eher ein Punkt, an dem man ansetzen kann. Denn wenn hier Kosten für Nichts verursacht werden, weil der Vermieter den Auftrag nicht richtig erteilt, dann eine gute Begründung für die Mißachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Und diesen Teil könnt ihr dann beanstanden.

    Wenn man mit dem Vermieter nicht reden kann, dann eben per Brief. Aber mit euren Beanstandungen muss er sich auseinandersetzen.

    Dies richtet sich nach § 539 BGB. Danach muss der Vermieter im Verzug sein oder den Mangel zu vertreten haben

    Bist du sicher, dass der Vermieter für die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §539 I BGB i.V.m. §677ff BGB im Verzug sein muss? Verzug ist doch nur für die Ersatzvornahme nach §536a II BGB erforderlich, oder?

    Nach meinem Verständnis sind die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben, es ist die Angelegenheit des Vermieters, den Schaden zu beheben (für Reparaturen ist immer der Vermieter in der Pflicht, auch wenn er die Kosten evtl vom Mieter zurück holen kann bei Verschulden des Mieters), und man kann davon ausgehen, dass die Behebung des Schadens im Interesse des Vermieters liegt und er dies seinerseits auch beauftragen würde.

    Unsere Kosten sind also locker das 2,5-fache der durchschnittlichen monatlichen Kosten für die genannten Leistungen.

    Allein nur die Tatsache, dass die Kosten deutlich höher sind als der Durschnitt der Region, reicht für einen Widerspruch noch nicht aus. Man muss zuerst aus der Belegeinsicht genauere Erkenntnisse gewinnen, in welchem Punkt der Fehler liegt, oder zumindest wo man den begründeten Verdacht hat, dass etwas nicht stimmen könnte. In manchen Häusern sind die Kosten nun leider höher als im Durschnitt, und wenn alles korrekt ist, dann kann man sich der Kosten nicht verweigern.

    Was bei einem Hauswart auch besonders wichtig ist, sich in der Belegeinsicht die Tätigkeitsnachweise zeigen zu lassen. Daraus zeigen sich erfahrungsgemäß sehr häufig Fehler. Oftmals verrichtet ein Hauswart nämlich auch Verwaltungstätigkeiten wie z.b. Wohnungsübergaben oder auch Reparaturen. Diese Dinge sind jedoch nicht umlagefähig und müssen zeitanteilig aus den Kosten heraus gerechnet werden.

    Ich hoffe, ich konnte dir aufzeigen, dass es keinen Sinn macht, ohne der Belegeinsicht irgend etwas zu unternehmen. Auch Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit sind vorher zwecklos. Wenn du bei der Belegeinsicht unsicher bist, die Sachverhalte zu erfassen, dann darfst du auch Fotos von den Belegen mit dem Smartphone machen, um dies dann später einer fachkundigen Person zeigen zu können zwecks Prüfung.

    Darum dachten wir das wir dem Gärtner sagen können wann er kommen soll.

    Wie bereits gesagt wurde, könnt ihr dem Gärtner keine Vorschriften machen. Denn ihr habt kein Vertragsverhältnis mit dem Gärtner. Dass ihr die Kosten tragen müsst, ändert daran nichts.

    Aber du solltest dich über diese Antwort nicht ärgern, denn die Antwort bedeutet nicht, dass ihr keine Möglichkeiten habt, etwas zu tun. Es ist lediglich so, dass es über den Vermieter laufen muss. Erklärt ihm das Problem genauer. Und wenn es ihm egal ist, dann könnte sich die nächste Frage aufdrängen (die ich jedoch nicht beantworten kann), ob der Vermieter das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet. Wenn die Arbeit unzuverlässig ist, und der Gärtner dadurch im Prinzip zu viel Geld kostet, kann man sich die Frage stellen.

    Eventuell kann es auch eine Lösung sein, wenn ihr mit dem Vermieter vereinbaren könnt, dass ihr euch selbst um den Garten kümmert. Das wäre aber nur als Vorschlag an den Vermieter zu betrachten, zwingen kann man ihn dazu nicht.

    Dein Mehrfachstecker hat vermutlich eine Sicherung, die durchgebrannt ist, brauchst du also nur austauschen.

    In deiner Konstellation kannst du zwar eine Mehrfachdose verwenden, aber du solltest niemals beide Geräte gleichzeitig laufen lassen, sodass es nicht zur Überlastung kommen kann.

    die Abmahnung, so wie sie formuliert wurde, nicht konkret genug sei und somit auch die darauf folgende fristlose Kündigung nichtig ist

    Aus bereits genannten Gründen kann auch ich nichts zu dieser Abmahnung und der Kündigung im Speziellen sagen. Aber so pauschal, wie es dein Bekannter formuliert, kann man es nicht sagen. Allgemein gesagt hat eine Abmahnung einzig und allein die Funktion, auf ein Fehlverhalten oder eine Pflichtverletzung aufmerksam zu machen um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, das Problem zu lösen, nicht mehr und nicht weniger. Hierfür gibt es keine Formvorschriften, und daraus lässt sich auch nicht ableiten, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Letztlich kommt es dann auf die Begründung in der Kündigung an. (Das hat darkshadow schon geschrieben, aber ich wollte es nochmal anders herum erklären.)

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