Beiträge von Fruggel

    Soll man da jetzt einen teuren Gutachter hinschicken?

    Du solltest als erstes zu einem Anwalt gehen und die Sache von diesem nochmal beurteilen lassen. Man sollte nicht den zwiten Schritt vor dem ersten tun.

    Ich sehe nämlich in erster Linie nicht das Problem mit der Eichung, sondern vielmehr mit der Frist, Einwände gegen die Abrechnung noch geltend machen zu können. Hierfür hat man als Mieter 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit. Diese Frist war sicherlich gehemmt aufgrund deines bereits eingelegten Widerspruchs, aber inzwischen möglichlicherweise entgültig verstrichen. Wenn dem so ist, dann ist alles weitere zwecklos.

    Bitte geh zu einem Anwalt für Mietrecht. Der Mieterverein ist für so einen Fall überfordert. Und wir können hier keine weiteren Tipps geben, weil es auch viel zu viele Dinge ankommt, die wir hier nicht anschauen können!

    Hallo,

    für Studentenwohnheime gelten Ausnamen im Mietrecht. Diese sind in §549 Abs.3 BGB definiert. Der Gesetzgeber hat jedoch sehr hohe Anforderungen gestellt, was als "echtes" Studentenwohnheim in Sinne des Gesetzes gelten darf. Nicht alle Studentenwohnheime, die sich so nennen, sind Studentenwohnheime im Sinne des Gesetzes.

    Würde der Vermieter nun Ausnahmen in der Vorgehensweise zulassen, müßte er befürchten, dass für ihn die Erleichterungen des Mietrechts nicht mehr gelten dürfen. Daher wird er vermutlich eher beim Konzept bleiben und das in jedem Fall umsetzen.

    Ich kenne mich mit Nebenkosten und deren Abrechnung einigermaßen gut aus. Dennoch ist es mir nicht möglich, detaillierte Antworten zu geben, da es trotz ausführlicher Beschreibung noch viel zu viele Ungereimtheiten gibt. Ein Beispiel. Wenn der Heizungszähler blind ist, also eine Ablesung quasi nicht möglich ist, wie kan dann der Ablesewert zum Auszug zustande. Das war jetzt keine Frage, nur ein Beispiel.

    Worauf ich in diesem Beitrag hinaus möchte ist, dass man sich nicht allzu sehr auf die Eichung der Zähler versteift. Ja natürlich ist diese vorgeschrieben. Aber in der Praxis zählen die Zähler sehr viel länger korrekt, oder zumindest nicht so sehr falsch, dass dadurch so krasse Differenzen entstehen können, die die Nachzahlung eindeutig erklären. Ich will damit sagen, dass es vielleicht noch ganz andere Fehler geben könnte, auf die man bisher gar nicht gekommen ist.

    Außerdem stellt sich die Frage, ob du überhaupt noch die Möglichkeit hast, gegen die Abrechnung vorzugehen. Du sagst es gab Gerichtsverhandlungen. Und wenn dort eine Zahlungspflicht beschlossen wurde und die Frist für Rechtsmittel abgelaufen ist, dann hat sich die Sache erledigt und es ist rechtskräftig. In diesem Fall wäre es unklug, die Ratenzahlung einzustellen, wenn es keine theoretische Chance mehr gibt, aus der Zahlungspflicht heraus zu kommen. So ärgerlich wie es ist, du solltest die Sachen dann abhaken. Es bringt nichts, Energie für etwas aufzuwenden, was sich nicht mehr ändern lässt.

    Da ich die wohnung mittlereweile offiziell besitze

    Dann ist das mit der Preisverhandlung natürlich jetzt zu spät.

    das gericht fragen die die versteigerung gemacht hat

    Das ist zwecklos, das Gericht weiß davon nichts.

    Vielleicht existiert ja ein treuhandkonto noch

    Die einzige Möglichkeit wäre, mit dem ursprünglichen Eigentümer oder dessen Insolvenzverwalter Kontakt aufzunehmen um zu erkundigen, ob noch Kautionskonten existieren, die vergessen wurden, weiter zu geben. Verläuft das negativ, hast du keine Chance und du musst für die Kautionen aufkommen.

    Hallo,

    verlangen die kaution, mit der ich nix am hut habe

    Das ist ein Irrtum, denn gemäß §566a BGB trittst du in die Pflichten für die Kaution ein.

    Ich würde die kaution ungern aus meiner tasche zahlen

    Musst du ja auch nicht. Denn da du wegen dem Gesetz für die Kautionen haften musst, ist das ein Teil der Verkaufsverhandlungen mit der 2. Person, bzw, sie sollten es sein. Viele Käufer denken an diesen Punkt nicht. Also entweder vereinbart man, die Kautionen vom Verkäufer separat zu bekommen, oder es wird einfach der Kaufpreis entsprechend reduziert. Der Mieter jedenfalls darf keinen Nachteil durch den Verkauf haben.

    Ich meinte damit, dass man die Wertminderung von 20% wenn überhaupt nur einmalig, also nach der erstmaligen Benutzung der nagelneuen Küche ansetzen kann, nicht bei jedem Verkauf. In den späteren Jahren reduziert sich der Wert jedes Jahr gleichbleibend. Das ist so ähnlich wie beim Auto. Allein nur für die Erstzulassung und die ersten paar Km, die man fährt, ist der Wertverlust sehr hoch. In den Folgejahren ist der Wertverlust viel geringer. Das ist der degressive Wertverlust.

    Wenn man linear rechnen würde, könnte man einfach sagen, der Neuwert der Küche war X€, die Lebensdauer wäre Y Jahre, also mindert sich der Wert jedes Jahr um X : Y Euro.

    Hallo,

    Darf der Vermieter das Aufstellen des Sonnen- und Sichtschutzes in Form der Stoffparavents verbieten?

    Ja, das ist durchaus möglich. Immer dann, wenn das optische Bild der Außenansicht des Hauses in störender oder unschöner Weise verändert wird, kann ein Vermieter die Entfernung verlangen. Daher sprich mit dem Vermieter, erkläre ihm den Zweck und frage, ob es in Ordnung geht. Wenn er nicht einverstanden ist, findet sich im Gespräch vielleicht eine andere Lösung.

    Ja richtig, es muss nicht genehmigt werden. Aber es kann genehmigt werden. Aus diesem Grund wirst du es einfach bei der Vermietung darauf ankommen lassen müssen und die Erlaubnis erbitten. Erkläre deine Situation offen und ehrlich, und dann wird es sich schon klären. Als Hauptmieter würdest du jedoch trotzdem erreichbar sein müssen und dich bei Problemen kümmern müssen. Deine Pflichten bleiben. Aber wenn du die Vermietung überzeugst, dass du das wirst, dürfte es kein Hindernis geben.

    Die Vermietung möchte keinen zweiten Hauptmieter, aber die Alternative bliebe dann noch, dass ein anderer Mitbewohner zum Hauptmieter gemacht wird. So oder so, es muss eine Lösung gefunden werden, da du ja für 1 Jahr wo anders hin möchtest. Und da hilft nur, mit dem Vermieter zu sprechen.

    Mit dem Vermieter sprechen... Das sind dann jeweils andere Vermieter

    Das spielt keine Rolle. Sprich trotzdem mit ihm. Auch die Eigentümer untereinander haben sich gegenüber gewisse Verpflichtungen. Jedenfalls hat dein Vermieter durchaus Möglichkeiten, eine Lösung mit en anderen Eigentümern zusammen herbeizuführen.

    Wenn das scheitert, dann kommt Plan B. Und das ist der Weg über die Bewohner direkt. Allerdings möchtest du dich dafür vielleicht von einem Anwalt beraten lassen, denn wenn mit den Nachbarn nicht zu reden ist, dass muss es halt übers Gericht sein.

    Meinen Vater wurde wegen Eigenbedarf die Garage gekündigt.

    Es kommt darauf an, ob die Garage eine rechtliche Einheit mit dem Vertrag für die Wohnung bildet. Dafür ist es gar nicht unbedingt nötig, dass die Garage gleichzeitig mit der Wohnung übergeben wurde. Auch eine nachträglich angemietete Garage kann eine rechtliche Einheit bilden. Das ist beispielsweise dann der der Fall, wenn die Kündigungsfrist gleich mit der Wohnung läuft. Auch kommt es darauf an, dass die Garage sich auf dem gleichen Grundstück befinden muss. Wenn ihr nicht sicher seid, müsste mal ein Anwalt den Vertrag anschauen.

    Zum Thema Hund, bei uns darf man eigentlich keine halten

    Hier gibt es kein eigentlich oder uneigentlich. Entweder darf es der Vermieter verbieten, wenn er einen konkreten sachbezogenen Grund hat, oder er muss es genehmigen. Die Genehmigung kann auch mündlich oder konkludent erfolgen. Das ist also ein separates Thema, das man sich gesondert anschauen muss, wenn es diesbezüglich zum Streit kommen sollte.

    Ich verstehe die Situation (oder die Frage) nicht so ganz. Du sagst, es ist eine WG, bei der es neben dir noch 4 Mitbewohner gibt. Das bedeutet, dass theoretisch bereits eine Erlaubnis zur Untervermietung vorliegen muss. Ansonsten könnte es ja gar nicht funktionieren, dass Mitbewohner, also Untermieter da sind.

    Wenn also angenommen die Erlaubnis bereits gegeben ist, würde dich nichts daran hindern, einen weiteren Untermieter einziehen zu lassen.

    Okay, alles klar. Mit den Nachbarn hast du schon direkt gesprochen wenn ich dich richtig verstanden habe. Dann wäre jetzt der nächste Schritt, mit dem Vermieter zu sprechen. Hierfür solltest du detailliert aufschreiben, zu welchen Zeiten es Lärm gibt, der nach deiner Ansicht über das erträgliche Maß hinaus geht und wie lange und wodurch. Wenn der Vermieter gegen die Nachbarn vorgehen will, dann braucht er dafür genauere Fakten. Er kann nicht einfach sagen "ihr seid zu laut", das reicht bei weitem nicht.

    Hallo Davos20,

    Das ist leider eine der Fragen, die sich nicht so einfach beantworten lassen, da es auf viel mehr Faktoren ankommt als es zunächst den Anschein hat. Es spielt nicht nur die Dauer der bisherigen Nutzung eine Rolle, sondern auch der tatsächliche Zustand. Sind beispielsweise Beschädigungen vorhanden, mindern diese den Wert natürlich entsprechend. Aus diesem Grund ist der Verkauf im Prinzip reine Verhandlungssache.

    Als groben Richtwert kann man sicherlich mal mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer rechnen. Ich würde jetzt mal bei den Küchenmöbeln von 20 Jahren ausgehen, und bei den Elektrogeräten von 10 Jahren. Das sind jetzt nur Beispiele, wenn jemand andere Zahlen einsetzen will kein Problem. Ich will darauf hinaus, dass je nach Qualität und Zustand aber auch andere Beträge für den Wert heraus kommen können.

    Die 20% kann man nur im ersten Jahr ansetzen, denn da ist der Wertverlust am höchsten. Man kann aber auch nach den Regeln der steuerlichen Abschreibung gehen, und dabei berechnet sich der Wert rein linear, nicht degressiv.

    Wenn du die Küche damals abgekauft hast, dann ist sie in dein Eigentum über gegangen. Es steht dir also frei, diese auszubauen und in deine neue Wohnung mitzunehmen. Wenn der Vermieter möchte, dass die Küche in der Wohnung bleibt, muss er dafür einen angemessenen Betrag bezahlen. Der Vermieter kann nicht sagen, die Küche muss da bleiben, aber er will dir nichts zahlen.

    Mein Mietvertrag ist somit ausgelaufen.

    Nein, ausgelaufen ist er nicht, das hast du jetzt missinterpretiert. Für die Beendigung des Vertrag würde man eine Vertragsaufhebung mit dem Vermieter machen. Das geht auch mündlich, aber ist offenbar nicht erfolgt laut deinen Infos.

    §537 II würde nur bedeuten, dass man keine Miete mehr zu zahlen hat. Aber wie darkshadow sagte, könnte vielleicht auch ein Untermietverhältnis zwischen dir und dem Nachmieter bestehen.

    Das sind nur 2 theoretische Möglichkeiten, die denkbar sind. Was zutreffend ist, können wir hier nicht heraus finden, weil das in die Rechtsberatung gehen würde.

    Warum zahlst du die Miete an die Vermieterin, wenn der Nachmieter bereits in die Wohnung eingezogen ist?

    Weil die Miete Anfang des Monats zu zahlen ist, in dem Fall also Anfang August.

    Ich verstehe die Information so, dass die Mietzeit zum 31.8. endet, der Nachmieter zum 20.8. eingezogen ist.

    Wenn das angenommen so stimmen sollte, besteht ein Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter nach §537 II i.V.m. 812 BGB

    Ich möchte auch noch etwas für deine Überlegungen beitragen. Wie schon gesagt wurde, gibt es zweifellos Möglichkeiten, was du tun kannst, um den Geräusch- bzw. Lärmpegel zu reduzieren, und auch die Zeiten einzuschränken, in denen man sich austoben kann. Alles möglich.

    Doch bitte bedenke andererseits auch, dass du die Geräuschkulisse nicht volständig vermeiden kannst. Die Leute haben auch ihre Rechte, sich in gewissen Grenzen auszuleben. Und ich sage dir aus Erfahrung, dass dich der Lärm trotz Einhaltung von Grenzen dann immer noch stören wird. Es wird einfach oftmals nicht zusammen passen, dass Ruhe ist, wenn du gerade etwas Ruhe möchtest.

    Ich will mit den Worten darauf hinaus, dass es vielleicht auch eine Überlegung sein könnte, dass du möglicherweise umziehen möchtest.

    Ich würde jetzt natürlich gerne mir mehr Information auch von einem Fachanwalt holen

    Das wäre sehr zu empfehlen. Denn nichts gegen den Mieterbund, aber in so manchen Dingen sind die Leute dort einfach überfordert. Und das scheint mir hier so zu sein.

    Es ist hier das alte Recht von vor dem 1.9.2001 anzuschauen. Dir kommt die Vereinbarung im Vertrag ungenau vor, aber es kann sein, dass das täuscht, weil die Gesetzeslage damals eine andere war. Ein Fachanwalt kennt sich damit besser aus.

    hatte ich eben die Idee erstmal die neue Mieterhöhung nach Mietspiegel zu bestätigen

    Wie schon geschrieben ist das nicht empfehlenswert. Eine gegebene Zustimmung zur Mieterhöhung ist eine unwiderrufliche Willenserklärung.

    Hallo Melange,

    ich muss dich mit deiner Frage leider an den Mieterverein verweisen. Denn das Problem ist, dass du einen sehr alten Mietvertrg hast. Und vor der Mietrechtsreform zum 1.9.2001 waren die gesetzlichen Bestimmungen zur Indexmiete völlig andere. Es muss dein Vertrag also erst mal geprüft werden, was wir hier nicht können, sondern nur ein Anwalt oder der Mieterverein.

    Es kann sehr gut möglich sein, dass die Indexvereinbarung längst ausgelaufen ist und somit jetzt nicht mehr gilt. Damals wurde das oftmals für 10 Jahre vereinbart. Das hätte zur Folge, dass eine Mieterhöhung nach heutiger Gesetzeslage durchaus möglich ist.

    Die Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch dich musst du gleichbedeutend mit einem Nachtrag zum Vertrag oder einer Vertragsänderung betrachten. Das bedeutet, wenn du das unterschrieben hast, ist das wirksam und gültig und du kannst das später nicht mehr widerrufen.

    Ein Anwalt oder der Mieterverein müßte also jetzt erst mal prüfen, ob die Indexvereinbarung in deinem Vertrag noch aktiv ist oder aufgrund einer zeitlichen Begrenzung schon ausgelaufen ist. Erst danach ergibt sich dann alles Weitere.

    Hallo Kontio,

    danke für deine Beiträge im Forum, auch die in anderen Themen.

    wie lange ist es uns Mieter zuzumuten mit einer Kaputten Klingel leben zu müssen !?

    Das ist eine der Fragen, die sich leider nicht allgemeingültig beantworten lassen, da es keine zeitliche Definition im Gesetz gibt.

    Der Vermieter hat die Pflicht, sich um die Instandhaltung zu kümmern, soweit klar. Aber bis man sagen kann, dass er sich zu lange Zeit lässt, muss er sich mit seiner Pflicht im Verzug befinden. Die Zeit, die man ihm geben muss, hängt von den individuellen Umständen ab. Es gab ja Reparaturversuche, es ist also nicht so, dass nichts passiert wäre.

    Aktuell ist ja Bewegung in der Sache. Der Elektriker will dem Vermieter eine Information geben und vielleicht auch ein Angebot. Ich würde nach meiner Einstellung nun abwarten, was der Vermieter dann unternimmt. Wenn er den Neueinbau beauftragt, wäre das ja in diesem Sinne. Ansonsten muss man dann weiter entscheiden.

    wird sonst schlicht die Wohnung nicht abgenommen

    Das ist nicht dein Nachteil. Es entstehen keine Kosten, wenn ein Vermieter die Wohnung nicht zurück nimmt. Denn gemäß §546 BGB mus man als Mieter die Wohnung nach Ende der Mietzeit zurück geben. Das bedeutet gleichzeitig auch, dass der Vermieter die Wohnung zurück nehmen muss. Verweigert er das, kann er keinen Schadenersatz mehr verlangen, denn du als Mieter warst bereit, deiner Pflicht nachzukommen. Sei also gelassen in diesem Punkt.

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