Beiträge von Fruggel

    und dann den Vermieter auf die Rückersadtung der Kosten verklagen ohne das von der Miete abzuziehen

    Ja, das ist kein Problem. Man kann immer eine Zahlungsklage anstreben. Wobei es Sinn macht, im ersten Schritt einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. Dieser scheitert nur dann, wenn der Schuldner Widersruch einlegt.

    Die Aufrechnung mit der Miete ist ohnehin nur der zweite Schritt, wenn der Schuldner nicht zahlt. Die Voraussetzungen findet du in §387-396 BGB.

    für die Klagekosten aufkommen oder müßte man das selber auslegen

    Die Kosten einer Klage musst du als Kläger vorstrecken. Dies ist j eine individuelle Streitfrage, damit ist dann auch der Mietverein am Ende seiner Möglichkeiten.

    und das wäre dann wenn ich das von der Miete abziehe und evtl doch vor Gericht verliere dann evtl doch ein Kündigungsgrund

    Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn du die Sache mit einem Anwalt besprechen möchtest. Denn es kommt dann schon auch noch darauf an, ob der Mangel eher geringfügig ist oder eine größere Sache. Diese Details können wir hier nicht bewerten.

    Es gibt dann nämlich auch noch das Zurückbehaltungsrecht im Sinne des §273 BGB. Dies ist neben der Mietminderung ein weiteres Mittel, um dem Vermieter Druck zu machen. Da nach deiner Einschätzung die Kosten 2 Monatsmieten betragen werden, könnte dies sinnvoll sein.

    Aber auch dieses Zurückbehaltungsrecht sollte genauso wie die Mietminderung mit einem Anwalt besprochen werden, um nicht in Zahlungsverzug geraten zu können.

    Die 100€ für eine Baratung beim Anwalt sollten es Wert sein angesichts der Mängel in dem Haus.

    Das ist sicherlich ein Mangel an der Mietsache, wenn bei Regen Wasser in die Wohnung eindringen kann. Das Gesetz sieht hier eine Mietminderung vor, und, was meistens effektiver ist, die Ersatzvornahme.

    Ersatzvornahme bedeutet, dass man sich selber um die Behebung kümmert und die Kosten vom Vermieter zurück verlangt. Wichtig dabei, dass der Vermieter sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befinden muss, und man muss vorab angekünidgt haben, nach Verzugeintritt die Ersatzvornahme anzuwenden. Siehe hierzu §536a II BGB.

    Hallo,

    Wie kann ich sicher gehen, dass meine Mietminderung rechtens ist?

    Da gibt es nur einen einzigen Weg. Du musst zu einem Anwalt oder Mieterverein gehen. Vielleicht ist auch die Rechtsberatung in der Uni dafür geeignet, das weiß ich nicht. Wie auch immer, nur ein Anwalt hat die Kompetenz und Befugnis, die Mietminderung in deinem Einzelfall zu prüfen und zu bestimmen.

    Hallo Alexander,

    Das ist der Nachteil am Internet, dass man durchaus auch immer wieder falsche Antworten finden kann. An der Rechtsprechung bezüglich deiner Frage hat sich jedenfalls nichts geändert.

    Die Kündigungsfristen ergeben sich kraft Gesetz in §573c BGB. Diese dort genannten Fristen lassen sich für den Mieter auf keinen Fall unterschreiten. Und aus dem Wortlaut des Paragraphen ist auch das Ende des Mietverhältnisses definiert, das sich wie gesagt nicht zu ungunsten des Mieters verkürzen lässt. Das Gesetz beschreibt es, Ende ist zum Ende des übernächsten Monats, oder für den Vermieter entsprechend länger je nachdem wie lang der Mieter dort wohnt.

    Aus diesem Grund ist eine Kündigung mit falschem Datum für das Vertragsende nicht unwirksam, sondern es verlängert sich nur automatisch, weil sich das Ende des Vertragsverhältnisses aus dem Gesetz ergibt, da dieses Festlegung Vorrang hat vor dem was in der Kündigung steht. Eine Kündigung ohne Angabe eines Datums für das Vertragsende ist ja auch nicht unwirksam, sondern die Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Gesetz.

    Beim Ausbau wurden einfach die Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Heizung) von der unteren Etage abgegriffen ohne einen einzigen Zähler dazwischen zu schalten

    Das hört sich auf den ersten Blick nach einer eher positiven Situation für deine Tochter an. Denn wenn es keine Zähler gibt, dann kann der Vermieter auch nicht nachweisen, wievel verbraucht wurde. Und bei den Heizkosten hat man dann ein Kürzungsrecht um 15%, wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnet obwohl er es müsste.

    Beim Kaltwasser kommt es in vielen Häusern vor, dass es gar keinen Zähler gibt, was auch nicht vorgeschrieben ist, und dann wird eh nach Wohnfläche oder Personenzahl gerechnet.

    Wäre interessant, wie der Vermieter genau abrechnen will, falls du das Thema vertiefen möchtest.

    Eventuell hat der Vermieter auch gar keine Nutzungsgenehmigung vom Bauamt für das Dachgeschoß. Es kommt häufiger vor, dass Eigentümer ein DG ausbauen ohne die Erlaubnis zu holen.

    Jedoch ist das hier gar keine Vertragsstrafe, sondern ein selbstständigen Strafversprechen.

    Deine Ansicht teile ich nicht. Der Vermieter fordert in dem gegebenen Fall, wenn er eintritt, eine Geldzahlung. Und genau das soll mit der Norm vermieden werden. Es geht in dieser Norm ausdrücklich um den Schutz des Mieters, den der Gesetzgeber erreichen wollte. Würde man eine Klausel zu ungunsten des Vermieters schreiben, also dass der Vermieter etwas zu zahlen hat in einem bestimmten Fall, wäre das okay.

    Wäre wie schon angedeutet, könnte die Zahlung im Zusammenhang mit einem Künigungsverzicht, wo der Mieter nicht vor einer bestmmten Zeit raus kommt, und es somit ein Entgegenkommen des Vermieters ist, vereinbart werden. Aber auch hier gibt es laut Rechtsprechung Einschränkungen, dass die Sache nicht zu einem unangemessenen Nachteil für den Mieter wird. Und zwar muss die Klausel beinhalten, dass der Mieter einen geringeren Schaden des Vermieters nachweisen darf.

    Ich finde so eine Regelung sehr viel interessengerechter als etwa Kündigungsverzicht von mindestens einem Jahr.

    Du solltest in die Politik gehen ^^

    Hallo Torsten,

    Falls der Mietvertrag vor Ablauf des 1. Jahres gekündigt wird, hat sie die Kosten für die Neuvermietung zu tragen.

    Eine solche Vertragssstrafe ist aufgrund von §555 BGB generell unwirksam.

    Die Gerichte billigen eine Bearbeitungsgebühr zu, wenn ein gegenseitiger Aufhebungsvertrag geschlossen wird, weil der Mieter aufgrund eines Kündigungsverzichts ansonsten nicht vorzeitig kündigen könnte. Aber das wäre dann wieder eine andere Situation.

    Hallo,

    es kommt darauf an, wie der Winterdienst und der Kehrdienst im Sommer bisher gehandhabt wurde. Falls Mieter vertraglich verpflichtet wurden, dies zu erledigen, dann haben diese auch das Recht dazu, das selber zu tun und nicht mit Kosten belastet zu werden. Sollte sich der Vermieter nicht durch eine Öffnungsklausel offen gehalten haben, daran etwas zu ändern, kann man sich gegen die Kosten wehren.

    Andernfalls dürfen die Kosten umgelegt werden, sofern es eine Vereinbarung im Verrtrag für die Kostentragung durch den Mieter im Vertrag gibt.

    Hallo,

    gegen den Verkauf kann man nichts einwenden, das steht jedem Eigentümer frei.

    Wenn ein Mietshaus durch eine Teilungserklärung in Eigentumswohnungen aufgeteilt wird, um diese dann einzeln zu verkaufen, dann hat der neue Eigentümer dieser Wohnung eine Sperrfrist von mindestens 3 Jahren, in denen er nicht wegen Eigenbedarf kündigen kann. Das ist in §577a BGB festgelegt. In Gebieten mit angespannter Wohnsituation kann diese Zeit sogar bis zu 10 Jahren betragen.

    Das Vorkaufsrecht, das euch angeboten wurde, hättet ihr sogar auch vom Gesetz her bei Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen.

    Es ist nicht so sehr sinnvoll, einen Widerspruch ohne vorherige Belegeinsicht zu schreiben. Das kann man machen, wenn sich die Fehler allein aus der Abrechnung ergeben. Aber bei Details zu den Beträgen funktioniert das nicht. Und es reicht nicht aus, im Widerspruch zu schreiben, dass die die Beträge zu hoch vorkommen. Den Einwand muss man schon etwas genauer darlegen. Doch die dafür erforderlichen Informationen sind dir offenbar noch nicht bekannt, zumindest soweit das aus dem Diskussionverlauf hier ersichtlich ist.

    Hallo Sandra,

    rechtliche Sicherheit kann dir in einem Forum nicht gegeben werden, das darf nur ein Anwalt. Und auch nur ein Anwalt darf vertragliche Klauseln prüfen, da dies zur Rechtsberatung gehört.

    Aber allgemein kann ich dir sagen, dass laut BGH Urteil eine wirksame Klausel zur Schönheitsreparatur keine starren Fristen enthalten darf, sondern nach dem tatsächlichen Bedarf abstellen muss, und es darf keine konkrete Farbvorgabe getroffen sein, sondern nur so etwas wie hell und neutral, und man muss die Wohnung in renoviertem Zustand oder einen finanziellen Ausgleich für eine unrenovierte Wohnung vom Vermieter bekommen haben, sowie die Arbeit fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausführen.

    Hallo Flo,

    am besten ist es, wenn du einen Besichtigungstermin am späten Nachmittag vereinbaren könntest, wo üblicherweise viele Bewohner zuhause sind und entsprechend Geräusche verursachen. Du solltest dir selbst einen Eindruck machen können, wie DU die Hellhörigkeit in dem Haus empfindest. Du musst es mit eigenen Ohren höhren, es gibt keine optischen Merkmale, an denen du es erkennen kannst.

    Die Aussage oder eine Bestätigung vom Vermieter hilft dir nicht weiter. Und damit meine ich jetzt keineswegs, dass dich der Vermieter dabei anlügt oder ähnliches. Sondern es geht darum, dass die Wahrnehmung von Hellhörigkeit einer Wohnung ein subjektives Empfinden ist. Manche Menschen bemerken einige Geräusche noch nicht mal, andere schrecken wegen jedem Rumpeln hoch.

    Hallo Simba,

    Lt. Recherche kippt die verletzte Anbietpflicht keine Eigenbedarfskündigung

    Ja, die Eigenbedarfskündigung wird dadurch nicht gekippt, denn sie war ja ursprünglich berechtigt. Aber die Kündigung kann "nachträglich unwirksam werden" durch das Versäumnis, so die Rechtsprechung.

    verpflichtet den VM lediglich zu Schadensersatz in Geld

    Das wäre somit die Folge, wenn die Kündigung nachträglich unwirksam geworden sein sollte.

    Ist dies so ohne weiteres möglich?

    Dazu muss die Kündigung und die damit einhergehenden Umstände genauer angeschaut werden. Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Diese Prüfung darf aber nur ein Anwalt vornehmen, weshalb du dich an einen wenden solltest.

    Maßgeblich für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung ist der Ort des Vermieters, nicht der, wo die Wohnung ist!

    Grund ist, dass gemäß §573c BGB die Kündigung bis zum 3. Werktag gegenüber dem Vermieter erklärt worden sein muss, wenn der gleiche Monat noch zur Kündigungsfrist dazu zählen soll. Somit kommt es also auf dem Empfang bzw. Zugang der Kündigung an, und der Empfang findet nun mal am Ort des Vermieters statt.

    Und den Zugang definiert man im Sinne des §130 BGB so, dass eine Erklärung (Kündigung) "in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass mit der Kenntnisnahme unter regelmäßigen Umständen zu rechnen ist".

    Was ist aber nun der Machtbereich. Ja, es ist die Anschrift des Vermieters. Wenn dieser jedoch zwei Wohnsitze hat, also auch einen in Rheinland-Pfalz, dann könnte dieser Wohnsitz vielleicht auch zum "Machtbereich" des Vermieter Y gehören. Das wäre zu prüfen.

    Ich persönlich würde die Vermieter in dem Fall aber mal direkt auf die Nase zu fragen, was sie denn eigentlich mit solchen juristischen Details bezwecken wollen. Ich würde fragen, was das für einen Sinn macht, wenn es bei der großen Nachfrage an Wohnungen in der heutigen Zeit doch überhaupt kein Problem ist, einen neuen Mieter zum 1.2. zu finden. Es entsteht ihnen keinerlei Nachteil, also gewinnen sie nichts, dir Steine in den Weg legen zu wollen.

    Was mache ich eigentlich, wenn die Hausverwaltung behauptet, die Summe wär nur der Lohn für den Hausmeister und es wäre die Gartenarbeit oder Reparaturen gar nicht mit reingerechnet?

    In dem Fall würdest du in den Belegen sehen, dass der Hausmeister effektiv einen viel höheren Lohn bekommt, wenn das für die Nebenkosten bereits raus gerechnet wäre. Dazu ist ja gerade die Belegeinsicht da, dass du alles schwarz auf weiß sehen kannst, was wirklich an Kosten angefallen ist.

    müssen nicht umlagefähige Kosten auch in der Nebenkostenabrechnung erwähnt werden, oder?

    Nein. Denn dazu ist die Belegeinsicht gedacht um solche Dinge zu überprüfen. Eine NK Abrechnung muss leut BGH nachvollziehbar sein, aber nicht überfrachtet werden.

    Gibt es eine Möglichkeit, der Mieterhöhung rückwirkend zu widersprechen ?

    Das lässt sich nicht wirklich beantworten ohne Prüfung der Unterlagen (durch einen Anwalt, kann nicht hier gemacht werden). Aber allgemein gesagt Nein, denn so eine Zustimmung ist in der Regel eine gegenseitige Vertrgsänderung, die ja immer erlaubt ist, egal zu welchem Punkt des Vertrags.

    Gilt durch meine Zahlung ab Mai 2018 das im Mietvertrag festgesetzte "alle 2 Jahre " weiterhin oder nicht mehr?

    Verstehe nicht, wie du darauf kommst, dass eine Vereinbarung durch eine zwischenzeitliche Erhöhung unwirksam geworden wäre. So etwas gilt natürlich weiter.

    Du meintest Eigentümer, nicht Besitzer.

    Hab ich eigentlich ein Anrecht drauf, dass die aufgeschlüsselten Kosten des Hausmeisters auch physikalisch ausgehändigt werden?

    Das Abfotografieren ist die kostengünstige Methode, weshalb ich diese erwähnt habe. Alternativ kann man bei dem Termin auch um eine Kopie bitten gegen Kostenerstattung (max. 25ct. pro Kopie laut Rechtsprechung). Original Belege muss der Vermieter nicht raus geben.

    der Vermieter darf doch nicht ohne ankündigung der Besichtigung auf das Grundstück gehen oder?

    Das lässt sich nicht allgemein beantworten, daher kann das nicht direkt beantwortet werden. Es könnte sich um einen Garten handeln, der rein theoretisch auch von anderen Mietern genutzt werden dürfte, egal ob sie es tun oder nicht, also ein Gemeinschaftsgarten, dann darf auch der der Vermieter drauf. Oder je nach örtlicher Gegebenheit kann es auch sein, dass er Vermieter gar nicht das Grundstück betreten musste, weil man alles von außerhalb des Grundstücks anschauen konnte.

    Hallo,

    darkshadow hat es schon beantwortet, aber gerne nochmal mit anderen Worten.

    Man muss jede einzelne Position für sich genommen anschauen. Und bei manchen Positionen muss deine Freundin wahrscheinlich schon allein deshalb nicht dafür aufkommen, weil der Vermieter Verschlechterungen durch das normale Wohnen zu tragen hat. Und bei anderen Positionen muss der Vermieter nachweisen, dass den Schaden deine Freundin verursacht hat.

    Diesen Nachweis zu erbringen wird für den Vermieter vermutlich schwer, da es kein Protokoll vom Auszug gibt. Das Protokoll des Vermieters, das du erwähnt hast, dürfte wahrscheinlich nicht das Papier wert sein, auf dem es geschrieben ist, denn man kann ja jederzeit einräumen, dass er das jetzt kürzlich erst geschrieben hat in dem Versuch, irgend etwas zu beweisen. Das Protokoll dürfte also nicht als Beweis dienen können.

    hat aber 1,5 Jahre keinen Versuch gemacht uns zu kontaktieren um Anspruch auf die Kaution er erheben

    Der Grund erscheint in meinen Augen offensichtlich. Er hat darauf spekuliert, dass sich deine Freundin nie mehr melden wird um die Kaution zu fordern.

    Ok dann bleibt einem wirklich nichts übrig ausser den Rechtsweg.

    Vielleicht. Jedoch könntest du vorher deiner Freundin helfen, einen Brief zu schreiben, um der Forderung auf Rückzahlung Nachdruck zu verleihen, oder den Vermieter aufzufordern, geeignete Nachweise zu erbringen. Ich könnte mir nämlich vorstellen, dass der Vermieter darauf spekuliert, dass deine Freundin aus Unsicherheit nichts unternimmt, er aber genau weiß, dass er mit seiner Argumentation bei Gericht nicht durch kommt. Mit einem geeigneten Brief könnte man ihm das aufzeigen.

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