Beiträge von Fruggel

    Hallo Karl,

    die Miete der Kaltwasserzähler gehört zu §2 Nr. 2 der Betriebskostenverordnung, also zur Rubrik Wasserversorgung insgesamt. Das ist bereits Grund genug, dass die Miete wie auch alle anderen in dieser Rubrik enthaltenen Anteile der Wasserkosten nach dem Verbrauch abzurechnen sind, sofern es keine ausdrücklich anderslautende vertragliche Regelung gibt

    Hallo,

    im Sinne des Gesetzes kommt es darauf an, wann man als Mieter die Abrechnung bekommen hat. Und wenn es sich nun eindeutig um die Abrechnung von 2017 handelte und der Fehler im Anschreiben offenbar nur ein Schreibfehler ist, dann ist das kein Fristversäumnis. Denn die Abrechnung kam ja rechtzeitig an, egal wie sie im Brief benannt ist.

    Ich frage mich, wieso so jemand noch vermieten darf

    Nun, es gibt niemanden, der das verbieten könnte. Es ist das Eigentum des Vermieters.

    Man hat als Mieter durchaus Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, in welcher Form auch immer. Aber viel schwerer ist es, bei einem solchen Vermieter, die Nerven zu bewahren und sich innerlich nicht aufregen zu lassen. Daher mein Rat auf psychologischer Ebene, ruhig zu bleiben und auch auszustrahlen, dass man über den Dingen steht und sich nicht einschüchtern lässt.

    Hallo,

    gern gebe ich ein paar allgemeine Infos zum Thema Kündigung.

    Erstens mal muss bei einer fristlosen Kündigung in den meisten Fällen zunächst eine Abmahnung erfolgt sein. Ohne dieser wäre die Kündigung eh unwirksam.

    Einen Widerspruch wegen Härtefall gibt es nur bei einer ordentlichen Kündigung. Aber abgesehen davon, muss man sich als allererstes überlegen, ob die Kündigung wirksam ist. Kommt man zum Ergebnis, dass diese nicht wirksam ist, kann man sie auch als gegenstandslos betrachten. Es ist dann so wie wenn sie nicht vorhanden wäre. Man kann dem Vermieter mitteilen, dass man die Kündigung für unwirksam erachtet und daher in der Wohnung bleiben wird. Das muss man aber nicht tun. Ist man sich nicht sicher, kdann man eine Feststellungsklage bei Gericht einreichen.

    Aus psychologischer Betrachtung (welche ich als Lösungsweg empfehlen würde) würde ich mit so einem Vermieter, der aus Nichtigkeiten Stress macht, überhaupt nicht mehr diskutieren und nur das Nötigste sprechen. Er erfreut sich ja daran, wenn ein Mieter die Fassung verliert, das ist seine Absicht. Davon darf man sich nicht provozieren lassen. Immer nett und freundlich bleiben ärgert so einen negativen Menschen.

    Auch muss man sich von den falschen Behauptungen nicht aus der Ruhe bringen lassen, man sagt einfach, diese stimmen nicht und die Sache ist erledigt. Bei Gericht müsste der Vermieter seine Behauptungen glaubhaft machen, was ihm wohl nicht gelingen dürfte, wenn nichts dran ist.

    Hallo Almarozero,

    ich bitte dich, es zu respektieren, wenn ich schreibe, dass Briefvorlagen nicht erlaubt sind. Das hat Gültigkeit, wenn ich das schreibe. Und das tue ich mit Sicherheit nicht deswegen, um dich zu ärgern oder dich damit zu behindern anderen zu helfen. Sondern es hat seinen Sinn, denn was für deine Angelegenheit Voraussetzung war, muss nicht für einen anderen Fall so gelten. Wenn jemand Vorlagen einfach so übernehmen würde, ohne dass er weiß was er tut, kann er Nachteile bekommen.

    Es gibt vielfältige Möglichkeiten, wie man anderweitig jemandem helfen kann.

    Ich bitte dich um Verständnis. Und damit ist die Diskussion darüber beendet. Eine weitere Mißachtung führt zu Sanktionen.

    Der noch nicht eingetragene Eigentümer will die Wohnung bereits jetzt ohne Grundbucheintrag weiterverkaufen,

    Wenn die Person, die die Wohnung zuletzt gekauft hat, noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann er die Wohnung auch nicht verkaufen. Das funktioniert nicht. Er kann allenfalls bereits einen neuen Käufer suchen. Aber den Kauf kann er erst dann vollziehen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist, nicht vorher.

    Falls es jemanden interessiert, kann ich hier weiter berichten, was so passiert ist.

    Ja sehr gerne. Auf jeden Fall interssiert das.

    Man kann auf jeden Fall auf seine Rechte bestehen, wenn ein Vermieter sich nicht an die gesetzlichen Regelungen hält. Und man hat als Mieter viele Möglichkeiten, man muss lediglich überlegen, wie man am besten vorgehen will, manchmal über das Gericht, aber in manchen Fällen auch pschologisch.

    Ganz wichtig zuerst einen Widerspruch!

    Das stimmt so nicht ganz. Einen Widerspruch kann man nicht pauschal machen, sondern der muss begründet werden, in welchen Punkten man widerspricht bzw. welche Position in der Abrechnung falsch sein soll. Aus diesem Grund muss man zuerst die Belege einsehen, sofern sich der zu monierende Fehler nicht schon aus der Abrechnung ergibt, und erst dann weiß man, welche Punkte man in den Widerspruch als Begründung schreiben kann. Es sind nicht grundlos 12 Monate Zeit ab Erhalt der Abrechnung, in denen man Einwendungen geltend machen kann, so hat man genug Zeit zur Prüfung.

    Somit änderte sich Schlussfolgernd auch die Höhe des Betriebskostenausfallwagnis, Richtig!

    Richtig. Die 2% sind auf die tatsächlich anfallenden Kosten anzuwenden.

    dass diese mit berechnet worden sind in der o.g. Pdf. Anlage/ Anhang Auszug der Betriebskostenabrechnung?!.

    Ich sehe es nämlich nicht!

    In deinem PDF ist es als Betriebskostenausfallwagnis bezeichnet, bedeutet aber das gleiche.

    Habe ich dass richtig verstanden, das sobald die Preisbindung nicht mehr gegeben ist, erst dann das Umlageausfallwagnis mit einberechnet werden kann?

    Nein umgekehrt. Wenn die Preisbindung entfällt, darf auch das Umlageausfallwagnis nicht mehr berechnet werden, also nach deinen Angaben in 16 Jahren.

    Diese schlägt doch tatsächlich mit Kosten i.H.v. 8037,55 € zu Buche

    Wie darkshadow schon schrieb müssen die sonstigen Nebenkosten im Vertrag bezeichnet sein. Worauf ich noch hinaus möchte, selbst wenn sie im Vertrag vereinbart sind, habe ich bei desem Betrag große Zweifel, dass es sich hierbei nur um turnusmäßige Wartungskosten handeln soll. Das riecht doch sehr danach, dass auch nicht umlagefähige Reparaturen enthalten sind. Wenn du es genau wissen möchtest, kannst du zum Vermieter gehen und dir die Rechnung der Firma zeigen lassen.

    Die Mietminderung ist nicht vom Verschulden des Vermieters abhängig.

    Das ist im Allgemeinen natürlich richtig, aber nicht unbedingt auf dieses Thema bezogen. Und meine Antwort bezieht sich wie immer speziell auf die Frage.

    Als Mieter hat man eine vertragliche Nebenpflicht, sorgsam mit der Mietsache umzugehen und Beschädigungen abzuwenden. Bezüglich der Schimmelbildung bedeutet das ausreichend zu lüften und zu heizen. Achtet man darauf nicht, mißachtet man seine Nebenpflicht.

    Im Bad, wo es kein Fenster gibt, muss man besonders darauf achten. Auch wenn die Lüftung ausreichend funktionieren würde, kann es trotzdem vorkommen, dass die Nässe nicht von allein abtrocknet. Diese Problematik (Bad ohne Fenster) kennt man als Mieter bereits bei der Besichtigung, und wenn man noch dazu vom Hausmeister gesagt bekommt, dass es die Lüftung nicht schafft, dann ist das ein Zustand, den man von Anfang an so akzeptiert hat und es bekannt ist. Das bedeutet in der Konsequenz, dass man die Wände mit einem Handtuch trockenwischen muss.

    Die von dir verlinkte Quelle ist inhaltlich falsch. Es gibt nämlich neben dem Umlageausfallwagnis auch noch das Mietausfallwagnis, welches sich auf §29 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz begründet. Letzteres ist tatsächlich nicht zulässig, wenn man eine Barkaution oder Bürgschaft geleistet hat. Das Umlageausfallwagnis hingegen hängt nicht davon ab.

    Du solltest auch prüfen, ob die Preisbindung für dieses Objekt überhaupt noch besteht. Es kann sein, dass diese in der Zwischenzeit entfallen ist. Dann darf natürlich auch das Umlageausfallwagnis nicht mehr berechnet werden.

    Außerdem möchtest du vielleicht auch die Betriebskostenabrechnung insgesamt überprüfen. Der Betrag liegt zwar noch im Rahmen dessen, was laut Betirebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes normal ist. Dennoch kann es durchaus Details geben, die nicht korrekt sind in der Abrechnung.

    Hallo,

    du hast in deiner Eingangsfrage geschrieben, dass ihr damals einen WBS Schein benötigt habt. Somit gehe ich davon aus, dass es sich um eine öffentlich geförderte Wohnung (umgangssprachlich Sozialwohnung) handelt. Und dabei darf das Umlageausfallwagnis mit 2% berechnet werden, das ist korrekt so. Das ist im Gesetz bestimmt. Leipziger82 hat das Gesetz oben verlinkt.

    Das Umlageausfallwagnis MUSS in der Betriebskostenabrechnung auftauchen als extra Position. Denn nur dann wird diese ja dazu addiert. Nur in den Vorauszahlungen einrechnen genügt nicht, dann dann würdest du den Betrag wieder zurück bekommen mit der Abrechnung. Das ist korrekt so wie es in deiner Abrechnung aufgeführt ist.

    Mit der Kaution hat das Thema nichts zu tun. Kaution ist ein separates Thema.

    Aber Unterschriftenfälschung is ne ganz andere Nummer.

    Was nun? Anzeigen bei der Polizei?

    Das kannst du natürlich tun, wenn du möchtest, Die Unterschrift zu fälschen ist ein Straftat. Aber ich habe Zweifel, dass dir das einen Vorteil bringt.

    Denn erstens ist dann nur allein die strafrechtliche Überprüfung in Gang gesetzt. Mit der Klärung deiner NK Abrechnung bist du dadurch kein Stück weiter gekommen, das erfolgt separat.

    Und zweitens wird damit das Verhältnis zu deinem Vermieter noch angespannter sein als es eh schon ist. Ich bezweifle, dass du das möchtest. Zielführender ist es vielleicht, die Fehler in der Abrechnung zu beanstanden und wenn nötig das gerichtlich bestätigen zu lassen. So sieht der Vermieter effektiver dass er mit seinem Verhaten nicht weiter kommt.

    Hallo,

    Meine Frage wäre nun: Kann ich am 01.01.2020 nachträglich noch die Miete für Dezember kürzen plus Januar 2020 (also 15 + 15%)?

    Nein. Rückwirkend eine Minderung machen geht nur, wenn man vorher nicht wusste, wenn man das Recht zur Mietminderung hat. Nur unter dieser Voraussetzung würde ein Gericht die Mietminderung zugestehen.

    Sind 15% angemessen oder zu viel/wenig?

    Bitte sprich das mit einem Anwalt ab!

    Das ist sehr wichtig. Denn wenn die Minderung zu hoch ist oder vielleicht sogar unberechtigt, kannst du durchaus Nachteile bekommen bishin zur Kündigung. Und die Mietminderung ist Einzelfallbetrachtung. Das kann man nicht allgemein beantworten.

    Das Bad hat keine Fenster, nur eine passive "Kölner Lüftung", bei der mir bereits der (damalige) Hausmeister mitgeteilt hatte, dass die "nichts weg zieht".

    Für eine Mietminderung ist es erforderlich, dass der Vermieter ein Verschulden an dem Zustand hat. Falls aber wirklich nur das fehlende Fenster die Ursache ist, also baulich alles okay ist, kann der Vermieter nichts dafür und eine Mietminderung ist unberechtigt. Der Vermieter wäre in dem Fall im Recht, dass du alles nachzahlen musst.

    Welche Möglichkeiten habe ich noch?

    Wenn baulich alles okay und und das Problem einzig und allein darin besteht, dass die Feuchtigkeit nicht abziehen kann, dann musst du nach jedem Duschen ein Handtuch nehmen und die Wände und Duschkabine trockenwischen, sodass sich kein Schimmel bilden kann. Diese Maßnahme liegt in deiner Verantwortung und nicht in der des Vermieters.

    Mit dem Kaltwasser hab ich mich vertan. Ist Warmwasser, klar.

    Trotzdem nicht richtig.

    Was genau soll nicht richtig sein, verstehe nicht was du meinst. Du hast die Belege bekommen schreibst du. Steht dort auf dem Beleg des Wasserverorgers nicht 849,52 wie in der Abrechnung angegeben?

    Kaltwasser kann ich aber in der Rechnung auch nicht finden.

    Natürlich nicht. Was vom Wasserversorger am Wasser bezogen wird, ist für Kalt- und Warmwasser. Laut den Zählerwerten hast du Warmwasser 38,96m³ verbraucht und Kaltwasser 52,15m³, macht zusammen 91,11m³, was in der Abrechnung auch steht und so korrekt ist. Jetzt ist nur die Frage, ob die Zählerwerte laut Ablesung zum 31.12.18 so richtig sind.

    Wir haben 2016 bis Anfang 2018 die Gartnarbeiten freiwillig übernommen

    Du siehst dieses Thema etwas emotional, weil du dich ungerecht behandelt fühlst, das ist völlig normal, verstehe ich. Aber für die Prüfung der Abrechnung muss man es vorrübergehend rein sachlich betrachten. Und da stellt sich einzig und allein die Frage, was du tatsächlich am Geld für die Arbeiten bekommen hast. Hast du nichts bekommen, kann er auch nichts abrechnen. So einfach ist das.

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