Ich wiederhole gern nochmal, dass ihr mit der Vermieterin eine Lösung findet solltet im Gespräch. Natürlich ist es euch dabei ein Anliegen, dass das ausgelegte Geld ausgeglichen wird. Und das kannst du auch der Vermieterin erklären. es gibt ja noch andere Möglichkeiten als über die Kaution. Aber es bringt zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nichts, mit der Gesetzeskeule zu winken oder alles auf den Verwalter geschoben wird. Ich nehme an, ihr wollt mit der Vermieterin ein friedliches Verhältnis pflegen. Und dafür wäre es psychologisch sinnvoll, auf eine einvernehmliche Lösung des Problems hin zu arbeiten. Das hat Priorität. Wenn das scheitert und nichts dabei heraus kommt, kann man die nächsten Schritte überlegen.
Beiträge von Fruggel
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Hallo Simone,
wenn der Garten eine Gemeinschaftsfläche ist, die theoretisch auch von anderen Mietern mit genutzt werden dürfte (egal ob sie es tatsächlich tun oder nicht), dann kann man dagegen nichts einwenden. Und da muss euch der Vermieter dann auch gar nicht um Erlaubnis fragen.
Sollte der Garten hingegen exklusiv nur euch zur alleinigen Nutzung zustehen laut vertraglicher Vereinbarung. dann kann man diesen Wunsch des Vermieters ablehnen und sich damit nicht einverstanden erklären. Ihr könntet das Abstellen also verweigern in dem Fall.
Es liegt also allein an euch, ob ihr das duldet oder dem widersprecht und es nicht erlaubt.
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Nur habe ich Angst das der Eigentümer nun sagt, daß mit der Kaution Verrechnung geht nich und wir sollen die voll bezahlen
Ja, das kann unabhängig von der Absprache mit dem Makler so oder so möglich sein. Denn es ist absolut nicht üblich, so etwas über die Kaution zu machen. Denn die Kaution hat den Zweck von Beschädigungen, die im Laufe der Mietzeit entstehen. Und dieses Sicherungsbedürfnis darf sich die Vermieterin berufen, da es im Vertrag vereinbart ist. Daher meine Empfehlung, miteinander zu sprechen um eine Lösung zu finden, die sowohl für euch als auch für die Vermieterin in Ordnung ist. Es geht nicht anders, als sich nun zu einigen, da die Sache über den Makler offenbar etwas schief gelaufen ist. Und dass ihr euch vor Gericht wieder seht will vermutlich keiner.
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Kurz gesagt wissen wir es nicht, gingen aber davon aus da er der einzige Ansprechpartner war.
Du solltest zunächst mit der Eigentümerin das freundliche und aufklärende Gespräch suchen. Zumindest wurde sie vom Makler nicht informiert, oder aber, der Makler hat sich in Dinge eingemischt, die ihm nichts angehen. Das kann nur die Eigentümerin wissen, was mit dem Makler vereinbart ist. Es gab einige Mißverständnisse, die erst mal aufgeklärt werden müssen, und die Eigentümerin muss ganz genau erfahren, was alles geschah. Vorher macht es keinen Sinn, irgend etwas zu unternehmen. Und im Optimalfall wird sich bei dem Gespräch vielleicht eine Lösung ergeben.
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Aber wenn doch dann die fristlose Kündigung erledigt ist
Kann man nicht pauschal sagen. Es kommt drauf an, ob die Kündigung formal unwirksam ist, dann ist die insgesamt unwirksam, also auch für die ordentliche Kündigung. Oder aber ob nur die fristlose sich erledigt hat indem du die Schulden zahlst.
da kann ich doch noch 9 Monate in meiner Wohnung wohnen bleiben
Kann man auch nicht pauschal sagen. Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist zwar erlaubt, aber sie muss nicht unbedingt wirksam sein. Es kommt auf die Begründung und die genaueren Umstände an.
muss der Vermieter erneut Klage einreichen, oder wie läuft das ab?
Soweit solltest du es nicht kommen lassen. Denn du zahlst dann die ganzen Kosten, und da kommt einiges zusammen.
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die Kündigung der Wohnung nicht auf meinen Namen läuft und das die gekündigte Wohnung im 1 OG. rechts nicht meine Wohnung ist ich wohne nämlich EG. Mitte links
Wenn ein Detail wie die Wohnungsbezeichnung falsch ist, ist das kein Problem, solange man aus dem Zusammenhang trotzdem erkennen kann, dass du und deine Wohnung gemeint ist. Wenn aber zusätzlich auch noch der Name falsch ist, dann es durchaus ziemlich schwierig, eindeutig interpretieren zu können, dass der Vermieter dich anspricht.
Du musst es letztlich selber beurteilen, ob aus dem Zusmmenhang des Textes der Vermieter dich meint, oder ob er vielleicht einem Nachbarn die Kündigung geben wollte aber diese versehentlich in deinem Briefkasten gelandet ist. Wir hier können das nicht beurteilen.
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Kleiner Tipp. Wenn du eine neue Frage hast, solltest du wesentlich weniger schreiben und die Sache auf wesentliche Punkte reduzieren. Keiner möchte so viel lesen, denn wer hier hilft tut das ja ehrenamtlich.
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Du hast bereits allgemeine Antworten bekommen, in denen dir erklärt wurde, dass sich der Vermieter nicht vollständig heraus reden kann, etwas zu unternehmen. Auch wenn du vielleicht irgend eine Pflicht hast, das eine oder andere selbst zu übernehmen, verschlechtert sich das Bad ja mit der Zeit und ist irgend wann so schlecht, dass eine Instandsetzung zwingend nötig ist.
Welche Arbeiten du nun selber machen musst, und ob das Bad so sehr abgenutzt ist, dass man den Vermieter zu einer Instandsetzung zwingen kann, kann hier im Forum niemand beantworten, und das darf auch niemand hier. Das würde in die unerlaubte Rechtsberatung gehen, weil die Bewertung deiner konkreten Situation und deiner Vertragsunterlagen nötig ist. Ich muss dich daher auf einen Anwalt verweisen, da nur dieser die Bewertung machen darf.
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Also wenn das Schreiben zur Mieterhöhung nicht korrekt ist, reicht das nicht?
Richtig. Das ist es, was dir darkshadow damit erklären wollte. Es liegt am Mieter, sich während der Überlegungsfrist zu informieren, zu prüfen, ggf. von Fachleuten beraten zu lassen, ob die Miethöhe korrekt ermittelt wurde und das Mieterhöhungsverlangen formal korrekt ist.
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Mir würde nur ein überteuerter Preis genannt.
Wie bereits erläutert reicht das nicht aus. Es muss der gesamte Vertrag übermittelt werden, und darin natürlich auch der korrekte Preis genannt werden. Sollte sich der Preis während deiner Überlegungsfrist ändern durch weitere Verhandlungen mit dem Käufer, beginnt deine Überlegungsfrist erneut. Sinn dieser Regelung ist ja geradezu, dass nicht irgend welche Geschäfte mit Spekulanten gemacht werden kann hinter deinem Rücken.
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Hallo,
Kann man sein Einverständnis wieder zurückziehen?
Die Einverständniserklärung zur Mieterhöhung musst du als eine gegenseitige Vertragsänderung betrachten. Und wie bei jedem Vertrag ist diese Änderung verbindlich und unwiderruflich beschlossen, sobald sie unterschrieben ist. Daher kann man das nachträglich nicht mehr zurück ziehen.
Der Gesetzgeber gewährt nicht grundlos 2 Monate als Überlegungsfrist, ob man der Mieterhöhung zustimmen möchte. Das ist ausreichend, um sich in Ruhe zu informieren, ob das Mieterhöhungverlangen berechtigt ist.
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Hallo,
Gemäß den Regelungen in §577 BGB i.V.m. §469 I BGB muss der Eigentümer nicht nur einen Käufer gefunden haben, sondern er muss dir auch den kompletten Vertrag zukommen lassen. Erst dann läuft für dich die Frist, um die Erklärung zur Inanspruchnahme des Vorkaufrechts abzugeben. Bevor du den Kaufvertrag nicht bekommen hast, muss man gar keine Erklärung abgeben. Es genügt nicht, nur über die Abscht des Verkaufs zu informieren.
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Okay verstehe.
Im Sinne des §573c I BGB ist nicht der Mietbeginn maßgebend für die verlängerte Kündigungsfrist des Vermieters sondern der Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraums. Sinn dessen ist die Berücksichtigung, dass der Mieter im Laufe der Jahre mit dem Wohnort fest verwurzelt ist. Die Entscheidung, ob man die Verwurzelung nun auf die Wohnung selbst beziehen kann oder auf das Haus insgesamt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher können und dürfen wir das hier nicht bewerten.
Wenn du die Kosten für die Beratung durch einen Anwalt vermeiden willst, dann könntest du im Zweifel einfach die längere Kündigungsfrist ansetzen. In der Praxis wird ein Mieter oftmals fragen, früher aus dem Mietverhältnis entlassen zu werden, sobald er etwas anderes gefunden hat.
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In dem Fall hätte sie der Betriebskostenabrechnung widersprechen müssen, in welcher dieser Betrag abgerechnet wurde. Der Widerspruch ist bis zu 12 Monate nach Erhalt einer Abrechnung möglich.
Mir erscheint die Beschreibung des Problems eher so, als wenn die Beträge als Pauschale im Vertrag vereinbart sind und es somit keine Jahresabrechnung darüber geben wird und auch nicht geben muss.
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Hallo,
dass eine erleichterte Kündigung nach §573a BGB nur dann möglich ist, wenn man bereits eine Wohnung im entsprechenden Objekt bewohnt?
Richtig. Hierfür muss man als Vermieter selber im Haus auch wohnen.
Ich habe ein 2-Familienhaus gekauft. Eine Wohnung ist leer
Bei einer Eigenbedarfskündigung muss man dem Mieter eine andere freie Wohung anbieten, sofern man eine freie Wohnung hat oder diese während der Kündigungsfrist frei wird. Versäumt man das, kann die Kündigung rechtsmißbräuchlich sein. Nun ist ja die andere Wohnung frei. Wenn der Mieter dort einziehen möchte, hat sich die Frage nach der Kündigungsfrist erledigt.
Jetzt stellt sich die Frage, ob es 6 oder 9 Monate Kündigungsfrist gibt.
Diese Frage darf hier nicht beantwortet werden, denn dies erfordert eine Bewertung deiner speziellen, individuellen Situation, was dann jedoch in eine unerlaubte Rechtsberatung hinaus laufen würde.
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Ich bin 2002 in meine Wohnung eingezogen und habe den Zustand des Badezimmer von meiner Vormieterin übernommen.
Grundsätzlich ist richtig, dass man einen Zustand als gegeben annimmt, wenn dieser bei Übernahme der Wohnung schon so war und man nicht auf die Beseitigung von optischen Beschädigungen bestanden hat. Ich betone dabei "optische" Mängel. Bei solchen, bei denen die Funktionalität oder Nutzbarkeit der Wohnung eingeschränkt ist, sieht es anders aus.
Nun ist es aber naturgemäß so, dass sich die Wohnung durch die ganz normale übliche Benutzung weiter abnutzt. Und diese natürliche Abnutzung, die im Laufe der Jahre entsteht, hat gemäß §538 BGB zu tragen. Hierfür kann sich der Vermieter nicht mehr auf den übernommenen Zustand bei Einzug berufen.
Den Vermieter zur Instandsetzung zwingen kannst du aber erst, wenn das Bad objektiv als "abgewohnt" bezeichnet werden kann. Nur allein weil es nicht mehr schön aussieht und was Neues angenehm wäre, reicht nicht aus. Ob dieser objektiv abgenutze Zustand erreicht ist, musst du selber entscheiden.Oder wenn du unsicher bist, dann frag einen Anwalt, der es sich bei dir vor Ort anschauen und konkret bewerten kann. Wir können hier dazu nichts sagen.
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Hallo Roman,
eine Kündigung ist eine einseitige und verbindliche Willenserklärung. Wörtlich genommen drückt man seinen Willen aus, und über diese Entscheidung muss man sich sicher sein, denn sie ist endgültig.
Dass du der Aufforderung der Hausverwaltung nachgekommen bist, dafür musst du dich an die eigene Nase fassen. Es wäre an dir selbst gewesen, dich vorab zu erkundigen, ob das die richtige Lösung ist. Heutzutage gibt es im Internet großartige Möglichkeiten, sich zu informieren. Oder man kann die Beratung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen. Es war dein eigenes Versäumnis, und nicht im Geringsten Betrug.
Natürlich ist das extrem ärgerlich für dich, und es ist äußerst unfair von der Verrmietung, so vorzugehen. Da kann ich mit dir mitfühlen. Aber die Mitmenschen sind leider nicht immer nett, das muss man einkalkulieren.
Deine einzige Chance ist es noch zu prüfen, ob die Wohnung in einem Gebiet liegt, in der die Mietpreisbremse gültig ist. Denn dort sind die Möglichkeiten des Preises für den Vermieter eingeschränkt.
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Hallo,
Bei einem Gewerbe Mietvertrag ist es ein wenig anders. Denn hier gelten die Bestimmungen zum Mieterschutz nicht, wie z.B. die Kappungsgrenze von 15/20%, die du erwähnt hast. Es sind also auch größere Erhöhungen möglich.
Deine Frage kannst du dir aber nur mit einem Blick in den Mietvertrag beantworten. Denn um eine Mieterhöhung durchzuführen, muss diese Möglichkeit vertraglich vereinbart sein. Das kann mit einer im Voraus festgelegten Erhöhung sein, oder mit einer Option, dass der Vermieter unter gewissen Voraussetzungen erhöhen darf. Ist nichts vereinbart, kann der Vermieter nicht erhöhen.
Erschwerend kommt aber noch dazu, dass im Gewerbe Mietrecht eine Änderungskündigung erlaubt ist. Bei Wohnraum wäre das nicht möglich. Das bedeutet, der Vermieter kann dir den Vertrag ordentlich kündigen und gleichzeitig einen neuen Vertrag mit höherer Miete anbieten.
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D.h. der Verteilschlüssel für die Miete des Kaltwasserzählers pro Wohnung ist falsch.
Gemäß §556a I BGB sind die Kosten nach Verbrauch abzurechnen, sofern es in allen Wohnungen entsprechende Meßgeräte bzw. Zähler gibt. Und das gilt auch für die Miete der Zähler, da diese zur genannten Nummer in der Betriebskostenverordnung gehört. Diese Kostengruppe muss man als eine Einheit ansehen.
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Hallo,
du hast die Einsicht in die Belege bereits selber angesprochen. Und dies scheint in deinem Fall auch erforderlich zu sein. Nur dadurch kannst die den Grund für die veränderten Beträge in Erfahrung bringen. Die Belegeinsicht muss in der Regel aber persönlich beim Vermieter oder der Verwaltung vorgenommen werden. Nur wenn die Verwaltung weit weg ist und eine Fahrt dorthin unzumutbar lang dauern würde, kann man die Zusendung von Kopien der Belege verlangen.
Vor der Belegeinsicht käme aber erst noch der Schritt, dass die Abrechnung formell und rechnerisch überprüft wird. Wenn du dir damit unsicher bist, kannst du eine fachkundige Person zu Rate ziehen.
Auch wenn die gesetzte Zahlungsfrist 14 Tage sein soll, im Verzug ist man mit der Zahlung erst nach 30 Tagen. Diese Zeit reicht in der Regel aus, um einen Termin zur Belegeinsicht zu bekommen. Aber auch wenn du zahlen solltest, ist das kein Anerkenntnis für die Abrechnung. Denn laut Gesetz hat man 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit zur Prüfung und um Einwände geltend zu machen.
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