Beiträge von Fruggel

    Hallo,

    eine Modernisierung im Sinne des §555b BGB erfordert es, dass sich in irgend einer Weise der Wohnwert oder Wohnkomfort verbessert. Das kann ich nach deiner Schilderung nicht erkennen, zumal der Vermieter nur den defekten Unterboden erneuern würde. Wenn man von Modernisierung sprechen wollte, dann müsste der Vermieter auch den Laminat ersetzen durch etwas besseres, z.b. einen Vinylboden, Parkett oder was auch immer.

    Aber wer weiß, vielleicht sieht der Vermieter ja eine entsprechende Verbesserung.

    Instandsetzung geht immer zulasten des Vermieters. Selbst bei einer Modernierung müssen Anteile der Kosten abgezogen werden, die Reparaturen darstellen.

    In der Eingangsinfo hast du geschrieben, Du stehst zusammen mit deiner Frau im Mietvertrag. Der damalige Partner steht also offenbar nicht mehr mit drin. Daher ist das nicht relevant. Es ist nur die aktuelle vertragliche Situation maßgebend.

    Die Verzichtserklärung, die du zitiert hast, ist rechtlich nicht von besonderer Bedeutung. Denn wenn deine Frau nicht zustimmt, dann ist eine Entlassung aus dem Vertrag nicht möglich. Der Vermieter kann dich nicht einseitig aus dem Vertrag entlassen. Das geht nur mit Unterschrift deiner Frau, entweder als Vertragsänderung, oder über die Mitteilung laut §1568a wie erläutert. (Diese Information ist allgemeingültig, daher insofern keine Rechtsberatung)

    Hallo,

    wenn es einen gemeinschaftlichen Vertrag mit mehreren Mietern gibt, dann haften diese Mieter auch gemeinschaftlich. Das bedeutet, der Vermieter kann Schadenersatz verlangen, egal wer den Schaden verursacht hat. Den Verursacher müssen dann die Mieter unter sich finden. Im Zweifel muss eben jeder den gleichen Anteil am Schaden zahlen. Aber damit hat der Vermieter nichts zu tun.

    Hallo,

    generell ist es so, dass ein gemeinsmer Mietvertrag entweder gemeinsam gekündigt werden muss, oder aber man vereinbart in Zustimmung mit dem Vermieter und der anderen Mietpartei eine Vertragsänderung, in der ein Mietpartner aus dem Vertrag entlassen wird.

    Bei einer Ehewohnung gibt es aber eine Besonderheit, sofern sich die Eheleute darüber einig geworden sind, wer in der Wohnung bleiben soll. Dies ist im §1568a III BGB geregelt. Danach können die Eheleute eine gemeinsame Erklärung unterschreiben, wer auszieht und mit wem das Vertragsverhältnis fortgesetzt werden soll. Dem kann der Vermieter nicht widersprechen. Er hat lediglich ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem bleibenden Partner. Der §1568a gilt zwar primär für die Scheidung, aber laut Rechtsprechnung ist der Absatz 3 bereits für die Trennungszeit anwendbar.

    Hallo,

    Die Zündelektroden sind Verschleißteile, die zwar nicht jedes Jahr auszutauschen sind. Aber dennoch mit einer gewissen Regelmäßigkeit alle paar Jahre, was ganz regulär immer erforderlich ist. Genau das ist der entscheidende Grund, dass diese Maßnahme keine Instandhaltung ist, sondern zu den Wartungskosten gehört, die umlagefähig sind.

    Reparaturen würden nur einmalig auftauchen, aber keine Verschleißteile enthalten, die regulär in bestimmten Abständen auszutauschen sind. Mit dieser Faustregel kannst du es gut verstehen und einordnen.

    Es spricht natürlich nichts dagegen, wenn du die Wartung selber beauftragst und direkt bezahlst. Du solltest dabei aber darauf achten, dass die Firma keine Reparaturen ausführt, ohne dass dies vorab mit dem Vermieter abgesprochen ist. Auch wenn der Vermieter Reparaturen zu zahlen hast, kann es passieren, dass du das Geld vom Vermieter nicht zurück verlangen kannst, wenn du die Reparatur beauftragt hast. Denn im Mietrecht gilt, dass der Vermieter für die Beauftragung von Reparaturen zuständig ist.

    ohne begründung ist die kündigung ungültig. stimmt das?

    Siehe oben Beitrag #2. Wenn du an der Erklärung was nicht verstanden hast, frag gern nach.

    die frage, obbich zum mieterschutz laufe oder zum anwalt

    Wenn du für dich persönlich keinen Zweifel daran hast, dass die Kündigung unwirksam ist, dann ist es überflüssig zum Anwalt der Mieterverein zu gehen. Das braucht man nur tun, wenn man Zweifel hat und eine Meinung vom Fachmann braucht.

    hilfsweise kündige ich ihnen zum nächst möglichen termin

    Das bedeutet einfach nur, dass wenn der gesetzte Kündigungszeitpunkt nicht wirksam sein sollte (zu kurze Frist) dafür die korrekte Frist eingesetzt wird.

    die frage ist, ob ich dagegen jetzt doch besser was tun soll

    Was du tun "sollst", kann dir hier keiner beantworten, denn das wäre Rechtsberatung, was hier bekanntlich nicht stattfinden darf. Wir können nur Möglichkeiten diskutieren, die in Betracht kommen könnten.

    Allgemein gesagt, falls eine Kündigung wegen fehlendem Grund unwirksam ist, dann kann man sie so betrachten, als wäre sie gar nicht vorhanden. Das kann man dem Vermieter sagen, dass man die Kündigung für unwirksam hält, muss man aber nicht.

    Die fehlende Aufklärung für den Widerspruch wegen Härtefall macht die Kündigung nicht unwirksam, sondern es verlängert sich lediglich die Frist, die man hat, um den Widerspruch zu erklären.

    Hallo,

    es steht einem Vermieter zu, wegen Eigenbedarf zu kündigen, sofern ein solcher vorliegt. Das ist im Gesetz vorgesehen. Jedoch ist im Gesetz in §573 III BGB auch vorgesehen, dass der Eigenbedarf ausreichend begründet werden muss. Dazu gehört die Nennung, für wen der Eigenbedarf ist, also ob für den Vermieter selber, für einen Verwandten oer einen Haushaltsangehörigen. Die Person muss auch namentlich benannt werden. Und eine Erläuterung, welche Umstände gegeben sind, dass die Wohnung benötigt wird. Fehlt das, kann eine Kündigung wegen Eigenbedarf unwirksam sein.

    Alles andere bringt ja jetzt auch erst mal nichts mehr, bevor nicht ein Anwalt den Wortlaut prüft.

    Ich würde dir empfehlen, dem Anwalt auch gleich Fotos von dem Zustand zu zeigen. Ich finde die Beurteilung des Zustands mindestens genauso wichtig wie die Wirksamkeit der Klausel. Denn ich habe im vorherigen Beitrag zu erklären versucht, dass es die Instandhaltungspflicht des Vermieters sein könnte, auch wenn die Klausel rechtswirksam sein sollte.

    Hallo,

    Vergleiche mit anderen Liegenschaften können zwar interessant sein, helfen aber nicht wirklich weiter, um einem möglichen Fehler in der Abrechnung auf die Spur zu kommen. Dafür sollte man lieber an die Prüfung der eigenen Abrechnung heran gehen.

    Aus dem hochgeladenen Bild lässt sich nur erkennen, dass die Warmwasserkosten 47,09% (=15592,16€) der Gesamtkosten ausmachen. Dieser Anteil kann korrekt sein, dennoch fällt auf, dass dies höher als das Übliche beträgt. Meistens sind es so 20-30% herum. Aber wie gesagt, es kann trotzdem richtig sein.

    Mehr kann man dazu nicht sagen. Für alles Weitere müsstest du prüfen, ob die Gesamtsumme 33111,99 und der Anteil 47,09% korrekt berechnet wurde. Das ist normalerweise an anderer Stelle der Abrechnung aufgeführt.

    Im Übrigen sollte bei Fernwärme eine Aufteilung von 50/50% zwischen Grundkosten und Verbrauchskosten angesetzt werden. Grund ist, dass es bei Fernwärme naturgemäß höhere Wärmeverluste in den Leitungen gibt, und dadurch die Mieter mit höherem Verbrauch unangemessen benachteiligt werden.

    Das kann ich gut verstehen. Es ist ein großes Problem, wenn nicht mal die Polizei für Recht und Ordnung sorgen kann. Solche Gebiete gibt es leider. Da entstehen dann durchaus Methoden, die stark an Selbstjustiz heran gehen. Wahrscheinlich bleibt dann nicht, diese Gebiete baldmöglichst zu verlassen. Wir können hier im Forum aber nur darüber sprechen, wie die Dinge von der Gesetzgebung her vorgesehen wären.

    Somit fliege ich im Zweifel eh immer nach 3 Monaten spätestens aus der Wohnung. z.b. wenn ich den neuen Vertrag nicht unterschreiben möchte.

    Das habe ich oben schon geschrieben. Hast du meine Antwort nicht gelesen?

    Der Vermieter braucht einen Grund für die Kündigung, und den hat er nicht. Er kann nicht grundlos kündigen. Das ist im Gesetz so geregelt.

    Wegen der Änderung des Namens muss man keinen neuen Vertrag unterschreiben. Denn ebenfalls ist im Gesetz geregelt, dass der Vertrag automatisch auf den neuen Eigentümer übergeht.

    Wenn du du die gegebenen Antworten anzweifelst, ist das kein Problem, denn wir hier sind keine Anwälte. Aber dann geh bitte zu einem Rechtsanwalt und lass dich gegen Vergütung beraten.

    Eine Styroporschicht zu Dämmungszwecken darf man tatsächlich nicht innerhalb der Wohnung abringen. Und das hat seinen physikalischen Grund. Denn die Kälte, die man davon abhalten möchte, in die Wohnung zu gelangen, staut sich so zwischen der Hauswand und der Styroporschicht. Kalte Luft kann aber weniger Feuchtigkeit aufnehmen als wärmere Luft, und so kondensiert die Feuchtigkeit hinter dem Styropor und es kann sich Schimmel bilden.

    Nun behauptet der Vermieter, dass du das Styropor angebracht hast. Das weiß ich nicht ob es stimmt, es geht aus deinem Text nicht klar hervor. Aber es ist der Vermieter, der dir bei einer Schadenersatzforderung nachweisen muss, dass du das Material angebracht hast. Er muss ausschließen, dass es bereits beim Einzug an den Wänden war. Um diese Frage würde es bei einem Rechtsstreit gehen.

    Um zu einer Antwort auf deine Frage zu gelangen, muss man sich neben der Prüfung, ob die Klausel überhaupt rechtswirksam ist, zusätzlich auch noch bewußt machen, was denn die Renovierungsklausel überhaupt für einen (tieferen) Sinn und Zweck hat. Es geht nicht einfach nur um das Streichen an sich.

    Die Verschlechterungen an den Wänden passieren beim ganz normalen Gebrauch der Wohnung zwangsläufig, indem sich die Farbe verändert, es lagert sich Staub, Fett und andere Stoffe darauf ab, Möbel hinterlassen ihre Spuren, es sind Bohrungen vorhanden, etc. Und diese Verschlechterungen hat normalerweise vom Gesetz her der Vermieter zu tragen. Es ist aber erlaubt, diese Pflicht dem Mieter zu übertragen, sofern dies keine Benachteiligung für ihn darstellt.

    Ich will mit der Erläuterung darauf hinaus, dass es bei der Renovierungspflicht lediglich um die Beseitigung der üblichen Gebrauchsspuren geht, mehr nicht. Sind nun irgend welche anderweitig verursachten Schäden vorhanden, egal wodurch, ein Wasserschaden oder was auch immer, dann hat das nichts mehr mit der Schönheitsrenovierung zu tun, sondern dann ist es eine Instandsetzung, die immer der Vermieter durchzuführen hat. Das muss man unterscheiden. Ob der Vermieter eventuell Kosten vom Mieter verlangen kann, weil der Mieter die Schäden schuldhaft verursacht und zu verantworten hat, ist ein ganz anderes Thema. Es geht hier jetzt nur darum, wer eine Pflicht zur Durchführung hat.

    Aber wenn ich nicht unterschreibe, dann kündigt mir der Vermieter sicherlich

    Es ist im Gesetz geregelt, dass ein Vermieter nur aus ganz bestimmten Gründen kündigen kann. Außer bei einer einzigen Ausnahme (welche bei dir nicht vorliegen kann) kann der Vermieter nicht grundlos kündigen. Er braucht einen bestimmten Anlass, z.B. wenn man mit der Miete in Verzug ist, wenn man unerlaubt untervermietet, wenn man seine vertraglichen Pfichten vernachlässigt. Aus diesem Grund ist deine Sorge unbegründet.

    Hallo Julia,

    1. Ich unterschreibe den neuen Mievertrag nicht. Dann fliege ich ja aus der Wohnung, da ich den Vertrag ja nicht unterschreibe.

    Ich kann nicht so ganz nachvollziehen, warum du das annimmst, aus der Wohnung zu fliegen. Du hast doch einen Mietvertrag, welcher gilt.

    Als Begründung für neune Mietvertrag steht, dass sich der Vermieter ändert. Der Firmenname ändert sich etwas

    Der Name oder Firmenname ist völlig egal für den Mietvertrag. Der bsherige gilt in jedem Fall weiter. Selbst wenn das Haus verkauft werden würde, müsstest du keinen neuen Vertrag unterschreiben, obwohl der Vermieter dann ein anderer ist.

    Lass dich nicht verrückt machen. Lies dir doch mal den neuen Vertrag durch. Ich gehe davon aus, dass dort nur Sachen drin stehen, die zu deinem Nachteil sind im Vergrleich zum vorherigen Vertrag. Die Begründung mit dem Namen sieht für mich nur wie ein Vorwand aus, wahrscheinlich will dich er Vermieter nur austricksen.

    Wie es scheint müsste ich jetzt widersprechen oder?

    Das ist nicht zwingend erforderlich. Aber es ist ja anzunehmen, dass der Vermieter nicht auf das Geld verzichten will und dann versucht, es gerichtlich zu holen. Auch wenn ihm das nicht gelingen wird, bist du dann trotzdem wieder damit konfrontiert. So gesehen kannst du, wenn du magst, dem Vermieter auch gleich eine Mitteilung schreiben, dass du wegen Verfristung nicht zahlen wirst.

    Leider sind die Rechnungen auch sehr einfach gehalten, ich kann also rein gar nichts ausrechnen

    Wenn das tatsächlich so ist, dass du an der Abrechnung überhaupt nichts kontrollieren oder nachrechnen kannst, dann hat es nun nichts mehr mit der Verfristung zu tun, sondern es ist ein ganz anderes Problem. Nämlich ist dann die Abrechnung formell unwirksam. Das ist dann gleichbedeutend, als hätte dir der Vermieter noch überhaupt keine Abrechnung gegeben. Man kann diese ignorieren. Und sofern man bei korrekter Abrechnung mit einer Nachzahlung rechnen würde, gibt es Möglichkeiten, dem Vermieter Druck zu machen, dass er eine formell korrekte Abrechnung erstellt.

    Puh, also niemals einen Mietmangel anzeigen, da man sonst innerhalb von 9 Monaten aus der Wohnung geschmissen wird

    So kann man das keineswegs sagen, Mietmängel sind ein ganz anderes Thema. Hier in dieser Frage geht es ja um eine Kündigung wegen Eigenbedarf. Und dieser Eigenbedarf sollte auch wirklich bestehen und nicht vorgetäuscht sein, sonst wird man als Vermieter später vielleicht schadenersazupflichtig wenn das raus kommt.

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