Um zu einer Antwort auf deine Frage zu gelangen, muss man sich neben der Prüfung, ob die Klausel überhaupt rechtswirksam ist, zusätzlich auch noch bewußt machen, was denn die Renovierungsklausel überhaupt für einen (tieferen) Sinn und Zweck hat. Es geht nicht einfach nur um das Streichen an sich.
Die Verschlechterungen an den Wänden passieren beim ganz normalen Gebrauch der Wohnung zwangsläufig, indem sich die Farbe verändert, es lagert sich Staub, Fett und andere Stoffe darauf ab, Möbel hinterlassen ihre Spuren, es sind Bohrungen vorhanden, etc. Und diese Verschlechterungen hat normalerweise vom Gesetz her der Vermieter zu tragen. Es ist aber erlaubt, diese Pflicht dem Mieter zu übertragen, sofern dies keine Benachteiligung für ihn darstellt.
Ich will mit der Erläuterung darauf hinaus, dass es bei der Renovierungspflicht lediglich um die Beseitigung der üblichen Gebrauchsspuren geht, mehr nicht. Sind nun irgend welche anderweitig verursachten Schäden vorhanden, egal wodurch, ein Wasserschaden oder was auch immer, dann hat das nichts mehr mit der Schönheitsrenovierung zu tun, sondern dann ist es eine Instandsetzung, die immer der Vermieter durchzuführen hat. Das muss man unterscheiden. Ob der Vermieter eventuell Kosten vom Mieter verlangen kann, weil der Mieter die Schäden schuldhaft verursacht und zu verantworten hat, ist ein ganz anderes Thema. Es geht hier jetzt nur darum, wer eine Pflicht zur Durchführung hat.