Beiträge von Fruggel

    Vielen Dank für deine weiteren Informationen. Diese helfen aber in keiner Weise weiter. Man muss sich die Abrechnung genauer anschauen, erstens aus welchen Teilen sich die Gesamtkosten zusammen setzen, und mit welchen Berechnungsmethoden der Vermieter den Anteil eines Mieters, also von euch, berechnet hat.

    Auf welcher Stufe die Heizung eingestellt ist, hilft nicht weiter. Es geht um die Kosten, die tatsächlich entstanden sind, und die der Vermieter im Zweifel auch durch Belegeinsicht nachweisen muss.

    Hallo,

    Die Frage ist, kann es Probleme bei der Durchsetzung der Eigenbedarfskündigung geben,

    Ja, allerdings. So ein Schreiben könnte vielleicht als vertragliche Vereinbarung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses ausgelegt werden.

    Was man stattdessen machen könnte ist, mit dem Vermieter unter Beibehaltung der Kündigung und des Vertragsende eine bestimmte Räumungsfrist zu gewären, bis wann die Wohnung zurück gegeben werden muss. Selbstverständlich ist für diese Zeit die Miete weiter zu zahlen, denn das ergibt sich schon allein aus dem Gesetz.

    Und man könnte als Mieter gemäß §574 BGB Widerspruch einlegen, sofern man belegen kann, dass der Umzug zum aktuellen Zeitpunkt eine soziale Härte darstellen würde. Das hebt die Künigung nicht auf, verzögert aber den Ablauf.

    Hallo,

    bei einer ordnungsgemäßen Heizkostenabrechnung werden die Kosten auf die einzelnen Mieter verteilt. Und die Kosten hängen natürlich davon ab, wie stark und wie oft geheizt wird. Dreht man die Heizungen weniger auf, wird zwangsläufig auch weniger Öl verbraucht. Mit dem Warmwasser ist es genauso, sofern dieses auch über die Zentralheizung erwärmt wird.

    Bei einer Abrechnung müssen also zunächst mal die Gesamtkosten ermittet werden. Diese werden dann nach bestimmten im Gesetz vorgegebenen Verfahren auf die Mieter verteilt. Solange euch der Vermieter diese Abrechnung nicht vorlegt, sodass ihr diese prüfen könnt, kann er dafür auch nichts von der Kaution abziehen.

    wie man sich schützen kann wenn man in der Wohnung bleiben will und keine Umzugsvarianten im Moment hat

    Wenn man in der Wohnung bleiben will, dann sollte man mit dem Vermieter sprechen und heraus finden, ob er bereit ist eine Vertragsänderung zu machen, laut der ein Mitbewohner aus dem Vertrag entlassen wird,. und der Vertrag ansonsten fortgeführt wird. Diese Vertragsänderung erfordert das Einverständnis des Vermieters und des anderen Mitbewohners, was aber nicht erzwungen werden kann. Immerhin ist es eine Möglichkeit.

    Wer kann dann mit dem Umzug helfen?

    Wenn man kein Geld für den Umzug hat, dann muss man es mit Hilfe von Freunden allein machen. So entstehen keine Kosten.

    Hallo,

    die Gutachter haben doch sicherlich Messungen der Feuchtigkeit in der Wand vorgenommen. Wenn sich bei diesen Messungen ergeben hat, dass die Wand nicht feucht ist, dann kann es auch keine baulichen Probleme geben. Bei einem Wasserrohrbuch wäre eine erhöhte Feuchtigkeit in der Wand messbar, und auch wenn die äußere Schutzschicht der Wände beschädigt wäre.

    Das bedeutet nun, wenn keine Feuchtigkeit messbar ist, dann ist der Grund des Schimmels in eurem Verhalten zu suchen. Vielleicht lüftet oder heizt ihr zu wenig. Beides ist wichtig. Besorgt euch ein Hygrometer mit Taupunktanzeige und kontolliert damit eine Weile die Werte, vielleicht lässt sich damit eine Ursache ableiten.

    Da die Gutachter keine Ursache feststellen konnten, kann ich leider nicht nachvollziehen, worin du einen Nachweis gegeben siehst, dass der Schimmel nicht durch euer Verhalten verursacht ist.

    Es gibt noch weitere Nebenkostenarten, zum Beispiel Grundsteuer, Beleuchtung, Reinigung, Gebäudeversicherung etc. Ihr solltet den Vertrag nochmal anschauen, ob der Vermieter eventuell verpflichtet wäre, darüber abzurechnen, was bedeuten könnte, dass sich vielleicht eine Rückzahlung ergeben könnte.

    Wenn es tatsächlich nichts abzurechnen gibt, muss der Vermieter die Kaution zurück geben, sobald sein Sicherungsbedürfnis erloschen ist. Genauer lässt es sich nicht formulieren, da es das Gesetz nicht genauer definiert.

    Hallo,

    Ja. Insoweit die Flächen von den Garagenmietern mitbenutzt werden, müssen diese auch an den Kosten beteiligt werden. Jedenfalls rechnerisch, denn wenn mit den Garagenmietern eine Pauschale für die Nebenkosten vereinbart ist, kann von ihnen nichts darüber hinaus verlangt werden. Aber natürlich müssen die Wohnungsmieter entlastet werden, das meine ich mit rechnerisch.

    Sofern es dann keine Beschädigungen gibt, die repariert werden müssen, kann der Vermieter einen angemessenen Teil für die zu erwartene Nebenkostenabrechnung einbehalten. Den Großteil der Kaution muss er dann zeitnah auszahlen.

    Nein, ihr müsst für die ganze Tür aufkommen, wenn sich das Glas allein nicht austauschen lässt. Allerdings wie gesagt nicht mit dem vollen Betrag, was die Tür jetzt kostet. Du weißt, alles verliert mit der Zeit an Wert, und so ist es auch mit dem Kachelofen. Je nachdem wie alt dieser ist, errechnet sich dann nur noch ein Teil des Betrags. Würde der Vermieter den vollen Preis der neuen Tür von euch bekommen, wäre er besser gestellt als ohne dem Schaden, und das darf nicht sein.

    Hallo,

    meinte er dass das Glas nicht getauscht werden kann, da die Schrauben an der Türe durchgeglüht sind.

    Wenn eine Sache nicht mehr repariert werden kann, dann bleibt natürlich zwangsläufig nur ein Austausch. Hierbei ist dann zu beachten, dass der Vermieter nicht den Neupreis für das Austauschteil als Schadenersatz verlangen kann, sondern nur einen angemessenen Zeitwert.

    Hallo,

    es ist nicht möglich, sachlich festzstellen, ob eine Wohnung hellhörig ist, man kann es optisch nicht erkennen und auch helfen sonst keine Merkmale des Gebäude. Man kann es wirklich nur durch aufmerksames Hinhören heraus finden. Am besten wäre es, man kann gegen Abend einen Besichtigungstermin machen. Oder du sprichst wenigstens mit einem direkten Nachbarn, wo vielleicht ein Freund/Freundin hin gehen könnte wärend der Besichtigung, um es zu testen.

    Was ist denn nun richtig?

    Ich habe das Urteil nochmal in Bezug auf die Frage gelesen. Dort ist von "übereinstimmenden Erklärungen" die Rede. Somit können es also getrennte Erklärungen sein.

    Nochmal eine Anmerkung, um Mißverständnisse zu vermeiden. Endgültig ausgeschieden aus dem Vertrag ist man erst mit Rechtskraft der Scheidung, so wie es von dem Paragraphen gedacht ist.. Aber mit Angabe der übereinstimmenden Erklärung ist der ausgezogene Ehepartner schon von den Verpflichtungen aus dem Vertrag entbunden. So kann man es auch in dem Urteil lesen. Aber die Verpflichtung los geworden zu sein ist es ja, worauf es ankommt.

    @Kontio

    Am Beispiel dieser Verlinkung siehst du, dass man sich selbst auf die Auskunft eines Anwalts nicht immer verlassen kann und sich dieser irren kann. Laut Rechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 - 12 UF 170/15) gilt der Absatz 3 des Paragraphen bereits schon für die Trennungszeit, nicht erst für die Scheidung. Grund ist, dass man ja bereits während der Trennung kein Interesse mehr hat, zusammen zu wohnen.

    und dann die andere Erklärung, die ich bereits für sie verfasst habe, unterschreibt und abgibt.

    Es muss eine gemeinsame Erklärung sein, also vom Text für beide verfasst und auf dem gleichen Papier auch beide unterschreiben. Separate Erklärungen sind nicht gültig.

    Umziehen kannst du ja, daran hindert dich nichts und niemand. Nur bleibst du inzwischen noch verpflichtet für die Wohnung.

    Hallo,

    wenn in den beiden Texten im Vertrag keine Zahlen eingetragen wurden, dann sind diese Absätze auch nicht wirksam. Denn die Nennung des Betrags ist dafür erforderlich.

    Es geht aus deiner Beschreibung nicht hervor, ob du einfach nur ein Sparbuch angelegt hast und dem Vermieter gegeben, oder ob du es an den Vermieter verpfändet hast. Das wäre aber wichtig. Denn ohne Verpfändung kommt der Vermieter nicht ohne deine Unterschrift an das Geld. Du hingegen kannst zur Bank und das Sparbuch einfach als verloren melden und dir das Geld geben lassen.

    Die Erlaubnis des Vermieters, bauliche Veränderungen durchführen zu dürfen, beinhaltet nicht, dass man die Sachen bei Auszug nicht zurück bauen muss. Eine Vereinbarung für letzteres müsste man optimalerweise zusätzlich zur Erlaubnis treffen. Das ist offenbar versäumt worden. Der Vermieter darf somit den Rückbau fordern. Das Problem ist hierbei natürlich, dass der vorherige Boden nicht mehr vorhanden ist. Daher bleibt nur, mit dem Vermieter ins Gespräch zu gehen und eine einvernehmliche Lösung zu finden.

    Hallo,

    Könnte man die vielleicht die restlichen Monate sofort mit Sondertilgung im Voraus tilgen und so den Mietvertrag vorzeitig beenden?

    Das ist in der Regel durchaus möglich, dass die Miete für das restliche Jahr im Voraus bezahlt wird und die Wohnung vorzeitig zurück gegeben wird. Es kommt aber auch vor, dass ein Vermieter mit einer früheren Vertragsauflösung einverstanden ist, sobald mit einem neuen Mieter ein Vertrag gemacht werden kann. Daher sprecht einfach mal mit dem Vermieter über die Möglichkeiten.

    Es kommt aber auch vor, dass ein vereinbarter Zeitvertrag oder Kündigungsverzicht unwirksam ist und man somit regulär kündigen kann. Vielleicht möchtest du das im Zweifel bei einem Anwalt prüfen lassen.

    Hallo,

    Wollte mich daher nur mal erkunden, in welchen Bereichen es bei anderen Mietern so bewegt hat.

    Das ist eben sehr kritisch, wenn du dich aus Vergleichen zu anderen zu einer bestimmten Höhe der Mietminderung entscheidest. Es kann dir unter Umständen große Probleme bringen. Jedes Problem ist anders, jeder Sachverhalt hat seine eigenen Gegebenheiten. Eine kleine Änderung zu deinem Fall kann die Mietminderung verändern. Und wenn du dann zu viel minderst kommst du mit der Mietzahlung in Verzug.

    Dann solltest du die Sachen nun in Angriff nehmen, indem du dem neuen Eigentümer noch eine detaillierte Liste mit den Mängeln zukommen lässt sofern noch nicht geschehen und die Behebung einforderst. Sollte der Vermieter nichts tun, kannst du darüber nachdenken, ob du mit Mietminderung (§536 BGB) oder Ersatzvornahme (§536a II BGB) Druck machst.

    Bei optischen Dingen wie einen abgenutzten Boden kann man diskutieren, ob man den Vermieter zu etwas zwingen kann. Aber bei Beschädigungen, welche die Nutzbarkeit der Wohnung einschränken ist es eindeutig.

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