Ja natürlich kann das letztlich nur ein Anwalt entscheiden. Wir diskutieren nur über verschiedene Überlegungen, die der Anwalt vielleicht anstellen könnte.
Meiner Ansicht nach sind 2 Dinge wichtig. Erstens, der Haushaltsstrom ist kein Bestandteil der Nebenkosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Wenn bezüglich des Stroms etwas vereinbart wird, dann gilt als Grundlage daher nur die vertragliche Festlegung, aber nicht die gesetzlichen Grundlagen zu den Betriebskosten.
Und das zweite, es handelt sich um eine Wohngemeinschaft, und in einer solchen gibt es üblicherweise gar keine Stromzähler für jedes einzelne Zimmer. Das ist allgemein bekannt, und sicher auch dem Mieter der WG. Das bedeutet, auch wenn die Stromkosten als "Abschlag" bezeichnet worden sind, so kann man dies vermutlich als eine Pauschale umdeuten (nach §133 BGB), weil dies der Wille der Vertragsparteien gewesen sein dürfte.
Natürlich kann der Vermieter vorher auf die Zahlung bestehen
Genau das ist es was ich meinte. Nur allein weil es keine Abrechnung gab, entbindet das nicht von der Zahlungspflicht, die der üblichen Verjährung unterliegt. Die Zahlungspflicht bleibt wirksam. Daher ist es zunächst egal ob es eine Pauschale oder Vorauszahlung ist. Diese Frage ist dann ein separates Thema.