Beiträge von Fruggel

    Würde es eine Rolle spielen, ob Kinder oder Erwachsene durch die Bude trampeln und dadurch Lärm produzieren, falls eine mangelhafte Entkopplung bzw. "Trittschalldämmung" festgestellt wurde?

    Nein, es spielt keine Rolle ob es Kinder oder Erwachsene sind. Und bauliche Mängel spielen auch nur eine untergeordnete Rolle. Der BGH hat ganz klar erklärt, dass es seine Grenzen hat, was als übliche Geräusche des Lebens hingenommen werden muss und ab wann eine Belästigung anfängt. Ein Anwalt kann das sehr wohl beurteilen, wo die Grenze im Einzelfall liegt.

    Egal wo die Mäuse her kommen, der Weg kann gefunden werden. Schlimmstenfalls muss ein Fachmann (Kammerjäger) gerufen werden. Dieser hat die nötige Erfahrung, um zu erkennen, woher die Mäuse kommen. Dieses Loch kann der Vermieter dann verschließen und das Problem sollte beseitigt sein.

    Sollte der Vermieter nicht reagieren und nichts unternehmen, um den Mangel zu beseitigen, kannst du prüfen bzw. prüfen lassen, ob du eine Ersatzvornahme im Sinne des §536a BGB durchführen kannst. Das bedeutet, du würdest den Kammerjäger kommen lassen und die Kosten vom Vermieter zurück verlangen.

    Diese Ersatzvornahme ist der vorrangige Schritt, den das Gesetz bietet und zuerst genutzt werden sollte. Aus diesem Grund kann es vielleicht sein, dass eine außerordentliche Kündigung unwirksam sein könnte, außer die Situation ist objektiv so extrem, dass ein Fortbestehen des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Du solltest dich im Zweifel von einem Anwalt beraten lassen, der die Möglichkeiten für deinen Fall abwägen kann.

    Gibt es so eine Frist?

    Ja, die Frist ist korrekt, sie beginnt aber erst, wenn du eine Kopie des Kaufvertrags bekommen hast.

    Ich möchte die Wohnung sowieso nicht kaufen, aber auch nicht verlassen.

    Wenn du die Wohnung nicht kaufen willst, verstehe ich nicht, warum dich dann das Vorkaufsrecht so sehr interessiert. Du kannst den Eigentümer nicht davon abhalten, die Wohnung zu verkaufen, das steht ihm zu. In deinem Fall sollte dich §577a BGB viel mehr interessieren, nach dem ein neuer Eigentümer beim Kauf einer gerade umgewandelten Eigentumswohnung eine Wartezeit von mindestens 3 Jahren oder länger hat, bevor er wegen Eigenbedarf kündigen kann.

    Habt ihr auch irgendwie einen Tip, wie man das am besten bezeugen kann, dass er sie uns zu spät gegeben hat?

    Das ist nicht erforderlich. Der Vermieter ist in der Nachweispflicht, wenn er behaupten würde, dass die Abrechnung in der erforderlichen Frist zugestellt worden sein soll.

    Die meisten Mieter wollen nach meiner Erfahrung trotzdem die Nachzahlung leisten, auch wenn die Abrechnung zu spät kam. Selbstverständlich ist das jedem Mieter selbst überlassen, wie er es halten möchte. Ich will da nichts empfehlen. Aber man sollte bei der Überlegung auch mit bedenken, dass man in der Regel ein Interesse hat, ein gutes Verhältnis zum Vermieter zu pflegen. Nach dem Motto "Wie man in den Wald hinein ruft so hallt es zurück" hat schon so mancher Vermieter auf eine anstehende Mieterhöhung verzichtet, weil sich der Mieter fair gezeigt hat.

    Hallo Caroline,

    für solche Art von Anliegen, um Kontakte oer Empfehlungen für Kontakte zu finden, ist dieses Forum hier nicht geeignet. Es gibt aber mehrere andere Foren, in denen eine solche Suche möglich ist. Daher schließe ich das Thema.

    Als Mieter ist man nicht verpflichtet allen Leuten den Zutritt zur Wohnung zu gewähren die diesen Zutritt haben wollen

    Das ist so nicht ganz richtig. Auch der Vermieter kann ein Recht dazu haben, in die Wohnung gelassen zu werden, sofern er einen sachlichen Grund dafür hat. Und wenn er einen begründeten Verdacht hat, dass das Eigentum, als die Wohnung, durch das Verhalten des Mieters Schaden nimmt, dann ist das durchaus ein berechtigter Anlass. Da bist du falsch informiert, dass nur allein der Schornsteinfeger in die Wohnung gelassen werden muss.

    Habe echt langsam Angst vor ihm.....

    Man kann hier nur empfehlen, dass du dir bereits einen Anwalt für Mietrecht in der Nähe suchst. Nach deiner Beschreibung wird es nicht nur beim Auszug Probleme geben, sondern er wird ziemlich wahrscheinlich nicht freiwillig ausziehen. Du solltest dann nach der Räumungsfrist keinen einzigen Tag warten, um Räumungsklage einzureichen. Und darauf kann sich der Anwalt bereits einstellen bzw. auch eine Kündigung überprüfen, ob diese vor einem Gericht Bestand haben wird. Angst haben ist keine Lösung, denn dabei ist man gelähmt, besser ist es zu handeln.

    Hallo,

    ich habe den Link zu den Bildern gelöscht. Wie du aus den Nutzungsregeln weißt, dürfen Bilder nur hier im Forum hochgeladen werden.

    wie viel Prozent Mietminderung würde ich bekommen.

    Das kann hier nicht beantwortet werden, da es eine Einzelfallprüfung erfordert. Wende dich an einen Anwalt.

    Wieso darf ich keine Mietminderung bekommen

    Mietminderung ist nichts, was ein Vermieter genehmigen muss, denn die Miete mindert sich kraft Gesetz. Man muss nur darauf achten, dass man nicht zu viel mindert, weil man sonst in Zahlungsverzug kommt.

    und bis Ende des Mietvertrags(Oktober 2020) in den Zimmer wohnen?

    Es kann sogar sein, dass du noch länger dort wohnen bleiben kannst. Denn ein Zeitvertrag ist nur dann wirksam, wenn ein bestimmter Grund gegeben ist (siehe §575 BGB). Ist kein solcher Grund gegeben und im Vertrag vermerkt, hast du einen unbefristeten Vertrag.

    Hallo,

    du musst die Überlegungen von einer anderen Seite her angehen, um zu verstehen, wie es korrekt laufen sollte. Zunächst mal folgendes. Wenn im Vertrag vereinbart ist, dass der Mieter die Pflicht zur Treppenhausreinigung hat, dann hat er gleichzeitig auch das Recht, diese Arbeit zu erledigen. Damit meine ich, der Vermieter könnte zwar eine Putzkraft beauftragen, aber er kann nicht die Kosten umlegen, wenn es doch Pflicht und Recht des Mieters ist. Das würde sich widersprechen.

    Nun zu den Nebenkosten. Der Vermieter kann wie eben erklärt keine Kosten dafür umlegen, was bedeutet, dass Kosten für die Treppenreinigung gar nicht in der Nebenkostenabrechnung stehen dürfen. Sollte es doch drin stehen, könntest du das beanstanden.

    Du kannst jetzt im laufenden Jahr also nichts machen und musst auf die Abrechnung warten. Erst dann kann man die Vorauszahlung anpassen. Und das ist im Gesetz auch so vorgesehen, weil man erst nach einer Abrechnung wissen kann, wie hoch die Kosten tatsächlich sind.

    Ja natürlich kann das letztlich nur ein Anwalt entscheiden. Wir diskutieren nur über verschiedene Überlegungen, die der Anwalt vielleicht anstellen könnte.

    Meiner Ansicht nach sind 2 Dinge wichtig. Erstens, der Haushaltsstrom ist kein Bestandteil der Nebenkosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Wenn bezüglich des Stroms etwas vereinbart wird, dann gilt als Grundlage daher nur die vertragliche Festlegung, aber nicht die gesetzlichen Grundlagen zu den Betriebskosten.

    Und das zweite, es handelt sich um eine Wohngemeinschaft, und in einer solchen gibt es üblicherweise gar keine Stromzähler für jedes einzelne Zimmer. Das ist allgemein bekannt, und sicher auch dem Mieter der WG. Das bedeutet, auch wenn die Stromkosten als "Abschlag" bezeichnet worden sind, so kann man dies vermutlich als eine Pauschale umdeuten (nach §133 BGB), weil dies der Wille der Vertragsparteien gewesen sein dürfte.

    Natürlich kann der Vermieter vorher auf die Zahlung bestehen

    Genau das ist es was ich meinte. Nur allein weil es keine Abrechnung gab, entbindet das nicht von der Zahlungspflicht, die der üblichen Verjährung unterliegt. Die Zahlungspflicht bleibt wirksam. Daher ist es zunächst egal ob es eine Pauschale oder Vorauszahlung ist. Diese Frage ist dann ein separates Thema.

    Ihr redet am Thema vorbei. Kern der Frage ist nicht die Pauschale oder Verbrauchsabrechnung, sondern die eigentliche Frage ist die nach der Verjährung der Forderung.

    Die Frist von 3 Jahren, nach denen eine Forderung dieser Art verjährt ist, beginnt grundsätzlich zum Ende des jeweiligen Jahres. Sprich, für Forderungen aus 2016 tritt die Verjährung nach dem 31.12.19 ein. Wenn der Mahnbeschei vor diesem Termin beantragt wurde, ist die Verjährung ab dann gehemmt. Es ist also anzunehmen, dass der Vermieter bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid Klage auf Zahlung einreichen wird.

    Somit ist es also erst mal egal, ob es eine Pauschale ist oder eine Vorauszahlung, denn beides kann der Vermieter noch einfordern.

    bei einer Abrechnung nach Verbrauch nicht

    Diese Aussage kann ich nicht nachvollziehen. eine Nachzahlung aufgrund einer Abrechnung kann möglicherweise nicht mehr verlangt werden, die Zahlungspflicht des Abschlags aber durchaus, da diese erst nach 3 Jahren verjährt.

    dass es höchst Richterlich entschieden wurde, dass Kinderlärm eben "kein" Lärm ist.... oder irre ich mich da ?

    Egal welche Bezeichnung man dem ganzen geben möchte, Die Grundlehre aus dem Urteil ist, dass die zumutbare Belästigung seine Grenzen hat. Man muss keineswegs in allen Fällen und grenzenlos die Geräuschkulisse von Kindern hinnehmen. Ab einem gewissen natürlich bedingten Maß ist die Grenze überschritten.

    Wir können diese Frage hier nicht wirklich beantworten, da es auf den Einzelfall ankommt. Aber es ist nicht aussichtslos und die Beratung durch einen Anwalt kann sinnvoll sein, wenn man meint, dass diese Grenze im eigenen Fall überschritten wird.

    Dass man gegen Kinderlärm niemals ankommen kann, ist falsch. Man muss Kinderlärm nicht grenzenlos hinnehmen, sondern nur insoweit es angemessen an der Entwicklung des Kindes normal ist. Natürlich laufen Kinder mehrfach die Wege hin und her, das ist normal zur Entwicklung des Bewegungsablaufs. Aber irgend wo ist ein Punkt erreicht, an dem das normale natürliche Maß überschritten wird.

    Ab wann diese Überschreitung erfolgt kann man nicht allgemein definieren, sondern es hängt vom Alter und somit dem Entwicklungsstand des Kindes ab, sowie auch von weiteren Faktoren, z.b. wie die Böden gedämmt sind. Es kann sogar auch sein, dass die Belästigung auch tagsüber gegeben ist. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung.

    Lies dir dazu den BGH Beschluss vom 22.08.2017 - VIII ZR 226/16 durch. Dort wird es ausführlich erklärt.

    ich kann dir nur anbieten, dass du ein eigenes Thema wegen deiner Abrechnung eröffnest, die Abrechnung anonymisiert hochlädst, und dann schauen wir uns an, welche Punkte genauer angeschaut werden sollten bzw. zweifelhaft sind.

    Bei der Abrechnung helfen die physikalischen Gesetze eher weniger, weshalb du keine Zeit darin verschwenden musst, denn es kommt es auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Abrechnung an (Stichwort Heizkostenverordnung).

    Es kann auch sein, dass es bei dir gar keine Wärmemengenzähler gibt, sondern direkt an den Heizkörpern Heizkostenverteiler. Das ist technisch was grundlegend anderes,

    Die Wärme ist ein Maß für die zugeführte oder abgegebene thermische Energie

    Ja schon. Es wird aber nicht die Energie gemessen, sondern die Energiemenge, also die Energie, die in einer bestimmten Zeit durch die Rohre geflossen ist. Und diese Menge zählt ein Wärmemengenzähler.

    Ich kann nicht nachvollziehen, warum du ein Problem damit hast. Ein Stromzähler zählt ja auch die Strommenge in kWh und nicht die Leistungsaufnahme in kW.

    Bitte erlaubt mir eine (ich gebe zu, eine kleinliche) Begriffskorrektur

    Da gibt es nichts zu korrigieren. Wir sprechen über einen Wärmemengenzähler, und der zählt die Wärmemenge, die durch die Leitungen gegangen ist. Also alles korrekt in kWh. Du darft bei der Bewertung nicht mit Strom vergleichen, das ist eine ganz andere Energieart.

    Es gibt durchaus Möglichkeiten, den Vermieter zu zwingen, dem Austausch eines Mitbewohners zuzustimmen. Das funktioniert jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. Sind diese nicht gegeben, bleibt nur, dass alle gemeinsam den Vertrag kündigen.

    Dir bleibt daher nur, zu einem Anwalt zu gehen und prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen gegeben sind. Hier im Forum darf das nicht beurteilt werden, da es unerlaubte Rechtsberatung wäre.

    Als Beispiel kannst du das Urteil des LG Berlin vom 28.8.2013 – AZ 65 S 78/13 lesen.

    ist ganz normaler Durchfluss Zähler ?

    Nach deiner Beschreibung dürfte es sich um Wärmemengenzähler handeln. Und diese zählen nicht einfach nur nach dem Prinzip Wärme fließt, oder Wärme fließt nicht. Sondern diese zählen die tatsächliche Wärmemenge. Das bedeutet, wenn an den Heizkörpern eine niedrigere Temperatur eingestellt wird, dann fließt auch weniger Wärme durch die Rohre. Und somit wird der Zähler auch weniger zählen.

    Eine Manipulation ist nicht möglich. Wenn der Vermieter an der Heizung eine geringere Temperatur einstellt, dann zählt der Zähler auch weniger, weil ein Wärmemengenzähler diese niedrigere Temperatur erkennt.

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