Beiträge von Fruggel

    Ich frage mich welche Absicht dahinter steckt.

    Da steckt auch keine Absicht dahinter. Sondern es ist die pure Schlamperei in der Verwaltung des Vermieters. Anders kann man es nicht nennen. Die Erhöhung würde in den Daten/Akten nicht eingetragen, und so weiß es jetzt keiner mehr.

    Du kannst dich jetzt natürlich freuen und dir das Geld erstatten lassen. Doch wenn dem Vermieter später der Fehler auffällt und die Erhöhung gefunden wird, kann man dir vorwerfen, zu wenig Miete gezahlt zu haben und dass du im Verzug bist. Das wäre dann schlecht für dich.

    Ich werde wie folgt vorgehen: Den Vermieter um Kopie von...

    Es gibt keinen sinnvollen Grund, warum du das tun solltest. Wie Schweinchenfan schon angedeutet hat, ist diese Abrechnung formell unwirksam, weil man die Rechenschritte unmöglich nachvollziehen kann. Das ist aber erforderlich laut Gesetz und Rechtsprechung.

    Selbst wenn du Kopien der Belege hast bringt dich das nicht weiter. Denn dann kannst du immer noch nicht nachrechnen, wie der Vermieter auf die Kosten kommt. Das wird nichts. Der Vermieter muss zuerst eine nachvollziehbare Abrechnung liefern. Bis dahn musst du nichts zahlen.

    der vermieter ist entweder nicht gewillt etwas zu unternehmen oder nicht dazu in der lage

    Das sollte nicht dein Problem sein. Wenn ein Mieter in einem Maße zu laut ist, das man nicht dulden muss, dann nennt man das Störung des Hausfriedens. Und das ist ein Grund für eine Mietminderung. Wenn es dem Vermieter dann ans Geld geht, wird er in der Regel doch tätig. Die Höhe der Minderung aber bitte unbedingt mit einem Anwalt absprechen.

    Und vergiss das mit dem Schmerzensgeld, das bekommst du nicht durch.

    Nun taucht plötzlich ein Schreiben des Wasserversorger in unsren Briefkasten auf adressiert an den Vermieter in welchen der Abschlag 01/20 angemahnt wird inkl. Mahngebühr 10 Euro .

    Um die Verpflichtung zu haben, an jemanden etwas bezahlen zu müssen, braucht es dafür erst mal eine Rechtsgrundlage, in diesem Fall wäre das ein Vertragsverhältnis für den Bezug von Wasser. Einen solchen Vertrag gibt es aber nicht, sondern es besteht zwischen Versorger und dem Vermieter ein Vertrag und sonst mit keinem.

    Außerdem ist zu bedenken, dass man als Mieter ja doch eine Vorauszahlung für die Nebenkosten jeden Monat leistet, oder aber es ist eine Pauschale vereinbart. Wie auch immer, der Vermieter hat das Geld von den Mietern bekommen, und das kann er verwenden, um die Abschläge an den Wasserversorger zu zahlen.

    Es ist zwar nicht üblich, aber es ist durchaus möglich, dass man das Wasser als Mieter selber beim Versorger anmeldet, ähnlich wie es bei Strom und Gas der Fall ist. Das kann man machen, aber nicht so, wie du es schreibst.

    Dein Text macht den Eindruck, dass der Vermieter in finanziellen Schwierigkeiten ist. Offenbar gibt er die Mietzahlungen für irgend etwas anderes aus. Falls du eine Barkaution geleistet hast, solltest du dir eine Bestätigung geben lassen, dass das Geld insolvenzsicher auf einem Treuhandkonto angelegt ist. Andernfalls kann das Geld gepfändet werden und es wäre dann weg.

    Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Vermieter den selbst erzeugten Strom verkauft. Für eine korrekte Abrechnung muss dann aber ein eigener Zähler für den Mieter vorhanden sein. Es gibt ansonsten zu viele Fehlerquellen, die die Abrechnung verfälschen können und vielleicht eine Benachteiligung sind.

    Eine andere Möglichkeit ist, dass du im Gegenzug für die Stromnutzung dich nur an den Kosten der Anlage beteiligst, aber ansonsten nichts für den Strom zahlen musst. Diese Umlage der Kosten wäre im Sinne von Nr. 17 der Betriebskostenverordnung zulässig.

    Und dann sollte man als Mieter noch wissen, dass man per Gesetz die freie Wahl des Stromanbieters hat. Das bedeutet, du kannst nicht gezwungen werden, den Strom vom Vermieter dauerhaft abzukaufen (max. 1 Jahr Bindung), sondern du kannst dich auch bei einem anderen Stromversorger anmelden. Das kann der Vermieter nicht verweigern, wenn er zuvor selber als Versorger aufgetreten ist.

    Welche Wohnfläche wird herangezogen bei einer Verteilung der verbrauchsabhängigen und verbrauchunabhängigen Heizkosten bei einer Dachgeschosswohnung mit einer Dachschräge?

    Die Wohnfläche muss nach den Vorschriften zur Wohnfläche korrekt berechnet werden, also bei Dachschrägen zum Teil nur zur Hälfte und zum Teil gar nicht. Der Vermieter kann nicht argumentieren, dass ja die gesamte tatsächliche Fläche beheizt wird.

    hab ich eine Chance überhaupt der Vermieter zu überzeugen, dass ich dass erledige

    Du kannst versuchen, den Vermieter zu überzeugen, wenn du das tun möchtest. Aber du kannst es nicht vom Vermieter verlangen. Instandsetzung ist die gesetzliche Aufgabe des Vermieters, und somit ist es auch sein Recht, das zu erledigen. Es ist immerhin sein Eigentum, und somit kann er auch bestimmen, auf welche Weise die Maßnahme erfolgt.

    Das bedeutet, wenn du von selber, also ohne Absprache mit dem Vermieter den Austausch durchführst, dann kann es passieren, dass du auf den Kosten sitzen bleibst und vom Vermieter kein Geld dafür zurück bekommst.

    wären dann ja 9 Monate Kündigungsfrist nach 10 Jahren?

    Ja, sofern aufgrund der Umstände nicht auch eine fristlose Kündigung möglich ist. Wäre nicht ausgeschlossen.

    es nur verweigert werden darf wenn wirklich eine Belästigung der Nachbar vorhanden ist?

    Nein, so kann man es nicht sagen. Laut BGH braucht der Vermieter einen sachbezogenen Grund für die Verweigerung der Erlaubnis. Und dieser Grund muss nicht nur in der Belästingung von Nachbarn bestehen. Es kann noch andere sachliche Gründe geben. Du solltest also zuerst mal schriftlich um Erteilung der Erlaubnis bitten. Sollte der Vermieter keinen konkreten Grund nennen, kannst du dir überlegen, den Vermieter damit zu konfrontieren, dass du eventuell die Erlaubnis übers Gericht erzwingen würdest.

    einen Vertrag aufzusetzen, wo man festhält das er bis vom 1.02.2020-30.04.2020 dort wohnen darf

    Ja das kann man durchaus machen. Denn wenn der Leihvertrag mit einer Zeit bestimmt ist, dann gilt diese. Ohne zeitliche Vereinbarung ist der Leihvertrag kurzfristig kündbar.

    und eine Zahlung zwingend ist, ist es möglich dann eine symbolische Monatsmiete von z.b. 1,00€ zu vereinbaren

    Das reicht natürlich nicht, man kann nicht die Sache symbolisch irgend wie benennen. Es müsste eine realistische Miete sein.

    Eine Vorlage für einen Vertrag kannst du hier nicht bekommen, denn das wäre Rechtsberatung. Du musst dir den Text selber formulieren.

    Ob es statthaft ist, dazu möchte ich mich nicht äußern. Aber von den gesetzlichen Bestimmungen her spricht nichts dagegen. Denn dort ist sogar festgelegt, dass man eine Wohnung in dem Zustand zurück geben muss, in der man sie angemietet hat, mit Ausnahme der Verschlechterungen, die durch vertragsgemäßen Gebrauche entstanden sind, denn diese hat der Vermieter zu tragen.

    Ein Problem hast du aber, wenn der Vermieter sagt, dann du eine Beschädigung verschuldet hast und du dafür aufkommen sollst, du dann aber nicht nachweisen kannst, dass die Beschädigung schon beim Einzug bestand. In dem Fall kann der Vermieter von dir Schadenersatz verlangen.

    Hallo,

    auch wenn man einen Mietvertrag unterschreiben würde, dann wäre das juristisch betrachtet keiner. Denn ein Mietvertrag bedarf zwingend auch einer Zahlung, um als solcher zu gelten. Es kann also nur eine Leihe sein. Und hierfür muss man keinen schriftlichen Vertrag machen, kann man aber, wenn man möchte.

    Der Neffe ist qausi "Gast" bei dem Freund, da der Neffe ja nicht vor hat, dort dauerhaft zu bleiben, sondern nur vorrübergehend. Das ist wichtig, denn wäre der Neffe "Mitbewohner", müsste zuerst der Vermieter um Erlaubnis gebeten werden.

    Hallo,

    hier gibt es so etwas nicht. Aber über die Internetsuche kannt du durchaus einige Vorlagen finden. Diese werden jedoch immer nur allgemeiner Art sein. Denn bitte bedenke, dass jedes Problem mit einem Mieter anderes ist, kein Mietverhältnis ist mit dem anderen vergleichbar. Das bedeutet, egal welche Vorlage du hast, du musst diese immer auf die individuellen Gegebenheiten anpassen. Und dafür ist es zwingend nötig, dass du dich selbst etwas auskennst mit den jurstischen Normen.

    Die andere Möglichkeit ist, dass du Mitglied in einem Vermieterverein wirst. Ich will keinen Namen nennen, denn es gibt mehrere gute. Dort hilft man auch beim Verfassen von Anschreiben.

    Das musst du für dich allein entscheiden, ob du irgend etwas unternehmen möchtest. Wenn dein Vertrauen in die Justiz aufgrund deiner Erfahrung zerstört ist, und du weswegen nichts unternehmen willst, dann bleibt die nur ein Umzug.

    Was du zumindest machen kannst, ist, mit den Erkenntnissen aus dem Urteil beim Vermieter die Situation erläutern und dich so über das Verhalten der Nachbarn beschwerst. Vielleicht kannst du ihn überzeugen, dass den Kindern zu viel Freiheit gelassen wird. Und dann brauchst du kein Gericht.

    Okay. Und hälst du es für ausgeschlossen, dass der Richter vielleicht sagen könnte, man solle im Rahmen der Ersatzvornahme einen Schädlingsbekämpfer kommen lassen, sofern die Chance besteht, dass dieser das Problem beseitigen kann?

    Es kommt auf die Umstände an und wie extrem die Situation im Einzefall ist. Das subjektive Empfinden eines Mieters reicht nicht aus, du weißt besser, dass es auf mehr ankommt bei der juristischen Betrachtung.

    es spielt schon eine Rolle, ob bauliche Probleme gewisse Umstände verschärfen.

    Da widerspreche ich dir nicht. Das macht die Geräuschübertragung schlimmer, kein Zweifel.

    Aber der Haken daran ist, dass du den Nachbarn nicht vorschreiben kannst, dass sie wegen der baulichen Probleme leiser und ruhiger sein müssen als in einem anderen Haus. Solange sich die Nachbarn normal verhalten, muss man die üblichen Geräusche des täglichen Lebens wie z.b. Laufgeräusche, Toilette, Duschen etc hinnehmen. Die Hellhörigkeit im Haus ist dann eben eine Eigenschaft, die so gegeben ist.

    Demnach ist der Spruch "Es sind Kinder, die dürfen das" pauschal erst mal Blödsinn?

    Ja. Das versuche ich zu erklären. Und bitte vergiss das mit dem Trittschall-Schutz erst mal. Wir sprechen hier primär über das Verhalten der Bewohner. Und so lernen wir aus dem Urteil: Nein, Kinder dürfen nicht alles, definitiv nicht. Das Urteil zeigt uns, Kinder dürfen so viel, wie es für die altersgemäße Entwicklung des Kindes normal ist. Alles was über diese Grenze hinaus geht, muss man nicht dulden.

    da leider immer wieder festgestellt, dass sie aus technischer Sicht oft keinerlei Erfahrung haben und die Probleme nur aus ihrer juristischen Sichtweise beurteilen können

    Das ist völlig normal, mit Richtern ist das das Gleiche. Aus diesem Grund werden Gutachter beauftragt, um die technische Sache zu bewerten.

    so wird eine fristlose Kündigung nicht aus diesem Grund unwirksam

    Das streite ich gar nicht ab. Aber es kommt auf die genaueren Umstände an, wie ich in einem Teilsatz angedeutet hatte. §543 Abs.2 Nr.1 BGB zielt (wie auch im genannten Urteil) darauf ab, dass die Mietsache ganz oder teilweise nicht nutzbar ist. Im Urteil war es die Toilette, die quasi nicht nutzbar ist, weil man jederzeit mit einer Überschwemmung rechnen musste. Bezüglich dieser Frage hier habe ich vollstes Verständnis, dass man sich unwohl fühlt, ob einem eine Maus über das Gesicht läuft. Aber objektiv betrachtet macht das die Wohnung nicht zwangsläufig unbenutzbar.

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