Beiträge von Fruggel

    Hallo,

    Darf ich die Miete mindern oder darauf bestehen dass ein neuer Kamin eingebaut wird?

    Beides ist generell möglich, je nachdem was man erreichen möchte.

    Denn im Sinne des §536 BGB gilt es auch als ein Mangel, wenn eine zugesicherte Eigenschaft der Wohnung entfällt.

    Ob der Kamin eine zugesicherte Eigenschaft ist richtet sich nicht allein nach dem Vertrag, sondern je nach den individuellen Umständen kann auch nur das Vorhandensein eine Eigenschaft darstellen, denn man hat die Wohnung vor der Anmietung ja so besichtigt.

    Die Höhe der Minderung kann hier im Forum niemals bestimmt werden, dazu sollte man lieber einen Anwalt oder Mieterverein fragen.

    Hallo,

    wenn der verstorbene Bruder Erben hat, dann werden diese in die Gemeinschaft der Eigentümer eintreten. Das ist aber nichts, worüber du dir Gedanken oder gar Sorgen machen musst. Denn dein Mietvertrag muss aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen bestehen bleiben wie er ist. Es muss auch kein neuer Mietvertrag gemacht werden. Auch wenn die Namen nicht mehr stimmen, er gilt weiter. Von daher mach weiter wie bisher, nicht zuletzt was die Mietzahlung betrifft.

    Dass die Hausverwaltung aber 12 Monate Zeit gehabt hat, um bei der Heizungsfirma nach der Abrechnung zu fragen, ist ein guter Einwand, an den ich nicht gedacht habe.

    ja, möglicheriese hat der Vermieter die Abrechnungsfirma zu spät beauftragt, oder aber, wenn sich die Abrechnungsfirma zu lang Zeit lässt, kann der Vermieter anmahnen mit Verweis auf die Frist. Der Vermieter kann beispielsweise aber nichts dafür, wenn er nachträglich einen Änderungsbescheid der Grundsteuer bekommt, nur um ein Beispiel zu nennen.

    Wozu gibt es die Abrechnungsfristen dann überhaupt?

    Man muss vor der Zahlung die Dinge überprüfen. Und dafür kann man sich auch beraten lassen, alles möglich. In §556 heißt es nur, dass die Geltendmachung (Beitreibung) des Anspruchs ausgeschlossen ist, es steht nicht da, dass der Anspruch erlischt. Das ist wichtig zu unterscheiden, denn nur wenn der Anspruch nicht (mehr) besteht, kann man gemäß eines anderen Paragraphen was zurück fordern.

    Hallo,

    Wenn also die Firma daran Schuld ist, dass die Hausverwaltung die Abrechnung erst nach Ablauf der eigentlichen Frist zustellen konnte, wäre in dem Fall die Nachzahlungsforderung doch rechtens?

    Wenn die Firma zu spät ist, ist das kein Grund für den Vermieter, die Abrechnung später an den Mieter übergeben zu dürfen. Denn es liegt in der Hand und Möglichkeit des Vermieter, die Firma erst mal rechtzeitig zu beauftragen, und dann auch anzumahnen, die Abrechnung zu bekommen.

    obwohl das mit den 3 Jahren Verjährungsfrist dennoch stets erwähnt wird...

    Du musst 2 verschiedene Fälle Unterscheiden. Erstens, die Erstellung der Nebenkostenabrechnung, für die der Vermieter 12 Monate Zeit hat. Und zweitens, der andere Fall, dass der Mieter die Nebenkostenabrechnung bereits bekommen hat, aber seine Nachzahlung nicht leistet. Diese Pflicht zur Nachzahlung verjährt erst nach 3 Jahren.

    wir haben im Januar 2020 die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum 01.07.17-30.06.18 erhalten und brav bezahlt.

    Dann kann man jetzt auch nichts mehr machen oder zurückfordern. Denn nur weil der Vermieter mit der Abrechnung zu spät dran ist, bedeutet das nicht, dass der Anspruch aus der Abrechnung erloschen ist, sondern man kann es wegen Verfristung zurück weisen. Aber davon abgesehen, will man als Mieter nicht dafür bezahlen, was man an Verbrauch und Kosten verursacht hat?!

    Ich habe die Verlinkung entfernt.

    Ja, man kann im Internet Urteile zum gewünschten Thema finden, das ist schon richtig. Aber jeder Fall ist etwas anders, in jedem Fall gibt es individuelle Gegebenheiten. Und wenn man irgend etwas übersieht oder einen Faktor für unwichtig einschätzt, dann kann die ganze Sache fehlerhaft werden.

    Daher können wir hier niemandem dazu ermuntern oder unterstützen, die Minderung nach eigenem Ermessen zu bestimmen, auch wenn das natürlich jedem freisteht auf eigene Verantwortung.

    Hallo,

    die eine Möglichkeit ist durchaus, dass du weiterhin den Leuten auf die Nerven gehs mit Nachfragen. Du fühlst dich damit nicht wohl,, das verstehe ich. Doch wenn es hilft, dass du dann Antwort bekommst, hat es seinen Zweck erfüllt.

    Eine andere Möglichkeit ist, dass die schriftlich die Erlaubnis zur Untervermietung der gesamten Wohnung erbittest. Wird das Verweigert, hat man gemäß §540 BGB ein Sonderkündigungsrecht um mit der üblichen Frist von 3 Monaten zu kündigen.

    Die Antwort von Köbes ist leider nicht korrekt. Denn es gilt das Motto, wer die Musik bestellt, der bezahlt.

    Instandsetzung ist die Pflicht und Aufgabe des Vermieters. Und darauf kann man sich berufen und die Aufforderung des Vermieters, sich um die Behebung zu kümmern, ablehnen. Es gibt keinen Rechtsanspruch, die Kosten zurück zu verlangen.

    Es gibt selbstverständlich Fälle, bei denen man als Mieter die Kosten ersetzen muss, weil man schuldhaft etwas beschädigt hat. Doch das ist dann ein separates Thema. In jedem Fall ist der Vermieter erst mal am Zug, de Reparatur zu veranlassen.

    Beim Thema Schimmel ist das große Problem, dass es auf die Ursache ankommt. Oftmals ist ein einfach ein falsches Verhalten von Lüften und Heizen (ich sage nicht, dass es dir so ist), und in anderen Fällen besteht ein bauliches Problem. Bei der baulichen Ursache ist der Vermieter in der Verantwortung, im anderen Fall kann er tatsächlich auf die Pflichten des Mieters verweisen.

    Viel mehr kann ich dazu nicht sagen, da ich das Haus nicht kenne. Aber wenn du schon solche Dinge siehst, dass die Außenwand beschädigt ist und dort wahrscheinlich Feuchtigkeit eindringt, dann ist das ein starkes Anzeichen, dass die Verantwortung für die Ursache beim Vermieter liegt.

    Das Gesetz bietet durchaus Möglichkeiten, dem Vermieter Druck zu machen, beispielsweise Mietminderung und Ersatzvornahme. Doch dafür müsstest du dich mit deinen Mitbewohnern einig sein, sofern diese auch mit im Vertrag stehen. Du allein kannst zumindest weiter versuchen, den Vermieter davon zu überzeugen, dass er was unternehmen sollte.

    Manchmal zahlt sich eine gewisse Hartnäckigkeit aus, oder auch kluge Verhandlung. Beispielsweise könntest du dem Vermieter anbieten, dass ein neutraler Fachmann beauftragt wird, eine Einschätzung zu geben, und wenn dieser feststellt, dass kein bauliches Problem besteht sondern das Mieterverhalten die Ursache ist, zahlst du den Fachmann.

    Hallo,

    natürlich darfst du einen Experten kommen lassen. Doch den musst du dann auch selber bezahlen.

    Auf der anderen Seite wäre es erforderlich, eine Messung der Feuchtigkeit in der Wand durchzuführen. Die Flecken bei dir könnten oberflächlich sein, es kann aber auch sein, dass irgend wo eine Wasserleitung undicht ist. Das könnte ein Fachmann mit der Messung heraus finden. Daher btte den Vermieter darum, jemanden zu beauftragen, um das abzuklären.

    Hallo,

    wenn im Vertrag eine bestimmte Regelung zur Treppenhausreinigung steht, z.B. einmal wöchentlich abwechselnd, dann gilt diese so. Ob eine Partei das Treppenhaus mehr oder weniger beansprucht spielt dabei keine Rolle. Die vertragliche Regelung ist einzuhalten. Wenn die Mieter damit nicht mehr einverstanden sind, kann man diese Vereinbarung sicherlich ändern. Aber damit müssen dann alle Mieter und auch der Vermieter einverstanden sein.

    Die Problematik des Putzens durch die Mieter im Treppenhaus besteht in allen Häusern, auch wenn es keine Gewerbeeinheit gibt. Im Erdgeschoß entsteht immer mehr Dreck, den die Leute herein tragen, besonders wenn es draußen nass ist.

    Ob die Beschwerde über die Art des Putzens berechtigt ist, kann ich dir nicht beantworten, denn ich weiß ja nicht, wie du putzt. Wenn du beispielsweise nur kehrst, würde das nicht reichen, man muss auch nass wischen, dass es sauber ist. Im Zweifel müsste die Vermieterin genauer hinterfragen, was dem Nachbarn nicht passt.

    Was würde dir der eine Monat bringen, die Vorauszahlung zurück zu halten. Die Zurückbehaltung soll ein Druckmittel sein, und das hätte nur dann denen Effekt, wenn es über mehrere Monate geht. Das bringt nichts.

    Ein Abrechnungszeitraum kann nicht Mitte des Monats los gehen. Es müssen volle Monate sein.

    Ich würde es erst mal auf die Psycho Tour versuchen, indem ich den Vermieter alle paar Tage mit einem Brief oder Anruf auf die Nerven gehe. Und wenn er einen Termin verspricht, wann er es fertig haben will, und das nicht einhält, dann gehts am nächsten Tag weiter.

    Klage erheben bedeutet Stress und Kosten. Denn auch wenn der Vermieter verliert un die Kosten zahlen muss, du musst sie erst mal vorstrecken. Daher immer erst mal alle außergrichtlichen Möglichkeiten ausschöpfen.

    Die Antwort auf deine Fragen kannst du dir selber noch gar nicht wirklich geben. Denn es fehlt eine entscheidene Sache. Du weißt nicht, welchen Abrechnungszeitraum der Vermieter wählen wird, da es ein Erstbezug in 2018 war. Der Abrechnungszeitraum muss nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen. Der Vermieter kann aufgrund des Erstbezugs den Abrechnungszeitraum auch auf den 1.03.18 bis 28.02.19 legen. Dann hätte er bis 29.02.20 Zeit, die Abrechnung zu übergeben. Es wäre also zu überlegen, den Februar noch abzuwarten, weil der Vermieter möglicherweise noch gar nicht im Verzug ist.

    Um Vorauszahlungen zurück fordern zu können ist es laut Rechtsprechung erforderlich, dass man wärend der Mietzeit keine Gelegenheit hatte, die Vorauszahlungen zurück zu halten. Wenn das Mietverhältnis also beendet ist, bevor die Frist zur Erstellung der Abrechnung abgelaufen ist, liegt die Voraussetzung vor. Aber man muss sich überlegen, ob die Rückforderung sinnvoll ist. Denn wenn der Vermieter die Abrechnung dann nachreicht, muss man doch wieder die Zahlung leisten. Daher kann die Klage auf Erstellung der Abrechnung vielleicht sinnvoller sein.

    Man kann dir selbstverständlich vorwerfen, dass du das Kochfeld häufiger hättest reinigen können und müssen. Das hast du ja auch selber eingeräumt. Eigentlich ist es normal, dass man es entfernt, wenn etwas vom Topf ausläuft, denn wenn man das tut, bevor es einbrennt, ist es kein Problem. Man hat als Mieter sogar die Nebenpflicht, das Eigentum des Vermieters pfleglich zu behandeln.

    Aber dennoch ist so etwas keine Beschädigung in dem Sinn, sondern entsteht bei vertragsgemäßer Nutzung. Und das geht grundsätzlich zulasten des Vermieters. Eine Beschädigung wäre zum Beispiel, wenn dir etwas herunter fällt und einen Sprung auf dem Kochfeld verursacht.

    Die erlaubte Bildgröße von 1 MB ist sinnvoll. Man kann Bilder verkleinern, was für dich ja nun kein Problem war.

    Du schreibst, dass du nicht sicher bist, ob nur die Tochter und deren Kinder Erben sind. Das wäre hinsichtlich der Kosten für das Ausräumen jedoch eine wichtige Information für dich. Denn falls es doch noch einen Erben gibt, wird der Mietervertrag mit diesem fortgesetzt. Und wenn es keinen Erben mehr gibt, dass ist der Fiskus Erbe. Du solltest dich daher an das Nachlassgericht wenden, um diese Fragen zu klären, bevor du irgend was unternimmst (außer die Quellen des Gestanks zu entfernen).

    Für eine gerichtliche Auseinanersetzung wird das Gericht ein Gutachten beauftragen. Aber um als Mieter eine grobe erste Einschätzung zu bekommen, mit der man die Ursache eingrenzen kann, ist ein Gutachten nicht erforderlich. Hierfür gibt es andere Möglichkeiten.

    Wichtig wäre zunächst eine Messung der Feuchtigkeit in der Wand. Das kann man theoretisch selber machen, denn es gibt im Baumarkt Messgeräte dafür zu kaufen. Man kann aber auch einen Fachmann kommen lassen, der seine Einschätzung abgibt, ohne dass ein Gutachten erstellt wird. Ich will jetzt keine Werbung machen, denn es gibt viele Firmen, sondern nur ein Beispiel nennen wenn ich sagen, dass die Firma Polygonvatro ein deutschlandweit tätiges renomiertes Unternemen ist. Diese Fima arbeitet sogar mit den Gebäudeversicherungen zusammen, sodass die Kosten der Beratung über die Versicherung abgerechnet werden kann. Der Vermieter braucht sich nur darum kümmern.

    Wenn an der Wand eine höhere Feuchtigkeit gemessen wird als normal ist, dann ist das ein starkes Indiz für ein bauliches Problem und dann kann man entsprechend weiter forschen. Aber die Messung ist der Anfang. Doch davon lese ich in den Beiträgen nichts, dass dies durchgeführt wurde.

    Ich würde zuerst noch einmal die Unterlagen systemtisch durch schauen, ob sich nicht doch noch Anhaltspunkte finden lassen, wann das Mietverhältnis beendet wurde. Beispielsweise können das die Kontoauszüge sein. Ab dem Zeitpunkt, wo keine Miete mehr gezahlt wurde, war vermutlich das Mietverhältnis beendet.

    Die Forderung des Energieversorgers wird vermutlich erst mal bezahlt werden müssen. Denn diese hängt nicht vom Mietvertrag ab. Wenn man sich beim Versorger nicht abmeldet, läuft der Vertrag unabhängig vom Mietvertrag weiter. Daher sollte das bezahlt werden, um weitere Kosten des Mahnverfahrens zu vermeiden.

    Man müsste das Geld dann vom Nachmieter als Schadenersatz verlangen, da dieser sich nicht beim Versorger angemeldet hat und sich so unrechtmäßig einen Vermögensvorteil verschafft hat.

    Es wurde bereits angesprochen, aber da es von Bedeutung ist, stelle ich den Punkt nochmal heraus. Und zwar fordert das Gesetz, dass die Mieterhöhung begründet wird. Und im Sinne dieses Paragraphen reicht es nicht auch, sich nur auf den Mietspiegel zu berufen, sondern man muss als Vermieter genauer erläutern, wie die Wohnung im Mietspiegel eingruppiert wurde.

    Versäumt der Vermieter das, kann das Mieterhöhungsverlangen vielleicht formell unwirksam sein. Es könnte also vor Gericht vielleicht keinen Bestand haben. Und wenn diese Dinge nicht im Schreiben stehen, dann bist du auch nicht verpflichtet, dich beim Vermieter danach zu erkundigen. Der Vermieter will was von dir, nicht umgekehrt.

    Unabhängig davon kannst du aber auch ein Teileinverständnis zur Mieterhöhung geben. Damit ist gemeint, dass du dem Vermieter sagst, dass laut Mietspiegel nur 7,50 angemesen sind oder auf welchen Betrag du auch immer bestenfalls kommst. Wenn der Vermieter wissentlich zu hoch gepokert hat, wird er das wahrscheinlich akzeptieren.

    wie ist es mit der Zählermiete? muß ich diese zahlen, oder ist das Sache des Mieters?

    Der Strom für einen gemieteten Raum gehört nicht zu den Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung. Das bedeutet, es muss im Mietvertrag explizit geregelt sein, dass der Mieter den Strom gemäß dem Verbrauch zu zahlen hat. Ist nichts vereinbart, kann man noch nicht mal den Strom dem Mieter in Rechnung stellen, denn der Strom wäre dann im Mietpreis inklusive. Und genauso ist es mit der Miete des Zählers. Diese Kosten kann man nur verlangen, wenn im Vertrag vereinbart.

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