Beiträge von Fruggel

    Ich verstehe nicht, was du mit Unterschriften sammeln meinst. Wenn es darum geht, dass du deine Forderungen gegen die Erbengemeinschaft geltend machen willst, brauchst du ja keine Unterschriften, sondern du willst denen einen Brief schicken. Und im Zweifel sollte dieser an jeden geschickt werden, solange nicht ein Sprecher oder Bevollmächtigter benannt wurde.

    Du kannst dich ans zuständige Nachlassgericht wenden. Denn als Mieter hast du ein berechtigtes Interesse zu erfahren, wer die rechtmäßigen Erben und somit Rechtsnachfolger deines Vertrags sind.

    Hallo Phenum,

    die Erbengemeinschaft kann sich nicht aussuchen, ob die einen Vertrag mit euch haben will. Denn der Vertrag ist kraft Gesetz auf die Erben übergegangen. Das bedeutet, dass sie auch die Verpflichtungen erfüllen müssen, die im Vertrag vereinbart sind. Die gesetzlichen Möglichkeiten, dies durchzusetzen, sind auf eurer Seite.

    Haben wir ein Sonderkündigungsrecht da dieses Haus nicht wie im Vertrag festgelegt ans uns Renoviert übergeben wird

    Ja, gemäß §543 Abs.2 Nr.1 BGB hat man ein Sonderkündigungsrecht, sofern das Haus wegen Unbewohnbarkeit nicht an euch übergeben werden kann. Also nur allein, weil die Arbeiten nicht alle erfüllt wurden reicht nicht aus. Mit anderen Worten, wenn das Haus übergeben werden kann und nutzbar ist, ist es kein Hindernis, dass nebenbei noch arbeiten durchzuführen sind.

    Ihr solltet euch also erst mal grundsätzlich überlegen, ob ihr die Erledigung der Arbeten erzwingen wollt, oder fristlos kündigen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wendet euch bitte an einen Rechtsanwalt, der eure konkrete Situation bewertet. Das kann hier nicht vertieft werden.

    Hallo Salva,

    bei allem Verständnis, dass die Situation eine Veräderung für dich ergeben hat, darf man nicht übersehen, dass du gegenüber dem Mieter eine vertragliche Verpflichtung eingegangen bist, durch die dem Mieter Rechte entstanden sind. Er hätte nun Nachteile, wenn er die Wohnung nicht nutzen kann.

    Wohl kannst du aber mit dem Mieter sprechen, ob er einverstanden wäre, den Vertrag wieder aufzulösen. Vielleicht stimmt er zu oder es kommt ihm sogar entgegen. Wenn nicht, dann gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind.

    Dein Problem ist jetzt leider, dass du viel zu spät dran bist, dich nach deinen Möglichkeiten zu erkundigen. Du hättest damals zu Mietbeginn den Vertrag fristlos kündigen können wegen §543 Abs.2 Nr.1 BGB. Und bei einer außerordentlichen Kündigung gilt der vereinbarte Kündigungsverzicht nicht. Aber das ist jetzt zu spät.

    Alles Weitere liegt in der Beurteilung des Gerichts, also was sagt die Polizei dazu. Und was steht im Krankenhausbericht. Wenn nichts war, kann ja auch nichts diagnostiziert worden sein, das die Vorwürfe bestätigt. Das sind alles Details, die hier nicht bewertet werden können. Daher kann man nicht viel mehr darauf antworten.

    Und ja, auch bei Körperverletzung ist eine Abmahnung nötig. Die Vorkommnisse müssen schon sehr extrem gewesen sein, wenn darauf verzichtet werden kann.

    Hallo,

    bei einer fristlosen Kündigung wegen Störung des Hausfriedens ist es laut Gesetz zwingend erforderlich, dass man vorher eine Abmahnung bekommen hat. Ist dies nicht erfolgt, dann ist die Kündigung unwirksam, zumindest was die fristlose Kündigung betrifft. Falls eine hilfsweise ordentliche Kündigung enthalten ist, muss man das separat anschauen.

    Für alles Weitere halte dich besser an deine Anwältin. Anwälte sind die Fachleute und können in der Regel am besten helfen.

    Hallo,

    In meinem Mietvertrag ist nicht explizit der Winterdienst hinterlegt

    Es ist auch nicht erforderlich, dass der Winterdienst explizit benannt ist. Falls im Vertrag allgemein steht, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, reicht das aus. Denn damit sind dann automatisch alle Betriebskoten laut Betriebskostenverordnung gemeint.

    kann der Vermieter später damit argumentieren, dass ich ja in diesem Jahr gezahlt habe und dadurch dem Winterdienst quasi durch die Zahlung generell zugestimmt habe?

    Nein. Das kann der Vermieter nicht. Denn laut Gesetz hat mal als Mieter 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit, Fehler zu beanstanden. Und dafür ist es völlig egal, ob man die Zahlung unter Vorbehalt geleistet hat oder ohne Vorbehalt. Dieses Recht hat man kraft Gesetz. Und dieses Recht entsteht von Neuem jedes Jahr.

    und meinem Vermieter vorschlage eine Lösung für die folgenden Jahre zu finden.

    Sei bitte realistisch. Der Vermieter wird darauf nicht eingehen un die Kosten jedes Jahr auf die Abrechnung schreiben.

    Ich bin momentan etwas überfragt wie ich mit der Situation umgehen soll.

    Prüfe deinen Vertrag nochmal hinsichtlich oben genanntem Punkt.

    in wie weit diese handschriftlich vermerkte Klausel im Vertrag "weiss streichen bei Auszug" Gültigkeit hat.

    Laut BGH Urteil ist es für eine wirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen zwingende Voraussetzung, dass man die Wohnung selber renoviert bekommen hat oder aber eine finanzielle Entschädigung vom Vermieter für die unrenovierte Wohnung bekommen hat. Ist das nicht gegeben, ist die Klausel regelmäßig unwirksam.

    Also habe ich die Wohnqualität hier eher verbessert als verschlechtert.

    Das hat nichts mit den Schönheitsreparaturen zu tun, ist ein separates Thema. Unter bestimmten Voraussetzungen kann vielleicht eine Entschädigung vom Vermieter verlangt werden, aber das lässt sich hier nicht beantworten.

    man könnte vielleicht sogar ohne 3 Monate Kündigungsfrist raus ?

    Für eine fristlose Kündigung ist es erforderlich, dass es unzumutbar ist, dass ein Bewohnen bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das dürfte wahrscheinlich nicht gegeben sein. Aber wenn die Nutzbarkeit der Wohnung eingeschränkt ist, kann man die Miete mindern. Bezüglich der Höhe der Minderung frag aber bitte einen Anwalt oder den Mieterverein. Das kann hier nicht beantwortet werden.

    kann einen Betrug im Sinne des § 263 StGB darstellen.

    Was aber nur eine eher theoretische Betrachtung ist. In der Praxis wird das quasi kaum verfolgt, weil es dem Mieter primär um den Schadenersatzanspruch geht. Eventuell kann es auch um Prozessbetrug gehen, also beispielsweise wenn der Vermieter manipulierte Zeugen aufbietet, um seine Interessen zu verfolgen. Aber auch das würde dem Mieter nur helfen, um seine Schadenersatzforderung durch zu bringen.

    Hallo Bauerbyter,

    Gibt es ein Sonderrücktrittsrecht bei außergewöhnlichen Umständen.

    Nein. Wenn die Wohnung nicht zum Bestand der Klinik gehört, besteht da kein rechtlicher Zusammenhang. es ist ein gesonderter Vertrag, also kann man nicht Praktikum und Mietvertrag verknüpfen.

    Es wurde nie ein Vertrag unterschrieben nur Absprache über Email. Reicht das als Vertrag aus?

    Ein Mietvertrag darf auch per E-Mail geschlossen werden, ja sogar mündlich. Wichtiger ist, dass er auch wirklich geschlossen wurde, also dass beide Vertragsparteien ihre eindeutige Willenserklärung abgegeben haben und nicht nur ihr unverbindliches Interesse gezeigt haben. Das können wir hier aber nicht beurteilen.

    Wie sehen dann aber die Kündigungsfristen und sonstiges aus?

    Es gelten die üblichen gesetzlichen Regelungen, also für den Mieter 3 Monate Kündigungsfrist. Wenn die Vermieterin also weniger verlangt, ist das schon ein Entgegenkommen.

    Sollte die Vermieterin die Wohnung in der Zwischenzeit an jemand anderen vermieten können, liegt wieder eine andere Situation vor. Denn ab dann braucht gemäß §537 Abs. 2 BGB keine Miete mehr gezahlt werden.

    Wenn er im Grundbuch eingetragen wurde, ist er Eigentümer. Wenn nicht, ist er Mieter und Du Untermieter.

    Es ist erfreulich, wenn du Antworten geben möchtest. Aber du solltest lieber nichts schreiben, wenn du dich nicht richtig auskennst. Selbstverständlich darf man vermieten, auch wenn man nicht Eigentümer oder Mieter ist. Das ist bei Hausverwaltungen völlig normal, dass diese im Auftrag des Eigentümers vermieten. Und wenn ein Sohn für seine Eltern vermietet, ist der Verrtrag trotzdem wirksam.

    Falls es bei Dir brennt, haftet er. Übrigens, ist es ein Straftat.

    Auf welchen Paragraphen des Strafgesetzbuchs beziehst du dich dabei bitte?

    @Sabine1312 In der Fülle an Problemen scheint es mir das sinnvollste, wenn du eine andere Wohnung suchst. Du kannst in einigen Punkten sicherlich den Vermieter zum Handeln zwingen, aber es dürfte sehr mühevoll werden. Da du erst mal ein Dach über dem Kopf hast, musst du ja nicht von heute auf morgen etwas anderes finden.

    Hallo Solejojo,

    Es ist korrekt, dass der Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten darf für eine später folgende Abrechnung über die Nebenkosten. Voraussetzung hierfür ist aber auch, dass aufgrund der bisherigen Abrechnung mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Ist eher von einem Guthaben auszugehen, gibt es keinen Rechtsgrund, etwas von der Kaution einzubehalten.

    Nun haben wir angenommen, daß die Nebenkostenabrechnung wie all die Jahre zuvor, Anfang März 2020 kommt

    Davon kann man nicht zwingend ausgehen. Denn der Vermieter hat 12 Monate ab Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Abrechnung zu übergeben. Erst dann ist er im Verzug. Es steht ihm also zu, sich länger Zeit zu lassen und nicht so schnell zu sein wie der bsherige Eigentümer.

    Er dürfte nicht die Kaution länger als 3 Monate behalten.

    Das ist fachlich falsch. Es gibt kein Gesetz, das eine solche Frist bestimmt. Laut §551 BGB steht einem Vermieter so lang die Kaution zu, bis sein Sicherungsbedürfnis erloschen ist.

    Falls er es macht, heißt es Unterschlagung.

    Auch das ist falsch. Wäre es wirklich Unterschlagung, wäre es strafbar, denn Unterschlagung ist ein Straftatbestand des Strafgesetzbuchs. Zahlt der Vermieter die Kaution nicht zurück, kann man das mit gerichtlicher Hilfe einfordern.

    ist es als verschobene Eigenbedarfskündigung strafbar. Also, Betrug.

    Diese Auskunft ist falsch. Ein vorgetäuschter Eigenbedarf ist kein Bestandteil des Strafgesetzbuchs, dazu findest du kein Gesetz, und mit Betrug hat das auch nichts zu tun. Lies dir bitte die Definition von Betrug durch. Das ist eine rein zivlrechtliche Angelegenheit, bei der entschieden werden muss, ob die Kündigung unwirksam, rechtsmißbräuchlich oder nachträglich mißbräuchlich ist.

    Hallo Olli,

    gegen eine Mieterhöhung durch den bisherigen Eigentümer ist nichts einzuwenden, wenn dabei die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Das bedeutet eine enthaltene Begründung, z.b. durch den Mietspiegel. In der Begründung muss auch ausgeführt sen, wie der Vermieter die Eingruppierung des Hauses in den Mietspiegel vorgenommen hat. Nur ein Verweis auf den Mietspiegel reicht nicht aus. In der Regel muss es auch ein qualifizierter Mietspiegel sein, ein einfacher reicht nicht aus.

    Ob die Erhöhung vom Betrag her in Ordnung ist und korrekt begründet wurde, kann hier nicht festgestellt werden, da dies Rechtsberatung wäre. Wende dich im Zweifel bitte an einen Anwalt oder Mieterverein.

    lässt sich die Mieterhöhung wegen der Coronakrise verschieben?

    Ich kann leider nicht erkennen, wie du auf eine solche Idee kommst. Für die Mieterhöhung musst du mit dem Vermieter nicht in persönlichen Kontakt kommen.

    D.h., Die Kapplungsgrenze dürfte nicht häufiger als jährlich in Kraft treten

    Diese Aussage ist sachlich falsch. Laut Gesetz ist die Kappungsgrenze innerhalb von 3 Jahren einzuhalten. Es ist richtig, dass mindestens 1 Jahr zwischen 2 Mieterhöhungen legen muss, aber das hat nichts mit der Kappungsgrenze zu tun.

    da i.d.R beim Ablesen der Verbräuche auch die Verdunstungsröhrchen getauscht werden müssen.

    Ja, da hast du natürlich recht, dass das Selbstablesen bei Verdunsterröhrchen nicht möglich ist. "In der Regel" kann man aber insofern nicht sagen, weil inzwischen in sehr vielen Objekten auf die elektronischen Heizkostenverteiler umgerüstet wurde, zum Teil auch mit Funkauslesung.

    Hallo SoleJojo,

    zu 1)

    Maßgeblich für diese Frage ist nicht das Datum des Einzugs, sondern das Datum, den der Abrechnungszeitraum bildet. Der Abrechnungszeitraum ist jedes Jahr der gleiche. Und es ist immer so, dass wenn man ein- oder auszieht, das meistens nicht mit dem Abrechnungszeitraum zusammen fällt, das ist normal, auch in Bestandswohnungen. Vom Abrechnungszeitraum muss man den Nutzungszeitraum unterscheiden, der natürlich in der Abrechnung berücksichtigt werden muss.

    zu 2)

    Man solllte sich bewußt werden, dass man als Mensch mit geschwächtem Immunsystem immer gefährdet ist. Das hat überhaupt nichts mit Corona zu tun, man war und ist jedes Jahr aufs Neue gefährdet, wenn die Infuenza Grippewelle kommt. Das übersehen leider viele in der ganzen Panikmache der Politik und Medien.

    Du kannst zum Termin für die Ablesung eine andere Person bitten, da zu sein, um dem Ablesedienst die Tür zu öffnen, sodass du Abstand halten kannst. Es ist auch möglich, die Ablesung vor dem Termin selber duchzuführen und einen Zettel mit den Werten an die Tür zu hängen für den Ableseservice.

    Hallo,

    nein, gegen den Vermieter hat man in dem Fall keine Möglichkeiten. Denn dies ist nicht als Mietmangel einzustufen, sondern als Zustand, der dir bereits zum Einzug bewußt war oder hätte bewußt sein können. In deinem eigenen gemieteten Bereich darfst du selber Maßnahmen zur Unfallvermeidung treffen, was ich immer dafür sinnvoll ist.

    Nunja, wir helfen ja immer gern wo wir können, auch wenn es nicht unmittelbar mit Mietrecht zu tun hat. Aber die Situation ist völlig unklar. Einerseits ist von Bruttogehalt die Rede, was den Eindruck eines Angestelltenverhältnisses macht, und andererseits ist von freiberuflich die Rede.

    Es macht eigentlich aber keinen großen Unterschied, denn auch bei einem Angestelltenverhältnis würde die vergünstigte Miete eine Lohnersatzleistung darstellen und wäre daher auch zu versteuern.

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