Hier ist zu prüfen, ob bei dir derartige Vereinbarungen getroffen wurden.
Erübrigt sich bei einer Zwangsversteigerung.
Hier ist zu prüfen, ob bei dir derartige Vereinbarungen getroffen wurden.
Erübrigt sich bei einer Zwangsversteigerung.
Hallo,
ich befürchte, dass der WEG Verwalter hier wahrscheinlich richtig handelt. Denn der für dich maßgebliche Stichtag ist der Beschluss der Gemeinschaft über die Jahresabrechnung. Wer zu diesem Zeitpunkt der Genehmigung der Abrechnung durch die Eigentümer rechtmäßiger Eigentümer ist, den betrifft die Jahresabrechnung, egal ob es um eine Nachzahlung oder einem Guthaben geht. Und Eigentümer bist du bei einer Zwangsversteigerung sofort, nicht wie einem Verkauf üblich mit Grundbucheintragung.
Du müsstest dir aber noch genauer anschauen, wie sich der Nachzahlungsbetrag genau zusammen setzt. Denn du hast nur für die sogenannte Abrechnungsspitze aufzukommen. Das sind die Kosten, um die der Wirtschaftsplan (also die Vorauszahlungen) geringer war als die Jahresabrechnung. Dem gegenüber hast du in der Regel nicht für Schulden aufzukommen, also z.b. falls der vorherige Eigentümer Vorauszahlungen schuldig geblieben ist.
Es würde sich also lohnen, wenn du den Betrag genauer prüfst und im Zweifel einen Anwalt um Rat fragst.
Aber ob ich momentan die Kraft habe, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, bezweifle ich....
Dafür gibt es Anwälte, die dir helfen. Und wenn du einen Anwalt die Sache bewerten lässt, und dieser auch zum Ergebnis kommt, dass du nicht streichen musst, dann wird es überhaupt kein Problem sein, die Rückgabe der Kaution notfalls einzuklagen. Oftmals reicht aber schon ein Brief von einem Anwalt an den Vermieter aus, sodass dieser sieht, dass man es ernst meint.
Ja, rede erst mal mit dem Vermieter, vielleicht klärt es sich dann schneller als du denkst.
Hallo Emma,
Das lässt sich so allgemein nicht beantworten. Denn wenn sich mehrere Parteien einen Stromanschluss teilen, dann muss es normalerweise doch in irgend einer Form eine Absprache untereinander gegeben haben, wie die Kosten aufgeteilt werden. Der Anschlussinhaber will ja sicherlich nicht die Kosten aller tragen. Und diese Vereinbarung ist natürlich einzuhalten. Darauf kann man sich berufen, was aber bei mündlichen Vereinbarungen oftmals schwierig sein kann wegen der Nachweisbarkeit. Ist eine der Parteien mit der Regelung unzufrieden, dann muss man sich absprechen und eine neue Regelung finden.
Weiterhin ist unklar, wie der Eine euch Abklemmen soll. Er darf in der Regel ja nicht einfach so auf euer Grundstück, das könnte Hausfriedensbruch sein, und vielleicht gar nicht möglich, da der Anschluss wahrscheinlich in einem Raum ist.
Meine Empfehlung daher, setzt euch zusammen an einen Tisch und redet. In irgend einem Punkt gibt es eine Unzufriedenheit über die Situation, die mit "Abklemmen" allein sicherlich nicht gelöst sein wird. Jeder von euch 4 kann einen Lösungsvorschlag machen, und dann einigt euch.
Hallo,
wir können hier keine Vertragsklauseln überprüfen, das ist einem Anwalt vorbehalten. Aber allgemein gesagt ist eine Klausel durchaus unwirksam, wenn diese den Mieter verpflichten soll, dass in jedem Fall gestrichen werden soll zum Auszug anstatt dass die Erfordernis des Streichens vom Zustand der Wände abhängig gemacht werden soll.
Ein Vermieter kann nicht unbedingt eine frisch gestrichnde Wohnung zum Auszug verlangen nur mit dem Argument, dass die Wohnung zum Einzug auch frisch gestrichen übergeben wurde. Das würde ein Gericht nicht anerkennen. Denn der BGH hat in seinen Urteilen erläutert, dass kleinere, bei lebensnaher Betrachung nicht ins Auge fallende Abnutzungen unbeachtlich sind.
Ich als Vermieter bin daher inzwischen dazu über gegangen, die Auszugsklausel weg zu lassen, da ich das Streichen im Zweifel eh nicht zwingend verlangen kann, wenn die Klausel wirksam sein soll. Dem neuen Mieter will ich aber eine frisch gestrichene Wohnung übergeben. Somit veranlasse ich das Streichen gleich selbst und die Sache ist erledigt.
Die Begriffe unterscheiden sich sogar leicht
Ich kann in dem Urteil nicht erkennen, wo du einen Unterschied in den Begriffen siehst. Vielleicht magst du das kurz erklären. "Nicht verschmutzt" ist natürlich etwas anderes als "sauber geputzt", das ist klar. Aber der Begriff "besenrein" meint für sich genommen bereits, dass keine groben Verschmutzungen vorhanden sein sollen, und das ist für mich das gleiche wie nicht verschmutzt.
Das habe ich aus deiner Information auch schon so gelesen. Aber wie schon erklärt reicht das meines Wissens nicht zweifelsfrei aus, ein konkludentes Handeln zu erklären. Vielleicht kann @darkshadow noch was dazu sagen, er kann das ganz sicher besser eingrenzen.
Im Gesetz zur Mietenbegrenzung n Berlin ist in §3 ein Mietenstop beschlossen worden. Das bedeutet, die bestehende Miete darf ab dem Stichtag nicht mehr erhöht werden, sie wird zu diesem Stichtag eingefroren. Das betrifft ausdrücklich auch Staffelmieten.
Deshalb ja, man kann die Differenz durch die Mieterhöhung zurück fordern, sofern das Gesetz für deine Wohnung Anwendung findet (es gibt Ausnahmen). Dies müsstest du allerdings auf dem Rechtsweg durchsetzen, wenn der Vermieter nicht auf deine Forderung eingeht.
Da habe ich dann wohl Glück gehabt.
Es ist jetzt nicht so verständlich, was du damit meinst. Laut dem Urteil hast du die Kosten zu tragen und die Abrechnung ist in dem Punkt korrekt.
Hallo Thorben,
nein, die Rückgabe der Schlüssel allein bedeutet noch keine stillschweigende Aufhebung des Mietverhältnisses. Denn auch danach hättest du theoretisch die Möglichkeit und das Recht, die Schlüssel zurück zu fordern um die Wohnung bis zum Ende der Mietzeit zu nutzen. Für ein konkludentes Verhalten müsste mehr dazu kommen.
Die konkuldente Aufhebung kann beispielsweise erst dann gegeben, wenn es dem Vermieter nicht mehr möglich ist, dir die Wochnung wieder zu übergeben, indem er beispielsweise umfangreiche Sanierungen durchführt oder die Wohnung einem neuen Mieter überlässt.
Du hättest dir das Ende des Mietverhältnisses zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe bestätigen lassen sollen, nur dann wäre es eindeutig gewesen.
Aber die Kosten für die Wartung darf er schon auf mich abwälzen, oder?
Das weiß ich nicht, ich kenne deinen Vertrag nicht. Nach dem Satz, den du oben zitiert hat, ja. Aber einen Vertrag muss man sich insgesamt anschauen. Ein Satz allein ist nicht so aussagekräftig. Wende dich bitte an einen Anwalt oder Mieterverein, wenn du unsicher bist.
Wie häufig Fenster oder Rollos geputzt werden ist Angelegenheit des Mieter. Da kann der Vermieter nichts vorschreiben, außer man hat sich zu einer Regelung im Vertrag geeinigt.
Das habe ich oben im Beitrag #2 schon geschrieben. Nach deiner Aussage ist es ein Nutz-/Nebenraum und kein Wohnraum. Ob das so stimmt kann ich natürlich nicht wissen.
Aber warum macht mich der Vermieter erst nach so langer Zeit darauf aufmerksam?
Weil er damit von seinem eigenen Versäumnis und seiner Pflicht ablenken will, indem er dir Glauben macht, du wärst für die Beauftragung verantwortich.
Kannst du mir einen Link zukommen lassen, in welchem Gesetz das so festgelegt wurde?
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
Das könnte meines Erachtens ja dann nur eine Kündigung des Mietverhältnisses meines Vermieters durch dessen Vermieter sein.
Nein, das würde keinen Sinn ergeben. Denn wenn dein Vermieter dir kündigt, weil der Eigentümer gekündigt hat, dann hat ja dein Untervermieter keinen Eigenbedarf. Passt nicht zusammen.
Du solltest darüber nicht spekulieren. Es gibt zu viele Möglichkiten was alles sein kann. Das hilft dir nicht weiter. Fakt ist, ohne ordnungsgemäßer Kündigung wird die Räumungsklage ins Leere gehen.
Hallo,
Dürfen die das "einfach so"?
Eigenbedarf ist ein Kündigungsgrund, der im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Von daher, ja, das dürfen "die". Der Eigenbedarf kann sich auch auf Bedienstete beziehen, wenn die Vermieter jemanden brauchen, der sich um die Pflege oder Versorgung kümmert.
Kündigungsfrist 3 Monate beträgt wenn man weniger als 5 Jahre in der Wohnung gelebt hat. Im September hätte ich die 5 Jahre dann voll
Ja, das stimmt, ab 5 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter.
Da es sich um ein Haus mit 2 Wohnungen handelt, von denen eine vom Vermieter bewohnt wird, bräuchte der Vermieter noch nicht mal unbedingt einen Kündigungsgrund. Denn hier liegt eine Ausnahmeregel vor. Allerdings verlängert sich dann die Kündigungfrist um 3 Monate, wenn der Vermieter vor der Ausnahme Gebrauch macht.
Im Laufe der Jahre habe ich schon einige Mängel festgestellt bei denen ich dachte, dass sie diese doch besser hätten dokumentiert werden sollen
Ja, das kann eventuell ein Problem werden, dass die Vermieter der Meinung sind, dass du einen Schaden verursacht hast. Andererseits kann der Vermieter mangels Protokoll auch nur schwer nachweisen, dass eine Beschädigung nicht schon vor deinem Einzug vorhanden war, was er aber können müsste. Daher kann man das jetzt nicht allgemein beantworten, und es kommt auf die konkreten Beanstandungen an.
Hallo,
nein, das ganze Trennungsjahr muss er nicht da bleiben. Aber man kann nicht pauschal sagen, wie lang er Zeit bekommen muss, denn dazu gibt es keine allgemeine gesetzliche Regelung. Sicherlich muss man eine angemessene Frist gewähren, sodass derjenige die Gelegenheit hat, sich eine andere Wohnmöglichkeit zu suchen und seine Sachen zu packen. Aber wie lang das ist kommt auf den Einzelfall an.
Meinen Sie, ich sollte trotzdem auf die Nebenkostenabrechnung bestehen?
Dazu musst du nochmal in den Vertrag schauen anstatt dich darauf zu verlassen, was der Vermieter meint. Wenn du dort im Vertrag irgend was über "Vorauszahlung" oder "jährliche Abrechnung" oder ähnliches findest, dann muss der Vermieter wahrscheinlich eine Abrechnung erstellen. Wenn dort hingegen irgend was von "Pauschale" oder ähnlichem steht, muss er es tatsächlich nicht. (Anmerkung: Um Heizkosten geht es hier ja nicht, die evtl. trotzdem abzurechnen wären, da in der Wohnung eine Einzeltherme ist und die Wärme nicht über eine Zentralheizung kommt)
Falls sich heraus stellt, dass eine Pauschale vereinbart ist, dann wäre es auch nachvollziehbar, warum der Vermieter von dir zu verlangen versucht, dass du die Firma wegen der Wartung beauftragst und zahlst. Denn bei einer Pauschale kann er die Kosten nachher nicht von dir verlangen, wenn es keine Abrechnung giibt.
Hallo,
nein, das geht nicht. Dazu bräuchte der Mieter seinerseits einen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Als Mieter kann man nicht mit dem Grund des Vermieters außerordentlich kündigen.
Wenn sich jedoch Mieter und Vermieter einig sind, das Mietverhältnis beenden zu wollen wegen der Streitigkeiten, könnte man auch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich schließen. Das würde die Sache vereinfachen.
Man kann jemanden immer eine Frist setzen. Aber ich habe indirekt versucht auszudrücken, dass das in dem Fall keine Wirkung hat. Denn genauso wie wie Gebühr nicht berechtigt ist, genauso hast du als Mieter auch keinen Anspruch darauf, dass durch die Hausverwaltung ein Namensschild angebracht wird. Du kannst das Namesschild selber dran machen und das Geld zurück fordern und wenn nötig mit der Miete verrechnen.
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