Beiträge von Fruggel

    Das hast du richtig verstanden. Aber wie gesagt, jetzt entsteht ja entweder ein neuer Vertrag oder eine Vertragsänderung, bei der ein neuer Mieter aufgenommen wird. Und im Zuge dessen können natürlich auch neue Bedingungen aufgenommen werden. Das ist insofern jetzt eine andere Sitaution als wenn eine Mieterhöhung eintritt, während du weiterhin dort wohnst. Das beides bitte nicht durcheinander bringen.

    Er befürchtet, dass es zu laut wird

    Dann muss er warten, bis du den Raum nutzt. Und wenn es dann tatsächlich zu laut ist, dann kann er sich beschweren und nicht früher. Das kannst du also ignorieren.

    Er befürchtet außerdem, dass wir Dreck hinterlassen werden

    Auch das kann er erst dann als Anlass für eine Beschwerde nehmen, wenn es tatsächlich so sein sollte. Das musst du jetzt also nicht weiter beachten.

    Bemühe dich nicht weiter um dein Nachbarn. Sei einfach freundlich wenn du ihm begegnest, aber lass dich auf keine Diskussionen ein, die würden zu nichts führen. Du kannst auf deinen Vermieter verweisen, zu dem er bitte gehen möge, wenn es ein Problem gibt.

    Wie bereits geschrieben sind externe Datenquellen generell nicht als Verlinkung erlaubt. Daran ändert sich auch nichts, wenn du einen anderen Server verwendest. Nur das Hochladen hier im Forum ist möglich. Bitte um Beachtung.

    Davon abgesehen nützt der Vertrag hier nicht so viel. Denn dieser zeigt ja nur einen kleinen Aspekt deines Anliegens. Wenn du mit den gegebenen Informationen nicht weiter kommst, dann wende dich bitte an einen Rechtsanwalt!

    Du möchtest doch sicherlich Rechtssicherheit haben. Und das kann nur ein Anwalt leisten. Niemand ist hier bereit, eine Vorgehensweise vorzugeben, mit der du dann vielleicht bei Gericht scheiterst. Davon hätte niemand etwas gewonnen, am wenigsten du.

    Hallo Altan,

    ich würde zunächst den Vertrag nochmal genau prüfen (evtl mit Beratung durch einen Anwalt). Denn bei der Wohnung hatte es sich doch um eine Dienstwohnung gehandelt, die der Mieter während seiner Tätigkeit als Hausmeister bewohnt hatte. Es könnte im Vertrag vielleicht eine Vereinbarung enthalten sein, durch die der Vertrag bei Wegfall der Tätigkeit gekündigt werden kann.

    Eine Kündigung wegen wirtschftlicher Verwertung ist grundsätzlich möglich, denn das sieht das Gesetz in §573 II 3 BGB vor. Und auch ein umfassender Umbau gehört dazu. Jedoch sind die jurstischen Anforderungen an diese Rechtsnorm sehr hoch. Denn es genügt nicht, dass man plant, einen Umbau zu machen, und es genügt auch nicht, dass man durch den Umbau wirtschaftlich besser gestellt ist. Sondern vielmehr ist es erforderlich, genauestens nachzuweisen, dass man ohne dem Umbau wesentliche wirtschftliche Nachteile oder Verluste hat. Das muss sehr gut geplant werden, im Zweifel zusammen mit einem Anwalt.

    Wenn es nur allein um den Garten geht, um dort Zugänge zu Wohnungen zu schaffen, und ansonsten die Wohnung bestehen bleiben könnte, dann könnte man die Möglichkeit einer Teilkündigung nach §573b BGB prüfen. Danach ist die Teilkündigung von Nebenbereichen, die nicht zur Wohnfläche selbst gehören möglich, wenn dafür neuer Wohnraun entstehen soll.

    Ich habe in meinem Kündigungsschreiben die Situation erneut geschildert

    Ich kann dir nicht beantworten, ob deine Kündigung im Sinne des Gesetzes wirksam ist. Denn die Kündigung steht und fällt mit dem genannten Grund und der Erläuterung in Ergänzung zu dem Grund. Aber vielleicht hast du mit meinen Informationen eine kleine Ahnung davon bekommen, dir diese Frage selber zu beantworten. Im Zweifel solltest du einen Anwalt hinzu ziehen. Denn du möchtest ja, dass deine Vorgehensweise wenn nötig auch vor einem Gericht Bestand hätte.

    Hallo joern,

    wegen dem Stromversbrauch sehe ich keine Probleme. Denn wenn ein Zähler für deinen Raum eingebaut wird, dann werden die anderen Mieter ja um diesen Betrag, der sich daraus errechnet, entlastet. Es hat also kein anderer Mieter einen Nachteil. Aus diesem Grund würde eine Beschwerde der Nachbarn in diesem Punkt im Sande verlaufen.

    Viel interessanter wäre aber noch zu wissen, aus welchem Grund der Nachbar ein Problem mit dem Trainingsraum hat. Das fehlt leider in deinen Informationen. Naheliegend wäre die Vermutung, dass der Nachbar ein entsprechendes Geräuschaufkommen befürchtet, durch das er sich belästigt fühlen könnte. Diese Befürchtung reicht allerdings nicht aus. Beschwerden dahingehend könnte er erst äußern, wenn es tatsächlich solche Beeinträchtigungen für den Nachbarn gibt.

    Ein weiteres Szenario wäre noch denkbar, falls es sich bei dem Haus nicht um ein Mietshaus handelt, sondern um eine Eigentümergemeinschaft. In diesem Fall gibt es dann nämlich eine Vereinbarung zwischen den Eigentümern, welche Bereiche des Gebäudes in welcher Weise und von wem genutzt werden dürfen. Es kann also möglich sein, dass der Vermieter laut dieser Vereinbarung gar keine Erlaubnis hat, den Raum zum beabsichtigten Zweck zu vermieten. Dann können die anderen Eigentümer durchaus etwas dagegen unternehmen.

    Du siehst, manche Dinge sind doch nicht so ganz trivial wie sie erscheinen und lassen sich erst mit weiteren Informationen beantworten.

    Ich vermute, dass ich eine dritte Partei, zB einen Anwalt, einschalten muss um die ueberhoeht gezahlte Miete zurueck zu fordern.

    Es ist in jedem Fall empfehlenswert, einen Anwalt hinzu zu ziehen. Denn du kannst deine Forderung natürlich erst mal selbst an den Vermieter richten. Dagegen ist nichts einzuwenden. Aber sind wir realistisch, der Vermieter wird das nicht freiwillig akzeptieren und wird es ablehnen. Somit müsstest du dann zwangsläufig gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wodurch dir Kosten entstehen, die du vorausstrecken musst. Deshalb möchtest du sicherlich das Risiko mit einem Fachmann besprechen, wie wahrscheinlich du gewinnen bzw. verlieren könntest.

    Die Verjährung ist die übliche Verjährung von 3 Jahren und diese Zeit beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem du vom Rückforderungsanspruch wissen musstest. Wenn dir also die als zu groß angegebene Fläche schon am Anfang der Mietzeit bekannt wurde, dann wird es knapp.

    Damit kein Missverstaendnis ensteht

    Es wäre in deinem eigenen Sinne hilfreich, wenn du dich bemühen möchtest, klare und vollständige Informationen zu geben. Andernfalls kann man nicht wirklich gut helfen, da man sich immer im Kreis dreht.

    Wenn es ein Raum ist, der zu deiner eigenen exklusiven Nutzung bereit steht, dann gehört er zur Mietsache. Speziell in Bezug auf Kellerräume sind dann aber einige Details zu berücksichtigen um zu entscheiden, ob die Wohnfläche auch mit zählt. Schau bitte dazu weiter oben im Beitrag von Köbes den Link an, ob die Voraussetzungen zutreffen.

    Nur du allein kannst entscheiden, ob die Punkte für das Haus erfüllt sind, hier im Forum kennt ja niemand das Haus.

    gehen die ueberlassenen Gegenstaende "in meinen Besitz" ueber

    Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Es könnte vielleicht eine Schenkung im Sinne des §516 BGB gewesen sein, muss es aber nicht. Dabei kommt es auf einige Details an.

    Wie dem auch sei, ich würde eher dazu tendieren, dass der Vermieter es nicht als Schenkung verstanden hatte. Denn das würde sich damit widersprechen, dass er jetzt verlangt, dass ihr die Sachen ersetzen sollt. Das passt nicht zusammen.

    Ich bin aufgrund deiner Schilderung ziemlich sicher, dass der Vermieter einen Versuch unternimmt, neue Sachen von euch bezahlt zu bekommen. Aber das funktioniert niemals, sofern wir über eine Abnutzung durch normalen Gebrauch einer Sache sprechen (schuldhafte Beschädigung ist ein anderes Thema).

    wie man vorgehen sollte wenn die Kaution nicht ordentlich reduziert wird?

    Es beginnt damit, dass der Vermieter darlegen muss, warum er etwas von der Kaution abzieht und er muss auch den Betrag begründen, z.b. durch einen Kostenvoranschlag. Solange er eine solche Abrechnung nicht vorweist, kann er nichts abziehen. Denn ihr braucht diese Informationen, um beurteilen zu können, ob der Abzug berechtigt ist.

    Der Keller selbst wird von allen Mietparteien genutzt

    Durch diese Information erübrigen sich alle weiteren Überlegungen. Denn prinzipiell können nur Räume zur Wohnfläche zählen, die auch zur exklusiven Nutzung durch den Mieter gehören. Ein gemeinschaftilch genutzter Raum ist daher niemals Mietsache, sondern eben ledliglich zur Mitbenutzung gestattet. Das macht einen wesentlichen Unterschied. Gleichermaßen verhält es sich beispielsweise auch mit einem Waschraum, Fahrradraum oder ähnliches.

    Hallo Oliver,

    Dabei wurden ein paar Kleinigkeiten gefunden, groesstenteils im Garten und Aussenbereich, die ich nun beseitigen soll.

    Zunächst ein paar allgemeine Infos zum Thema Gartenarbeiten. Grundsätzlich ist der Vermieter für die Gartenpflege verantwortlich. Es ist erlaubt, diese Pflicht auf den Mieter zu übertragen, aber das erfordert eine vertragliche Vereinbarung. In dieser Vereinbarung kann genauer definiert werden, welche Aufgaben das umfasst. Ist aber nichts definiert worden, beinhaltet die Pflege nur gewohnliche Arbeiten wie etwa Rasen mähen. Den Rasen aufzufrischen hingegen ist dann eher eine Intandhaltung, für die ein Vermieter immer verantwortlich ist, denn das macht man nicht regelmäßig wiederkehrend.

    d.h. werden diese von der Kaution abgezogen wenn ich die Forderungen nicht erfuelle?

    Um etwas von der Kaution abziehen zu können, ist es erst mal Voraussetzung, dass du überhaupt die Pflicht hast, die Aufgaben zu erfüllen. Wenn aber doch im Vertrag nichts vereinbart ist, wird es der Vermieter sehr sehr schwer haben, eine solche Pflicht sachlich zu begründen.

    welche wir gebraucht von den Vermietern uebernommen haben

    Du meinst vermutlich Vormieter, nicht Vermieter. Wenn ja, dann ist es euer Eigentum. Das heißt, der Vermieter kann allenfalls verlangen, dass die Dinge entfernt werden.

    Auf einem aehnlichen Level gibt es einige weitere Maengel im Gartenbereich

    Wenn du von "ähnlichem Level" sprichst, dann meinst du vermutlich keine wirklichen Beschädigungen, sondern eher Abnutzungen/Verschlechterung durch normale Benutzung der Mietsache. Und so etwas muss man nicht melden, sondern eher was man als Beschädigung ansehen kann, die repariert werden muss.

    Es lässt sich nicht allgemein sagen, es kommt auf jede einzelne Sache an, was genau kaputt ist und wodurch.

    Hallo,

    Kann ich vom Hauptmieter verlangen, dass er mir die Staffelvereinbarung vorlegt?

    Der Vertrag zwischen Eigentümer und Hauptmieter hat für dich in dem Punkt keine Bedeutung. Eine Staffelvereinbarung hätte der Hauptmieter mit dir im Vertrag vereinbaren müssen. Das wäre zwingend erforderlich, wenn der Hauptmieter das mit dir vereinbaren wollte.

    und sobald ich dann nach über 3 Jahren ausziehe, erfolgt eine Staffelmiete?

    Wenn du ausziehst, dann entsteht ein neuer Vertrag mit dem neuen Mieter. Und hier besteht Vertragsfreiheit, neue Bedingungen zu vereinbaren.

    Eine andere Situation kann sich ergeben, falls du mit deinem Mietbewohner gemeinsam im Vertrag steht. Darüber hast du leider nichts gesagt. Doch in diesem Fall wäre es ja eine Vertragsänderung, die gemacht wird. Und im Rahmen dieser können auch Bedingungen angepasst werden, nicht nur der Austausch eines Mieters.

    ich wollte ja auch nur noch einmal wissen ob ich das alles selbst Reparieren darf?

    Dürfen ja, müssen nein. Wie weiter oben schon erklärt kann der Vermieter von dir nicht verlangen, da er im Sinne des §538 BGB dafür zuständig ist.

    Und es wäre nicht empfehlenswert, wenn du es machst, denn das Geld wirst du in der Regel nicht zurück verlangen können.

    Bezüglich der Vorgehensweise zu den Mietmängeln wird der Anwalt für dich einen Plan erarbeiten. Dazu kannst du hier keine Empfehlung bekommen. Aber berichte und gern wenn du magst, was der Anwalt gesagt hat. Viel Erfolg!

    Ich zahle die miete ab jetzt nur noch unter Vorbehalt

    Es kann gut möglich sein, dass deine Rechnung nicht aufgeht. Denn je nach den Umständen kann eine Rückforderung der Miete ausgeschlossen sein.

    der Vermieter würde mir sofort die Ratenzahlung Vereinbarung kündigen

    Möglicherweise kann der Vermieter das tun. Aber er kann nicht mit einer Drohung den §536 BGB außer Kraft setzen.

    Wende dich besser an einen Rechtsanwalt. Das Risiko ist zu groß, dass du etwas falsch machst und dann Nachteile hast.

    Micha, für deine eigentliche Kernfrage spielt es doch jetzt gar keine Rolle, ob es Parkett oder Laminat ist. Es geht dir darum, ob der Vermieter von dir verlangen kann, dass du den Boden ersetzen musst. Und das kann er keinesfalls, egal was es für ein Boden ist.

    Denn gemäß §538 BGB geht die Abnutzung der Mietsache durch bestimmungsgemäßen Gebrauch zulasten des Vermieters. Und über den Boden zu laufen ist nun mal der bestimmungsgemäße Gebrauch.

    Lass dich doch besser nicht so aus er Ruhe bringen und verunsichern von diesem Vermieter, der zum einen Teil offenbar zu wenig Ahnung von den gesetzlichen Bestimmungen hat, und zum anderen Teil so viel wie möglich Kosten abwälzen will.

    Wenn ein Vermieter behauptet, dass man als Mieter eine Beschädigung zu verantworten hat, der Schaden also nicht durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, dann wird er das genauer darlegen müssen. Mit einer Aussage des Vermieters, die Sachen wären "nicht ordentlich" benutzt worden, wird sich ein Richter im Streitfall nicht zufrieden geben. Denn auf dem Vermieter lastet zunächst der §538 BGB, und davon muss er sich erst mal angemessen entlasten.

    Hallo Micha,

    Soll ich dann lieber erst mall ein Kostenvoranschlag mir von meine Küche machen lassen?

    Nein. Das ist nicht deine Aufgabe. Für Dinge, die zur Mietsache gehören, ist der Vermieter zuständig.

    Daran ändert sich auch bei einer Kleinreparaturklausel nichts. Auch hierbei ist der Vermieter zuständig. Der Vermieter kann anschließend allenfalls von dir die Kosten verlangen. Insofern war die Auskunft von Köbes nicht ganz exakt.

    Aber wenn ja nur ~1967€ für uns gelten, bekommen wir einiges zurück?

    Das kann ich jetzt leider nicht nachvollziehen, wie du darauf kommst.

    Laut Vertrag zahlst du 110€ NK voraus, also 1320€ im Jahr. Verrechnet mit den 1967€ also 647€ zu wenig gezahlt, also Nachzahlung.

    Das soweit jetzt mal unter der Annahme, dass die 1967€ korrekt sind. Das könnte man sich noch im Detail anschauen.

    Ich kann aus den Dokumenten auch nicht erkennen, woher die von dir genannten 850€ kommen. Daher fällt es im Moment noch schwer, genaueres dazu zu sagen. Gibt es noch einen Begleitbrief des Vermieters, wo das heraus geht?

    Wie bereits erwähnt sind die als nicht umlagefähigen Kosten für euch nicht relevant. Und damit meine ich alle 7 Zeilen, die darunter stehen, nicht nur die beiden, die du erwähnt hast. Es ist also nur der obere Block maßgeblich, der ca. 1967€ ausmacht.

    Zusätzlich kann der Vermieter noch die Grundsteuer ansetzen, was er vermutlich vergessen hat.

    Zuvor Gesagtes gilt unter der Voraussetzung, dass die Umlage der Betriebskosten in eurem Vertrag auch vereinbart wurde.

    Man müsste sich dann noch den Verteilerschlüssel anschauen. Hier sind Miteigentumsanteile MEA verwendet. Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, müsste man normal die Wohnfläche nehmen. Wobei man dazu sagen muss, dass das Verhältnis MEA und das Verhältnis Wohnfläche oftmals auf das Gleiche raus kommt, muss also kein Nachteil sein.

    Die Indexmieterhöhung soll ja schriftlich angezeigt werden und wenn diese nicht korrekt ist?

    Man muss durchaus unterscheiden, was genau falsch ist. Wenn die Mindestanforderungen nicht eingehalten werden, dann ist die Mieterhöhung sicherlich insgesamt unwirksam. Ist nur der Betrag falsch, ist die Mieterhöhung nur teilweise unwirksam, nämlich eben für den falschen Teil des Betrags.

    Bzw welcher Monat? Immer der vorangegangene wo das Schreiben kam?

    Ja, immer der zuletzt vorliegende Wert. Denn es ist ja gerade der Sinn und Zweck des Gesetzes, die Miete auf den aktuellen Stand bringen zu wollen.

    Übrigens, wenn die Vereinbarung der Indexmiete im Vertrag wirksam vereinbart sein will, dann muss sie beidseitig gelten. Das heißt, man kann dann auch als Mieter eine Mietsenkung durchsetzen, die der Vermieter seinerseits aus verständlichen Gründen aussetzen wollen würde. Bedingung bleibt in jedem Fall aber, dass die Miete für 12 Monate unverändert bleiben muss.

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