Beiträge von Fruggel

    Bleibt lediglich die Frage ob ein Vermieter das Verhältnis kündigen kann

    Nein. Das ist kein Kündigungsgrund. Es stellt sich nur die Frage, inwieweit von dir Schadenersatz für die nicht erfolgte Mängelmeldung verlangt werden kann. Du solltest erst mal warten, wie der Vermieter dazu steht, also wie er sich dazu äußert und ob er was fordert. Möglichrweise ist deine Sorge unbegründet, wenn der Vermieter in der Richtung gar nichts fordert.

    Hallo Epic,

    die angebrachten Leisten sind keine bauliche Veränderung. Darunter sind andere Dinge zu verstehen. Sondern es handelt sich nur um eine Dekoration. Wir sprechen also über die Schönheitsrenovierungen. Lass es mich genauer erklären.

    Zu den Schönheitsrenovierungen gehört nicht nur das Streichen, sondern auch das Tapezieren. Vom Grundsatz her ist das aufgrund von §535 und §538 BGB die Aufgabe des Vermieters. Diese Aufgabe darf unter bestimmten Voraussetzungen auf dem Mieter übertragen werden. Das hast du offenbar nicht gemacht, daher bleibt die Aufgabe bei dir.

    Die Tatsache, dass die Tapete vielleicht etwas reißen wird, ändert daran nichts, dass es deine Aufgabe als Vermieter ist. Denn wie oben gesagt gehört das Tapezieren auch zu den Schönheitsrevovierungen dazu. Aus diesem Grund kann es nicht wie eine Beschädigung angesehen werden. Die Wohnung zu dekorieren ist vertragsgemäßer Gebrauch.

    Du kannst vom Mieter natürlich verlangen, dass er die Leisten entfernt. Aber um ihn zum Tapezieren zu zwingen fehlt es an der Übertragung der Renovierungspflicht auf den Mieter. Die Rechtsprechung sagt, dass alles, was sich mit den üblichen Tätigkeiten der Renovierung beseitigen lässt, keine Beschädigung sein kann.

    Mit der grünen Farbe ist es etwas anderes. Das kann eher als Beschädigung zählen, sodass der Mieter streichen (nicht Tapezieren) muss. Denn der Mieter hat den Wohnraum so zurück zu geben wie er sie angemietet hat. Und wenn er das Zimmer in hellen neutralen Farben bekommen hat, kann man auch verlangen, dass es sie in hellen neutralen Farben zurück gibt.

    Hallo,

    es ist richtig, dass man die Abrechnung über den Strom des Mieters explizit mit im Mietvertrag aufnehmen muss. Grund ist, dass im Sinne der Betriebskostenverordnung diese Stromkosten kein Bestandteil sind, sondern nur der Strom für die Allgemeinbeleuchtung. Versäumt man das, ist der Strom pauschal in der Miete enthalten und der Mieter kann zurecht die Nebenkostenabrechnung in dem Punkt beanstanden.

    Dass ein Mieter in einer früheren Abrechnung eine falsche Position nicht moniert hat, bedeutet nicht, dass er diese für die Zukunft anerkennt. Man kann jedes Jahr aufs Neue Fehler beanstanden.

    Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden, und so können auch Vertragsänderungen oder Ergänzungen mündlich vereinbart werden. Das Problem hierbei ist dann nur immer die Beweisbarkeit. Durch den E-Mail Verkehr über die Stromkosten kann es aber durchaus möglich sein, dass sich dadurch die Vereinbarung über die Abrechnung der Stromkosten beweisen lässt. Ich würde daher mit Verweis auf die mündlich bzw. per E-Mail getroffene Nebenabrede zum Vertrag auf die Kosten bestehen.

    @darkshadow

    Könnte dieser folgende Satz in der E-Mail nicht als Indiz angesehen werden, dass man bereit war, den Vertrag auch gegenzuzeichnen? Wenn das nicht der Fall wäre, würde man es doch nicht so schreiben.

    Um die Vorfreude auf die neue Wohnung in der schönen Südstadt nicht verpuffen zu lassen.

    doch wer klagt sich gerne in seine neue zukünftige Wohnung?

    Das musst du ja auch nicht unbedingt anstreben. Aber wenn sich mithilfe eines Anwalts heraus stellen sollte, dass bereits ein Vertrag zustande gekommen ist, dann entsteht für dich ein Schadenersatzanspruch. Das kann ja auch eine Erleichterung sein, wenn du jetzt einen Makler beauftragen musst für eine andere Wohnung oder diese dann teurer ist.

    Danke für die Erläuterung.

    Das ist nicht korrekt so. Diese Methode ist nicht geeignet, um einen realistischen Kostenanteil zu ermitteln. Denn mit fiktiven Verbrauchswerten ist es unmöglich, den Verlust angemessen abzubilden. Es ist eine Schätzung ohne jegliche Grundlage. Die Bewohner in Haus 2 können eventuell benachteiligt sein und müssen dieses Vorgehen daher nicht akzeptieren.

    Die korrekte Lösung ergibt sich aus §6 II der Heizkostenverordnung. Demnach bildet man 2 Nutzergruppen, wobei man vor der Verteilung der Kosten auf die Wohnungen erst mal die Kosten für diese Nutzergruppen ermitteln muss. Und das kann nur mit Messung funktionieren. Man muss also 2 Wärmezähler installieren, um mit deren Messwerten festzustellen, wieviel % des Anteils der Wärme in Haus 1 geht, und wieviel % in Haus 2. Und dieses gleiche prozentuale Verhältnis wird dann auf die Kosten angewendet. Dann kann man für jedes Haus getrennt mit den Heizeinheiten auf die Wohnungen verteilen.

    Da es diese Messung der Wärmeverteilung auf die beiden Häuser offenbar noch nicht gibt, muss der Verlust zwangsläufig unter den Tisch fallen. Natürlich bezahlt dann Haus 1 den Verlust auch mit, aber es geht nicht anders. Es werden also die Wohnungen beider Häuser so betrachtet, als wäre es ein Haus. Die fiktiven Verbrauchswerte entfallen.

    Dann stelle den Makler doch einfach mal zur Rede, indem du ihm jetzt eine E-Mail schickst und fragst, wie es nach seiner Ansicht möglich sein kann, dass du den Vertrag nicht geschickt hast, obwohl er den Empfang bestätigt hat. Frag ihn ob das nicht unlogisch ist. Schick ihm eine Kopie seiner Bestätigung mit zur Erinnerung,

    Einfach immer weiter nachfragen. Denn die Antworten können sehr hilfreich sein für die Entscheidung über das weitere Vorgehen. Auch wenn du dann zu einem Anwalt gehen solltest um die Sache zu klären, ist für ihn jede Info hilfreich.

    ein Mietvertrag unterbreitet und ich habe ihn wie gewünscht mir angesehen

    Wenn es so lief, dann ist es nur als Angebot zu verstehen und nicht als Willenserklärung.

    Nein, Betrug ist sowas nicht. Ich denke eher, es waren Kommunikationsfehler auf beiden Seiten. Auch bei dir. Du hast fälschlich angenommen, dass du die Wohnung sicher hast, hättest das aber nochmal hinterfragen müssen.

    Dass es auch vom Makler nicht richtig war, steite ich nicht ab. Er müsste korrekter sein. Aber wenn es vorher keine Zusage gab, kann man nichts machen.

    So trivial wie Köbes das sieht ist es dann doch nicht. Ein Vertrag ist nicht zwingend erst mit der Unterschrift geschlossen. Es könnte theoretisch sein, dass der eigentliche Vertragsabschluss zuvor schon per E-Mail erfolgt ist. Das ist durchaus möglich, da ja auch mündliche Verträge möglich sind. Der Vertrag wäre dann nur noch dafür da, die vereinbarten Inhalte schriftlich zu fixieren in einem Vertrag.

    Es wird also auf den genauen Wortlaut in den E-Mails ankommen, um die Sache zu bewerten. Letzteres können wir hier aber nicht machen. Da müsstest du einen Anwalt oder den Mieterverein fragen.

    Hallo,

    wäre es ein Zeitmietvertrag, dann würde dieser automatisch enden ohne dass es einer Kündigung bedarf. In diesem Fall müsstest du dich tatsächlich beim Vermieter melden. Jedoch kann es kein Zeitmietvertrag sein, auch wenn es so benannt ist, denn für inen Zeitmietvertrag stellt das Gesetz bestimmte Anforderungen, die bei dir nicht erfüllt sein können.

    Aus diesem Grund hast du bereits jetzt einen unbefristeten Mietvertrag, der bei nachträglicher Vertragsauslagung gemäß §133 BGB einen gegenseitigen Kündigungsausschluss für ein Jahr enthält. Da ist juristisch nicht das Gleiche wie eine Mindestmietdauer. Du brauchst also nichts machen, der Vertrag läuft weiter bis du ihn kündigst.

    Hallo,

    Die Vorauszahlung darf zu diesem Zeitpunkt nicht (einseitig vom Vermieter) erhöht werden, wie Köbes schon gesagt hat. Aber ich möchte es etwas genauer erklären, um Irritationen zu vermeiden.

    1. Punkt, die Vorauszahlung:

    Die Erhöhung einseitig durch den Vermieter darf im Sinne des §560 IV BGB immer nur nach einer erfolgten Jahresabrechnung erfolgen, nicht unterjährig. Der Grund dafür ist, dass man während dem Jahr überhaupt nicht wissen kann, wie hoch die Kosten ausfallen werden. Also wird man keinen reellen Betrag finden können.

    Natürlich werden höhere Kosten entstehen, man braucht mehr Wasser, vielleicht möchte es deine Frau etwas wärmer haben. Aber die Erhöhung ist nicht so viel wie man denken könnte, weil die meisten Kosten nach Wohnfläche umgelegt werden.

    2. Punkt, die Informationspflicht an den Vermieter:

    Bei nahen Angehörigen wie dem Ehepartner muss man den Vermieter nicht um Erlaubnis fragen, wie es bei Fremden oder Freunden der Fall wäre. Den Einzug des Familienangehörigen kann der Vermieter nicht verhindern. Aber wohl hat der Vermieter ein grundsätzliches Recht zu erfahren, wer in seinem Eigentum lebt. Daher muss man ihn über den Einzug einer Person oder auch über die Geburt eines Kindes informieren.

    3. Punkt, Verteilerschlüssel Personenzahl:

    In manchen Objekten werden die Nebenkosten zum Teil nach dem Verhältnis der Personenzahl umgelegt. Ob das bei dir so ist weiß ich nicht. Aber auch für diesen Zweck muss der Vermieter wissen, wieviele Personen in den Wohnungen leben. Nachbarn würden sonst für dich mitbezahlen, wenn die Zahl für deine Wohnung falsch ist, und das soll nicht sein. Aber das ist wie oben gesagt kein Grund für die Erhöhung der Vorauszahlung, jedenfalls nicht bevor eine Jahresabrechnung erfolgt ist.

    Und 4. noch der Hinweis, dass sich deine Frau auch im Einwohnermeldeamt ummelden muss. Gemäß Bundesmeldegesetz muss man das innerhalb von 2 Wochen ab dem Umzug machen. Nichtbeachtung kann bis zu 1000€ Bußgeld bedeuten.

    hat er dann stillschweigend sein Einverständnis erklärt?

    Nein. Im Zusammenhang mit den Betriebskosten gibt es keine stillschweigende Anerkennung oder ähnliches. Änderungen in dem Punkt bedürfen der vertraglichen Vereinbarung. Es ist jedes Jahr aufs Neue zu prüfen, ob die umgelegten Kosten berechtigt sind und jedes Jahr aufs Neue hat man 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung Zeit, Einwendungen geltend zu machen. Dieser Grundsatz bleibt.

    Das Thema der monatlichen Vorauszahlungen, die du in deiner Frage mit eingemischt hast, ist aber ein völlig eigenständiges. Die Vorauszahlung anzupassen auf Basis einer Abrechnung steht beiden Vertragsparteien zu, jedoch ist damit nichts darüber gesagt, ob die Abrechnung korrekt war.

    Ergänzend noch folgende Information. Ein Mangel an einer Wohnung liegt im Sinne des §536 BGB nicht nur dann vor, wenn irgend eine Sache nicht richtig funktioniert oder defekt ist, sondern ein Mangel liegt auch vor, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder entfällt. Siehe hierzu Abs. 2 des Paragraphen.

    Die Überlegungen bezüglich Schimmel sind vollkommen richtig und berechtigt, nichts dagegen einzuwenden. Aber wenn du zu einem Anwalt gehst, dann ja mit dem Ziel eine andere Terrassentür zu bekommen. Also muss der Anwalt schauen, ob es einen Rechtsanspruch dafür gibt. Und dieser ist nur dann gegeben, wenn die Eigenschaften der vorhigen Tür als "zugesichert" angesehen werden können. Dabei muss es gar nicht im Vertrag stehen, es genügen auch andere Fakten des Sachverhalts, z.b. indem es bei der Vertragsverhandlung ein Thema war.

    Dies schon mal für dich zum Überlegen, ob die Tür bei Mietbeginn irgend wie ein Thema war und du das nachweisen kannst. Darauf wird es ankommen.

    Hallo,

    der Satz in deinem Mietvertrag entspricht genau der gesetzlichen Bestimmung des §552 BGB. Ein Vermieter kann tatsächlich dein Wegnahmerecht nach §539 II BGB verhindern, wenn er eine engemessenen Entschädigung zahlt. Das bezieht sch aber nur auf feste Einbauten, nicht auf Möbel.

    Hallo,

    ich habe deine neue Frage in dieses bestehende Thema verschoben, weil es von der Sache her dazu gehört und außerdem die neue Frage im Zusammenhang der anderen Probleme gesehen werden sollte.

    Es wurde dir bereits mehrfach empfohlen, dass es in der Summe besser ist, einen Anwalt aufzusuchen um die komplexe Sitaution zu beurteilen. Hast du das noch nicht gemacht? Wenn nein, darf ich fragen, warum nicht, obwohl es sinnvoll wäre?

    Die Pflicht zur Renovierung muss laut BGH vom Zustand abhängig gemacht werden, das ist richtig.

    Richtig ist auch, dass laut BGH konkrete Farbvorgaben nicht zulässig sind.

    Die Bezeichnung "fachmännisch" ist kein Problem. Denn dieses Wort bedeutet nur, " wie es ein Fachmann erledigen würde" und nicht vom Fachmann durchzuführen.

    Deine Klausel scheint wahrscheinlich unwirksam zu sein. Aber das kann hier nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, denn eine solche Beurteilung ist einem Anwalt vorbehalten.

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