Hallo,
Die Vorauszahlung darf zu diesem Zeitpunkt nicht (einseitig vom Vermieter) erhöht werden, wie Köbes schon gesagt hat. Aber ich möchte es etwas genauer erklären, um Irritationen zu vermeiden.
1. Punkt, die Vorauszahlung:
Die Erhöhung einseitig durch den Vermieter darf im Sinne des §560 IV BGB immer nur nach einer erfolgten Jahresabrechnung erfolgen, nicht unterjährig. Der Grund dafür ist, dass man während dem Jahr überhaupt nicht wissen kann, wie hoch die Kosten ausfallen werden. Also wird man keinen reellen Betrag finden können.
Natürlich werden höhere Kosten entstehen, man braucht mehr Wasser, vielleicht möchte es deine Frau etwas wärmer haben. Aber die Erhöhung ist nicht so viel wie man denken könnte, weil die meisten Kosten nach Wohnfläche umgelegt werden.
2. Punkt, die Informationspflicht an den Vermieter:
Bei nahen Angehörigen wie dem Ehepartner muss man den Vermieter nicht um Erlaubnis fragen, wie es bei Fremden oder Freunden der Fall wäre. Den Einzug des Familienangehörigen kann der Vermieter nicht verhindern. Aber wohl hat der Vermieter ein grundsätzliches Recht zu erfahren, wer in seinem Eigentum lebt. Daher muss man ihn über den Einzug einer Person oder auch über die Geburt eines Kindes informieren.
3. Punkt, Verteilerschlüssel Personenzahl:
In manchen Objekten werden die Nebenkosten zum Teil nach dem Verhältnis der Personenzahl umgelegt. Ob das bei dir so ist weiß ich nicht. Aber auch für diesen Zweck muss der Vermieter wissen, wieviele Personen in den Wohnungen leben. Nachbarn würden sonst für dich mitbezahlen, wenn die Zahl für deine Wohnung falsch ist, und das soll nicht sein. Aber das ist wie oben gesagt kein Grund für die Erhöhung der Vorauszahlung, jedenfalls nicht bevor eine Jahresabrechnung erfolgt ist.
Und 4. noch der Hinweis, dass sich deine Frau auch im Einwohnermeldeamt ummelden muss. Gemäß Bundesmeldegesetz muss man das innerhalb von 2 Wochen ab dem Umzug machen. Nichtbeachtung kann bis zu 1000€ Bußgeld bedeuten.