Okay, dann sollte es normalerweise eindeutig sein. Ich war mir aus deiner Schilderung nicht ganz sicher, obwohl du es geschriben hattest. Es käme nun auf die Äußerung des Vermieters an, warum er der Meinung ist, die Kündigung wäre unwirksam, obwohl er selber eine falsche Information gab und der Mieter von etwas anderem ausgehen musste.
Beiträge von Fruggel
-
-
Da er das aber nicht tut ist es eine unberechtigte Wegnahme
Das ist mietrechtlich gesehen nicht richtig. Hier geht es darum, dass dem Mieter ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht, da der Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet ist, nicht der Mieter.
-
So etwas ist doch kein Stromdiebstahl, der Vermieter hat ja ein berechtgtes Interesse daran, dass der Keller getrocknet wird. Aber er muss dem Mieter die Kosten ersetzen.
-
Doch, selbstverständlich ist §130 BGB relevant. Schau bitte in die Kommentierungen. Es ist ganz eindeutig so, dass die Willenserklärung als zugegangen gilt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gekommen ist. Und zum Machtbereich gehört ganz klar der Briefkasten. Ob die Firma zu dem Zeitpunkt geschlossen hatte spielt dabei keine Rolle (auf tagsüber bezogen, nachts wäre es etwas anderes).
Die viel schwierige Frage ist, ob die Firma der richtige Empfänger war. Hier wird es darauf ankommen, ob man als Mieter zweifelsfrei davon ausgehen musste, dass die Firma vom Vermieter beauftragt ist. Daran habe ich Zweifel, denn der Vermieter hätte den Mieter informieren müssen, dass er eine Hausverwaltung beauftragt hat.
-
Bin ich dazu gezwungen, die gesamte Wohnung mitzurenovieren,
Nein, nicht die gesamte Wohnung, allenfalls dein Zimmer, sofern dies im Vertrag wirksam vereinbart ist und der Zustand eine Renovierung erforderlich macht.
Habe ich grundsätzlich ein Recht auf eine vorzeitige Zimmer- und Schlüsselübergabe?
Nein. Man hat als Mieter eine gesetzliche Obhutspflicht, indem man regelmäßig heizt, lüftet und Beschädigungen dem Vermieter meldet, und diese Pflicht besteht bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Der Vermieter gerät daher nicht in Annahmeverzug, wenn er die vorzeitige Rücknahme verweigert. Genau genommen müsste man also eine Vertragsaufhebung vereinbaren, dass der Vertrag tatsächlich früher endet.
Habe ich nach dieser Zimmer- und Schlüsselübergabe ein Recht auf die Rückzahlung der Kaution?
Nein. Der Vermieter ist zur Rückzahlung frühestens nach Ende des Mietverhältnisses verpflichtet, aber nicht bevor sein Sicherungsbedürfnis erloschen ist. Er kann also auch einen Teil der Kaution noch viel länger einbehalten für eine eventuelle Nachzahlung für Betriebskosten.
-
Durch Vergleiche weiß man wie hoch der Stromverbrauch im Verhältnis zum Energieverbrauch (Öl, Gas) steht
Entweder hast du etwas falsch verstanden oder aber schlecht erklärt, was du meinst. Strom ist nicht der Energieträger, sondern es geht nur um den Betriebsstrom der Anlage. Ein Vergleich mit Öl bzw. Gas ergibt also keinen Sinn. Vielleicht magst du es anders erklären, was du sagen wolltest.
der aufwand mit Wände aufstämmen etc würde jetzt nicht gehen
Wenn der Vermieter keine Wände aufstemmen will, wie will er dann das eine Gasleitung zur Heizanlage hinführen? Dieser Punkt deiner Erklärung ist unklar. Wo wird die Gasleitung entlang führen?
Nur dass wir nicht aneinander vorbei reden... es geht laut deiner Schilderung um die Zentralheizung im Keller, die aktuell mit Öl versorgt wird. Das bedeutet, es bedarf für die Umrüstung normalerweise lediglich einer Gasleitung zur Heizanlage. Dabei brauchen die Wohnungen doch keine Gasleitung zu bekommen.
-
Die Information von Schweinchenfan ist grundsätzlich völlig richtig, einen gemeinsamen Vertrag kann man nur gemeinsam kündigen oder mit Zustimmung des Vermietrs eine Vertragsänderung vereinbaren.
Bei einer Wohngemeinschaft aus Studenten kömmt aber noch eine ganz wesentliche Besonderheit dazu. Und zwar hat diese Gemeinschaft ja gar nicht die Absicht, ihren dauerhaften Lebensmittelpunkt dort einzurichten, sondern es ist die Absicht, nur für eine begrenzte Zeit zum Zweck des Studiums für ein paar Semester zusammen zu leben. Es ist also eher eine Zweck WG, keine Lebensgemeinschaft Und genau das muss dem Vermieter auch klar sein.
In genau dieser Situation sowie weiterer Voraussetzungen hat man als WG oftmals einen Anspruch darauf, aus dem Vertrag entlassen zu werden und den frei werdenden Platz mit einem neuen Bewohner aufzufüllen, auch wenn das nicht ausdrücklich vereinbart ist. Und das kann dann auch nicht von einer Mieterhöhung abhängig gemacht werden. Dazu gibt es mehrere Urteile, z.B. LG Berlin, Urteil vom 11.01.2017 - 65 S 375/16.
-
Bei der Forderung von Schadenersatz wegen Beschädigungen ist die Verjährung einzig und allein dadurch gehemmt, dass der Vermieter Klage einreicht. Nur allein die Mitteilung, dass der Vermieter noch Schäden gefunden hat, reicht bei Weitem nicht aus.
-
Wenn ich zum 1.2.2021 eine neue Wohnung beziehe . muss ich doch meine alte Wohnung zum 31.10 kündigen
Nein. Das Wort "zum" bedeutet, wann das Mietverhältnis enden soll. Du könntest also am 31.10. dein Kündigungsschreiben abschicken und zum 31.01. kündigen.
Du solltest dir aber überlegen, ob das sinnvoll ist. Denn du müsstest die alte Wohnung am gleichen Tag zurück geben wie du die neue bekommen kannst. Wann machst du dann den Umzug. Das sollte gut geplant werden.
-
Ganz bestimmt ist die Miete gemindert bei solch umfangreichen Bauarbeiten wie du sie beschreibst, da gibt es keinen Zweifel. Aber möglicherweise sind 10% zu viel gewesen, ich meine nur theoretisch, ich kann es nicht beurteilen. Deshalb solltest du durchaus die Beratung bei einem Anwalt in Anspruch nehmen. Hol dir einen Beratungsschein wie Köbes schon schrieb. Du hast nichts davon, unvorbereitet verklagt zu werden, denn wenn du auch nur zum Teil verlierst, dann zahlst du auch zum Teil die Gerichtskosten, und das wird dann viel ärgerlicher sein.
-
Am Display der Geräte kann man nicht nur den aktuellen Verbrauch ablesen, sondern auch den letzten Wert eines bestimmten Stichtags. Dieser Stichtagswert wäre hilfreich, um ihn mit dr Abrechnung zu vergleichen. Eventuell muss man eine Taste drücken, um die Anzeige des Displays zu wechseln. Normalerweise sieht man 4 verschiedene Zahlen, 1. einen Teil der Zählernummer, 2. das Datum des Sichtags, 3. den Wert zum letzten Stichtag, 4. den aktuellen Wert.
-
Du solltest diesbezüglich nochmal beim Vermieter nachfragen, wie es genau gemeint ist. Es ergibt keinen Sinn, wenn das Wasser nachts heiß ist, aber tagsüber nur 40°. Möglicherweise ist es ein Schreibfehler und es sollte zwischen 22 und 7 Uhr heißen.
-
Und wenn ich den Vermieter noch heute das Kündigungsschreiben in den Briefkasten lege
Na da musst du dann jetzt sehr schnell sein. Du kannst nicht denken, dass der Tag bis 24 Uhr geht. Sondern für den Zugang der Kündigung gilt, dass der Vermieter auch noch damit rechnen muss, dass er vielleicht Post bekommen könnte. Abends um 10 muss er das nicht mehr, denn da kommen üblichereise keine Briefe mehr. Die Gerichte gehen maximal von 18 Uhr aus, teilweise auch früher.
-
Im Sinne des Mietrechts ist immer die Wohnfläche darunter zu verstehen. Und da sich die Wohnflächenverordnungen auch mal geändert haben im Laufe der Jahre, ist gemäß Rechtsprechung die Verordnung maßgebend, die zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns Gültigkeit hatte.
Die Wohnflächenverordnung gibt es ja aus gutem Grund. Somit gilt sie natürlich für Wohnungen und ist entsprechend zu berücksichtigen, der Vermieter kann es sich nicht aussuchen nur dadurch, indem er einenen anderen Begriff wählt.
-
Wende dich an den örtlichen Gasversorger und besprich dein Anliegen. Von diesem muss ein separater Zähler eingebaut werden, denn nur dann kann sich der Mieter auch selber beim Gasversorger anmelden. Mit einem Unterzähler würde die Abrechnung über dich laufen, was auch möglich ist, aber nicht unbedingt sinnvoll.
-
Mein Plan war es, mich mit meinem Vermieter an einen Tisch zu setzen und von ihm Klartext zu verlangen.
Das ist gar nicht nötig, das Thema Eigenbedarf aufzubringen, würde ich nicht machen. Du möchtest zeitnah aus dem Vertrag entlassen werden. So bitte einfach direkt darum, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. In diesem kann jeder beliebige Zeitpunkt für das Ende des Vertrags vereinbart werden, ohne dass eine Kündigungsfrist gilt. Möglicherweise ist das auch im Interesse des Vermieters, und so wird es keine Hindernisse dafür geben.
-
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ein Absatz 5 existiert zudem überhaupt nicht. Möglicherweise handelt es sich um einen Vertragsvordruck von vor 2001. Ein Vermieter kann nicht nach seinem belieben das Gesetz umbiegen.
-
Den defekten Kühler nehmen die Monteure dann auch mit.
Das ist kein guter Rat. Denn der Kühlschrank, egal ob defekt oder nicht, ist bei einer Leihe ja immer noch Eigentum des Vermieters. Das bedeutet, der Vermieter kann verlangen, dass ein Kühlschrank später beim Auszug vorhanden ist. Man müsste dann zwangsläufig den eigenen Kühlschrank da lassen oder einen anderen besorgen. Besser den Vermieter bitten, den Kühlschrank abzuholen.
-
Die Frage nach der Nutzung der Zufahrt zur Garage lässt sich in der Rechtsprechnung nicht einheitlich beantworten. Es gibt dazu unterschieliche Auffassungen. Manche Gerichte sagen, dass die Fläche nicht gemietet ist und daher wirklich nur als Zufahrt genutzt werden können. Ich kenne aber auch Urteile, die sagen, dass die Fläche automatisch mitvermietet ist, auch wenn nicht im Vertrag benannt, weil es niemand anderen außer dem Nutzer der Garage geben kann, der einen Besitzanspruch an der Fläche geltend machen kann.
Darauf kommt es aber für deine Frage gar nicht an. Denn bei dir ist der entscheidende Punkt, dass das Fahrzeug abgemeldet ist. Und das kann der Vermieter durchaus bestimmen, dass die Flächen nur für ordnungsgemäß angemeldete Fahrzeuge genutzt werden sollen, eben im Sinne von Stellflächen und nicht Lagerflächen für fahruntaugliche Fahrzeuge.
-
dass man 12 Monate Zeit hat ab Erhalt der Nebenkosten-Abrechnung
Soweit schon richtig. Aber das ist jetzt ein anderes Thema als du in deiner Eingangsfrage ansprichst. Die Prüfung der Abrechnung ist das Eine, aber dass der Vermieter den Anspruch auf Nachzhlung verwirkt, wenn er die Abrechnung zu spät an den Mieter gibt ist das Andere.
Man sollte meiner Meinung nach in dem Punkt aber nicht zu streng sein, auch wenn man im Recht wäre. Es könnte wie ein Bumerang auf einen zurück kommen, wenn der Vermieter bei der allernächsten Möglichkeit einer Mieterhöhung dich dabei vielleicht nicht auslassen wird.
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!